{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940434,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940434,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940434,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940434,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940434,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940434,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940434,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940434,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940434,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940434,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940434,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940434,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940434,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940434,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940434,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940434,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940434,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19940434,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"94.434","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Familienname der Ehegatten","Description":null,"InitialSituation":"<p>Ziel dieser Vorlage ist es, das Namensrecht im Sinne einer m\u00f6glichst weitgehenden Gleichstellung der Geschlechter zu \u00e4ndern. Die Brautleute sollen in Zukunft entscheiden d\u00fcrfen, ob sie einen gemeinsamen Familiennamen w\u00e4hlen oder ob sie ihre eigenen Namen weitertragen wollen. Falls sie sich f\u00fcr einen gemeinsamen Namen entscheiden, haben sie die Wahl, den Namen der Braut oder den Namen des Br\u00e4utigams zu tragen.</p><p>Die Neuregelung des Familiennamens der Eheleute macht auch \u00c4nderungen beim Namensrecht der Kinder n\u00f6tig. Wenn verheiratete Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen tragen, sollen sie den Familiennamen f\u00fcr ihre Kinder selber w\u00e4hlen.</p><p>Nach heutiger Regelung erh\u00e4lt die Frau das Kantons- und Gemeindeb\u00fcrgerrechts des Ehemannes, ohne das eigene zu verlieren. Es scheint konsequent, auch hier einer neue Regelung zu treffen, die dem Gleichstellungsprinzip gen\u00fcgt. Demnach soll die Heirat keine Auswirkung mehr auf das B\u00fcrgerrecht einer Person haben. Die Kinder erhalten das B\u00fcrgerrecht jenes Elternteils, dessen Namen sie tragen.</p><p></p><p>Der Bundesrat unterst\u00fctzte in seiner Stellungnahme grunds\u00e4tzlich die Stossrichtung der Vorschl\u00e4ge. Er lehnte jedoch den Verzicht auf den amtlichen Doppelnamen, der mit der Revision des Eherechts 1988 eingef\u00fchrt worden war, ab. (Beim Doppelnamen wird der M\u00e4dchenname vor den Familiennamen gesetzt und durch einen Leerschlag abgetrennt.)</p><p>Die Kommission f\u00fcr Rechtsfragen des Nationalrates hielt in ihrem Zusatzbericht an der Abschaffung des Doppelnamens fest. Sie war der Meinung, dass die damals gew\u00e4hlte L\u00f6sung ein Kompromiss war, der sich nur teilweise bew\u00e4hrt habe und noch nicht in der schweizerischen Tradition verwurzelt sei.</p>","Proceedings":"<p></p><p>Der <b>Nationalrat</b> folgte den Antr\u00e4gen seiner Rechtskommission. Der Antrag des Bundesrates, den Doppelnamen beizubehalten, wurde mit 85 zu 44 Stimmen abgelehnt. Gem\u00e4ss dem Vorschlag der Kommissionsmehrheit sieht das Gesetz f\u00fcr den Fall, dass sich die Eltern nicht auf den Familiennamen eines Kindes einigen k\u00f6nnen, keine Regelung vor. Falls ein solcher Fall eintreten w\u00fcrde, m\u00fcsste die Vormundschaftsbeh\u00f6rde entscheiden.</p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> folgte den Antr\u00e4gen seiner Kommission und ver\u00e4nderte die Vorlage nochmals in verschiedenen Punkten. In der Frage des Doppelnamens teilte er die Auffassung des Bundesrates. Er beschloss, diese M\u00f6glichkeit weiter beizubehalten. Weiter sollten angestammte Namen nur auf einen Ehepartner und auf die gemeinsamen Kinder eines Ehepaares \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Damit wird vermieden, dass ein in einer fr\u00fcheren Ehe erworbener Familienname auf eine Person \u00fcbertragen wird, die zur betreffenden Familie keinen Bezug hat.</p><p>Die \u00c4nderungen im ZGB erm\u00f6glichen einen teilweisen R\u00fcckzug eines Vorbehaltes, den die Schweiz 1987 zu Artikel\u00a05 des 7. Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention angebracht hatte. Der Rat stimmte einem Beschlussentwurf seiner Kommission zu.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> stimmte dem Konzept der kleinen Kammer zu, wobei es allerdings nochmals zu einer grunds\u00e4tzlichen Debatte kam. Ein Antrag von Th\u00e9r\u00e8se Meyer (C, FR), der von konservativer Seite unterst\u00fctzt wurde, wollte das Namensrecht weniger offen gestalten und verlangte, dass Kinder von verheirateten Eltern den gemeinsamen Familiennamen tragen. Er wurde mit 79 zu 65 Stimmen verworfen. In der noch ungel\u00f6sten Frage, welchen Namen die Kinder bei Uneinigkeit der Eltern tragen sollen, beschloss der Rat, dass die Vormundschaftsbeh\u00f6rde entscheiden soll.</p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> stimmte diesen Beschl\u00fcssen zu. Nach der tagelangen intensiven Arbeit hinter den Kulissen, die gem\u00e4ss den Medienberichten zur Hauptsache von Mitgliedern der CVP-Fraktion geleistet wurde, kam die Vorlage in den Schlussabstimmungen nicht mehr ganz unerwartet zu Fall. </p><p>m <b>Nationalrat</b> lehnten die Fraktionen C, L und E die Vorlage geschlossen ab, die SVP-Fraktion stimmte grossmehrheitlich dagegen, und auch 15 Freisinnige entschieden sich f\u00fcr ein Nein. Somit ergaben sich 97 Nein gegen\u00fcber 77 Ja.</p><p>Auch im <b>St\u00e4nderat</b> wurde die Vorlage mit 16 zu 25 Stimmen abgelehnt. Dass eine Vorlage in beiden Kammern in der Schlussabstimmung scheitert, kommt einer historischen Rarit\u00e4t gleich.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a021bis Absatz\u00a01 des Gesch\u00e4ftsverkehrsgesetzes verlange ich, dass die Bestimmungen des ZGB \u00fcber den Familiennamen der Ehegatten so ge\u00e4ndert werden, dass die Gleichstellung von Frau und Mann gew\u00e4hrleistet wird.</p>","ReasonText":"<p>Am 22. Februar 1994 gab der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte einer Beschwerde gegen einen Bundesgerichtsentscheid vom 8. Juni 1989 statt: Das Bundesgericht hatte den Entscheid eines Kantons best\u00e4tigt, wonach einem Mann, der den Familiennamen seiner Frau f\u00fchrt, das Recht verwehrt wurde, den Namen, den er vor der Trauung trug, dem Familiennamen voranzustellen. Das Bundesgericht hatte darauf verwiesen, dass diese M\u00f6glichkeit nur der Frau zusteht (Art. 160 Abs. 2 ZGB), die von Gesetzes wegen den Namen des Ehemannes als Familiennamen tr\u00e4gt (Art. 160 Abs. 1 ZGB); dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers, auf die Einheit des Familiennamens zu achten.</p><p>Dies wies der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte zur\u00fcck: Unter Verweis auf die Artikel\u00a08 und 14 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) erkl\u00e4rte er den Vorbehalt als ung\u00fcltig, den die Schweiz im 7. Protokoll bez\u00fcglich der in Artikel\u00a0160 ZGB festgelegten Sonderregelung f\u00fcr Familiennamen formuliert hatte. (Das Protokoll und der Vorbehalt sind in der Schweiz seit dem 1. November 1988 in Kraft.) Nach dem Daf\u00fcrhalten des Gerichtshofes ist dieser Vorbehalt mit der in Gleichstellungsfragen offenen Auslegung der Konvention nicht vereinbar.</p><p>Angesichts dieses Entscheides h\u00e4tte der Bundesrat dem Parlament unverz\u00fcglich eine \u00c4nderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches beantragen m\u00fcssen, um die Gleichstellung bei der Wahl des Familiennamens zu gew\u00e4hrleisten. Doch der Bundesrat zog es vor, auf den 1. Juli 1994 die Zivilstandsverordnung (ZStV) zu \u00e4ndern, indem er u. a. folgende Bestimmungen einf\u00fcgte:</p><p>Artikel\u00a0177a ZStV: Die Braut kann gegen\u00fcber dem Zivilstandsbeamten oder der Zivilstandsbeamtin erkl\u00e4ren, sie wolle nach der Eheschliessung ihren bisherigen Namen, gefolgt vom Familiennamen, weiterf\u00fchren (Art. 160 Abs. 2 und 3 ZGB). \"Die gleiche M\u00f6glichkeit hat der Br\u00e4utigam, wenn die Brautleute das Gesuch stellen, von der Trauung an den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu f\u00fchren (Art. 30 Abs. 2 ZGB).\" (Der zur Anpassung an den Entscheid des Gerichtshofes eingef\u00fcgte Passus steht in Anf\u00fchrungszeichen.)</p><p>Artikel\u00a0188i Absatz\u00a01: Ist Brautleuten vor dem 1. Juli 1994 bewilligt worden, von der Trauung an den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu f\u00fchren (Art. 30 Abs. 2 ZGB in der Fassung vom 5. Oktober 1984), so kann der Mann bis zum 30. Juni 1995 gegen\u00fcber dem Zivilstandsbeamten oder der Zivilstandsbeamtin erkl\u00e4ren, er stelle den Namen, den er vor der Trauung trug, dem Familiennamen voran.</p><p>(Die anschliessenden Abs. 2, 3 und 4 geben praktische Hinweise im Zusammenhang mit der vom Bundesrat geschaffenen R\u00fcckwirkung, dies in der Absicht, allf\u00e4lligen k\u00fcnftigen Vorw\u00fcrfen des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes f\u00fcr Menschenrechte vorzugreifen, das Schweizer Recht habe die r\u00fcckwirkende G\u00fcltigkeit nur f\u00fcr den Namen der Frau - Art. 8a Schlusstitel ZGB -, nicht aber f\u00fcr jenen des Mannes vorgesehen. Diese R\u00fcckwirkung ist allerdings eine pure Eigensch\u00f6pfung des Bundesrates und wird vom Gerichtshof nicht verlangt.)</p><p>Mit diesem Vorgehen hat der Bundesrat die schweizerische Rechtsordnung verletzt, welche dem Prinzip der Rangordnung der Rechtsquellen folgt und eine formelle Gesetzes\u00e4nderung auf dem Verordnungswege nicht zul\u00e4sst, auch wenn damit einem v\u00f6lkerrechtlichen Entscheid entsprochen wird. Es ist Sache des Parlamentes, ein Gesetz - in diesem Falle das Zivilgesetzbuch - den internationalen Rechtsnormen anzupassen (vgl. Gattlex, Swisslex), denn die zu verabschiedende Regelung ist von allgemeiner Bedeutung, was bei der Verordnung des Bundesrates nicht den Eindruck erweckt.</p><p>Diese Initiative soll es dem Parlament erm\u00f6glichen, seinen Verfassungsauftrag wahrzunehmen. Es gibt verschiedene M\u00f6glichkeiten, die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches \u00fcber den Familiennamen den Gleichstellungserfordernissen anzupassen. Denkbar w\u00e4re beispielsweise die freie Wahl des Familiennamens oder die Aufhebung jeglicher Namens\u00e4nderungen bei Heirat. Man k\u00f6nnte auch die in der Verordnung gegebene L\u00f6sung \u00fcbernehmen; damit liessen sich die Verwirrung und die Rechtsunsicherheit vermeiden, die eine neue, von der seit einigen Monaten in Kraft stehenden Variante des Bundesrates abweichende Regelung mit sich br\u00e4chte. In diesem Fall w\u00e4ren Artikel\u00a030 Absatz\u00a02 ZGB und Artikel\u00a08a des Schlusstitels zu \u00e4ndern. \u00dcberdies w\u00e4re aber auch eine Regelung vorzusehen f\u00fcr den Fall einer Wiederheirat eines Mannes, der einen Doppelnamen f\u00fchrt, sowie f\u00fcr den Fall eines unehelichen Kindes, das gem\u00e4ss Artikel\u00a0271 Absatz\u00a03 ZGB den Familiennamen seines Vaters erwirbt. Diese Fragen sind in der Verordnung des Bundesrates nicht geregelt. Die Gleichstellung von Mann und Frau beim Familiennamen im Sinne von Artikel\u00a08 und 14 EMRK, mit denen der von der Schweiz im Jahre 1984 formulierte Vorbehalt nicht vereinbar ist, erfordert einen politischen Entscheid des Parlamentes und eine rechtliche Regelung, die besser ausgearbeitet ist als diejenige, die der Bundesrat \u00fcberst\u00fcrzt in seine Zivilstandsverordnung aufgenommen hat.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Sandoz Suzette","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(993168000000)\/","ResponsibleDepartment":1,"ResponsibleDepartmentName":"Parlament","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"Parl","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":"III","Modified":"\/Date(1770756579560)\/","SubmissionDate":"\/Date(787363200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4416,"SubmissionLegislativePeriod":44,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}