{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940427,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940427,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940427,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940427,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940427,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940427,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940427,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940427,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940427,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940427,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940427,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940427,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940427,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940427,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940427,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940427,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940427,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19940427,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"94.427","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"UVG. Leistungen wegen Grobfahrl\u00e4ssigkeit bei Nichtberufsunf\u00e4llen","Description":null,"InitialSituation":"<p>Heute bestimmt Artikel\u00a037, Absatz\u00a02 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG), dass im Fall von grobfahrl\u00e4ssig herbeigef\u00fchrten Unf\u00e4llen die Leistungen gek\u00fcrzt und in besonders schweren F\u00e4llen verweigert werden k\u00f6nnen. Das internationale Recht - konkret das \u00dcbereinkommen 102 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und die Europ\u00e4ische Ordnung der sozialen Sicherheit (EOSS) - sieht vor, dass bei Unf\u00e4llen oder Krankheiten, die grobfahrl\u00e4ssig herbeigef\u00fchrt werden, die Leistungen in der Sozialversicherung nicht gek\u00fcrzt werden d\u00fcrfen. Lange Zeit hat das Eidgen\u00f6ssische Versicherungsgericht (EVG) diese internationalen Bestimmungen als nicht self-executing angesehen. In einer \u00c4nderung der Rechtsprechung 1993 hat das EVG dann erkannt, dass diese Bestimmungen im Anwendungsbereich der Abkommen unmittelbare Geltung beanspruchen; sie erstrecken sich aber einzig auf die Berufsunfallversicherung. Im Bereich der Nichtberufsunfallversicherung sind die Gerichte dagegen nach wie vor verpflichtet, bei grobfahrl\u00e4ssig herbeigef\u00fchrten Unf\u00e4llen die Leistungen zu k\u00fcrzen, es bleibt hier die Massgeblichkeit des Landesrechts bestehen.</p><p>Nationalrat Suter hat am 7. Oktober 1994 eine parlamentarische Initiative eingereicht, die verlangt, Artikel\u00a037 Absatz\u00a02 ersatzlos zu streichen. Damit soll die Gleichbehandlung von Berufs- und Nichtberufsunf\u00e4llen hergestellt werden.</p>","Proceedings":"<p> Der <b>Nationalrat</b> pflichtete mit 128 Stimmen einhellig und ohne weitere Diskussion dem Kompromissvorschlag seiner Kommission zu, die Berufs- und Nichtberufsunf\u00e4lle gleichzustellen und die Leistungsk\u00fcrzungen einzig auf die Taggelder zu beschr\u00e4nken.</p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> nahm die Vorlage des Nationalrates unter Beif\u00fcgung einer \u00dcbergangsbestimmung an, worauf sich der <b>Nationalrat</b> dem St\u00e4nderat anschloss.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Artikel\u00a037 Absatz\u00a02 des Unfallversicherungsgesetzes UVG (SR 832.20) sei ersatzlos zu streichen .</p><p>Damit f\u00e4llt die K\u00fcrzung von Versicherungsleistungen bei Unf\u00e4llen, die grobfahrl\u00e4ssig herbeigef\u00fchrt worden sind, auch bei Nichtberufsunf\u00e4llen, dahin, nachdem die Grobfahrl\u00e4ssigkeitsk\u00fcrzung infolge Anwendung des \u00fcbergeordneten Staatsvertragsrechts gem\u00e4ss Gerichtspraxis bereits f\u00fcr Berufsunf\u00e4lle ausgeschlossen ist. Mit der beantragten Streichung wird daher die Gleichbehandlung von Berufs- und Nichtberufsunf\u00e4llen, wie sie seit Bestehen der obligatorischen Unfallversicherung (1911) gegeben war, wiederum hergestellt.</p>","ReasonText":"<p>Laut Art. 32 Ziff. 1 Bst. e des \u00dcbereinkommens Nr. 128 OIT \u00fcber Leistungen bei Invalidit\u00e4t und Alter und an Hinterbliebene vom 29. 06.1967, f\u00fcr die Schweiz in Kraft seit dem 13. September 1978 (AS 1978 II 1493), und Art. 68 Bst. f der Europ\u00e4ischen Ordnung der Sozialen Sicherheit (CESS) vom 16.04.1964, f\u00fcr unser Land in Kraft seit dem 17.09.1978 (AS 1978 II 1518), k\u00f6nnen die Sozialversicherungen, auf welche jemand Anspruch h\u00e4tte, verweigert, gek\u00fcrzt oder entzogen werden, wenn der Versicherungsfall \"vors\u00e4tzlich durch eine grobe Verfehlung\" verursacht wurde (gem. \u00dcbereinkommen Nr. 128 OIT) oder \"wenn die betreffende Person den Fall vors\u00e4tzlich herbeigef\u00fchrt hat\" (nach der CESS). Das Bundesgericht hat nun in Vornahme einer Praxis\u00e4nderung entschieden, dass diese Staatsvertragsbestimmungen direkt anwendbar (\"self-executing\") sind; demzufolge werden die bisherigen Leistungsk\u00fcrzungen bei Grobfahrl\u00e4ssigkeit des Versicherten in der Invaliden- und Unfallversicherung ausgeschlossen (BGE 119 V 171 ff, 241 ff und 410 ff sowie unver\u00f6ffentlichter EVG-Entscheid vom 21.02.1994), obschon die Normen des Bundesrechts (Art. 7 Abs. 1 IVG und Art. 37 Abs. 2 UVG) die K\u00fcrzung der Leistungen bei grober Fahrl\u00e4ssigkeit erlauben. Wegen der direkten Anwendung der \u00fcbergeordneten Staatsvertragsbestimmungen, die den Normen des Landesrechts vorgehen, sind diese K\u00fcrzungsbestimmungen wegen Grobfahrl\u00e4ssigkeit mithin grunds\u00e4tzlich ausser Kraft gesetzt. </p><p>Im Bereich der Unfallversicherung beziehen sich die direkt anwendbaren internationalen Bestimmungen allerdings nur auf die Berufsunf\u00e4lle und haben somit keine G\u00fcltigkeit f\u00fcr die Nichtberufsunf\u00e4lle. Die neue Rechtssprechung ist also kein Hindernis f\u00fcr die Vornahme von Leistungsk\u00fcrzungen wegen grober Fahrl\u00e4ssigkeit bei Nichtberufsunf\u00e4llen (BGE 119 V 171 E. 4d). Die Folge dieser neuen Rechtssprechung ist ein Auseinanderklaffen in der Behandlung von grobfahrl\u00e4ssig herbeigef\u00fchrten Unf\u00e4llen, je nach dem ob es sich um einen w\u00e4hrend der Berufst\u00e4tigkeit oder w\u00e4hrend der Freizeit erlittenen Unfall handelt. Damit wird eine sachlich nicht gerechtfertigte Unterscheidung zwischen Opfern von Berufs- und Nichtberufsunf\u00e4llen getroffen. Diese Konsequenz schafft neue Ungerechtigkeiten und widerspricht einem tragenden Grundsatz des schweizerischen Unfallversicherungsrechts, das von Anbeginn weg nie zwischen Berufs- und Nichtberufsunf\u00e4llen unterschieden hat. Es z\u00e4hlt vielmehr zu den Errungenschaften unseres Sozialversicherungsrechts, dass die vom Versicherten in der Freizeit erlittenen Unf\u00e4lle von jeher in die Deckung der obligatorischen Unfallversicherung einbezogen waren (vgl. Art. 34bis BV sowie KUVG vom 13.06.1911, BBI 1906 VI 213, 1908 III 463, 1909 VI 512). </p><p>Mit der beantragten Streichung von Art. 37 Abs. 2 UVG wird diese traditionelle Gleichstellung wieder hergestellt. Diese Streichung h\u00e4tte mit andern Worten zur Folge, dass die bisherigen K\u00fcrzungsm\u00f6glichkeiten bei grobfahrl\u00e4ssig in der Freizeit verschuldeten Unf\u00e4llen dahinfielen. Der fr\u00fcher im Bundessozialversicherungsrecht verankerte Grundsatz der K\u00fcrzung infolge grober Fahrl\u00e4ssigkeit hat nicht nur wegen der abweichenden Regelung im \u00fcbergeordneten Staatsvertragsrecht seine Berechtigung verloren. Auch im innerstaatlichen Recht ist diese Neuausrichtung bereits eingeleitet worden. Der Gesetzesentwurf zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der vom St\u00e4nderat in der Herbstsession 1991 genehmigt wurde und gegenw\u00e4rtig durch die nationalr\u00e4tliche Kommission f\u00fcr soziale Sicherheit und Gesundheit vorberaten wird, sieht - ganz im Sinne der staatsvertraglichen Regelung - vor, dass Leistungen nur gek\u00fcrzt werden, wenn der \"Versicherte den Versicherungsfall absichtlich oder bei Aus\u00fcbung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigef\u00fchrt oder verschlimmert\" hat (Art. 27 Abs. ATSG; vgl. Amtl. Bull. StR 1991 S. 775 ff sowie BBI 1991 II S. 193). Aus derselben \u00dcberlegung enth\u00e4lt das neue Milit\u00e4rversicherungsgesetz vom 19.06.1992 (BBI 1992 III S. 910 ff) eine \u00e4hnliche Einschr\u00e4nkung der K\u00fcrzungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr grobfahrl\u00e4ssig herbeigef\u00fchrte Unf\u00e4lle (Art. 65 MilVG).</p><p>Von erheblicher praktischer Bedeutung ist der nach wie vor geltende und mit den Satzungen des internationalen Rechts der sozialen Sicherheit konforme Grundsatz, wonach Leistungsk\u00fcrzungen zul\u00e4ssig sind, wenn die Invalidit\u00e4t in Aus\u00fcbung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigef\u00fchrt wurde. Die grobe Verletzung von Verkehrsregeln gem\u00e4ss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes SVG gilt beispielsweise als Vergehen, weshalb die Leistungsk\u00fcrzung bei Strassenverkehrsunf\u00e4llen infolge grober Verkehrsregelverletzungen (im Sinne des \"reckless driving\") weiterhin nach Massgabe von Art. 37 Abs. 3 UVG zum Tragen kommt (vgl. bspw. BGE 119 V 241 ff). </p><p>Es rechtfertigt sich im \u00fcbrigen, die beantragte Gesetzes\u00e4nderung rasch vorzunehmen und weder die ohnehin gebotene formelle Anpassung von Art. 7 Abs. 1 IVG noch die Verabschiedung des ATSG abzuwarten. Ansonsten entst\u00fcnden in der Zwischenzeit unn\u00f6tig H\u00e4rtef\u00e4lle, weil die Gerichte gegenw\u00e4rtig nicht umhin kommen, Art. 37 Abs. 2 UVG weiterhin auf Nichtberufsunf\u00e4lle anzuwenden. Immerhin fallen die Nichtberufsunf\u00e4lle quantitativ und kostenm\u00e4ssig sogar etwas st\u00e4rker ins Gewicht als die im Zusammenhang mit dem Beruf erlittenen Unf\u00e4lle (vgl. Galliker, Unfallgeschehen und Unfallfolgen, in Schweiz. Arbeitgeber-Zeitung 1994 S 591 ff). Letztlich geht es darum, alle Unf\u00e4lle im Sozialversicherungsrecht gleich zu behandeln und damit einem tragenden Gedanken des Bundesrechts auch im Rahmen der Anpassung an das internationale Recht der sozialen Sicherheit Nachachtung zu verschaffen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Suter Marc Fr\u00e9d\u00e9ric","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(907891200000)\/","ResponsibleDepartment":1,"ResponsibleDepartmentName":"Parlament","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"Parl","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":"V","Modified":"\/Date(1770757640367)\/","SubmissionDate":"\/Date(781488000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4415,"SubmissionLegislativePeriod":44,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}