{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933576,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933576,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933576,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933576,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933576,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933576,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933576,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933576,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933576,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933576,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933576,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933576,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933576,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933576,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933576,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933576,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19933576,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19933576,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"93.3576","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Mehrwertsteuer. Vorsteuerabzug","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird eingeladen, gest\u00fctzt auf Artikel\u00a08 der \u00dcbergangsbestimmungen der Bundesverfassung, den Vorsteuerabzug f\u00fcr Anlageg\u00fcter auf den 1. Juli 1994 vorzulegen. Es ist eine Mindestgr\u00f6sse des Anlagegutes festzusetzen.</p>","ReasonText":"<p>Am 1. Januar 1995 tritt die Mehrwertsteuer voraussichtlich in Kraft. Sie \u00fcbt allerdings schon Wirkungen auf das Investitionsklima vor diesem Datum aus. Wird der Vorsteuerabzug auf Anlageg\u00fctern ab 1. Juli 1994 gew\u00e4hrt, ermuntert dies zu Investitionen ab Mitte n\u00e4chsten Jahres, andernfalls kommt es zu einem Stau, weil jeder Investor die respektable Steuererleichterung von 6,5 Prozent der Anschaffungskosten auf Anlageg\u00fctern ausn\u00fctzen will und auch muss. Die allgemeine Wirtschaftslage in einem heiklen Stadium des Wiederaufschwungs erfordert es, die M\u00f6glichkeit einer wettbewerbsneutralen Ankurbelung der Binnenwirtschaft seitens des Bundes zu nutzen. Eine Bremsung k\u00f6nnte den R\u00fcckfall in die Rezession bedeuten.</p><p>Es sei daran erinnert, dass die Wust auf diesen Anlageg\u00fctern bezahlt, der Vorsteuerabzug also vorfinanziert werden muss und dem Staat insofern kein Steuerausfall entsteht, als der Vorsteuerabzug f\u00fcr aufgeschobene Investitionen in einem sp\u00e4teren Zeitpunkt ohnehin erfolgen w\u00fcrde.</p><p>Zur Vereinfachung des administrativen Aufwandes kann eine Mindestgrenze f\u00fcr die Kosten des Anlagegutes festgesetzt werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Gem\u00e4ss dem von Volk und St\u00e4nden gutgeheissenen Bundesbeschluss \u00fcber die Finanzordnung lautet der neue Artikel\u00a08 Absatz\u00a03 der \u00dcbergangsbestimmungen der Bundesverfassung folgendermassen:</p><p>\"Der Bundesrat regelt den \u00dcbergang von der Warenumsatzsteuer zur neuen Umsatzsteuer. Er kann auch f\u00fcr die erste Zeit nach deren Inkrafttreten den Vorsteuerabzug f\u00fcr Anlageg\u00fcter einschr\u00e4nken oder zeitlich vorverlegen.\"</p><p>Die im zweiten Satz dieser Verfassungsbestimmung dem Bundesrat zustehende Kompetenz ist wirtschafts- und konjunkturpolitisch begr\u00fcndet. Es geht darum, f\u00fcr den Fall eines durch die absehbare Einf\u00fchrung der Mehrwertsteuer (MWSt) m\u00f6glicherweise verursachten Investitionsstaus und von davon ausgehenden sp\u00fcrbaren negativen Einfl\u00fcssen auf die allgemeine Wirtschaftslage gewappnet zu sein. Die Wortwahl (\"f\u00fcr die erste Zeit nach\", \"zeitlich vorverlegen\") sowie die Eingliederung in Absatz\u00a03 von Artikel\u00a08 der \u00dcbergangsbestimmungen zur Bundesverfassung zeigen klar auf, dass es sich hierbei um eine rein \u00fcbergangsrechtliche Kompetenzdelegation an den Bundesrat handelt.</p><p>Sowohl aus diesem Grund als auch wegen der sich schnell \u00e4ndernden Konjunkturlage, welche eine rasche Reaktionsweise erfordert, ist es zweifellos geboten, die Kompetenz zum Erlass einer Verordnung zur zeitweiligen Einschr\u00e4nkung oder zur zeitlichen Vorverlegung des Vorsteuerabzuges abschliessend dem Bundesrat zuzuweisen. Die Motion vermag deshalb an dieser in der Bundesverfassung festgelegten Zust\u00e4ndigkeit des Bundesrates nichts zu \u00e4ndern.</p><p>Durch die Worte \"f\u00fcr Anlageg\u00fcter\" wird weiter klargestellt, dass der Bundesrat keine Kompetenz hat, generell vom in Artikel\u00a08 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0h der \u00dcbergangsbestimmungen der Bundesverfassung statuierten allgemeinen Recht der Steuerpflichtigen auf den integralen Vorsteuerabzug im Rahmen der MWSt abzuweichen, sondern nur f\u00fcr die Investitionen in Bauten und Ausr\u00fcstungen.</p><p>Der Bundesrat befasste sich seit der Einreichung der Motion mehrmals mit der Frage einer zeitlichen Vorverlegung des Vorsteuerabzuges f\u00fcr Anlageg\u00fcter. Im Eidgen\u00f6ssischen Finanzdepartement wurde in den vergangenen Monaten untersucht, mit welchem Ertragsausfall und administrativen Aufwand f\u00fcr Steuerpflichtige und Verwaltung eine zeitliche Vorverlegung des Vorsteuerabzuges f\u00fcr Anlageg\u00fcter auf Mitte 1994 verbunden w\u00e4re. Diese Abkl\u00e4rungen haben ergeben, dass im laufenden Jahr bedeutende Steuerausf\u00e4lle (von mindestens 600 Millionen Franken) zu erwarten w\u00e4ren. Weiter m\u00fcsste aufgrund der begrenzten Ressourcen der Eidgen\u00f6ssischen Steuerverwaltung damit gerechnet werden, dass wegen des schwierigen Vollzuges der 1. Januar 1995 als vorgesehenes Datum des Inkrafttretens der MWSt mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht eingehalten werden k\u00f6nnte. Die Verschiebung dieses vom Bundesrat anvisierten Termins f\u00fcr das Inkrafttreten der MWSt w\u00e4re aber weder im Interesse der Wirtschaft noch des Bundes.</p><p>In der Zwischenzeit haben sich nach allgemeiner Auffassung auch die Konjunkturaussichten gl\u00fccklicherweise stark verbessert. Insbesondere kann beobachtet werden, dass sich die Investitionen in Bauten und Ausr\u00fcstungen seit dem zweiten Halbjahr 1993 kontinuierlich erholt haben. Diese positive Entwicklung entkr\u00e4ftet in entscheidendem Masse die in der Begr\u00fcndung zur Motion ge\u00e4usserte Auffassung, die Aussicht auf die baldige Einf\u00fchrung der MWSt f\u00fchre ohne zeitliche Vorverlegung des Vorsteuerabzuges f\u00fcr Anlageg\u00fcter zu einem Investitionsstau bis zum Inkrafttreten der MWSt und verz\u00f6gere somit den wirtschaftlichen Aufschwung.</p><p>Vor allem angesichts der zweifellos stark verbesserten wirtschaftlichen Ausgangslage, welche keiner zus\u00e4tzlichen Ankurbelung mittels weiterer und sehr kostspieliger Regulierungen bedarf, hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 4. Mai 1994 abschliessend beschlossen, den vorzeitigen Vorsteuerabzug f\u00fcr Anlageg\u00fcter nicht zu gew\u00e4hren.</p><p>Gleichzeitig hat er entschieden, auch von seiner Kompetenz zur Einschr\u00e4nkung des Vorsteuerabzuges f\u00fcr Anlageg\u00fcter f\u00fcr die erste Zeit nach dem Inkrafttreten der MWSt keinen Gebrauch zu machen. Somit steht fest, dass den Steuerpflichtigen ab Inkrafttreten der MWSt am 1. Januar 1995 sofort der integrale Vorsteuerabzug, d. h. auch f\u00fcr Anlageg\u00fcter, zustehen wird.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.","FederalCouncilProposal":4,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.","FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"FDP-Liberale Fraktion","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(755308800000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712741459897)\/","SubmissionDate":"\/Date(755308800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4412,"SubmissionLegislativePeriod":44,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}