{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19950024,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19950024,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19950024,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19950024,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19950024,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19950024,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19950024,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19950024,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19950024,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19950024,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19950024,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19950024,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19950024,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19950024,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19950024,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19950024,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19950024,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19950024,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"95.024","BusinessType":1,"BusinessTypeName":"Gesch\u00e4ft des Bundesrates","BusinessTypeAbbreviation":"BRG","Title":"Internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Staatsvertrag mit den USA","Description":"Botschaft, Gesetzes- und Beschlussesentwurf vom 29. M\u00e4rz 1995 betreffend die Aenderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA \u00fcber gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss \u00fcber einen Vorbehalt zum Europ\u00e4ischen Uebereinkommen \u00fcber die Rechtshilfe in Strafsachen","InitialSituation":"<p>Das Bundesgesetz vom 20. M\u00e4rz 1981 \u00fcber internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) trat am 1. Januar 1983 in Kraft. Dieses Gesetz wurde im Anschluss an das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika \u00fcber gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (BG-RVUS) erarbeitet. Beide Gesetze folgen den Grunds\u00e4tzen der Europ\u00e4ischen Auslieferungs- und Rechtshilfe\u00fcbereinkommen in Strafsachen und haben sich im wesentlichen bew\u00e4hrt. Bei der Ausf\u00fchrung der Rechtshilfeersuchen kamen indessen zahlreiche Schwachstellen zum Vorschein, die vor allem bei aufsehenerregenden F\u00e4llen (Pemex, Marcos) zu einer \u00fcberm\u00e4ssigen Dauer des Rechtshilfeverfahrens f\u00fchrten. Die Hauptgr\u00fcnde f\u00fcr die zu lange Verfahrensdauer bestehen darin, dass das IRSG zahlreiche Rechtsmittel vorsieht und der Verfahrensablauf wegen der f\u00f6deralistischen Struktur der Schweiz von Kanton zu Kanton variieren kann. Zus\u00e4tzlich wird das Rechtshilfeverfahren durch den Umstand verz\u00f6gert, dass Personen, die sich h\u00e4ufig zu Unrecht als Betroffene melden, Rechtsmittel zu tr\u00f6lerischen Zwecken missbrauchen.</p><p>Diese Schwachstellen veranlassten den Bundesrat und das Eidgen\u00f6ssische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bereits vor Jahren, M\u00f6glichkeiten zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zu pr\u00fcfen. Verschiedene punktuelle Massnahmen wurden seit dem Inkrafttreten der beiden Gesetze auf dem Verordnungsweg oder durch Vorst\u00f6sse des Bundesamtes f\u00fcr Polizeiwesen (Bundesamt) beim Bundesgericht ergriffen, um die Anwendung der beiden Gesetze zu verbessern. Aber diese Massnahmen allein reichten nicht aus. Dieser Umstand sowie das Postulat 2 der Parlamentarischen Untersuchungskommission \u00fcber die Vorkommnisse im EJPD (PUK 1) und die Postulate Dormann (1992) und Fischer-H\u00e4gglingen (1993) bewogen den Bundesrat, beide Gesetze umfassend zu \u00fcberarbeiten. F\u00fcr die Revision spricht ferner die j\u00fcngste Entwicklung der internationalen Kriminalit\u00e4t, die zeigt, dass diese nur mit einer verst\u00e4rkten internationalen Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden wirksam bek\u00e4mpft werden kann.</p><p>Der Bundesrat will mit den vorgeschlagenen Gesetzes\u00e4nderungen haupts\u00e4chlich das Rechtshilfeverfahren vereinfachen und beschleunigen. Die wesentlichen \u00c4nderungen betreffen die allgemeinen Bestimmungen im Ersten Teil und die andere Rechtshilfe im Dritten Teil des IRSG. Die Auslieferung (Zweiter Teil), die stellvertretende Strafverfolgung (Vierter Teil) und die Vollstreckung ausl\u00e4ndischer Strafentscheide (F\u00fcnfter Teil) werden von der Revision wenig ber\u00fchrt, weil die Zusammenarbeit in diesen drei Bereichen zufriedenstellend funktioniert.</p><p>Die \u00c4nderungen im BG-RVUS folgen der Regelung im IRSG, wobei die Verpflichtungen der Schweiz aus dem Rechtshilfevertrag vom 25. Mai 1973 mit den Vereinigten Staaten von Amerika unangetastet bleiben.</p><p>Die Hauptverbesserungen im Dritten Teil des IRSG bestehen darin, dass die Rechtsmittel beschr\u00e4nkt werden, die Einsprache wegf\u00e4llt und der Ablauf der Ausf\u00fchrung von Rechtshilfeersuchen f\u00fcr die ganze Schweiz einheitlich geregelt ist; neu besteht die M\u00f6glichkeit der vereinfachten Ausf\u00fchrung. Der Entwurf beschr\u00e4nkt zudem die Beschwerdelegitimation auf Personen, die von einer Rechtshilfemassnahme pers\u00f6nlich und unmittelbar betroffen sind. Verf\u00fcgungen m\u00fcssen nur den pers\u00f6nlich und unmittelbar Betroffenen zugestellt werden, die in der Schweiz einen Wohnsitz oder ein Zustellungsdomizil haben. Die Interessen der Berechtigten, die einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden, bleiben indessen vorbehalten. Somit werden die Grundrechte voll und ganz respektiert.</p><p>Das Bundesamt erh\u00e4lt mehr Kompetenzen, wenn vorl\u00e4ufige Massnahmen anzuordnen sind und ein Ersuchen mehrere Kantone zugleich oder eine Bundesbeh\u00f6rde betrifft. Der Entwurf verst\u00e4rkt zudem die Stellung des Bundesamtes, wenn die Bewilligung der Rechtshilfe R\u00fcckfragen beim ersuchenden Staat erfordert oder die Schweiz die Rechtshilfe an Auflagen kn\u00fcpft. Bei Verschleppung des Verfahrens durch die ausf\u00fchrende Beh\u00f6rde sind besondere Massnahmen vorgesehen.</p><p>Die Schwierigkeiten bei der Herausgabe beschlagnahmter Gegenst\u00e4nde und Verm\u00f6genswerte in der Schweiz verlangten nach einer klaren und differenzierten Regelung. Der Entwurf unterscheidet zwischen der Herausgabe von Beweismitteln an den ersuchenden Staat und der Herausgabe von Gegenst\u00e4nden und Verm\u00f6genswerten zur Einziehung oder R\u00fcckerstattung an die berechtigte Person im ersuchenden Staat und legt das Verfahren fest.</p><p>Nach dem Vorbild des geltenden \u00dcbereinkommens des Europarates \u00fcber Geldw\u00e4scherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Ertr\u00e4gen aus Straftaten erm\u00e4chtigt der Entwurf die schweizerischen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden, einer ausl\u00e4ndischen Strafverfolgungsbeh\u00f6rde unter bestimmten Voraussetzungen unaufgefordert Informationen oder Beweismittel zu \u00fcbermitteln. Diese Regelung ist ein entscheidender Schritt im Kampf gegen die grenz\u00fcberschreitende Kriminalit\u00e4t.</p><p>Zu den wichtigen Verbesserungen im Bereich der Auslieferung geh\u00f6rt die Beschr\u00e4nkung der Entsch\u00e4digungspflicht der Schweiz bei ungerechtfertigter Auslieferungshaft oder bei anderen Nachteilen, die eine verfolgte Person erlitten hat, sowie der Auslieferungspflicht im Falle eines Abwesenheitsurteils oder bei Drohung der Todesstrafe im ersuchenden Staat. Die verfolgte Person kann unter bestimmten Umst\u00e4nden auf den Spezialit\u00e4tsschutz verzichten.</p><p>Schliesslich erfordert die \u00c4nderung in Artikel\u00a067 IRSG eine Anpassung des schweizerischen Vorbehaltes zu Artikel\u00a02 des Europ\u00e4ischen \u00dcbereinkommens \u00fcber die Rechtshilfe in Strafsachen.</p>","Proceedings":"<p> Im <b>Nationalrat</b> war Eintreten auf die Revision des Rechtshilfegesetzes unbestritten. Eine erste gr\u00f6ssere Auseinandersetzung ergab sich bei der Beratung von Art. 3 Abs. 3 IRSG. Ein Antrag der Minderheit Rechsteiner Paul (S, SG), wonach die Rechtshilfe auch bei Steuerdelikten oder bei Verletzung von w\u00e4hrungs-, handels- oder wirtschaftspolitischen Massnahmen h\u00e4tte erfolgen sollen, wurde mit 100 zu 62 Stimmen abgelehnt.</p><p>Entgegen dem Antrag des Bundesrates verpflichtete der Rat bei Artikel\u00a017a die Beh\u00f6rden, die Ersuchen \"bef\u00f6rderlich\" zu erledigen, \"in der Regel innert neun Monaten\". - Bei Artikel\u00a067a stimmte der Rat dem neuen Prinzip der unaufgeforderten \u00dcbermittlung von Beweismitteln und Informationen zu. </p><p>Im Abschnitt \"Behandlung des Ersuchens\" standen sich in den Artikeln 80a ff. zwei Modelle gegen\u00fcber. Der Bundesrat und die Kommissionsminderheit traten f\u00fcr das \"Genfer Modell\" ein: Ein Rekurs soll erst ganz am Schluss des Verfahrens m\u00f6glich sein. Kritiker erwarten davon allerdings einen Zeitverlust, da das Rekursverfahren erst zu laufen beginnt, nachdem alle Unterlagen f\u00fcr die Rechtshilfe beisammen sind. Zudem \u00f6ffnete der Bundesrat noch weitere Rekursm\u00f6glichkeiten, indem er vorschlug, dass auch Zwischenverf\u00fcgungen angefochten werden k\u00f6nnten, wenn der Betroffene einen \"unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil\" erleiden w\u00fcrde. Die Rechtskommission zog deshalb mehrheitlich das \"Z\u00fcrcher Modell\" vor. Der Betroffene muss hier bereits Rekurs einlegen im Moment, da der Justizbeamte die Rechtshilfe mit der Eintretensverf\u00fcgung grunds\u00e4tzlich bewilligt. Gegen dieses Modell wurde eingewendet, dass hier jeder Betroffene vorsorglich Rekurs einlegen k\u00f6nnte. Der Rat entschied sich mit 98 zu 49 Stimmen f\u00fcr das \"Z\u00fcrcher Modell\".</p><p>Die Vorlagen B und C (Bundesgesetz zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika \u00fcber gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie Bundesbeschluss \u00fcber einen Vorbehalt zum Europ\u00e4ischen \u00dcbereinkommen \u00fcber die Rechtshilfe in Strafsachen) wurden ohne Diskussion und ohne Gegenstimmen angenommen.</p><p>Auch im <b>St\u00e4nderat </b>war das Eintreten auf die Vorlage unbestritten. In der Detailberatung folgte der Rat weitgehend den Beschl\u00fcssen des Erstrates. Bei den Artikeln 80a ff. entschied sich der Rat mit Stichentscheid des Pr\u00e4sidenten f\u00fcr das vom Bundesrat vorgeschlagene \"Genfer Modell\", wonach ein Rekurs erst am Schluss des Verfahrens m\u00f6glich ist. Eine von Dick Marty (R, TI) angef\u00fchrte Minderheit unterlag mit dem Antrag, gegen Rechtshilfeverf\u00fcgungen der kantonalen Justiz einzig Rekurse an das Bundesgericht zuzulassen. Dieses \u00dcberspringen der kantonalen Rechtsmittelinstanzen widerspricht aber gem\u00e4ss den Ausf\u00fchrungen von Bundesrat Arnold Koller den aktuellen Bestrebungen zur Entlastung des Bundesgerichts und w\u00fcrde zudem das Rechtshilfeverfahren auch kaum beschleunigen.</p><p>Eine l\u00e4ngere Diskussion ergab sich bei der Frage der Herausgabe von in der Schweiz konfiszierten Gegenst\u00e4nden und Verm\u00f6genswerten (Artikel\u00a074a). Mit 21 zu 14 Stimmen stimmte der Rat einem Antrag von Hans Danioth (C, UR) zu, wonach die Herausgabe in der Regel gest\u00fctzt auf einen rechtskr\u00e4ftigen und vollstreckbaren Entscheid des entsprechenden Staates erfolgen soll. - Den Vorlagen B und C wurde diskussionslos zugestimmt.</p><p>Im <b>Nationalrat</b> gab noch eine Differenz zu Diskussion Anlass. Die Mehrheit der Kommission f\u00fcr Rechtsfragen nahm den im St\u00e4nderat knapp unterlegenen Antrag von Dick Marty wieder auf, wonach in der Regel keine kantonale Beschwerdeinstanz vor dem Bundesgericht entscheiden w\u00fcrde. Mit 89 zu 57 Stimmen wurde dieser Vorschlag jedoch abgelehnt. Es wurde betont, man d\u00fcrfe die Rechte der Rechtsuchenden nicht schm\u00e4lern, um eine Beschleunigung des Verfahrens zu erreichen.</p><p>Im weiteren Differenzbereinigungsverfahren wurden noch drei kleinere Differenzen bereinigt.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(844387200000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":"III","Modified":"\/Date(1771608019113)\/","SubmissionDate":"\/Date(796435200000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4419,"SubmissionLegislativePeriod":44,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}