{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943340,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943340,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943340,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943340,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943340,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943340,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943340,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943340,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943340,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943340,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943340,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943340,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943340,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943340,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943340,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943340,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943340,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19943340,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"94.3340","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Aff\u00e4ren Schweiz-Ruanda","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Zeitungen berichteten \u00fcber fragw\u00fcrdige Praktiken in der allgemeinen Bundesverwaltung, namentlich in der DEH und im BFA. Wir bitten den Bundesrat, in den folgenden Angelegenheiten die Fakten und die verantwortlichen Personen zu nennen:</p><p>1. Fabien Singaye: Hat er die Schweiz tats\u00e4chlich verlassen? Falls ja, wann? Wer hat gepr\u00fcft, ob er tats\u00e4chlich ausgereist ist? Warum sind zwischen dem Zeitpunkt, da er zur Persona non grata erkl\u00e4rt wurde, und seiner Abreise mehrere Monate verstrichen? Wer h\u00e4tte den Entscheid des EDA durchsetzen sollen? Ist Fabien Singaye mit Herrn Kabuga verwandt?</p><p>2. F\u00e9licien Kabuga: Wie kommt es, dass er Anfang Juni in Zaire ein Einreisevisum f\u00fcr die Schweiz erhalten hat? Hat die Schweizer Botschaft in Zaire das EDA gebeten, zum Visumantrag Stellung zu nehmen? Warum wurde es Kabuga gestattet, sich kurz vor der Ver\u00f6ffentlichung der Liste rwandischer Krimineller, denen die Schweiz die Einreise untersagt, in Bern niederzulassen? Warum wurde er pl\u00f6tzlich nach Zaire abgeschoben, obwohl man von seinen Aktivit\u00e4ten Kenntnis hatte und wusste, dass er f\u00fcr die Ausl\u00f6sung und die Fortsetzung des V\u00f6lkermordes an den Tutsis und allen demokratisch gesinnten Rwandern mitverantwortlich war? Warum hat die Schweizer Regierung nicht beschlossen, ihn als Kriegsverbrecher vor ein Schweizer Milit\u00e4rgericht zu stellen? Stimmt es, dass zwei serbische Kriegsverbrecher in der Schweiz inhaftiert sind und auf ihr Gerichtsverfahren warten?</p><p>3. Orig\u00e8ne Murenzi: Mit welchen Aufgaben ist sie von der DEH betraut worden? Was f\u00fcr ein Entgelt hat sie erhalten? Wie wurde ihre T\u00e4tigkeit beaufsichtigt? Was f\u00fcr Beziehungen hatte sie zur Regierung Habyarimana? Was genau hat sich nach dem 12. April in den R\u00e4umlichkeiten der DEH in Kigali abgespielt?</p><p>4. Kann der Bundesrat heute unbefangen einen Beitrag zu den Untersuchungen \u00fcber die Kriegsverbrechen in Rwanda leisten? Welche finanziellen Mittel stellt er der Uno f\u00fcr diese Untersuchungen zur Verf\u00fcgung? Was hat er unternommen, um die Einsetzung eines internationalen Gerichtes zu unterst\u00fctzen, das die Kriegsverbrecher in Rwanda bestraft?</p><p>5. Kann uns der Bundesrat versichern, dass er alle notwendigen Massnahmen treffen wird, um zu verhindern, dass Anh\u00e4nger der alten Regierung das Gebiet der Schweiz zur Vorbereitung einer Racheaktion gegen die gegenw\u00e4rtigen Machthaber in Kigali benutzen?</p><p>6. Die Ereignisse in Rwanda haben gezeigt, dass die Entwicklungszusammenarbeit in bezug auf die Einhaltung der Menschenrechte strengere Massst\u00e4be anwenden muss. Bereitet der Bundesrat entsprechende Weisungen vor? Welches ist der Inhalt dieser Weisungen?</p><p>7. Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass man f\u00fcr Rwanda und andere Staaten in dieser Region zuerst einen Plan f\u00fcr eine Entmilitarisierung erarbeiten sollte, bevor man wieder ein Programm zur Entwicklungszusammenarbeit aufnimmt?</p>","ReasonText":"<p>Im April hat Bundesrat Cotti, Vorsteher des Eidgen\u00f6ssischen Departementes f\u00fcr ausw\u00e4rtige Angelegenheiten, der Aussenpolitischen Kommission einen mit Spannung erwarteten Bericht \u00fcber die Beziehungen zwischen der Schweiz und Rwanda in Aussicht gestellt, der namentlich Auskunft geben sollte \u00fcber die Gr\u00fcnde des politischen und wirtschaftlichen Engagements des Bundesrates gegen\u00fcber einem Regime, das nicht gez\u00f6gert hatte, im letzten Fr\u00fchling ein Massenblutbad auszul\u00f6sen, wie es die Menschheit bisher noch kaum gekannt hatte. Die Mitglieder der sozialdemokratischen Fraktion sind beunruhigt \u00fcber die vielen Informationen, in denen von unverst\u00e4ndlichen Handlungen der Bundesverwaltung die Rede ist. Sie sind auch besorgt \u00fcber die nebul\u00f6sen offiziellen Stellungnahmen. Tatsachen werden bagatellisiert, indem man sie auf simple Verwaltungspannen reduziert. Verwaltungspannen hatte man schon geltend gemacht, als man zur Abschiebung der mutmasslichen M\u00f6rder von Kazem Radjavi aus Frankreich in den Iran \u00fcbereilte und vorschnelle Stellungnahmen abgegeben hatte. Der Bundesrat erkl\u00e4rte damals, er wolle die M\u00e4ngel beheben. Die Pannen scheinen jedoch auf ernsthaftere Probleme hinzuweisen.</p><p>Was Rwanda anbelangt, m\u00f6chten wir daran erinnern, dass der Bundesrat in der ausserordentlichen Session, welche die Menschenrechtskommission der Uno am 24. und 25. Mai 1994 in Genf \u00fcber Rwanda durchf\u00fchrte, \u00fcber seinen Botschafter auf internationaler Ebene Stellung nahm:</p><p>\".... Wir sind ebenfalls der Meinung, sie (die Resolution) m\u00fcsse die politische Dimension des Konflikts, der unterschwellige ethnische Spannungen ausnutzt, ansprechen. Die Resolution muss auch darauf hinweisen, dass die in Rwanda ver\u00fcbten Massaker, welche die Ausl\u00f6schung einer ganzen Volksgruppe zum Ziel hatten, V\u00f6lkermord darstellen. Sie muss zudem klar festhalten, wer daf\u00fcr verantwortlich ist. Aus diesem Grund treten wir daf\u00fcr ein, dass ein Sonderberichterstatter ernannt und Menschenrechtsspezialisten als Beobachter ins Gebiet entsandt werden. \u00dcberdies unterst\u00fctzen wir - und dies scheint uns besonders wichtig - die Bestrebungen, die Verantwortlichen der Menschenrechtsverletzungen vor Gericht zu stellen. In diesem Zusammenhang schliesst sich die Schweiz den Delegationen an, welche f\u00fcr die Schaffung eines internationalen Gerichts eintreten, wie es f\u00fcr Ex-Jugoslawien geschaffen worden ist. Dieses Gericht sollte jedoch weltweit zust\u00e4ndig sein und unparteiisch alle Verantwortlichen zur Rechenschaft ziehen, wer immer sie auch sind ....\"</p><p>Wir meinen, man h\u00e4tte von diesem Zeitpunkt an diese klare Haltung, und nur sie, den politischen Entscheiden und dem Handeln der Verwaltung zugrunde legen m\u00fcssen. Aber war diese Haltung den betreffenden Stellen bekannt?</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Am 15. Juli 1994 hat die Bundesanwaltschaft dem Eidgen\u00f6ssischen Departement f\u00fcr ausw\u00e4rtige Angelegenheiten Antrag gestellt, Fabien Singaye sei wegen verbotener nachrichtendienstlicher T\u00e4tigkeiten zur Persona non grata zu erkl\u00e4ren. Am 26. Juli hat das EDA F. Singaye dies er\u00f6ffnet und ihm bis 31. Juli Frist zur Ausreise gestellt, welche sp\u00e4ter bis 7. August erstreckt worden ist. Von der Persona-non-grata-Erkl\u00e4rung bis zu seiner Ausreise sind somit nicht mehrere Monate, sondern 12 Tage verstrichen. Nach dem 7. August 1994 wurde Fabien Singaye nicht mehr in der Schweiz gesehen. Nach Kenntnis der Bundesbeh\u00f6rden hat er die Schweiz verlassen. Gegen ihn ist eine Einreisesperre erlassen worden.</p><p>Es ist \u00fcblich, einem Diplomaten, welcher gem\u00e4ss Wiener Konvention diplomatische Immunit\u00e4t geniesst, anl\u00e4sslich einer Persona-non-grata-Erkl\u00e4rung eine Ausreisefrist anzusetzen und ihn nicht Manu militari auszuschaffen. Aus diesem Grund wurde denn auch bis anhin darauf verzichtet, einem unerw\u00fcnschten Diplomaten eine Ausreisekarte mit der Auflage abzugeben, diese an der Grenze abstempeln zu lassen, weshalb in solchen F\u00e4llen keine polizeilichen Kontrollen erfolgen. Fabien Singaye ist der Schwiegersohn von F\u00e9licien Kabuga.</p><p>2. Die Schweizer Botschaft in Kinshasa hat am 6. Juni 1994 dem Bundesamt f\u00fcr Ausl\u00e4nderfragen und dem Protokolldienst des Eidgen\u00f6ssischen Departementes f\u00fcr ausw\u00e4rtige Angelegenheiten ein von der rwandischen Botschaft in Kinshasa eingereichtes Einreisegesuch f\u00fcr F\u00e9licien Kabuga und seine Familienmitglieder \u00fcbermittelt. Die betreffenden Personen haben ihre Visa aufgrund einer Einreisebewilligung vom 9. Juni 1994 des Bundesamtes f\u00fcr Ausl\u00e4nderfragen erhalten, nachdem dieses gepr\u00fcft hatte, ob F\u00e9licien Kabuga die n\u00f6tigen finanziellen Garantien vorweise. Dieses Amt verf\u00fcgte zurzeit nicht \u00fcber die Liste von unerw\u00fcnschten rwandischen Pers\u00f6nlichkeiten. Nachdem die Politische Abteilung II des EDA am 14. Juni realisiert hatte, wer F\u00e9licien Kabuga war, versuchte sie, im Einvernehmen mit dem Bundesamt f\u00fcr Ausl\u00e4nderfragen, vergeblich, das am 9. Juni an F\u00e9licien Kabuga ausgestellte Visum durch die Schweizer Botschaft in Kinshasa annullieren zu lassen. In der Tat war F\u00e9licien Kabuga gem\u00e4ss Angaben der rwandischen Botschaft in Kinshasa in der Zwischenzeit nach Rwanda zur\u00fcckgekehrt, und die Schweizer Botschaft in Kinshasa hatte festgestellt, dass sein Flugschein in die Schweiz annulliert und r\u00fcckverg\u00fctet worden war. Am 15. Juni informierte das Eidgen\u00f6ssische Departement f\u00fcr ausw\u00e4rtige Angelegenheiten das Bundesamt f\u00fcr Ausl\u00e4nderfragen, dass aus seiner Sicht die Einreise von F\u00e9licien Kabuga in die Schweiz wenn m\u00f6glich zu verhindern sei. Trotzdem konnte dieser am 22. Juli 1994 in die Schweiz einreisen und am 9. August 1994 ein Asylgesuch stellen.</p><p>Der Vorsteher des Eidgen\u00f6ssischen Justiz- und Polizeidepartementes ordnete daraufhin eine administrative Untersuchung an, um den genauen Ablauf der Behandlung des Visumgesuchs festzustellen und zu pr\u00fcfen, ob in der Verwaltung M\u00e4ngel aufgetreten seien. Mit dieser Untersuchung wurde Richter Ren\u00e9 Bacher, ehemaliger Pr\u00e4sident des Kantonsgerichts von Baselland und Sonderbeauftragter f\u00fcr die Einsicht in die Staatsschutzakten, beauftragt. Herr Bacher hat seine Untersuchung abgeschlossen und seinen Bericht Bundesrat Koller abgeliefert. Der Vorsteher des Eidgen\u00f6ssischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) hat von der Administrativuntersuchung Kenntnis genommen. Er teilt die Ansicht des Untersuchungsbeauftragten, dass Fehler begangen wurden. So hat das BFA am Tag der Visumerteilung (9. Juni 1994) zwar nicht gewusst, dass Kabuga eine unerw\u00fcnschte Person ist, doch h\u00e4tte ein den gesamten Umst\u00e4nden angepasstes, vorsichtiges Pr\u00fcfen die Visumerteilung verhindern k\u00f6nnen und m\u00fcssen. Eine weitere und erhebliche Fehlleistung bestand darin, dass zwischen dem 9. Juni 1994 und dem 22. Juli 1994 keine Einreisesperre verf\u00fcgt wurde, obwohl entsprechende Informationen \u00fcber Kabuga dem BFA vorlagen. Indessen kommen der Vorsteher des EJPD wie Herr Dr. Bacher zum Schluss, dass keine strafrechtlich relevanten Tatbest\u00e4nde und kein eigenn\u00fctziges Verhalten vorliegen. Neben diesen, zum Teil Personen zuzuordnenden M\u00e4ngel hat Dr. Bacher auch das heutige Verfahren der Visumerteilung als verbesserungsw\u00fcrdig bezeichnet. Deshalb, und weil auch in anderen F\u00e4llen Schwierigkeiten aufgetaucht sind, haben das EJPD und das EDA eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingesetzt, die das Problem der Visumerteilung, der Einreisesperren und der Wegweisungen vertieft auf Schwachstellen hin pr\u00fcfen soll. Dem Gesuch des Direktors des Bundesamtes f\u00fcr Ausl\u00e4nderfragen (BFA), Alexandre Hunziker, ihn aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden in den Ruhestand zu versetzen, hat der Bundesrat auf den 31. Dezember 1994 stattgegeben.</p><p>Gegen F\u00e9licien Kabuga, seine Ehefrau und seine sieben Kinder wurde auf Grundlage von Artikel\u00a019 des Asylgesetzes eine Ausweisung nach Zaire verf\u00fcgt. Die Anh\u00f6rungen im Rahmen der Asylprozedur hatten in der Tat erlaubt festzustellen, dass der Gesuchsteller vorg\u00e4ngig in Zaire gelebt hatte und dorthin zur\u00fcckkehren konnte. Der Ausweisungsentscheid wurde am 18. August 1994 in die Tat umgesetzt, und zwar nachdem auch nach R\u00fccksprache mit dem Oberauditor der Armee feststand, dass eine Festnahme aufgrund der verf\u00fcgbaren Elemente nicht zu verantworten war.</p><p>F\u00fcr die Einleitung eines milit\u00e4rischen oder zivilen Strafverfahrens bedarf es des konkreten Verdachts, es sei eine strafbare Handlung begangen worden. Im Falle der Widerhandlung gegen v\u00f6lkerrechtliche Bestimmungen muss zudem eine schwere Verletzung im Sinne der internationalen Konventionen vorliegen. Eine Verhaftung oder vorl\u00e4ufige Festnahme darf nur dann erfolgen, wenn ein dringender Tatverdacht besteht (Art. 56 MStP). Die Schweiz hat die \"Genozidkonvention\" nicht ratifiziert, so dass sich strafrechtliche Massnahmen bloss auf die vier Genfer Konventionen und deren Zusatzprotokolle h\u00e4tten abst\u00fctzen k\u00f6nnen, die vors\u00e4tzliche T\u00f6tung, Folter und dergleichen verbieten. Im Fall Kabuga zwar war dessen engagierte politische Haltung bekannt, und es war auch bekannt, dass der Sender RTLM, dessen Aktion\u00e4r und Pr\u00e4sident Kabuga war, Aufrufe zur Begehung von Massakern erlassen hatte, die als solche zum Genozid zu verstehen sind. Konkrete Hinweise \u00fcber die Rolle, welche Kabuga bei diesem Sender und insbesondere bei den Aufrufen spielte, lagen jedoch nicht vor. Insbesondere fehlte auch jeder Hinweis darauf, ob Kabuga pers\u00f6nlich Bestimmungen der Genfer Konventionen und von deren Zusatzprotokolle verletzt hatte.</p><p>In der Schweiz ist ein aus Exjugoslawien stammender Mann im April dieses Jahres wegen Verdachts der V\u00f6lkerrechtsverletzung in Untersuchungshaft genommen worden. Die Voruntersuchung ist im Gang, und \u00fcber ihr Ergebnis k\u00f6nnen heute noch keine Aussagen gemacht werden.</p><p>3. Die Ehefrau von Orig\u00e8ne Murenzi, die Schweizerin Madeleine Murenzi, war von der Schweizer Botschaft in Kigali als Verwaltungssekret\u00e4rin lokal angestellt. Orig\u00e8ne Murenzi war einer der wenigen Gesch\u00e4ftsanw\u00e4lte in Rwanda und wurde von der Entwicklungszusammenarbeit mit drei punktuellen Mandaten f\u00fcr Schuldeneintreibungen, Warenverzollungen usw. beauftragt. Er wurde nach lokalen Ans\u00e4tzen bezahlt und reichte jeweils Honorarrechnungen ein, welche vom DEH-Koordinationsb\u00fcro, das die Aus\u00fcbung dieser Mandate \u00fcberwachte, visiert wurden. Orig\u00e8ne Murenzi, ein Hutu, hat immer Hutu-freundliche Ansichten vertreten, insbesondere nach Ausbruch des B\u00fcrgerkriegs im Jahre 1990. Es ist schwierig zu sagen, welche seine Beziehungen zu den aufeinanderfolgenden rwandischen Regierungen waren, bestanden doch diese seit 1992 sowohl aus Vertretern der ehemaligen Einheitspartei von Pr\u00e4sident Habyarimana als auch aus solchen der gem\u00e4ssigten Opposition zum Staatschef.</p><p>Am 13. April 1994, w\u00e4hrend der schlimmsten Massaker in Kigali, fl\u00fcchteten Madeleine Murenzi, ihr Ehemann und ihre Kinder in die Lokalit\u00e4ten der Schweizer Botschaft in Kigali, die am 12. April 1994 geschlossen worden waren. Danach sind 16 andere Personen dazugekommen, darunter einige rwandische Lokalangestellte der Schweizer Entwicklungszusammenarbeit. Der DEH ist es gelungen, mit dieser Personengruppe in Kontakt zu bleiben, \u00fcber deren Lage auf dem laufenden zu sein und deren Evakuation vorzubereiten. Infolge der Ende August 1994 in der Presse gemachten schwerwiegenden Vorw\u00fcrfe hat der Vorsteher des Eidgen\u00f6ssischen Departementes f\u00fcr ausw\u00e4rtige Angelegenheiten eine interne Untersuchung sowohl in der Schweiz als auch in Kigali angeordnet, um herauszufinden, was sich tats\u00e4chlich zwischen dem 13. April und dem 22. Mai 1994 - Datum, an dem die Familie Murenzi nach Zaire und anschliessend in die Schweiz evakuiert wurde - in den Lokalit\u00e4ten der Schweizer Botschaft abgespielt hat. Diese Untersuchung aufgrund der vorliegenden Informationen erlaubt die Schlussfolgerung, dass Herrn Murenzi keine strafbaren Handlungen nachgewiesen werden k\u00f6nnen. Die Schweizer Botschaft ist w\u00e4hrend dieser ganzen Zeitspanne von den Gewaltakten, Massakern und Pl\u00fcnderungen, die in der Stadt ver\u00fcbt wurden, verschont geblieben. Angesichts der chaotischen Situation, die damals in Rwanda herrschte, kann auch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Personen, die in der Schweizer Botschaft Zuflucht gefunden hatten, denjenigen, welchen dies nicht gelungen war, h\u00e4tten Hilfe leisten m\u00fcssen. Der Oberauditor und die Bundespolizei, denen diese Angelegenheit unterbreitet worden ist, teilen diese Schlussfolgerungen. Deshalb werden gegen Herrn Murenzi keine Massnahmen ergriffen.</p><p>4. Der Bundesrat hat schon im Mai 1994 die Anstrengungen der Menschenrechtskommission der Uno unterst\u00fctzt, die Menschenrechtslage in Rwanda zu untersuchen und zu \u00fcberwachen. Dazu wurde vom Menschenrechtszentrum in Genf ein Programm entworfen, das im August 1994, in Absprache mit dem Uno-Sicherheitsrat, erweitert wurde und die Entsendung von 150 Menschenrechtsbeobachtern und Untersuchungsbeauftragten vorsieht. Mitte Oktober 1994 befanden sich 28 Beobachter, darunter 2 Schweizer, vor Ort. Sie werden von 5 Untersuchungsbeauftragten begleitet, unter welchen sich ebenfalls ein Schweizer befindet.</p><p>Die Frage der Schaffung eines internationalen Tribunals f\u00fcr Rwanda liegt zurzeit noch vor dem Sicherheitsrat der Uno. Die Schweiz bef\u00fcrwortet die Schaffung eines solchen Tribunals und wird diese Institution nach M\u00f6glichkeiten auch finanziell unterst\u00fctzen, falls sie eine entsprechende Anfrage erh\u00e4lt. Neben der Zurverf\u00fcgungstellung von Beobachtern und Untersuchungsbeauftragten unterst\u00fctzt die Schweiz den Friedensprozess in Rwanda mit finanziellen Beitr\u00e4gen im Bereich der Menschenrechte, die sich f\u00fcr dieses Jahr auf 500 000 Schweizerfranken belaufen werden. Was die humanit\u00e4re Hilfe anbelangt, so sind seit Beginn der rwandischen Krise im April 1994 mehr als 50 Fachleute des Schweizerischen Katastrophenhilfekorps nach Rwanda, Tansania, Kenya, Burundi und Zaire entsandt worden.</p><p>Ein Betrag von insgesamt 28 Millionen Schweizerfranken ist freigestellt worden, um den wachsenden humanit\u00e4ren Bed\u00fcrfnissen in der Region begegnen zu k\u00f6nnen. Das EDA unterst\u00fctzt finanziell die humanit\u00e4re Radiostation \"Agatashya\" (Schwalbe), welche von der schweizerischen Sektion von \"Reporter ohne Grenzen\" gegr\u00fcndet worden ist. Seit Beginn der Sendungen im August 1994 hat das EDA 650 000 Schweizerfranken an dieses Radio bezahlt. Zus\u00e4tzlich hat die Schweiz die vom Nord-S\u00fcd-Zentrum des Europarates organisierte Konferenz zum Thema \"Rwanda in seinem regionalen Umfeld: Menschenrechte, Vers\u00f6hnung und Wiederaufbau\", welche vom 16. bis 17. September 1994 in Den Haag stattgefunden hat, mit 70 000 Schweizerfranken kofinanziert. Sie unterst\u00fctzt auch die Bem\u00fchungen der Vereinigung \"Synergies Africa\", welche mit Hilfe der Internationalen Juristenkommission in Genf mit dem Ziel gegr\u00fcndet wurde, in Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen aus dem Afrika der Grossen Seen die Anstrengungen zur Vers\u00f6hnung und zur Schaffung eines dauerhaften Friedens in Rwanda und der Region zu f\u00f6rdern. Die T\u00e4tigkeit dieser Organisation ist schweizerischerseits mit insgesamt 200 000 Schweizerfranken unterst\u00fctzt worden. Die Schweiz beabsichtigt, sich weiterhin aktiv am Prozess der Wiederherstellung von Frieden und Sicherheit in Rwanda und im Afrika der Grossen Seen zu beteiligen.</p><p>5. Seit Juni 1994 wurden besondere Massnahmen ergriffen, um der Einreise von unerw\u00fcnschten rwandischen Pers\u00f6nlichkeiten in die Schweiz zuvorzukommen. Am 15. September 1994 sind neue Weisungen \u00fcber die Erteilung von Visa an rwandische Staatsb\u00fcrger an die schweizerischen Vertretungen im Ausland ergangen. Hinweisen auf eine strafbare Handlung in der Schweiz wird durch die zust\u00e4ndigen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden nachgegangen. Soweit Verdacht auf eine terroristische, gewaltextremistische oder nachrichtendienstliche T\u00e4tigkeit vorliegt, wird dieser durch die Staatsschutzbeh\u00f6rden abgekl\u00e4rt. Eine generelle \u00dcberpr\u00fcfung aller in der Schweiz lebenden Angeh\u00f6rigen von Rwanda ist hingegen weder m\u00f6glich noch rechtlich zul\u00e4ssig.</p><p>6. In seinem Bericht \u00fcber die Aussenpolitik der Schweiz in den neunziger Jahren hat der Bundesrat die strategischen Ziele festgelegt. Diese umfassen insbesondere auch einen kontinuierlichen Einsatz f\u00fcr Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaat. Diese Ziele gelten f\u00fcr unsere gesamte Aussenpolitik, d. h. auch f\u00fcr unsere Beziehungen zu den L\u00e4ndern der Dritten Welt. Die Nord-S\u00fcd-Richtlinien enthalten die gleichen Ziele und erw\u00e4hnen ausdr\u00fccklich, dass die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit sowie die F\u00f6rderung der Menschenrechte, der Demokratie und des Rechtsstaates massgebliche Elemente jeglicher Entwicklungspolitik sind.</p><p>Dies ist im \u00fcbrigen nichts Neues, sondern best\u00e4tigt nur eine Politik, welche sich seit Mitte der achtziger Jahre im Rahmen unserer Beziehungen zu den Entwicklungsl\u00e4ndern kontinuierlich entwickelt hat. Das EDA hat sich in Rwanda entschieden f\u00fcr die Beachtung der Menschenrechte eingesetzt. Seine Beitr\u00e4ge in diesem Sektor betrafen im Rahmen seiner Entwicklungszusammenarbeits-Politik insbesondere Aktionen, welche sich auf den Schutz der Minderheiten, die Unterst\u00fctzung von lokalen Initiativen und eine aktive Zusammenarbeit mit Menschenrechtsorganisationen konzentrierten. Der Bundesrat beabsichtigt, seine Politik zum Schutz der Menschenrechte in Rwanda und in der Welt fortzuf\u00fchren und zu vertiefen.</p><p>7. Wir sind der Ansicht, dass die politischen Bedingungen in Rwanda und in der ganzen Region der Grossen Seen Afrikas zurzeit keine Wiederaufnahme eines Entwicklungszusammenarbeits-Programms erlauben. Wir beabsichtigen aber, unser substantielles Programm der humanit\u00e4ren Hilfe fortzusetzen und gleichzeitig unsere Beitr\u00e4ge an die Suche nach einer dauerhaften L\u00f6sung der rwandischen Krise zu intensivieren. Eine solche L\u00f6sung kann nur gefunden werden, wenn bez\u00fcglich der Mentalit\u00e4ten und der Institutionen besondere Anstrengungen unternommen werden, damit, mit den geeigneten Mitteln, ein friedliches Zusammenleben der verschiedenen Ethnien in der Region gew\u00e4hrleistet und verhindert werden kann, dass die unterschwelligen Spannungen in der Region in Zukunft erneut zu politischen Zwecken missbraucht werden. Die \u00fcbertriebene Militarisierung ist eine Folge der Spannungen und Konflikte in der Region. Ein Plan zur Demilitarisierung muss folglich in den Rahmen einer globalen politischen L\u00f6sung dieser Konflikte und Spannungen eingebunden werden.  Der Sicherheitsrat der Uno hat den Generalsekret\u00e4r beauftragt, ihm anl\u00e4sslich seines n\u00e4chsten Berichts \u00fcber die Lage in Rwanda auch Vorschl\u00e4ge f\u00fcr eine internationale Regionalkonferenz zu unterbreiten. Die Entmilitarisierung der Region k\u00f6nnte im Rahmen einer solchen Regionalkonferenz sinnvoll behandelt werden.</p>","FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Sozialdemokratische Fraktion","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(780019200000)\/","ResponsibleDepartment":3,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr ausw\u00e4rtige Angelegenheiten","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDA","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712759642627)\/","SubmissionDate":"\/Date(780019200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4415,"SubmissionLegislativePeriod":44,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}