{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940441,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940441,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940441,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940441,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940441,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940441,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940441,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940441,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940441,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940441,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940441,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940441,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940441,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940441,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940441,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940441,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19940441,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19940441,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"94.441","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Sexuelle Ausbeutung von Kindern. Verbesserter Schutz","Description":null,"InitialSituation":"<p>Die Problematik des sexuellen Missbrauchs von Kindern wird seit einigen Jahren vermehrt in der \u00d6ffentlichkeit diskutiert. Immer h\u00e4ufiger kommt es in solchen F\u00e4llen zu Gerichtsverfahren. In diesem Zusammenhang stellt die Einvernahme von Kindern, die Opfer von strafbaren Handlungen gegen ihre sexuelle Integrit\u00e4t geworden sind, ein besonderes Problem dar. Untersuchungen haben gezeigt, dass eine lange Prozessdauer, wiederholte Einvernahmen, Zweifel an den Aussagen des Kindes und eine unsachgem\u00e4sse Befragung f\u00fcr das Kind eine erneute Traumatisierung zur Folge haben k\u00f6nnen (Sekund\u00e4rviktimisierung). Am 16. Dezember 1994 reichte Nationalr\u00e4tin Christine Goll eine parlamentarische Initiative ein, welche darauf abzielte, durch geeignete Verfahrensbestimmungen die traumatisierenden Folgen des Strafverfahrens f\u00fcr Kinder, die Opfer von sexuellem Missbrauch geworden sind, m\u00f6glichst gering zu halten. Am 3. Oktober 1996 gab der Nationalrat der Initiative in den meisten Punkten Folge. Obwohl das Strafprozessrecht (noch) in der Gesetzgebungskompetenz der Kantone liegt, hat der Bund die M\u00f6glichkeit, im Bereich der Opferhilfe Verfahrensbestimmungen aufzustellen, die f\u00fcr die Kantone als Minimalstandard gelten. Im Opferhilfegesetz sind bereits besondere Verfahrensbestimmungen f\u00fcr die Opfer von strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrit\u00e4t enthalten. Diese Bestimmungen wurden im vorliegenden Bundesbeschluss erg\u00e4nzt um Sonderbestimmungen f\u00fcr Kinder, die Opfer von strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrit\u00e4t geworden sind. Damit soll sichergestellt werden, dass in allen Kantonen in Strafverfahren, bei denen solche Kinder als Zeugen oder Privatkl\u00e4ger einvernommen werden, gewisse Minimalregeln eingehalten werden, welche die psychische Belastung des Verfahrens f\u00fcr das Opfer m\u00f6glichst gering halten.</p><p>Der Bundesrat stimmte in seiner Stellungnahme dem Entwurf der Kommission insgesamt zu. Er h\u00e4lt es f\u00fcr wichtig, die traumatisierende Wirkung, die ein Strafprozess beim Kind zeitigen kann, das Opfer von Gewalt oder von Sexualdelikten geworden ist, soweit als m\u00f6glich zu verringern. Diese so genannte \"Sekund\u00e4rviktimisierung\" ist denn auch h\u00e4ufig kaum geringer als der durch das Delikt zugef\u00fcgte seelische Nachteil. Das Anliegen, die Interessen des kindlichen Opfers zu wahren, darf freilich nicht dazu f\u00fchren, dass die Grundrechte des Beschuldigten in einem Ausmass vermindert werden, das mit dem Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r unvereinbar w\u00e4re. Nach Auffassung des Bundesrates stellt der Entwurf der Kommission ein vern\u00fcnftiges Gleichgewicht her zwischen den Interessen des Kindes und denen des Beschuldigten; dieser beh\u00e4lt nach dem Entwurf das Recht, dem Kind Fragen zu stellen, und sogar in gewissen F\u00e4llen den Anspruch auf eine direkte Begegnung. </p>","Proceedings":"<p></p><p>Im <b>Nationalrat</b> fand der nach einem langen Vorbereitungsprozess vorgelegte Entwurf zu einer \u00c4nderung des Opferhilfegesetzes eine breite Zustimmung. Die Vorlage wurde mit 142 zu 0 Stimmen verabschiedet.</p><p> Der <b>St\u00e4nderat</b> stimmte einstimmig und ohne Diskussion zu, schuf aber noch eine kleine Differenz. In Artikel\u00a010quater Absatz\u00a02 hielt er fest, dass nicht nur gegen den letztinstanzlichen Einstellungsentscheid, sondern auch gegen einen Nichteinstellungs-Entscheid Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht gef\u00fchrt werden kann. Zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert sind der Beschuldigte, das Kind oder dessen gesetzlicher Vertreter und die Staatsanwaltschaft.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> stimmte diesem Beschluss zu.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a021bis des Gesch\u00e4ftsverkehrsgesetzes verlange ich mit einer Parlamentarischen Initiative in Form einer allgemeinen Anregung eine Erg\u00e4nzung des Strafgesetzbuches und allf\u00e4llige Anpassungen im Opferhilfegesetz mit gemeinsamen Verfahrensbestimmungen zum verbesserten Schutz der Opfer von Sexualdelikten, insbesondere in F\u00e4llen von sexueller Ausbeutung von Kindern.</p><p>Folgende Verfahrensbestimmungen sind auf Bundesebene zu regeln:</p><p>1. Die Verj\u00e4hrungsfrist bei sexuellen Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren ist aufzuheben.</p><p>2. Auf mehrfache Befragung des Opfers \u00fcber den Tathergang ist zu verzichten.</p><p>3. Die Befragung ist mit technischen Mitteln (Video) festzuhalten.</p><p>4. Die Konfrontation des Opfers mit dem T\u00e4ter im Rahmen des Verfahrens ist zu vermeiden.</p><p>5. Die Anh\u00f6rung eines sexuell ausgebeuteten Kindes muss durch ausgebildete Fachpersonen erfolgen.</p><p>6. Die Gerichts- und Ermittlungsbeh\u00f6rden, die mit Opfern von sexueller Ausbeutung konfrontiert werden, sind speziell auszubilden.</p><p>7. Die Information von Opfern \u00fcber ihre rechtlichen M\u00f6glichkeiten ist zu verbessern.</p><p>8. Die Rahmenbedingungen f\u00fcr Entsch\u00e4digungs- und Genugtuungsanspr\u00fcche der Opfer sind zu verbessern.</p><p>9. Beweisregeln sind einzuf\u00fchren, die eine \"Mitschuld\" des Opfers zur Entlastung des T\u00e4ters ausschliessen (\"Opfer zum T\u00e4ter machen\").</p>","ReasonText":"<p>Erfahrungsberichte von Fachgruppen gegen sexuelle Ausbeutung von Kindern sowie die Hearings der nationalr\u00e4tlichen Kommission f\u00fcr Rechtsfragen anl\u00e4sslich der Behandlung des Berichtes \u00fcber Kindesmisshandlung in der Schweiz (Arbeitsgruppe Kindesmisshandlung, Schlussbericht zuhanden des Vorstehers des EDI, Bern, Juni 1992) zeigen deutlich, dass sich das vor zwei Jahren revidierte Sexualstrafrecht in der Praxis gegen die in der Kindheit betroffenen Opfer von sexueller Gewalt auswirkt. Fachpersonen aus der juristischen sowie der Beratungs- und Therapiepraxis best\u00e4tigen, dass mit der Gesetzesrevision der Schutz der sexuellen Integrit\u00e4t von Kindern abgebaut wurde.</p><p>Zu den negativen Auswirkungen geh\u00f6rt insbesondere die Herabsetzung der Verj\u00e4hrungsfrist von zehn auf f\u00fcnf Jahre. Wie bereits in einer Motion vom Dezember 1992 gefordert, muss die Verj\u00e4hrungsfrist im Interesse der \u00dcberlebenden von sexueller Ausbeutung aufgehoben werden. Die Verarbeitung der traumatischen Kindheitserlebnisse und der Aufbau eines neuen Selbstvertrauens sind ein jahrzehntelanger Prozess f\u00fcr die Betroffenen. Erst Jahre sp\u00e4ter, im Erwachsenenalter, decken Betroffene die an ihnen begangenen Verbrechen auf und haben erst dann die M\u00f6glichkeit, diese rechtlich zu belangen oder Genugtuungsanspr\u00fcche geltend zu machen. Unter diesem Aspekt bedeutet die Herabsetzung der Verj\u00e4hrungsfrist ein Freipass f\u00fcr die T\u00e4ter.</p><p>Die erfolgte Herabsetzung der Verj\u00e4hrungsfrist von zehn auf f\u00fcnf Jahre (Art. 187 Ziff. 5 des Sexualstrafrechts) ist keineswegs im Sinne der Opfer. Die meisten Betroffenen werden von den T\u00e4tern zur Geheimhaltung gezwungen. Es braucht Mut und gezielte Unterst\u00fctzung, um das Schweigen zu brechen. Eine \u00dcberlebensstrategie von in der Kindheit betroffenen Opfern ist die Verdr\u00e4ngung der erlebten sexuellen Gewalt. Oft treten deshalb die an ihnen begangenen Verbrechen erst Jahre sp\u00e4ter in der Arztpraxis oder psychotherapeutischen Praxis zutage.</p><p>Die unter den Ziffern 2 bis 9 aufgef\u00fchrten Vorschl\u00e4ge sollen dazu beitragen, die Stellung der Opfer in Polizei- und Gerichtsverfahren zu verbessern, ihre Rechte zu st\u00e4rken und eine weitere Traumatisierung zu verhindern.</p><p>Zahlen und Fakten \u00fcber die Auswirkungen des neuen Rechtes in der Praxis fehlen bis heute. Fachkreise erfahren aber immer wieder und vermehrt von F\u00e4llen, die sich aufgrund der ungen\u00fcgenden Rechtslage bei sexueller Ausbeutung von Kindern f\u00fcr die Betroffenen negativ auswirken. Es ist bekannt, dass in der Schweiz jedes Jahr Tausende von Kindern Opfer sexueller Gewalt werden. Wissenschaftliche Untersuchungen decken die sexuelle Ausbeutung von Kindern als einen Machtmissbrauch auf, den grossmehrheitlich M\u00e4nner \u00fcber M\u00e4dchen, aber auch Knaben aus\u00fcben. M\u00e4nner sind in 95 Prozent der F\u00e4lle sexueller Ausbeutung von M\u00e4dchen und in 80 Prozent der Ausbeutung von Knaben die T\u00e4ter. Die Problematik war bei den Revisionsarbeiten zum Sexualstrafrecht bereits bekannt, aber den verantwortlichen Entscheidungstr\u00e4gern wahrscheinlich zu wenig bewusst. Das Strafgesetzbuch muss deshalb in Erg\u00e4nzung mit allf\u00e4lligen Anpassungen den neuen Erkenntnissen aus der Praxis angepasst werden.</p><p>Parteiliche Arbeit mit den ratsuchenden Betroffenen ist absolut notwendig. Immer mehr von ihnen brechen heute ein Tabu, indem sie \u00fcber die an ihnen begangenen Verbrechen nicht l\u00e4nger schweigen. Ebenso notwendig ist deshalb, dass sie gezielte Unterst\u00fctzung erfahren. Unterst\u00fctzt werden Betroffene durch konkrete Massnahmen in der Praxis und durch gesetzliche Grundlagen. Die Finanzierung von Projekten in den Bereichen Pr\u00e4vention, Beratung und Zufluchtsangebot in Notsituationen ist vordringlich. Das Sexualstrafrecht sch\u00fctzt heute die T\u00e4ter und nicht die Opfer. Soziale, medizinische, beratende und therapeutische Anstrengungen reichen bei weitem nicht aus - weder f\u00fcr eine vollst\u00e4ndige Rehabilitation der Opfer noch f\u00fcr eine umfassende Pr\u00e4ventionsarbeit. Es braucht auch ein politisches Dagegenhandeln. Sexuelle Ausbeutung von Kindern muss geahndet und gravierende Gesetzesl\u00fccken m\u00fcssen geschlossen werden. Eine Untersuchung der kantonalen Praxis \u00fcber die Auswirkungen seit der Sexualstrafrechtsrevision tr\u00e4gt dazu bei, neue Erkenntnisse und Erfahrungen aus unterschiedlichen Praxisblickwinkeln in das Strafrecht miteinzubeziehen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Goll Christine","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(985305600000)\/","ResponsibleDepartment":1,"ResponsibleDepartmentName":"Parlament","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"Parl","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":"IV","Modified":"\/Date(1770757109907)\/","SubmissionDate":"\/Date(787536000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4416,"SubmissionLegislativePeriod":44,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}