{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943357,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943357,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943357,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943357,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943357,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943357,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943357,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943357,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943357,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943357,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943357,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943357,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943357,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943357,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943357,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943357,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943357,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19943357,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"94.3357","BusinessType":6,"BusinessTypeName":"Postulat","BusinessTypeAbbreviation":"Po.","Title":"Betrunkenheit am Steuer. Massnahmen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird ersucht, Artikel\u00a02 Absatz\u00a02 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (Grenzwert der Blutalkoholkonzentration bei 0,8 Gewichtspromillen) nicht zu \u00e4ndern.</p>","ReasonText":"<p>Ohne Zweifel geh\u00f6rt der Kampf gegen Trunkenheit am Steuer, gegen das Lenken von Fahrzeugen unter Drogeneinfluss und gegen krasse Geschwindigkeits\u00fcberschreitungen zu den wichtigsten Bem\u00fchungen, die Sicherheit auf den Strassen zu erh\u00f6hen. Das vorliegende Postulat hat nicht zum Ziel, diesen Kampf auf irgendeine Weise zu behindern.</p><p>In all seinem Handeln muss der Staat jedoch die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit wahren. Er soll keine Massnahmen treffen, die offensichtlich \u00fcber das angestrebte Ziel hinausschiessen oder nur eine so geringe Wirkung zeitigen, dass sie als schikan\u00f6s oder als l\u00e4cherlich empfunden werden.</p><p>Gewiss bedeutet zunehmende Alkoholkonzentration im Blut zunehmende Gef\u00e4hrdung der Sicherheit im Strassenverkehr. Eine hohe Alkoholkonzentration ist mit grossen Risiken verbunden. Nach Aussagen von Fachleuten der Polizei ist der Prozentsatz der Fahrzeuglenker, die mit mehr als 0,8 Gewichtspromillen Alkohol angehalten und bestraft werden, sehr gering, da sie nur selten direkt einen Unfall verursachen. Hier ist ohne Zweifel mit erzieherischen und repressiven Massnahmen etwas zu tun.</p><p>Es ist m\u00f6glich, dass bei einer Konzentration zwischen 0,5 und 0,8 Gewichtspromillen ein etwas h\u00f6heres Unfallrisiko besteht. Hat indessen bei einer solchen Konzentration der Alkohol bei einem Unfall tats\u00e4chlich eine Rolle gespielt, so kann sich der Richter ohne weiteres auf Artikel\u00a02 Absatz\u00a01 der Verkehrsregelnverordnung berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Fahrzeuglenker keinen Unfall verursacht hat, jedoch der Polizei durch sein Fahrverhalten aufgefallen ist.</p><p>Mit anderen Worten: Der in der Verordnung festgelegte Grenzwert von 0,8 Gewichtspromillen ist kein absoluter Grenzwert. Es gilt jedoch die unwiderlegbare Vermutung, dass eine Person, die ihn \u00fcberschreitet, nicht fahrf\u00e4hig ist. Die gegenw\u00e4rtige L\u00f6sung scheint somit flexibel und angemessen. Vielleicht sollte man eine Kampagne f\u00fcr die Sicherheit auf den Strassen lancieren, indem man daran erinnert, dass jeder Autofahrer, auch wenn er eine Blutalkohol-Konzentration von weniger als 0,8 Gewichtspromillen aufweist, wegen Trunkenheit am Steuer verurteilt werden kann, wenn sein Verhalten auf Fahrunt\u00fcchtigkeit schliessen l\u00e4sst.</p><p>Eine Herabsetzung des Grenzwertes, bei dessen \u00dcberschreitung immer Fahrunt\u00fcchtigkeit vermutet wird, ist aus zwei Ueberlegungen heraus nicht w\u00fcnschenswert.</p><p>- Ein Polizist mit etwas Erfahrung kann bei Fahrzeuglenkern mit mehr als 0,8 Promillen Blutalkoholkonzentration ohne gr\u00f6ssere Schwierigkeiten aufgrund \u00e4usserer Anzeichen auf Trunkenheit im Sinne des Gesetzes schliessen. Folglich ordnet er nur f\u00fcr diejenigen Fahrzeuglenker einen Alkoholtest oder eine Blutentnahme an, bei denen \u00e4ussere Anzeichen auf Alkoholeinfluss schliessen lassen. Andererseits ist es m\u00f6glich, dass bei einem Fahrzeuglenker mit einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0,5 und 0,8 Gewichtspromillen keine \u00e4usseren Anzeichen auf Alkoholeinfluss hinweisen.</p><p>Die Polizei s\u00e4he sich somit in einem Dilemma:</p><p>Entweder geht sie willk\u00fcrlich vor, indem sie Fahrzeuglenker nach dem Zufallsprinzip einem Alkoholtest und einer Blutkontrolle unterziehen,</p><p>oder sie ordnet den Alkoholtest oder die Blutkontrolle f\u00fcr alle Fahrzeuglenker an, einschliesslich derjenigen mit einer Blutalkoholkonzentration von 0 Gewichtspromillen.</p><p>Der zweite Weg g\u00e4be der Polizei eine ausserordentliche Macht, die Macht n\u00e4mlich, gegen Personen vorzugehen, gegen die sie keinen Verdacht hegt. Dies w\u00e4re sicher neu in unserem Recht und w\u00fcrde weit \u00fcber die simple Kontrolle der Identit\u00e4t oder des Fahrausweises hinausgehen. Ein solches Vorgehen k\u00f6nnte ausserdem f\u00fcr den Staat zahlreiche Entsch\u00e4digungszahlungen zur Folge haben. Man k\u00f6nnte somit zu Recht behaupten, dass wir auf einen Polizeistaat zugehen, es sei denn, man gehe davon aus, schon die simple Tatsache, eine Auto zu lenken, sei ein Vergehen.</p><p>- Der Bundesrat m\u00f6chte zu Recht eurokompatible Bestimmungen erlassen. Solange die umliegenden Staaten oder die EU den Grenzwert nicht auf 0,5 Gewichtspromille senken, ist ein Alleingang der Schweiz, gerade im Verkehrswesen, wenig ratsam, zumal der Nutzen einer solchen Massnahme im Vergleich zur echten Bek\u00e4mpfung der Trunkenheit am Steuer, die sich haupts\u00e4chlich auf die Verfolgung der Fahrzeuglenker mit hoher Blutalkoholkonzentration beschr\u00e4nken sollte, sehr gering.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat geht mit dem Postulanten einig, dass die Bek\u00e4mpfung des Fahrens in angetrunkenem Zustand f\u00fcr die Verbesserung der Verkehrssicherheit sehr wichtig ist.</p><p>Zwar f\u00fchrt nicht jede noch so geringe Blutalkoholkonzentration zu einer Verminderung der Fahrf\u00e4higkeit. Bei </p><p>Werten von 0,4 und mehr Promillen wird der Lenker aber in der F\u00e4higkeit beeintr\u00e4chtigt, das gesamte </p><p>Verkehrsgeschehen in seiner r\u00e4umlichen und dynamischen Komplexit\u00e4t zu erfassen und diese Wahrnehmungen</p><p>fortlaufend und in n\u00fctzlicher Frist in technische Abl\u00e4ufe umzusetzen. Breit angelegte Unfallstudien belegen diese </p><p>Annahmen und lassen den Schluss zu, dass schon eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille das Risiko </p><p>gegen\u00fcber dem n\u00fcchternen Zustand verdoppelt in einen Verkehrsunfall verwickelt zu werden. Aus diesen Gr\u00fcnden </p><p>verlangen Mediziner schon seit langem die Senkung des Alkoholgrenzwertes auf 0,5 Promille Die Expertengruppe </p><p>Verkehrssicherheit des Bundesamtes f\u00fcr Polizeiwesen hat die entsprechende Herabsetzung der Promillegrenze </p><p>ebenfalls als stark wirksame Massnahme zur Erh\u00f6hung der Verkehrssicherheit empfohlen.</p><p>Der Bundesrat hat sich schon verschiedentlich mit der Promillegrenze besch\u00e4ftigt. Zuletzt hat er in seiner Antwort auf die Motion von St\u00e4nder\u00e4tin Weber (91.3325; AlkoholpromilleGrenzwert) ausgef\u00fchrt, er w\u00e4re bereit, die 0,896Grenze zu \u00fcberpr\u00fcfen, sofern sich eine europ\u00e4ische Harmonisierung des Blutalkoholgrenzwertes abzeichne. Von den Nachbarl\u00e4ndern der Schweiz hat allein Frankreich einen tieferen Grenzwert. Am 1. Juli 1994 hat es diesen auf 0,7 Promille gesenkt. Da der Bundesrat eine Herabsetzung des Grenzwertes nicht von vornherein ausschliesst, kann er dem Postulat nicht zustimmen.</p><p>Die Festlegung von Grenzwerten ist aber nur eine M\u00f6glichkeit der Bek\u00e4mpfung des Fahrens in angetrunkenem Zustand, zumal die Fahrzeuglenker sich allein dadurch nicht entscheidend beeinflussen lassen. Dazu bedarf es polizeilicher Kontrollen. Fahrzeugf\u00fchrer und an Unf\u00e4llen beteiligte Personen d\u00fcrfen nach Artikel\u00a055 des Strassenverkehrsgesetzes einem Atemtest oder einer Blutprobe aber nur dann unterzogen werden, wenn bei ihnen Anzeichen von Angetrunkenheit vorliegen. Solche \u00e4ussere Trunkenheitsmerkmale sind indessen oft erst bei relativ hohen Blutalkoholkonzentrationen feststellbar. Starke Trinker, von denen nachweisbar die h\u00f6chste Unfallgefahr ausgeht, weisen noch bei sehr hohen Blutalkpholkonzentrationen (z.T. \u00fcber 3 Promille h\u00e4ufig keine \u00e4usseren Anzeichen von Angetrunkenheit auf Bei Routinekontrollen werden sie deshalb selten entdeckt.</p><p>Will man die Entdeckungswahrscheinlichkeit erh\u00f6hen, so muss der Atemtest auch dann m\u00f6glich werden, wenn keine Anzeichen von Angetrunkenheit vorhanden sind. Die Bundesversammlung hat denn auch den Bundesrat mit der \u00dcberweisung der Motion Gonseth (92.3102; Systematische Atemluftkontrollen [Alkohol am Steuer]) am 17. Juni 1993 beauftragt, einen entsprechenden Gesetzesentwurf auszuarbeiten. Er beabsichtigt, diesen anl\u00e4sslich der n\u00e4chsten SVGRevision im Vernehmlassungsverfahren zur Diskussion zu stellen. Damit w\u00fcrde der Polizei ein geeignetes Instrument zur Verf\u00fcgung gestellt, um gerade gegen die gef\u00e4hrlichen Alkoholt\u00e4ter vorzugehen.</p>  Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.","FederalCouncilProposal":6,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(785548800000)\/","SubmittedBy":"Leuba Jean-Fran\u00e7ois","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(833932800000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712739911577)\/","SubmissionDate":"\/Date(780105600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4415,"SubmissionLegislativePeriod":44,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}