{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940028,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940028,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940028,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940028,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940028,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940028,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940028,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940028,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940028,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940028,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940028,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940028,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940028,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940028,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940028,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940028,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940028,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19940028,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"94.028","BusinessType":1,"BusinessTypeName":"Gesch\u00e4ft des Bundesrates","BusinessTypeAbbreviation":"BRG","Title":"\"S.o.S. - Schweiz ohne Schn\u00fcffelpolizei\". Volksinitiative und Bundesgesetz zur Wahrung der inneren Sicherheit","Description":"Botschaft, Gesetzes- und Beschlussesentwurf vom 7. M\u00e4rz 1994 zum Bundesgesetz \u00fcber Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und zur Volksinitiative \"S.o.S. - Schweiz ohne Schn\u00fcffelpolizei\".","InitialSituation":"<p>Aufgrund der Arbeiten der Parlamentarischen Untersuchungskommission f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung der Amtsf\u00fchrung im Eidgen\u00f6ssischen Justiz- und Polizeidepartement (PUK-EJPD) zeigte sich neben der Notwendigkeit organisatorischer Massnahmen auch ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf im Bereich der Wahrung der inneren Sicherheit. Die PUK-EJPD kritisierte vor allem das Beibehalten \u00fcberholter Bedrohungsbilder sowie das Sammeln von Informationen \u00fcber die rechtm\u00e4ssige Aus\u00fcbung politischer Rechte von zumeist linken und kritischen Organisationen und Einzelpersonen. Als Sofortmassnahme erliess der Bundesrat am 19. Januar 1990 Richtlinien \u00fcber die Durchf\u00fchrung des Staatsschutzes mit einer vorl\u00e4ufigen Negativliste, in welcher jene Vorg\u00e4nge, Personen und Organisationen aufgef\u00fchrt waren, \u00fcber die keine Informationen mehr bearbeitet werden d\u00fcrfen. Diese Richtlinien waren bis zum 22. Oktober 1992 in Kraft und wurden von den Weisungen \u00fcber die Durchf\u00fchrung des Staatsschutzes vom 9. September 1992 abgel\u00f6st, welche in einem Anhang eine Liste von Personen und Organisationen enthalten, \u00fcber welche alle erh\u00e4ltlichen Informationen bearbeitet werden d\u00fcrfen. Im Bestreben, eine vorl\u00e4ufige Rechtsgrundlage zu schaffen, hat der Bundesrat im Oktober 1990 eine Verordnung \u00fcber den Staatsschutz in die Vernehmlassung gegeben. Der Entwurf stiess jedoch auf breite Ablehnung. Insbesondere wurde das Fehlen einer formellen gesetzlichen Grundlage bem\u00e4ngelt. Der Bundesrat entschloss sich in der Folge, die Erarbeitung eines Gesetzes zu beschleunigen. Der Vorentwurf vom 30. September 1991 wurde in der Vernehmlassung mehrheitlich begr\u00fcsst. Die zu einzelnen Fragen ge\u00e4usserten Bedenken wurden bei der \u00dcberarbeitung des Entwurfes weitgehend ber\u00fccksichtigt. So wurde auf die im Vorentwurf vorgesehene geheime Informationsbeschaffung verzichtet und wurden die Bestimmungen \u00fcber die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen nochmals \u00fcberarbeitet und pr\u00e4ziser formuliert.</p><p>Die vier zentralen Arbeitsfelder der Sicherheitsorgane sind die Bek\u00e4mpfung des Terrorismus, des verbotenen Nachrichtendienstes, des gewaltt\u00e4tigen Extremismus und des organisierten Verbrechens. Soweit diese Begriffe nicht bereits in anderen Erlassen definiert sind, verzichtet das Gesetz bewusst auf eine Legaldefinition, da sich die Erscheinungsformen dieser Bedrohungen \u00e4ndern k\u00f6nnen. Neben den vier zentralen Arbeitsfeldern werden vorbeugend Informationen \u00fcber den verbotenen Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie \u00fcber verbotenen Technologietransfer bearbeitet.</p><p>Das Gesetz regelt nur einen Ausschnitt aus allen Vorkehren zur Wahrung der inneren Sicherheit: Die vorbeugende Informationsbearbeitung, die Sicherheitspr\u00fcfung und die Massnahmen zum Schutz von Personen und Geb\u00e4uden des Bundes, ausl\u00e4ndischer Staaten und internationaler Organisationen. Diese vorbeugenden Massnahmen sind zu unterscheiden von anderen polizeilichen Mitteln, wie etwa die \u00dcberwachung des Fernmeldeverkehrs oder die Verweigerung der Akkreditierung von diplomatischem Personal. Ob einer Person, die ein Risiko f\u00fcr die innere Sicherheit bildet, eine Pflicht auferlegt oder gegen sie eine Zwangsmassnahme angeordnet wird, richtet sich nicht nach dem vorliegenden Gesetz, sondern weiterhin nach dem daf\u00fcr massgebenden Recht des Bundes und der Kantone.</p><p>Pr\u00e4ventivmassnahmen sollen nur in jenen Bereichen m\u00f6glich sein, in denen St\u00f6rungen, die eine ernsthafte Gef\u00e4hrdung der inneren Sicherheit darstellen, unvermittelt auftreten k\u00f6nnen. Bei solchen Bedrohungen darf das Eintreten des Erfolgs nicht abgewartet werden. Grunds\u00e4tzlich verboten ist die Bearbeitung von Informationen \u00fcber die politische Bet\u00e4tigung der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger.</p><p>Das Gesetz sieht die Informationsbearbeitung im Vorfeld der Strafverfolgung nur bei unbedingter Notwendigkeit vor. Der Bund nimmt damit ein gewisses Sicherheitsrisiko in Kauf, das aber durch aufmerksame Verfolgung der Entwicklungen und periodische Neubeurteilungen der Lage minimalisiert werden soll. Die Beschaffung, Bearbeitung und Weitergabe von besonders sch\u00fctzenswerten Daten sind durch ausf\u00fchrliche Bestimmungen geregelt und begrenzt. Das Gesetz wird damit auch den strengen Anforderungen des Datenschutzgesetzes gerecht. Sicherheitspr\u00fcfungen sollen ebenfalls nur bei einer m\u00f6glichst kleinen Zahl betroffener Personen in besonders wichtigen Schl\u00fcsselstellen durchgef\u00fchrt werden. Das Gesetz m\u00f6chte zudem die Rechtsgrundlagen f\u00fcr die Massnahmen zum Schutz von Personen und Geb\u00e4uden verbessern. Die Schutzmassnahmen, die gesetzlich verankert werden sollen, sind Bundesaufgaben, an deren Vollzug die Kantone je auf ihrem Gebiet mitwirken und f\u00fcr die sie vom Bund teilweise entsch\u00e4digt werden.</p><p>Die Wahrung der inneren Sicherheit ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund und Kantonen. Die Mitwirkung der Bundesbeh\u00f6rden bei der Wahrung der inneren Sicherheit nach diesem Gesetz bringt keine neuen Bundeskompetenzen.</p><p>Im Bund werden die Aufgaben nach diesem Gesetz vom Bundesamt f\u00fcr innere Sicherheit wahrgenommen. Diese Bezeichnung wird der Bundesrat der heutigen Bundesanwaltschaft geben, sobald die in einer Teilrevision des Bundesgesetzes \u00fcber die Bundesstrafrechtspflege vorgenommenen Abtrennung der Ankl\u00e4gerfunktion des Bundesanwalts von der Polizeifunktion in Kraft tritt. Die Kantone bestimmen die Modalit\u00e4ten des Vollzugs sowie die daf\u00fcr zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden selbst.</p><p>Eine Verst\u00e4rkung und Verstetigung der politischen F\u00fchrung ist eines der wichtigen Anliegen des Gesetzes. Der Bundesrat \u00fcbernimmt eine intensivierte F\u00fchrungsverantwortung, insbesondere durch die regelm\u00e4ssige Beurteilung der Bedrohungslage sowie die Genehmigung einer Liste mit regelm\u00e4ssig zu meldenden Vorg\u00e4ngen, Personen und Organisationen. Auch die regelm\u00e4ssige Berichterstattung dokumentiert die verst\u00e4rkte F\u00fchrung.</p><p>Die am 14. Oktober 1991 vom Initiativkomitee \"S.o.S. Schweiz ohne Schn\u00fcffelpolizei\" eingereichte Volksinitiative wird vom Bundesrat abgelehnt. Die Forderungen der Initiantinnen und Initianten nach Abschaffung der politischen Polizei und Verbot der \u00dcberwachung ideeller und politischer Rechte sind mit dem vorliegenden Gesetz bereits erf\u00fcllt.</p>","Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(858902400000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":"II/III","Modified":"\/Date(1770755730883)\/","SubmissionDate":"\/Date(762998400000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4413,"SubmissionLegislativePeriod":44,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}