{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943355,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943355,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943355,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943355,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943355,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943355,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943355,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943355,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943355,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943355,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943355,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943355,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943355,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943355,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943355,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943355,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943355,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19943355,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"94.3355","BusinessType":9,"BusinessTypeName":"Dringliche Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"D.Ip.","Title":"Verfassungsm\u00e4ssigkeit der Mehrwertsteuerverordnung vom 22. Juni 1994","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Im Hinblick auf die Mehrwertsteuer-Verordnung vom 22. Juni 1994 (MWStV) stellen sich die folgenden Fragen:</p><p>Kein reduzierter Satz f\u00fcr Pflanzen: Obwohl f\u00fcr lebende Pflanzen ein Steuersatz von 2 Prozent gilt, soll bei Kombination Pflanzenlieferung und Pflanzenarbeit (6,5 Prozent) auf den Gesamtauftrag der Steuersatz von 6,5 Prozent angewendet werden.</p><p>Wieso wird der Dienstleistungsbetrieb gegen\u00fcber einem reinen Pflanzenlieferanten fiskalisch benachteiligt?</p><p>Paradoxe Situation beim Sport: Das Billett des Passivzuschauers unterliegt nicht der Steuer, der aktive Sportler bezahlt via Spiellizenz 6,5 Prozent MWSt! Auch der Club, der \u00fcber die willk\u00fcrliche Grenze von 75 000 Franken bei den \"\u00fcbrigen Einnahmen\" kommt, wird MWSt-pflichtig. Miete von Sportanlagen 6,5 Prozent (!) usw. Die Auswirkungen k\u00f6nnten fatal werden.</p><p>Wird, wer Sport treibt, bestraft? Ist diese asoziale Komponente zu verantworten?</p><p>H\u00e4lt der Bundesrat daf\u00fcr, dass die von ihm erlassene Mehrwertsteuer-Verordnung mit der Bundesverfassung in \u00dcbereinstimmung stehen muss, insbesondere mit der vom Souver\u00e4n in der Abstimmung vom 28. November 1993 angenommenen Vorlage (Art. 41ter Abs. 1 und 3 der Bundesverfassung und Art. 8 der \u00dcbergangsbestimmungen der Bundesverfassung)?</p><p>Wie kann der Bundesrat die Begrenzung des Vorsteuerabzuges bei Ausgaben mit Spesencharakter (beispielsweise Verpflegung, Unterkunft, Reisekosten) und bei Ausgaben f\u00fcr Personenwagen (Art. 30 Abs. 2 MWStV) auf 50 Prozent - dies nach Ausscheidung des Privatanteiles und damit auf durchschnittlich 35 Prozent - mit Artikel\u00a08 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0h der \u00dcbergangsbestimmungen der Bundesverfassung in \u00dcbereinstimmung bringen?</p><p>Wie rechtfertigt der Bundesrat, dass bei vermieteten und verleasten Waren eine doppelte steuerliche Belastung dadurch entsteht, dass diese Waren einerseits der Wust unterliegen und dass zus\u00e4tzlich ab 1. Januar 1995 auf den Miet- und Leasingzinsen Mehrwertsteuern abzuf\u00fchren sind?</p><p>Wie rechtfertigt der Bundesrat diese Steuerkumulation, welche eine Umsatzsteuer von \u00fcber 10 Prozent ergibt?</p><p>Ist der Bundesrat bereit, diese verfassungswidrigen Bestimmungen der Mehrwertsteuer-Verordnung vor deren Inkrafttreten zu \u00e4ndern?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Es trifft zu, dass der Verkauf von lebenden Pflanzen nur dem Steuersatz von 2 Prozent unterliegt, w\u00e4hrend die Gartenbauarbeiten auch dann zum Satz von 6,5 Prozent zu versteuern sind, wenn der Gartenbaubetrieb noch Pflanzen mitliefert.</p><p>Diese unterschiedliche Behandlung ergibt sich schon aus den Verfassungsbestimmungen selber, die entsprechend in die Verordnung \u00fcbernommen wurden. Es handelt sich bei den erw\u00e4hnten T\u00e4tigkeiten um zwei verschiedene Arten von Leistungen. Eine \u00e4hnliche Situation ist im Gastgewerbe anzutreffen. Wenn eine Flasche Mineralwasser im Laden gekauft wird, lasten 2 Prozent Mehrwertsteuer darauf. Wird die gleiche Flasche Mineralwasser hingegen im Restaurant konsumiert, unterliegt die Gesamtleistung der Steuer zu 6,5 Prozent. Auch hier ist eine Aufteilung nicht m\u00f6glich. Dem geltend gemachten Wettbewerbsnachteil gegen\u00fcber dem reinen Pflanzenlieferanten k\u00f6nnten Gartenbaubetriebe beispielsweise begegnen, indem sie den Pflanzlohn f\u00fcr vom Auftraggeber anderweitig bezogene Pflanzen h\u00f6her ansetzen als f\u00fcr selber gelieferte.</p><p>2. Der Verfassungstext nimmt kulturelle Leistungen von der Steuer aus, nicht aber Sportverb\u00e4nde. Der Bundesrat hat den Begriff der Kultur sehr weit interpretiert. Er versteht darunter Leistungen wie Theater- und Musikauff\u00fchrungen, Museumsbesuche usw. - und auch Sport. Solche Leistungen sind von der Steuer ausgenommen, wenn sie unmittelbar dem Publikum erbracht werden und daf\u00fcr ein besonderes Entgelt verlangt wird.</p><p>Demgegen\u00fcber sind Startgelder nicht etwa das Entgelt f\u00fcr kulturelle Leistungen. Sie sind deshalb wie jeder andere Umsatz zu versteuern. Mit Startgeldern werden n\u00e4mlich den Teilnehmerinnen und Teilnehmern erbrachte Leistungen wie die Abgabe von Getr\u00e4nken, Verpflegung, Medaillen und anderes sowie die Zurverf\u00fcgungstellung von Einrichtungen wie Parkpl\u00e4tze, Transportmittel, Umkleider\u00e4ume, Toiletten usw. abgegolten, also Leistungen, wie sie jeder andere Steuerpflichtige versteuern muss. Der Steuer unterliegen aber auch weitere Ums\u00e4tze, die im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen erzielt werden, wie gastgewerbliche Leistungen. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebietet, dass es steuerlich keinen Unterschied machen darf, ob der Sportveranstalter oder der Gastwirt ein Mineralwasser verkauft.</p><p>Der Umstand, dass sich der Bundesrat nach nochmaliger \u00dcberpr\u00fcfung seiner Vorlage und aller eingetroffenen Vernehmlassungen veranlasst sah, diese \u00c4nderungen vorzunehmen, stellt keinen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. F\u00fcr den Bundesrat steht die Gesamtbeurteilung im Vordergrund. Ebensowenig kann von einer Verfassungswidrigkeit die Rede sein, denn in der Verfassung werden, wie gesagt, die Sportverb\u00e4nde nicht von der Steuerpflicht ausgenommen.</p><p>Im \u00fcbrigen ist darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Umsatzgrenze von 75 000 Franken, bei deren \u00dcberschreiten die Steuer- und Abrechnungspflicht einsetzt, in Artikel\u00a08 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0d Ziffer 1 der \u00dcbergangsbestimmungen der Bundesverfassung verankert ist. Wenn in der Verordnung auf diese Umsatzgrenze abgestellt wird, so ist dies deshalb in keiner Weise willk\u00fcrlich, sondern entspricht vielmehr genau dem Verfassungsauftrag.</p><p>3. Artikel\u00a041ter Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0a der Bundesverfassung r\u00e4umt dem Bund das Recht ein, eine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu erheben. Nach dem ausdr\u00fccklichen Willen der eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te soll die schweizerische Mehrwertsteuer eurokompatibel sein. Zu diesem Zweck wurden im Rahmen der parlamentarischen Beratungen in Artikel\u00a08 der \u00dcbergangsbestimmungen der Bundesverfassung in komprimierter Form bei weitem nicht alle, sondern nur die wichtigsten geltenden Grunds\u00e4tze des europ\u00e4ischen Rechts aufgenommen, nach welchem die Mehrwertsteuer-Verordnung ausgestaltet werden musste.</p><p>Der auf dieser Basis erstellte erste Entwurf der Verordnung wurde aufgrund der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens nochmals gr\u00fcndlich \u00fcberarbeitet. Leitidee war dabei eine gesamtheitliche W\u00fcrdigung der Grunds\u00e4tze, des Entwurfs und der Vernehmlassungen. So wurden verschiedene Verordnungsbestimmungen gegen\u00fcber dem Entwurf ge\u00e4ndert, einige zugunsten, einige zu Lasten der Steuerpflichtigen. Selbstverst\u00e4ndlich ist der Bundesrat aber der Auffassung, dass sich die Verordnung an die Grunds\u00e4tze der \u00dcbergangsbestimmungen h\u00e4lt und damit verfassungsm\u00e4ssig ist.</p><p>4. Artikel\u00a08 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0h der \u00dcbergangsbestimmungen der Bundesverfassung enth\u00e4lt den Grundsatz, dass f\u00fcr Ausgaben, die keinen gesch\u00e4ftlichen Charakter haben, kein Vorsteuerabzugsrecht besteht. Artikel\u00a030 Abs\u00e4tze 1 und 2 der Mehrwertsteuer-Verordnung (MWStV) tr\u00e4gt diesem Umstand Rechnung, indem er Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen aufz\u00e4hlt, denen \u00fcberhaupt kein oder nur teilweise gesch\u00e4ftlicher Charakter zukommt. In jedem gesch\u00e4ftlichen Aufwand dieses Bereiches liegt ein Endkonsumanteil vor, der von der Mehrwertsteuer als einer Konsumsteuer getroffen werden soll. Dass der Privatanteil vor der Berechnung der abzugsberechtigten Vorsteuer zuerst abgezogen werden muss, ist eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit. Andernfalls w\u00fcrden Mehrwertsteuerpflichtige gegen\u00fcber den Nichtsteuerpflichtigen in unrechtm\u00e4ssiger Weise bevorzugt.</p><p>Der jetzt getroffenen L\u00f6sung mag ein gewisser Schematismus innewohnen; dieser ist aber notwendig, weil auch die Mehrwertsteuer - wie schon die Wust - eine Selbstveranlagungssteuer ist und die Steuerpflichtigen somit in der Lage sein sollen, ihre Abrechnungen auf einfache Art und Weise und ohne grossen Aufwand zu erstellen. Im \u00fcbrigen sind diese Bestimmungen eurokompatibel, genau wie dies die eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te seinerzeit gefordert haben. Der Vergleich mit anderen L\u00e4ndern zeigt zudem, dass die Schweizer L\u00f6sung gar nicht so ung\u00fcnstig ist. In Frankreich und in Italien beispielsweise besteht derzeit beim Bezug von Personenwagen und bei den Ausgaben f\u00fcr Unterkunft, Verpflegung und Getr\u00e4nke kein Vorsteuerabzugsrecht, w\u00e4hrend Deutschland diesbez\u00fcglich eine sehr differenzierte, aber auch entsprechend komplizierte Regelung kennt.</p><p>5. Der Grund f\u00fcr die bez\u00fcglich der vermieteten und verleasten Waren getroffene Regelung liegt darin, dass unter dem Wust-Recht die Anschaffung von Mietwaren steuerlich auf zwei Arten behandelt werden kann. Entweder wird die Wust - wie im Warenumsatzsteuer-Beschluss vorgesehen - beim Kauf auf dem vollen Wert der Ware entrichtet, oder es werden - wie die Verwaltungspraxis es zul\u00e4sst - anstelle des Kaufpreises die Mieteinnahmen versteuert. Bei der Umstellung auf die Mehrwertsteuer sollen nun alle Steuerpflichtigen auf der gesetzlichen Basis gleichgestellt werden. Das wird eben dadurch bewirkt, dass dort, wo mit der Bezahlung der Steuer auf den Mieteinnahmen der Kaufpreis noch nicht ganz versteuert worden ist, Ende Jahr auf dem Marktwert der vermieteten Gegenst\u00e4nde die Warenumsatzsteuer nachzuentrichten ist. Es geht dabei um eine rechtsgleiche Behandlung. Eine verfassungswidrige Kumulation liegt deswegen nicht vor, denn es wird nicht der gleiche Vorgang zweimal besteuert; vielmehr handelt es sich um zwei voneinander unabh\u00e4ngige Vorg\u00e4nge, die je einer unterschiedlichen steuerlichen Regelung unterliegen.</p><p>6. Der Zeitrahmen f\u00fcr die Einf\u00fchrung der Mehrwertsteuer ist sehr knapp und zwang den Bundesrat, die Verordnung m\u00f6glichst rasch zu verabschieden. Dass unter diesem Zeitdruck gewisse Nebenpunkte nicht bis in alle Details ausdiskutiert werden konnten, sollte nicht \u00fcberraschen.</p><p>Entscheidend aber ist, dass die Erhebung der Mehrwertsteuer ab dem 1. Januar 1995 funktioniert. Auf dieses Ziel m\u00fcssen jetzt alle Kr\u00e4fte konzentriert werden. Allf\u00e4llige Unstimmigkeiten in den Grundlagen und im Vollzug sind anschliessend zu diskutieren.</p>","FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Fraktion der Freiheits-Partei der Schweiz","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(780019200000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712751002547)\/","SubmissionDate":"\/Date(780019200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4415,"SubmissionLegislativePeriod":44,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}