{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933331,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933331,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933331,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933331,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933331,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933331,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933331,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933331,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933331,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933331,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933331,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933331,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933331,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933331,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933331,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933331,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933331,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19933331,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"93.3331","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Lex Friedrich. Ausnahmen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten einen Entwurf zur Revision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 \u00fcber den Erwerb von Grundst\u00fccken durch Personen im Ausland zu unterbreiten, in welchem b\u00f6rsenkotierte Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen werden. Dies k\u00f6nnte durch die \u00c4nderung der folgenden Artikel wie folgt geschehen:</p><p>1. Durch die Einf\u00fcgung einer weiteren Litera in Artikel\u00a07 (Ausnahmen von der Bewilligungspflicht):</p><p>\"Keiner Bewilligung bed\u00fcrfen: ....</p><p>i. (neu) Unternehmungen, deren Aktien b\u00f6rsenkotiert sind und deren Sitz sich in der Schweiz befindet.\"</p><p>2. Durch eine Erg\u00e4nzung von Artikel\u00a04 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0d (Immobiliengesellschaft im weiteren Sinn):</p><p>\"d. der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einem Anteil an einer juristischen Person, deren Aktiven nach ihrem tats\u00e4chlichen Wert zu mehr als einem Drittel aus Grundst\u00fccken in der Schweiz bestehen, sofern Personen im Ausland dadurch eine beherrschende Stellung erhalten oder verst\u00e4rken; keine Bewilligung ist jedoch erforderlich, sofern die Anteile dieser juristischen Person an einer schweizerischen B\u00f6rse regelm\u00e4ssig gehandelt werden und sich ihr Sitz in der Schweiz befindet; ....\"</p><p>3. Durch eine Erg\u00e4nzung von Artikel\u00a04 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0e (Immobiliengesellschaft im engeren Sinn):</p><p>\"e. der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einem Anteil an einer juristischen Person, deren tats\u00e4chlicher Zweck der Erwerb von Grundst\u00fccken in der Schweiz ist; keine Bewilligung ist jedoch erforderlich, sofern die Anteile dieser juristischen Person an einer schweizerischen B\u00f6rse regelm\u00e4ssig gehandelt werden und sich ihr Sitz in der Schweiz befindet; ....\"</p>","ReasonText":"<p>1. Die Lex Friedrich stellt in der Landschaft international \u00fcblicher Gesetze nicht nur immer mehr ein Unikat dar, sondern die Schweiz nimmt mit diesem Gesetz auch in Kauf, gegen verschiedene internationale Staatsvertr\u00e4ge zu verstossen (Beispiele: Art. 1 des Vertrages mit dem Deutschen Reiche, SR 0.142.111.363; Art. 2 des Niederlassungsvertrages mit \u00d6sterreich, SR 0.142.111.631, insbesondere SR 0.142.111.631.2; Art. 1 des Niederlassungsvertrages mit Belgien, SR 0.142.111.721; Art. II des Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrages mit D\u00e4nemark, SR 0.142.113.141; Art. 1 des Niederlassungsvertrages mit Spanien, SR 0.142.113.321; Art. 1 des Vertrages mit Finnland, SR 0.142.113.451; Art. 1 des Niederlassungsvertrages mit Frankreich, SR 0.142.113.491; usw.).</p><p>Zudem diskutieren in j\u00fcngster Zeit immer mehr Staaten, dass sie das Recht auf Eigentumserwerb in ihrem Staatsgebiet nur noch solchen ausl\u00e4ndischen Staatsb\u00fcrgern gew\u00e4hren wollen, deren Heimatstaat Gegenrecht h\u00e4lt (Beispiele: USA, Ungarn, Griechenland). J\u00fcngstes peinliches Beispiel ist die Auseinandersetzung mit Italien im Zusammenhang mit den im Kanton Graub\u00fcnden vom Bundesgericht abgesegneten Enteignungen.</p><p>2. In Beantwortung eines parlamentarischen Vorstosses vom 22. M\u00e4rz 1990 zur Gesetzesflut (90.467) betont der Bundesrat, wie wichtig es ist, dass rechtsetzende Normen m\u00f6glichst zweckm\u00e4ssig und sparsam eingesetzt werden. Er hat gleichzeitig auch seine Bereitschaft signalisiert, die M\u00f6glichkeit des Abbaus der Regelungsdichte unabh\u00e4ngig von konkreten Revisionsvorhaben zu pr\u00fcfen.</p><p>Es ist allgemein bekannt, dass die Lex Friedrich ihre Berechtigung verloren hat. So nutzen die Kantone heute die ihnen vom Bundesamt f\u00fcr Justiz zugewiesenen Ausl\u00e4nderkontingente nicht mehr aus, da die Schweiz offensichtlich als Zielland f\u00fcr Immobilieninvestitionen von Ausl\u00e4ndern an Attraktivit\u00e4t verloren hat. Folge davon ist, dass seit 1983 die Gesuche um Bewilligungen f\u00fcr ausl\u00e4ndischen Grundst\u00fcckerwerb kontinuierlich zur\u00fcckgehen. Das Bundesamt f\u00fcr Justiz prognostiziert, dass zudem der Trend zu hohen R\u00fcckkaufszahlen durch Schweizer auch weiterhin anhalten wird.</p><p>Die Probleme, die sich heute im Zusammenhang mit Immobilieninvestitionen durch Ausl\u00e4nder stellen, sollten nicht mehr in einer speziellen Ausl\u00e4ndergesetzgebung wie der Lex Friedrich, sondern im Rahmen der ordentlichen Gesetzgebung \u00fcber die Raumplanung, den Natur- und Heimatschutz sowie das Baurecht behandelt werden. Dementsprechend sind denn auch bereits zahlreiche b\u00fcndnerische Gemeinden daran, die Probleme mit dem Zweitwohnungsbau bzw. der Bereitstellung von Wohnungsraum f\u00fcr Einheimische - trotz Lex Friedrich - in ihren kommunalen Bauordnungen zu regeln.</p><p>Nicht vergessen werden darf auch, dass mit dem neuen Waldgesetz sowie den neuen Bestimmungen \u00fcber das b\u00e4uerliche Bodenrecht ohnehin der gr\u00f6sste Teil des schweizerischen Bodens einen absoluten Schutz geniesst, der weitere Schutzmassnahmen \u00fcberfl\u00fcssig macht.</p><p>3. Die Lex Friedrich wird in neueren Urteilen derart streng formaljuristisch und ungeachtet jeglicher wirtschaftlicher Konsequenzen ausgelegt (Beispiele: BGE 114 Ib 261ff.: Gr\u00fcndung einer AG mit ausl\u00e4ndischen Aktion\u00e4ren; 115 Ib 102ff.: Immobiliengesellschaft im engeren Sinn), dass das Gesetz f\u00fcr alle betroffenen Unternehmen, namentlich f\u00fcr b\u00f6rsenkotierte Unternehmen, zu einem Wirtschaftshemmnis geworden ist, das sich auch international gegen den Standort Schweiz auswirkt und daher nicht weiter akzeptiert werden kann. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, hier f\u00fcr Abhilfe zu sorgen.</p><p>All diese Gr\u00fcnde w\u00fcrden f\u00fcr eine vollst\u00e4ndige Abschaffung der</p><p>Lex Friedrich sprechen. Indessen d\u00fcrfte die Zeit f\u00fcr einen solchen Schritt noch nicht reif sein. Es ist daher wichtig, mit kurzfristig realisierbaren, punktuellen Gesetzesrevisionen die st\u00f6rendsten Auswirkungen raschm\u00f6glichst zu beseitigen.</p><p>4. B\u00f6rsenkotierte Unternehmungen mit Sitz in der Schweiz haben regelm\u00e4ssig eine grosse volkswirtschaftliche Bedeutung. Ihre T\u00e4tigkeit darf daher auf keinen Fall unn\u00f6tigen Einschr\u00e4nkungen unterworfen werden. Publikumsgesellschaften mit Sitz in der Schweiz sollten - wie niedergelassene nat\u00fcrliche Personen - ohne Bewilligungspflicht Grundst\u00fccke in der Schweiz erwerben k\u00f6nnen. Es w\u00fcrde dies zum Wegfall der l\u00e4stigen dauernden Nachweispflicht schweizerischer Beherrschung f\u00fchren, die heute alle grossen Unternehmungen wie Banken, Versicherungen usw. trifft. Die Gefahr, dass der neu vorgeschlagene Ausnahmetatbestand \"Publikumsgesellschaft\" durch eine missbr\u00e4uchliche Gr\u00fcndung einer solchen Unternehmung ausgen\u00fctzt wird, ist vernachl\u00e4ssigbar, ist doch der mit der Kotierung einer Unternehmung an der B\u00f6rse verbundene Aufwand viel zu gross.</p><p>Zudem ist \u00fcberhaupt nicht einsehbar, weshalb bei der Frage des Erwerbs von Anteilen b\u00f6rsenkotierte Anlagefonds von der Lex Friedrich privilegiert werden (siehe Art. 4 Abs. 1 Bst. c), nicht aber b\u00f6rsenkotierte Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz. Dies um so mehr, da auch nach neuem Aktienrecht die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder ohnehin Schweizer sein m\u00fcssen. Auch die Gefahr, dass ein einzelner Aktion\u00e4r einer b\u00f6rsenkotierten Gesellschaft seine Stellung derart ausbauen k\u00f6nnte, dass er direkten Zugriff auf allf\u00e4llige schweizerische Immobilien erh\u00e4lt, ist gering zu veranschlagen (die \u00dcberlegung, die den Gesetzgeber zur Aufnahme der Bewilligungspflicht f\u00fcr den Erwerb von Anteilen bewogen hat). Daher kann ohne weiteres der Erwerb von Aktien an schweizerischen Publikumsgesellschaften (seien es nun Immobiliengesellschaften im weiteren oder im engeren Sinn) bewilligungsfrei zugelassen werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.","FederalCouncilProposal":1,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(748051200000)\/","SubmittedBy":"Fischer Theo","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(740275200000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712745528227)\/","SubmissionDate":"\/Date(740275200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4410,"SubmissionLegislativePeriod":44,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}