{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943037,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943037,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943037,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943037,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943037,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943037,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943037,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943037,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943037,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943037,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943037,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943037,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943037,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943037,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943037,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943037,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943037,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19943037,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"94.3037","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Kinderbetreuungskosten als Gewinnungskosten","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Kreisschreiben festzuhalten, dass die Kosten der Kinderbetreuung neu als Gewinnungskosten zu behandeln und vom Einkommen abziehbar sind, soweit sie eine zwingende Folge der Erwerbst\u00e4tigkeit darstellen.</p><p>Sollte der Bundesrat wider Erwarten die Ansicht vertreten, dass diese Praxis\u00e4nderung nicht aufgrund eines Kreisschreibens eingef\u00fchrt werden k\u00f6nne, wird er ersucht, so rasch als m\u00f6glich eine entsprechende Pr\u00e4zisierung von Artikel\u00a026 DGB vorzulegen, wonach die berufsbedingten Kinderbetreuungskosten als Gewinnungskosten zum Abzug zugelassen werden.</p>","ReasonText":"<p>Die heutige Gerichtspraxis l\u00e4sst die dem erwerbst\u00e4tigen Steuerpflichtigen entstehenden Kosten f\u00fcr die Betreuung von Kindern nicht zum Abzug zu. Der Charakter der Gewinnungskosten wird verneint. Die Aufwendungen werden den nicht abzugsf\u00e4higen Lebenshaltungskosten zugerechnet.</p><p>Diese Rechtsprechung - vom Bundesgericht letztmals best\u00e4tigt in einem Bundesgerichtsentscheid vom 17. M\u00e4rz 1986 (StE 1987 B 22.3 Nr. 16) - st\u00fctzt sich auf einen vor 40 Jahren gef\u00e4llten Bundesgerichtsentscheid. In einem Entscheid vom 4. Februar 1955 hat unser h\u00f6chstes Gericht den unmittelbaren und direkten Zusammenhang zwischen den Aufwendungen f\u00fcr eine Haushalthilfe, welche die Kinder des erwerbst\u00e4tigen Ehepaares w\u00e4hrend dessen beruflicher Abwesenheit betreut hat, und der beiderseitigen Erwerbst\u00e4tigkeit verneint und keine (auch keine teilweise) Ber\u00fccksichtigung dieser Kosten bei der Festlegung des steuerbaren Einkommens zugelassen.</p><p>Diese Auffassung war schon immer nicht stichhaltig, und sie ist heute, angesichts der stark ver\u00e4nderten gesellschaftlichen Situation mit den vielen Alleinerziehenden und der wachsenden Zahl berufst\u00e4tiger verheirateter Frauen, endg\u00fcltig nicht mehr haltbar. Zu diesem Schluss ist denn auch die Steuerrekurskommission III des Kantons Z\u00fcrich in einem im letzten Jahr ergangenen Entscheid gelangt. Leider musste jedoch der diesen \u00dcberlegungen zugrundeliegende Rekurs mangels Substantiierung der anfallenden Kosten abgewiesen werden, womit er nicht an \u00fcbergeordnete Gerichte weitergezogen werden konnte. Nichtsdestotrotz ist aber die von der Steuerrekurskommission Z\u00fcrich anvisierte Praxis\u00e4nderung im h\u00f6chsten Masse zu begr\u00fcssen. Sie ist es wert, auch bei der Veranlagung der direkten Bundessteuer vollzogen zu werden.</p><p>Gewinnungskosten sind die gesamten Kosten, die einer erwerbst\u00e4tigen Person unmittelbar durch ihre Erwerbst\u00e4tigkeit erwachsen. Kinderbetreuungskosten sind daher ohne jeden Zweifel Gewinnungskosten. Hat die oder der Pflichtige Kinder in unselbst\u00e4ndigem Alter zu betreuen, so kann eine Berufst\u00e4tigkeit nur ausge\u00fcbt werden, wenn die Kinder w\u00e4hrend der Zeit der beruflich bedingten Abwesenheit durch eine andere Person oder eine Institution beaufsichtigt werden. Ein Einkommen ist \u00fcberhaupt nur unter dieser Voraussetzung erzielbar. Kinder bis zu einem gewissen Alter k\u00f6nnen nicht sich selbst \u00fcberlassen werden. F\u00fcr erwerbst\u00e4tige Alleinerziehende oder f\u00fcr doppelverdienende Eltern sind daher die Kosten der Betreuung des oder der Kinder durch Dritte unmittelbar bedingt durch die Berufst\u00e4tigkeit. Sie sind Gewinnungskosten.</p><p>Die Verkn\u00fcpfung dieser Kosten mit der Erwerbst\u00e4tigkeit ist mindestens ebenso eng wie die vom Fiskus als Gewinnungskosten anerkannten Mehrkosten f\u00fcr die ausw\u00e4rtige Verpflegung, die notwendigen Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsst\u00e4tte und die mit dem Beruf zusammenh\u00e4ngenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten.</p><p>Gem\u00e4ss Artikel\u00a026 Buchstabe\u00a0c DGB sind auch \"die \u00fcbrigen f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Berufes erforderlichen Kosten\" als Berufskosten vom Einkommen absetzbar. Die Aufz\u00e4hlung der Gewinnungskosten ist also im Gesetz nicht abschliessend, sondern l\u00e4sst einer Ber\u00fccksichtigung des Einzelfalles Platz. Aus diesem Grunde ist eine Gesetzes\u00e4nderung zur Anerkennung der Kinderbetreuungskosten als Gewinnungskosten nicht erforderlich.</p><p>Um aber bei den Gerichten aller Stufen endlich einer \u00c4nderung der bislang eher kritiklos \u00fcbernommenen alten Praxis rasch zum Durchbruch zu verhelfen, dr\u00e4ngt sich ein entsprechendes Kreisschreiben der Eidgen\u00f6ssischen Steuerverwaltung auf. Dabei hat eine sachlich richtige und gerechte Abgrenzung der abzugsberechtigten Kinderbetreuungskosten von den nicht absetzbaren Lebenshaltungskosten zu erfolgen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Artikel\u00a026 DBG bezeichnet die abzugsf\u00e4higen Berufskosten. Gest\u00fctzt auf die bundesr\u00e4tliche Verordnung vom 18. Dezember 1991 \u00fcber Komptenzzuweisungen bei der direkten Bundessteuer an das Finanzdepartement (SR 642.118) hat dieses am 10. Februar die Verordnung \u00fcber den Abzug von Berufskosten der unselbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit bei der direkten Bundessteuer erlassen (SR 642.118.11). Damit ist zugleich gesagt, dass entgegen der Auffassung der Motion\u00e4rin eine Praxis\u00e4nderung nicht in einem Kreisschreiben vorgenommen werden kann, sondern einer Verordnungsrevision bedarf.</p><p>2. Wichtig ist im vorliegenden Zusammenhang die allgemeine Definition der steuerlich massgeblichen und damit abzugsf\u00e4higen Berufskosten. Als solche bezeichnet Artikel\u00a01 der genannten Verordnung des EFD die \"Aufwendungen, die f\u00fcr die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten urs\u00e4chlichen Zusammenhang dazu stehen\". Im Lichte dieses allgemeinen Grundsatzes werden sodann die einzelnen Kategorien der Berufskosten n\u00e4her geregelt, so in Artikel\u00a07 der Verordnung \u00fcber die in der Motion angesprochenen \"\u00fcbrigen Berufskosten\". Als solche gelten \"die f\u00fcr die Berufsaus\u00fcbung erforderlichen Auslagen f\u00fcr Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hard- und Software), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, besonderen Schuh- und Kleiderverschleiss, Schwerarbeit usw.\"</p><p>3. Das Bundesgericht hat es in seiner Rechtsprechung zum Beschluss \u00fcber die direkte Bundessteuer bisher stets abgelehnt, Kosten der Kinderbetreuung als Berufskosten zum Abzug zuzulassen (BGE vom 17.3.1986 in Archiv f\u00fcr Schweiz. Abgaberecht 56, 371; BGE vom 30.10.1991, in \"Steuer Revue\"</p><p>1993, 181). Aufwendungen f\u00fcr den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand sind auch nach ausdr\u00fccklicher Bestimmung von Artikel\u00a034 Buchstabe\u00a0a DBG nicht abziehbar. Zu den nicht abziehbaren sogenannten Lebenshaltungskosten geh\u00f6ren insbesondere die eigentlichen Haushaltungsausgaben, d. h. die Ausgaben f\u00fcr die Ern\u00e4hrung, die Wohnung und Bekleidung, aber auch die Aufwendungen f\u00fcr Haushaltungshilfen, Haush\u00e4lterinnen, Kinderschwestern usw.</p><p>4. Die heute bestehende klare Abgrenzung der Gewinnungskosten von den Lebenshaltungskosten w\u00e4re bei Einf\u00fchrung eines Abzuges f\u00fcr Kinderbetreuung in Frage gestellt. Es m\u00fcsste zudem in Kauf genommen werden, dass sich aus der Anwendung eines solchen Abzuges in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten und Ungleichbehandlungen ergeben w\u00fcrden. Denn ein Abzug f\u00fcr Kinderbetreuung d\u00fcrfte selbstredend nicht auf F\u00e4lle der Betreuung von Kindern in Kinderkrippen beschr\u00e4nkt werden, sondern w\u00e4re auch dort zuzugestehen, wo eine Haushaltshilfe besch\u00e4ftigt wird. Im letzteren Fall m\u00fcsste eine Aufteilung der Kosten gepr\u00fcft und vorgenommen werden, da eine Haushalthilfe neben einer allf\u00e4lligen Kinderbetreuung noch andere T\u00e4tigkeiten verrichtet. Aus Gr\u00fcnden der Rechtsgleichheit w\u00e4re der Abzug auch den Selbst\u00e4ndigerwerbenden und in denjenigen F\u00e4llen zu gew\u00e4hren, wo jemand ohne Sal\u00e4r im Betrieb des Ehepartners mitarbeitet. Ferner d\u00fcrfte es aus Gr\u00fcnden der rechtsgleichen Behandlung unumg\u00e4nglich werden, insbesondere denjenigen Personen einen n\u00e4mlichen Abzug zuzugestehen, die wegen ihrer Erwerbst\u00e4tigkeit die Pflege eines Familienangeh\u00f6rigen gegen Bezahlung einer Drittperson \u00fcbertragen m\u00fcssen.</p><p>5. Weiter bleibt zu bedenken, dass aufgrund des verfassungsm\u00e4ssigen Harmonisierungsauftrages die Abz\u00fcge im Bundesgesetz \u00fcber die direkte Bundessteuer sowie im Bundesgesetz \u00fcber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden aufeinander abgestimmt sind. \u00c4nderungen im einen Gesetz ziehen aber stets auch die entsprechenden \u00c4nderungen im anderen Gesetz nach sich. Vor allem aber sind solche Modifikationen von Verfassung wegen nicht ohne Mitwirkung der Kantone zul\u00e4ssig.</p><p>6. Die Einf\u00fchrung eines Abzuges f\u00fcr die Kinderbetreuung h\u00e4tte Steuerausf\u00e4lle zur Folge. Bezogen auf die Veranlagungsperiode 1995/96 (F\u00e4lligkeitsjahre 1996/97) liessen sie sich bei der direkten Bundessteuer wie folgt beziffern:</p><p>Unter der Annahme, dass die Zweiverdienerehepaare und die Einelternfamilien f\u00fcr die Betreuung einen Abzug von 3000 Franken pro Kind beanspruchen w\u00fcrden, erg\u00e4ben sich unter Ber\u00fccksichtigung der gesch\u00e4tzten, gesamtschweizerisch zur Verf\u00fcgung stehenden Betreuungspl\u00e4tze f\u00fcr den Bund Steuerausf\u00e4lle von rund 35 Millionen Franken. Bei einem Abzug von 5000 Franken w\u00fcrden unter den gleichen Voraussetzungen Ausf\u00e4lle von rund 55 Millionen Franken resultieren. Bei Abz\u00fcgen von 8000 Franken bzw. 10 000 Franken w\u00fcrden sich die Ausf\u00e4lle auf 85 Millionen bzw. 110 Millionen Franken erh\u00f6hen, bei Abz\u00fcgen von 12 000 Franken bzw. 15 000 Franken auf 125 Millionen bzw. 160 Millionen Franken. Die effektiv anfallenden Kosten - diese sollen ja nach der Absicht der Motion\u00e4rin zum Abzug berechtigen -, liegen im Mittel f\u00fcr \u00f6ffentliche Tagesheime und Kinderkrippen nicht unter 5000 Franken pro Kind und Jahr. Bei h\u00f6heren Einkommen k\u00f6nnen sie durchaus auch 15 000 Franken ausmachen. Wenn jedoch die Betreuung nicht in einem Kinderheim, sondern in der Familie selber durch eine privat angestellte Person erfolgte, w\u00fcrden die entsprechenden Lohnkosten in der Regel weit mehr als 15 000 Franken betragen.</p><p>7. Ein einfacher Weg f\u00fcr die Abgeltung von Kosten der Kinderbetreuung k\u00f6nnte allenfalls in einer grossz\u00fcgigeren Festlegung des Kinderabzuges liegen, der allen Familien - unabh\u00e4ngig von einer Eigen- oder Fremdbetreuung der Kinder - unterschiedslos zugute k\u00e4me. So vorab auch jenen Familien, die sich bewusst daf\u00fcr entscheiden, dass einer der beiden Elternteile - allein oder alternierend - sich pers\u00f6nlich der Kinderbetreuung widmet und damit w\u00e4hrend einer gewissen Zeit ganz oder teilweise auf die Berufsaus\u00fcbung verzichtet.</p><p>Die direkte Bundessteuer sieht in der Veranlagungsperiode 1993/94 bereits einen Kinderabzug von 4700 Franken pro Kind vor; nur zwei Kantone kennen in ihrem Steuergesetz einen h\u00f6heren Abzug. W\u00fcrde dieser Sozialabzug um 500 Franken erh\u00f6ht, entst\u00fcnden bei der direkten Bundessteuer Ausf\u00e4lle von 60 Millionen Franken, bei einer Anhebung um 1000 Franken solche von 120 Millionen Franken.</p><p>8. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz \u00fcber die direkte Bundessteuer erst auf den 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist, nachdem es vom Parlament nach langj\u00e4hrigen, eingehenden Beratungen am 14. Dezember 1990 verabschiedet wurde. Der Bundesrat ist jedoch bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen und eine Arbeitsgruppe einzusetzen, welche den Auftrag erhalten soll, das System der Familienbesteuerung (s. dazu auch die Motion Frick 93.3586 vom 8.12.1993) unter dem Gesichtspunkt der in den beiden Vorst\u00f6ssen vorgebrachten Anliegen zu \u00fcberpr\u00fcfen.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposal":2,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(782524800000)\/","SubmittedBy":"Spoerry Vreni","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(819417600000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712737428753)\/","SubmissionDate":"\/Date(762393600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4413,"SubmissionLegislativePeriod":44,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}