{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19930455,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19930455,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19930455,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19930455,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19930455,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19930455,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19930455,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19930455,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19930455,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19930455,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19930455,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19930455,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19930455,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19930455,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19930455,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19930455,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19930455,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19930455,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"93.455","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Verbot von Presseartikeln (Artikel 28c ZGB)","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a021bis GVG reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein:</p><p>Artikel\u00a028c Absatz\u00a03 des Zivilgesetzbuches soll wie folgt erg\u00e4nzt werden:</p><p>... nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig erscheint. Die Beweislast liegt ausschliesslich beim Gesuchsteller, und das betroffene Medienunternehmen kann nicht zur Mitwirkung bei der Beweisaufnahme gezwungen werden.</p>","ReasonText":"<p>In ihrer geltenden Fassung datieren die Bestimmungen \u00fcber den Pers\u00f6nlichkeitsschutz aus dem Jahre 1985. In der Botschaft zu deren Einf\u00fchrung hatte der Bundesrat betont, eine Medienzensur durch die Gerichte m\u00fcsse vermieden werden (siehe BBl 1982 II 636). Dieses Ziel ist weitgehend erreicht worden, aber gewisse Vorf\u00e4lle aus j\u00fcngster Zeit - insbesondere das Verbot einer deutschschweizerischen Monatszeitschrift - zeigen, dass der Text von Artikel\u00a028c Absatz\u00a03 ZGB erg\u00e4nzt werden muss, damit Auslegungsprobleme beseitigt werden.</p><p>Die Sache ist die: Wird in einem Medium eine Person in ihren Pers\u00f6nlichkeitsrechten verletzt, so kann sie auf Schadenersatz klagen. Mein Vorschlag stellt diesen Grundsatz nicht in Frage.</p><p>Steht jedoch eine besonders schwere Verletzung bevor, so kann der Richter sie vorsorglich verbieten. Allerdings ist in diesem Fall grosse Vorsicht geboten, denn mit dem Verbot eines Presseartikels l\u00e4uft man Gefahr, dass wichtige Tatsachen gar nicht an die \u00d6ffentlichkeit gelangen. In seiner Botschaft von 1982 hob der Bundesrat deshalb zu Recht hervor, wie gef\u00e4hrlich die Schaffung einer richterlichen Pressezensur f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit und f\u00fcr die Pressefreiheit w\u00e4re. Mit anderen Worten: Grunds\u00e4tzlich muss die Sanktion nach der Ver\u00f6ffentlichung - mithilfe der Schadenersatzklage oder gar der Strafverfolgung - die Regel sein und bleiben; das vorsorgliche Verbot muss eine Ausnahme bleiben, denn andernfalls w\u00fcrde man eine eigentliche Vorzensur schaffen, und dies w\u00e4re selbstverst\u00e4ndlich unannehmbar.</p><p>Artikel\u00a028c Absatz\u00a03 ZGB tr\u00e4gt den soeben in Erinnerung gerufenen Forderungen Rechnung. Denn er sieht vor, dass ein Artikel in einem periodisch erscheinenden Medium nur dann vorsorglich verboten werden kann, wenn dieser Artikel einen besonders schweren Nachteil verursachen kann, wenn daf\u00fcr offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt und wenn die Massnahme nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig erscheint.</p><p>Der Richter, dem ein Verbotsantrag unterbreitet wird, ist geneigt, sich an das betroffene Medienunternehmen zu wenden und es aufzufordern, ihm den Entwurf des betreffenden Artikels zur Pr\u00fcfung vorzulegen. Diese Neigung wird von manchen Kl\u00e4gern bedenkenlos ausgen\u00fctzt: Um den Richter einem m\u00f6glichst starken Druck auszusetzen, gelangen sie in letzter Minute mit einer \"dringlichen\" Klage an ihn; diese Klage beruht oft auf Behauptungen, die der Pr\u00fcfung in einem ordentlichen Verfahren nicht standhalten w\u00fcrden. Unter einem solchen Druck bleibt dem Richter oft kaum etwas anderes \u00fcbrig, als sich an die andere Partei - das Medienunternehmen - zu wenden, und der Kl\u00e4ger erreicht auf diese Weise, was er eigentlich erreichen wollte, n\u00e4mlich die Bekanntgabe des Textes vor der Ver\u00f6ffentlichung, wodurch er die M\u00f6glichkeit erh\u00e4lt, auf eine \u00c4nderung des Textinhalts hinzuwirken! Diese Art von Missbrauch, an die die eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te bei der Verabschiedung von Artikel\u00a028c Absatz\u00a03 ZGB nicht gedacht haben, wird immer h\u00e4ufiger und schafft in der Schweiz die echte Gefahr einer Medienzensur, also gerade das, was der Bundesrat mit seiner Botschaft von 1982 verhindern wollte.</p><p>Es muss also verhindert werden, dass b\u00f6sgl\u00e4ubige Kl\u00e4ger die geltende Fassung des Textes missbrauchen und auf diese Weise sowohl die Arbeit der Gerichte erschweren als auch die Information der \u00d6ffentlichkeit gef\u00e4hrden. Deshalb ist es notwendig, die bestehende Zweideutigkeit zu beheben und klarzustellen, dass es dem Gesuchsteller - und ihm allein - obliegt, seine Behauptungen zu beweisen; andernfalls muss die beantragte Massnahme verweigert werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Ver\u00f6ffentlichung die gesch\u00e4digte Person nicht ihrer rechtlichen Mittel (Schadenersatzklage, Strafklage) beraubt; dagegen bringt ein Ver\u00f6ffentlichungsverbot die \u00d6ffentlichkeit um die Information, auf die sie einen Anspruch hat.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Poncet Charles","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(812073600000)\/","ResponsibleDepartment":1,"ResponsibleDepartmentName":"Parlament","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"Parl","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712739631270)\/","SubmissionDate":"\/Date(755827200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4412,"SubmissionLegislativePeriod":44,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}