{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933474,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933474,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933474,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933474,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933474,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933474,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933474,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933474,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933474,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933474,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933474,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933474,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933474,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933474,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933474,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933474,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933474,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19933474,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"93.3474","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Sexuelle Ausbeutung von Kindern durch Schweizer Touristen im Ausland. Strafbarkeit","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Nach geltendem Recht scheitert die Strafverfolgung f\u00fcr im Ausland vorgenommene sexuelle Handlungen mit Kindern im wesentlichen - neben den sich stellenden Beweisproblemen - an der fehlenden Strafbarkeit des Delikts im Tatortstaat. Gerade in diesem Bereich ist es jedoch stossend, dass jemand nach einer Reise von wenigen Flugstunden Handlungen ungestraft begehen darf, f\u00fcr die er in der Schweiz eine Zuchthausstrafe von bis zu f\u00fcnf Jahren gew\u00e4rtigen muss.</p><p>Sexuelle Ausbeutung von Kindern durch deutsche Touristen im Ausland wurde aus diesem Grund in Deutschland unter Anwendung des Universalit\u00e4tsprinzips unter Strafe gestellt. Ein entsprechendes Gesetz wurde diesen Sommer vom Bundestag mit Billigung der deutschen L\u00e4nderkammer verabschiedet.</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Strafgesetz so zu \u00e4ndern, dass sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB sowie indirekt Art. 197 Ziff. 3 StGB) auch dann der Strafbarkeit vor schweizerischen Gerichten unterstellt werden, wenn das Delikt im Tatortstaat selbst nicht verfolgt wird.</p>","ReasonText":"<p>Das Problem der sexuellen Ausbeutung von Kindern in der Dritten Welt und zunehmend auch in gewissen Oststaaten ist bekannt. Untersuchungen aus den sp\u00e4ten achtziger Jahren sprechen eine nur allzu deutliche Sprache. In einer Arbeit aus dem Jahr 1988 zum Beispiel wird berichtet: \"Mitte der achtziger Jahre sch\u00e4tzen B\u00fcrger aus Pagsanjan (ein philippinisches Tourismuszentrum, MvF), dass von 4000 Jungen in der Stadt zwischen 5 und 15 Jahren 3000 im Sexgewerbe arbeiten ...., und als einige P\u00e4dophile ausgewiesen wurden, waren sie innerhalb von zwei Wochen wieder da - gegen Bezahlung von nur 500 Dollar Bestechungsgeld, wie sie sich br\u00fcsteten.\" Eine weitere Untersuchung der deutschen \"Aktionsgemeinschaft gegen internationale und rassistische Ausbeutung\" kommt zum Schluss, dass Ende der achtziger Jahre die Nachfrage an Kinderprostitution sprunghaft angestiegen sei - unter anderem, weil sich die Freier erhofften, je j\u00fcnger ihr Opfer sei, desto kleiner das Aids-Ansteckungsrisiko. Allein in Bangkok werden heute \u00fcber 30 000 M\u00e4dchen unter f\u00fcnfzehn Jahren dem weissen Mann \"angeboten\". Und f\u00fcr den Nordosten Brasiliens mit den St\u00e4dten Bahia und Recife rechnet man mit zwei Millionen M\u00e4dchen unter f\u00fcnfzehn Jahren, die als Prostituierte arbeiten. Der Prostitutionstourismus wird deshalb auch als Hauptgrund daf\u00fcr angesehen, dass sich die Krankheit Aids in der Dritten Welt unter der weiblichen Bev\u00f6lkerung - Kinder, M\u00e4dchen, Frauen - rasant und in erschreckendem Ausmass verbreitet.</p><p>Das Recht des Kindes auf seine eigene - auch sexuelle und k\u00f6rperliche - Integrit\u00e4t ist als eines der grundlegendsten Menschenrechte zu betrachten. Dieses Recht ist auch in der \"Internationalen Konvention \u00fcber die Rechte des Kindes\", die die Schweiz nach Absicht des Bundesrates unterschreiben soll, festgeschrieben. An sich eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit.</p><p>Die Verfolgung der sexuellen Ausbeutung von Kindern durch Schweizer B\u00fcrger im Ausland gestaltet sich hingegen schwierig. Oft scheitert sie an den fehlenden M\u00f6glichkeiten, sie in den L\u00e4ndern der Tatbegehung \u00fcberhaupt aufzunehmen. So kennen zum Beispiel die Philippinen, eines der meistbetroffenen L\u00e4nder, den Begriff des Offizialdelikts nicht, was in den allermeisten F\u00e4llen dazu f\u00fchrt, dass es - sei es aus Unkenntnis der betroffenen Eltern, sei es nach \"Schweigegeldzahlung\" und Polizeikorruption - gar nicht zu einer Untersuchung kommt. Und sollte doch einmal ein Schweizer in Haft genommen werden, kann er sich einer weiteren Verfolgung dadurch entziehen, indem er sich - nach Zahlung einer Kaution - \"freiwillig ausweisen\" l\u00e4sst, was zur Niederschlagung des Verfahrens f\u00fchrt. In andern L\u00e4ndern ist die Praxis \u00e4hnlich. Ein weiteres Problem ist auch das wesentlich geringere Schutzalter in vielen L\u00e4ndern der Dritten Welt.</p><p>Aus den Philippinen sind auch F\u00e4lle des Menschen- und Organhandels mit und von Kindern bekannt, ebenso aus Rum\u00e4nien und anderen Staaten des ehemaligen Ostblocks. Diese Probleme m\u00fcssten hingegen wohl mit einer weiteren Strafgesetzrevision gel\u00f6st werden.</p><p>Die Bundesrepublik Deutschland hat die L\u00fccke in ihrem Sexualstrafrecht erkannt. In einem Gesetzentwurf der Bundesregierung heisst es: \"Der sexuelle Missbrauch ausl\u00e4ndischer Kinder durch Deutsche im Ausland ist bisher nicht nach Paragraph 176 StGB strafbar, wenn die Tat am ausl\u00e4ndischen Tatort - zum Beispiel wegen niedrigerer Schutzaltersgrenzen - nicht mit Strafe bedroht ist. Zur Bek\u00e4mpfung des sogenannten Sextourismus soll diese Strafbarkeitsl\u00fccke geschlossen werden.\" (Deutscher Bundestag, 12. Wahlperiode, Drucksache 12/4584, 18. M\u00e4rz 1993) In Anwendung des Universalit\u00e4tsprinzips wurde deshalb das deutsche Strafrecht dahingehend ge\u00e4ndert, dass ein Deutscher Staatsb\u00fcrger in Deutschland f\u00fcr den sexuellen Missbrauch von Kindern strafbar ist, \"wenn der T\u00e4ter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im Inland hat\". Der Bundespr\u00e4sident und der Bundeskanzler haben das Gesetz am 23. Juli 1993 unterschrieben; es trat am 1. Oktober in Kraft. Andere europ\u00e4ische Staaten kennen \u00e4hnliche Regelungen.</p><p>Auch die Schweiz kennt das Universalit\u00e4tsprinzip. In Artikel\u00a0185 Ziffer 5 StGB etwa heisst es im Zusammenhang mit der Geiselnahme: \"Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird.\" Eine Strafbarkeit am Begehungsort der Tat ist nicht Voraussetzung f\u00fcr eine Verfolgung in der Schweiz.</p><p>Angesichts der Schwere des Verbrechens, das der sexuelle Missbrauch von Kindern darstellt, und der flagranten Verletzung elementarster Menschenrechte von Kindern, ist es angezeigt, das Strafgesetz im Sinne meiner Motion zu \u00e4ndern. Dabei geht es nicht nur um die Verfolgung von Straft\u00e4tern. Eine solche \u00c4nderung mit all ihren sich daraus ergebenden Konsequenzen k\u00f6nnte beim dreckigen Gesch\u00e4ft des Sextourismus auch bis zu einem gewissen Mass pr\u00e4ventiv wirken.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Nach geltendem Recht k\u00f6nnen sexuelle Handlungen, die im Ausland mit Kindern begangen werden, in der Schweiz nur strafrechtlich verfolgt werden, wenn entweder das Opfer (Prinzip der passiven Personalit\u00e4t, Art. 5 StGB) oder der T\u00e4ter (Prinzip der aktiven Personalit\u00e4t, Art. 6 StGB) Schweizer sind.</p><p>Gest\u00fctzt auf das Prinzip der aktiven Personalit\u00e4t \u00fcbernimmt die Schweiz die Strafverfolgung auch stellvertretend f\u00fcr den Staat, in welchem das Delikt begangen worden ist. Das setzt allerdings voraus, dass die Auslandtat eines Schweizers \"auch am Begehungsorte strafbar ist\" (Art. 6 StGB). Nicht von Belang ist hingegen, ob die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden im ausl\u00e4ndischen Staat aktiv geworden sind. Die Strafverfolgung von Schweizer Touristen, die im Ausland sexuelle Handlungen mit Kindern vorgenommen haben, ist in der Schweiz vielfach darum nicht m\u00f6glich, weil verschiedene Staaten der Dritten Welt entweder sexuelle Handlungen mit Kindern nicht unter Strafe stellen oder, was h\u00e4ufiger der Fall ist, sie zwar strafbar erkl\u00e4ren, aber ein tieferes Schutzalter vorsehen.</p><p>Um der Motion nachzukommen, k\u00f6nnten die Artikel\u00a0187 StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern) und 197 Ziffer 3 StGB (u. a. Pornographie mit Kindern) mit einer Bestimmung erg\u00e4nzt werden, wonach ein Schweizer auch dann strafbar ist, wenn er die Tat im Ausland begeht und sich in der Schweiz befindet. Damit w\u00fcrde in diesen F\u00e4llen die Strafbarkeit am Begehungsort nicht mehr Voraussetzung f\u00fcr eine Strafverfolgung in der Schweiz bilden (wie dies nach Art. 6 StGB grunds\u00e4tzlich erforderlich w\u00e4re). Die Strafbarkeit w\u00fcrde sich, unabh\u00e4ngig von einem m\u00f6glicherweise tieferen Schutzalter im Tatortstaat, nach schweizerischem Recht richten.</p><p>Diese L\u00f6sung tr\u00e4gt jedoch folgenden Gesichtspunkten zuwenig Rechnung:</p><p>1. Lediglich ein Teilbereich der sexuellen Ausbeutung und der sexuellen Misshandlungen von Kindern wird durch die Artikel\u00a0187 und 197 Ziffer 3 StGB erfasst. So sind nach Artikel\u00a0187 StGB nur sexuelle Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren strafbar, die mit deren Einwilligung vorgenommen werden. Die von der Motion\u00e4rin geforderte \u00c4nderung des Strafgesetzbuches wird daher dem Problem und auch den Intentionen, wie sie in der Begr\u00fcndung der Motion zum Ausdruck kommen, nur zum Teil gerecht. Bei der Revision des Sexualstrafrechts ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass der sexuelle Missbrauch in der Regel unter Artikel\u00a0189 StGB (sexuelle N\u00f6tigung) oder Artikel\u00a0190 StGB (Vergewaltigung) subsumiert werden soll. Diese Bestimmungen kommen unabh\u00e4ngig vom Alter des Opfers zur Anwendung und sind im allgemeinen auch in andern L\u00e4ndern als Straftatbest\u00e4nde vorgesehen. Das ausl\u00e4ndische Recht kann jedoch diese Tatbest\u00e4nde ganz anders ausgestalten als die Artikel\u00a0189 und 190 StGB, so dass die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nicht mehr erf\u00fcllt ist.</p><p>Um den Schutz der Kinder vor sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung m\u00f6glichst umfassend zu gew\u00e4hrleisten, sollten auch die Artikel\u00a0189 StGB und 190 StGB mit einer Bestimmung erg\u00e4nzt werden, wonach die Strafbarkeit im Tatortstaat nicht Voraussetzung f\u00fcr eine Strafverfolgung in der Schweiz ist.</p><p>2. Die Motion verlangt zum Schutz der Kinder vor sexuellem Missbrauch eine erleichterte Strafverfolgung nur gegen\u00fcber Schweizer Touristen im Ausland. Auch wenn dies in der von der Schweiz unterzeichneten Uno-Konvention \u00fcber die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Die Botschaft zur Ratifizierung ist in Ausarbeitung) nicht ausdr\u00fccklich verlangt wird, sollte doch unter anderem gepr\u00fcft werden, ob eine erleichterte Strafverfolgung nicht nur gegen\u00fcber Schweizern, sondern zum Beispiel auch gegen\u00fcber ausl\u00e4ndischen Staatsangeh\u00f6rigen mit Wohnsitz in der Schweiz gelten sollte. Um eine gewisse generalpr\u00e4ventive Wirkung zu erzielen und den Schutz der betroffenen Kinder zu verbessern, sollten zumindest die europ\u00e4ischen Staaten ihre strafrechtlichen Schritte koordinieren.</p><p>Bereits seit 1990 fungiert in der Uno-Menschenrechtskommission ein Spezialberichterstatter zum Thema Kinderhandel, mit dem die Schweiz Kontakt hat und der auch regelm\u00e4ssig \u00fcber Kinderprostitution und Kinderpornographie \u00fcberall auf der Welt berichtet und entsprechende Massnahmen vorschl\u00e4gt.</p><p>3. Der Vorentwurf der Expertenkommission zum Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches, der diesen Sommer in die Vernehmlassung geschickt wurde, regelt die schweizerische Gerichtsbarkeit aus einer anderen Optik:</p><p>Die Voraussetzung, dass entweder das Opfer oder der T\u00e4ter Schweizer sein m\u00fcssen, wird fallengelassen; Auslandtaten sollen in der Schweiz gegen\u00fcber jedem T\u00e4ter verfolgt werden, sofern er sich unter anderem in der Schweiz aufh\u00e4lt oder der Eidgenossenschaft ausgeliefert wird. Damit wird das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege in den Vordergrund gestellt, das aber nur zur Anwendung kommen kann, wenn eine Tat auch am Begehungsort strafbar ist.</p><p>4. Wie dies in der Motion bereits erw\u00e4hnt wird, scheitert eine Strafverfolgung oft nicht allein an der fehlenden gegenseitigen Strafbarkeit (welche in vielen F\u00e4llen gegeben w\u00e4re), sondern an den sich stellenden Beweisproblemen. Zum einen werden die schweizerischen Strafbeh\u00f6rden nur in seltenen F\u00e4llen konkrete Hinweise auf sexuelle Handlungen eines Schweizers mit Kindern im Ausland erhalten, weil f\u00fcr kaum eine Regierung der meistbetroffenen L\u00e4nder die Bek\u00e4mpfung dieses Problems ein zentrales Anliegen darstellt. Der Bericht der interdepartementalen Arbeitsgruppe \"Frauen aus der Dritten Welt\" von 1988 stellt fest, dass hier offenbar eine gewisse Hemmung besteht, eine vermeintliche oder tats\u00e4chliche Devisenquelle zuzusch\u00fctten. Zum andern ergeben sich auch Probleme aus der Tatsache, dass zwar in verschiedenen Staaten sexueller Missbrauch von Kindern strafbar ist, das Schutzalter jedoch tiefer angesetzt wird als in der Schweiz. Diese L\u00e4nder werden der Schweiz nur soweit Rechtshilfe leisten, als die Tat in ihrem Land strafbar ist. Schliesslich kann die Schweiz von Staaten, in denen sexuelle Handlungen mit Kindern nicht unter Strafe gestellt sind, in bezug auf diese Delikte \u00fcberhaupt keine Rechtshilfe verlangen. Sogar wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat besteht, wird es ein schweizerisches Gericht in solchen F\u00e4llen schwer haben, Beweise zu erlangen, die zu einer Verurteilung f\u00fchren k\u00f6nnen. Die Schweiz wird, gest\u00fctzt auf die Konvention \u00fcber die Rechte des Kindes, auch die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet, insbesondere mit den betroffenen Staaten, wesentlich verst\u00e4rken m\u00fcssen.</p><p>5. Schliesslich stellt sich die Frage, ob sexuelle Handlungen mit Kindern die einzigen im Ausland begangenen Delikte sind, f\u00fcr die (neben den Delikten gegen den Staat und die Landesverteidigung nach Art. 4 StGB und der Geiselnahme nach Art. 185 Ziff. 5 StGB) eine Strafverfolgung in der Schweiz ohne die Voraussetzung der Strafbarkeit im Tatortstaat m\u00f6glich sein soll, oder ob nicht auch andere schwere Straftaten, wie zum Beispiel der Handel mit Frauen aus Drittweltl\u00e4ndern und die damit in Zusammenhang stehenden Delikte, ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssten. In diesem Fall k\u00f6nnte zum Schutz bestimmter Rechtsg\u00fcter eine generelle Bestimmung in den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches aufgenommen werden.</p><p>Die sexuelle Ausbeutung von Kindern unter Ausn\u00fctzung ihrer Notlage hat in einigen L\u00e4ndern be\u00e4ngstigende Ausmasse angenommen. Der Bundesrat ist entschlossen, ad\u00e4quate Massnahmen zu ergreifen, um den Schutz dieser Kinder zu verbessern. Die damit verbundenen Fragen bed\u00fcrfen jedoch in einem weiteren Zusammenhang vertiefter Abkl\u00e4rung.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposal":2,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"von Felten Margrith","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(992304000000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1750816701530)\/","SubmissionDate":"\/Date(749865600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4411,"SubmissionLegislativePeriod":44,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}