{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943520,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943520,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943520,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943520,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943520,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943520,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943520,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943520,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943520,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943520,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943520,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943520,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943520,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943520,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943520,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943520,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19943520,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19943520,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"94.3520","BusinessType":6,"BusinessTypeName":"Postulat","BusinessTypeAbbreviation":"Po.","Title":"Steuerbefreiung f\u00fcr politische Parteien","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Letzthin hat die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung in einem Kreisschreiben zuhanden der zust\u00e4ndigen Steuerbeh\u00f6rden festgehalten, dass \"eine politische Partei prim\u00e4r keine \u00f6ffentlichen Zwecke verfolgt\" und darum nicht unter die Bestimmungen von Artikel\u00a056 Buchstabe\u00a0g, Artikel\u00a059 Buchstabe\u00a0c und Artikel\u00a033 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0i des Bundesgesetzes \u00fcber die direkte Bundessteuer (DBG) falle, welche die Befreiung juristischer Personen von der Steuerpflicht sowie die Berechtigung regeln, freiwillige Geldleistungen an juristische Personen vom steuerbaren Betrag abzuziehen. Dies ist eine extrem restriktive Auslegung, welche die T\u00e4tigkeit der Parteien im Dienste der \u00d6ffentlichkeit und der Demokratie missachtet und die M\u00f6glichkeiten einer transparenten Parteienfinanzierung beeintr\u00e4chtigt.</p><p>Die Unterzeichnenden ersuchen den Bundesrat, diese Problematik zu \u00fcberpr\u00fcfen und die restriktive Interpretation der Eidgen\u00f6ssischen Steuerverwaltung so zu korrigieren, dass die politischen Parteien in den Geltungsbereich der erw\u00e4hnten Bestimmungen des DBG fallen.</p>","ReasonText":"<p>Artikel\u00a056 Buchstabe\u00a0g des Bundesgesetzes \u00fcber die direkte Bundessteuer (DBG) h\u00e4lt fest, von der Steuerpflicht befreit seien \"juristische Personen, die \u00f6ffentliche oder gemeinn\u00fctzige Zwecke verfolgen, f\u00fcr den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind\". Artikel\u00a059 Buchstabe\u00a0c desselben Gesetzes betrachtet als gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig begr\u00fcndeten Aufwand \"die freiwilligen Geldleistungen bis zu 10 Prozent des Reingewinnes an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf \u00f6ffentliche oder auf ausschliesslich gemeinn\u00fctzige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 56 Bst. g)\". Artikel\u00a033 Buchstabe\u00a0i DBG anerkennt seinerseits als allgemeine Abz\u00fcge von den Eink\u00fcnften \"die freiwilligen Geldleistungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die ... von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 56 Bst. g), ...\"</p><p>In einem letzthin versandten Kreisschreiben der Eidgen\u00f6ssischen Steuerverwaltung wurde pr\u00e4zisiert: \"So verfolgt beispielsweise eine politische Partei prim\u00e4r keine \u00f6ffentlichen Zwecke im Sinne dieses Gesetzes, sondern in erster Linie die Interessen ihrer Mitglieder, und kann deshalb nicht befreit werden.\" Freiwillige Geldleistungen an politische Parteien k\u00f6nnen folglich nicht als zul\u00e4ssige allgemeine Abz\u00fcge im Sinne von Artikel\u00a033 Buchstabe\u00a0i DBG betrachtet werden.</p><p>Die restriktive Interpretation der Bestimmungen des DBG durch die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung, wonach die politischen Parteien nicht in den Geltungsbereich der Artikel\u00a056 Buchstabe\u00a0g, 59 Buchstabe\u00a0c und 33 Buchstabe\u00a0i fallen, scheint uns aus mindestens vier Gr\u00fcnden recht fragw\u00fcrdig zu sein:</p><p>1. Nach dem Kreisschreiben sind gem\u00e4ss Artikel\u00a056 Buchstabe\u00a0h DBG (Verfolgen von Kultuszwecken) diejenigen juristischen Personen von der Steuerpflicht befreit, die sich einem Glaubensbekenntnis verschrieben haben, das gesamtschweizerisch von Bedeutung ist. Auch sie verfolgen, wie die politischen Parteien von gesamtschweizerischer Bedeutung, prim\u00e4r die Interessen ihrer Mitglieder.</p><p>2. In einer Demokratie verfolgen die politischen Parteien klar \u00f6ffentliche und gemeinn\u00fctzige Zwecke. Ihre Funktion wird f\u00fcr das demokratische Leben des Landes als wesentlich erachtet. Der Bundesrat selber hat dies in seinem Bericht \u00fcber die \u00f6ffentliche Finanzierung der Parteien unterstrichen. Die Anerkennung der politischen Parteien als juristische Personen, die von der Steuer befreit sind, w\u00e4re ein konkreter Akt im Sinne der indirekten Hilfsmassnahmen zugunsten der Parteien, wie sie im zitierten Bericht postuliert werden.</p><p>3. Die Nichtanerkennung der freiwilligen Geldleistungen an die Parteien als allgemeine Abz\u00fcge erschwert die Finanzierung der Parteien und beschw\u00f6rt die Gefahr unstatthafter Finanzierungsformen herauf. </p><p>4. Die restriktive Interpretation der Eidgen\u00f6ssischen Steuerverwaltung k\u00f6nnte, falls sie aufrechterhalten wird, k\u00fcnftig auch auf kantonaler Ebene angewandt werden und somit das Funktionieren der Parteien noch mehr beeintr\u00e4chtigen.</p><p>Deshalb wird der Bundesrat gebeten, die restriktive Interpretation der Eidgen\u00f6ssischen Steuerverwaltung zu \u00fcberpr\u00fcfen und festzulegen, dass die politischen Parteien als juristische Personen gelten, auf welche die Bestimmungen der Artikel\u00a056 Buchstabe\u00a0g, 59 Buchstabe\u00a0c und 33 Buchstabe\u00a0i DBG anwendbar sind.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Die politischen Parteien sind in der Schweiz durchwegs als Vereine organisiert (vgl. A. Heini, in \"Schweiz. Privatrecht\", II, Helbing und Lichtenhahn, 1967, S. 517 ff., insb. S. 524). W\u00e4hrend bisher bei der direkten Bundessteuer die Vereine wie die nat\u00fcrlichen Personen einer Einkommenssteuer unterlagen, werden sie nach dem auf den 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Bundesgesetz \u00fcber die direkte Bundessteuer (DBG) nunmehr wie alle anderen juristischen Personen einer Steuer auf dem Gewinn und Kapital unterstellt (Art. 49 DBG). Im Unterschied zu den Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, f\u00fcr die bei der Gewinnsteuer ein renditeabh\u00e4ngiger, progressiver Dreistufentarif mit einem m\u00f6glichen H\u00f6chstsatz von 9,8 Prozent gilt, ist f\u00fcr die Vereine ein proportionaler Gewinnsteuersatz von 4 Prozent festgelegt (Art. 71 DBG). Von der Gewinnbesteuerung sind bei den Vereinen jedoch die Mitgliederbeitr\u00e4ge ausdr\u00fccklich ausgenommen (Art. 66 DBG). Dies ist eine gesetzgeberische Neuerung zugunsten der Vereine; bisher wurde bloss ein allf\u00e4lliger \u00dcberhang dieser Beitr\u00e4ge \u00fcber s\u00e4mtliche Aufwendungen des Vereins freigestellt (vgl. Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zur direkten Bundessteuer, Z\u00fcrich 1995, S. 276). Die Kapitalsteuer betr\u00e4gt f\u00fcr die Vereine wie f\u00fcr alle \u00fcbrigen juristischen Personen 0,8 Promille des steuerbaren Eigenkapitales. Allerdings wird bei den Vereinen ein Eigenkapital unter 50'000 Pranken ausdr\u00fccklich von der Kapitalsteuer freigestellt (Art. 78 DBG).</p><p>2. Bei der Redaktion des massgebenden Kreisschreibens vom 8. Juli 1994 hat sich der Eidg. Steuerverwaltung die Frage gestellt, ob die im Postulat angesprochene Bestimmung von Artikel\u00a056 Buchstabe\u00a0g DBG (eine analoge Bestimmung besteht mit Art. 23 Abs. 1 Bst. f im Bundesgesetz \u00fcber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden), wonach von der Steuerpflicht u.a. befreit sind \"juristische Personen, die \u00f6ffentliche ... Zwecke verfolgen\", auch die politischen Parteien einzuschliessen vermag. In seinem dem Parlament am 23. November 1988 erstatteten \"Bericht \u00fcber die Unterst\u00fctzung der politischen Parteien\" hatte jedenfalls der Bundesrat nicht ausgeschlossen, dass eine k\u00fcnftige Auslegung, mindestens bei der direkten Bundessteuer, diese Richtung einschlagen k\u00f6nnte (vgl. den genannten Bericht, wiedergegeben im \"Bundesblatt\", 1989, Bd. I, S. 125 ff., insb. S. 180/181, unter Ziff. 362.163).</p><p>Diese Frage wurde im Parlament von einem Votanten bei der Behandlung des Berichtes und im Hinblick auf die kommende Beratung der Gesetzgebung \u00fcber die Steuerharmonisierung aufgenommen. Unter Berufung auf eine damals neu geschaffene Differenz in Artikel\u00a056 Buchstabe\u00a0g DBG (damals noch Art. 62 DBG) machte NR Stucky auf die M\u00f6glichkeit aufmerksam, die politischen Parteien steuerfrei zu erkl\u00e4ren und regte deshalb an, diese Frage dort zu behandeln (vgl. die Ausf\u00fchrungen von NR Stucky im Amtl. Bull. N vom 7.3.1990, S. 273). Eine Woche sp\u00e4ter kam NR Stucky bei der Beratung des Gesetzgebung \u00fcber die Steuerharmonisierung darauf zur\u00fcck. Er wies darauf hin, dass er bereits bei der Behandlung des Berichtes die Meinung vertreten habe, die politischen Parteien seien in Artikel\u00a062 DBG von der Steuer zu befreien. Er verlangte deshalb, dass die Frage der Steuerbefreiung der politischen Parteien anl\u00e4sslich der Differenzbereinigung vom St\u00e4nderat gepr\u00fcft werden sollte (vgl. Amtl. Bull. NR vom 15.3.1990, S. 448).</p><p>In der anschliessenden, vertieften Diskussion von Artikel\u00a056 Buchstabe\u00a0g DBG sowie der Parallelbestimmung von Artikel\u00a023 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0f StHG (damals Art. 26 StHG) waren jedoch die politischen Parteien weder in den vorberatenden Kommissionen noch im Plenum der eidg. R\u00e4te ein Thema. Gest\u00fctzt auf eine Einfache Anfrage Spoerry vom 12. Juni 1989 betreffend die Steuerbefreiung wegen gemeinn\u00fctziger Zwecksetzung konzentrierte sich das Interesse ausschliesslich auf die im humanit\u00e4ren, karitativen, kulturellen und wissenschaftlichen Bereich t\u00e4tigen Institutionen sowie auf deren Abgrenzung gegen\u00fcber Unternehmensstiftungen (vgl. Amtl. Bull. S vom 27.9.1990, S. 727, 728 und 731; N vom 28.11.1990, S. 2074 u. 2075). Somit traten weder der Nationalrat noch der St\u00e4nderat auf das Begehren von Nationalrat Stucky ein, die politischen Parteien als steuerfrei zu erkl\u00e4ren. Aus der parlamentarischen Beratung von Artikel\u00a056 Buchstabe\u00a0g DBG l\u00e4sst sich demnach im Hinblick auf die politischen Parteien keine massgebliche Meinungs\u00e4usserung herleiten.</p><p>3. Anders verh\u00e4lt es sich jedoch mit Stellungnahmen aus der Wissenschaft. In ihrem Beitrag \"Le statut fiscal des partis politiques, de leurs membres et sympathisants\" vertrat D. Yersin die Meinung, eine extensive Auslegung der in Frage stehenden Bestimmung, so wie sie der Bundesrat andeute, sei keineswegs w\u00fcnschenswert. Sie begr\u00fcndete ihren ablehnenden Standpunkt einerseits vorab mit dem Hinweis, dass keine Partei f\u00fcr sich allein in Anspruch nehmen k\u00f6nne, ausschliesslich dem Allgemeininteresse zu dienen, und anderseits damit, dass sonst eine Reihe anderer Institutionen mit \u00e4hnlicher Struktur wie die politischen Parteien, aber ganz anderer Zwecksetzung aus Gr\u00fcnden der Rechtsgleichheit, ebenfalls die Steuerbefreiung verlangen k\u00f6nnten (Le statut fiscal des partis politiques, de leurs membres et sympathisants, par Danielle Yersin, professeur \u00e0 l'Universit\u00e9 de Lausanne, wiedergegeben in \"Archiv f\u00fcr Schweizerisches Abgaberecht,\", 1989, 58. Band, S. 97 ff., insb. S. 106/107 sowie S. 1h). \u00c4hnlich \u00e4usserte sich auch M. Reich in seiner Monographie \"Gemeinn\u00fctzigkeit als Steuerbefreiungsgrund\" (Prof. Markus Reich, Z\u00fcrich, im genannten Beitrag, ebenfalls in \"Archiv f\u00fcr Schweizerisches Abgaberecht\", 1989, 58. Band, S. 465 ff. insb. S. 471 und S. 477).</p><p>4. Die Eidg. Steuerverwaltung schloss sich mit weiteren Erw\u00e4gungen dieser Lehrmeinung an und hielt im massgebenden Kreisschreiben vom 8. Juli 1994 \"betreffend Steuerbefreiung juristischer Personen, die \u00f6ffentliche oder gemeinn\u00fctzige Zwecke (Art. 56 Bst. g) oder Kultuszwecke (Art. 56 Bst. h) verfolgen\", folgendes fest (wiedergegeben in \"Archiv f\u00fcr Schweizerisches Abgaberecht\", 1994, 63. Band, S. 130 ff., insb. S. 134):</p><p>\"Der Begriff des \u00f6ffentlichen Zweckes ist restriktiv auszulegen und muss zumindest durch eine Stellungnahme des interessierten Gemeinwesens belegt sein soll er nicht zu einem uferlosen Steuerbefreiungstatbestand verkommen. So verfolgt beispielsweise eine politische Partei prim\u00e4r keine \u00f6ffentlichen Zwecke im Sinne dieses Gesetzes, sondern in erster Linie die Interessen ihrer Mitglieder und kann deshalb nicht befreit werden.\"</p><p>5. Der schon von D. Yersin genannte und von der ESTV noch pr\u00e4zisierte Hinweis, der Begriff des \u00f6ffentlichen Zweckes sei restriktiv auszulegen, weil er sonst \"uferlos\" werde, ist durchaus stichhaltig. Wenn n\u00e4mlich unter diesem Gesichtspunkt die politischen Parteien von der direkten Bundessteuer befreit w\u00fcrden, w\u00e4re in der Tat nicht einzusehen, weshalb nicht viele andere, \u00e4hnlich strukturierte Organisationen, u.a. auch solche mit wirtschaftlicher Zwecksetzung, nicht ebenfalls von der Steuer befreit werden m\u00fcssten. Neben den politischen Parteien betreiben n\u00e4mlich auch viele andere Interessengruppen politische Willensbildung. Letztlich m\u00fcsste man sich fragen, ob nicht jeder Organisation, die imstande ist, ein Referendum zu ergreifen, die Mitwirkung an der politischen Willensbildung in unserer Demokratie zu best\u00e4tigen und folgerichtig, weil \"\u00f6ffentliche Zwecke\" verfolgend, die Steuerbefreiung zuzuerkennen w\u00e4re.</p><p>Zufolge gleichlautender Bestimmung im StHG (vgl. Ziff. 1) w\u00fcrde sich eine analoge Entwicklung auch in der Praxis der kantonalen Steuergesetze aufdr\u00e4ngen. Die kantonalen Steuerverwaltungen, die von der ESTV bei der Ausarbeitung des Kreisschreibens zur Mitwirkung herangezogen wurden, haben denn auch eine solche Ausdehnung ebenfalls abgelehnt.</p><p>Allerdings besteuern gegenw\u00e4rtig rund die H\u00e4lfte der Kantone die politischen Parteien aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen nicht.</p><p>6. Der Hinweis auf die Steuerbefreiung von juristischen Personen gem\u00e4ss Artikel\u00a056 Buchstabe\u00a0h DBG, die \"gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen\", vermag nichts zugunsten einer Steuerbefreiung der politischen Parteien auszusagen. Schon der Begriff des Kultus l\u00e4sst sich sehr viel enger fassen als derjenige der \u00f6ffentlichen Zwecke. Zudem wird im massgebenden Kreisschreiben allen bloss \"kultus\u00e4hnlichen K\u00f6rperschaften\" die Steuerbefreiung ausdr\u00fccklich versagt (vgl. im genannten Kreisschreiben vom 8.7.1994, unter Ziff. III). Im \u00fcbrigen ist nicht ersichtlich, weshalb der Umstand, dass politische Parteien nicht steuerbefreit sind, die M\u00f6glichkeit einer transparenten Parteienfinanzierung beeintr\u00e4chtigen sollte, wie dies im Postulat behauptet wird.</p>  Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.","FederalCouncilProposal":6,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(804211200000)\/","SubmittedBy":"Carobbio Werner","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1023148800000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1750817161377)\/","SubmissionDate":"\/Date(786844800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4416,"SubmissionLegislativePeriod":44,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}