{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19950079,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19950079,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19950079,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19950079,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19950079,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19950079,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19950079,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19950079,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19950079,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19950079,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19950079,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19950079,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19950079,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19950079,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19950079,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19950079,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19950079,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19950079,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"95.079","BusinessType":1,"BusinessTypeName":"Gesch\u00e4ft des Bundesrates","BusinessTypeAbbreviation":"BRG","Title":"Schweizerisches Zivilgesetzbuch. Aenderung","Description":"Botschaft und Gesetzentwurf vom 15. November 1995 \u00fcber die Aenderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, Kindesrecht, Verwandtenunterst\u00fctzungspflicht, Heimst\u00e4tten, Vormundschaft und Ehevermittlung)","InitialSituation":"<p>Schwerpunkt der Revision ist das Scheidungsrecht. Die geltenden Gesetzesbestimmungen entsprechen den heutigen gesellschaftlichen Verh\u00e4ltnissen und Anschauungen nicht mehr. Leitlinien des Entwurfs sind die Einf\u00fchrung einer verschuldensunabh\u00e4ngigen Scheidung, die F\u00f6rderung der Verst\u00e4ndigung der Ehegatten \u00fcber ihre Scheidung im Interesses aller Beteiligten, die bestm\u00f6gliche Wahrung der Kindesinteressen sowie eine ausgewogene Regelung der wirtschaftlichen Folgen der Scheidung. Insbesondere sollen die Scheidung auf gemeinsames Begehren sowie die Scheidung auf Klage nach Ablauf einer bestimmten Trennungszeit gesetzlich verankert werden. Das nacheheliche Unterhaltsrecht ist grunds\u00e4tzlich verschuldensunabh\u00e4ngig auszugestalten, und die Durchsetzung der Unterhaltspflicht ist zu erleichtern. Mit der h\u00e4lftigen Teilung der w\u00e4hrend der Ehe bei den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erworbenen Austrittsleistungen soll die wirtschaftliche Stellung geschiedener Frauen wesentlich verbessert werden. Daneben sieht der Entwurf als wichtige Neuerung die M\u00f6glichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge f\u00fcr geschiedene Eltern vor. Schliesslich sollen ein Anh\u00f6rungsrecht des Kindes und die M\u00f6glichkeit, ihm in schwierigen Situationen eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bestellen, ins Gesetz aufgenommen werden.</p><p>Die Neuordnung des Scheidungsrechts f\u00fchrt auch zu Anpassungen im Kindesrecht. Im deutschen Gesetzestext wird der veraltete Begriff \"elterliche Gewalt\" durch \"elterliche Sorge\" ersetzt. Materiell soll das Besuchsrecht grunds\u00e4tzlich als gegenseitiges Recht von Eltern und Kindern konzipiert werden. Zugunsten eines Elternteils ohne elterliche Sorge werden zudem neue Informations- und Anh\u00f6rungsrechte postuliert und die M\u00f6glichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge f\u00fcr unverheiratete Eltern vorgesehen. Schliesslich sollen im Kindesschutzverfahren entsprechend dem Scheidungsverfahren die Kinder grunds\u00e4tzlich angeh\u00f6rt werden.</p><p>Neben der Totalrevision des Scheidungsrechts verfolgt die Vorlage weitere Revisionsziele: Einmal sollen die Vorschriften \u00fcber die Beurkundung des Personenstandes neu gefasst und im Interesse der Zuverl\u00e4ssigkeit der Personenstandsregister die Professionalisierung im Zivilstandswesen gef\u00f6rdert werden. Daneben soll das Eheschliessungsrecht vereinfacht und gestrafft werden. Wegen der praktischen Bedeutung soll im Obligationenrecht ein besonderes Kapitel \u00fcber den Auftrag zur Ehe- oder zur Partnerschaftsvermittlung geschafften werden, mit dem Ziel, den Rechtsschutz der Kundinnen und Kunden von Vermittlungsinstituten zu verbessern.</p><p>Die Revision bietet ferner Gelegenheit, einige kleinere Bereinigungen im Zivilgesetzbuch vorzunehmen. So sollen die Verwandtenunterst\u00fctzungspflicht zwischen Geschwistern und die Bestimmungen \u00fcber die Heimst\u00e4tten aufgehoben werden; im Vormundschaftsrecht wird die Pflicht zur \u00dcbernahme eines vormundschaftlichen Amtes auf Frauen ausgedehnt.</p>","Proceedings":"<p> Bundesrat Arnold Koller fasste den Grundsatz des neuen Scheidungsrechtes in der Eintretensdebatte im <b>St\u00e4nderat</b> wie folgt zusammen: Es h\u00e4tten inzwischen alle erkannt, \"dass das Gesetz das Scheitern einer Ehe nicht verhindern und eine kaputte Ehe nicht reparieren kann. Das Gesetz kann aber dazu beitragen, dass bei der rechtlichen Aufl\u00f6sung der Ehe besonders f\u00fcr die Kinder nicht noch zus\u00e4tzlicher Schaden verursacht wird.\" Es blieb im Rat unbestritten, dass gescheiterte Ehen k\u00fcnftig ohne richterliche Beurteilung der Schuldfrage geschieden werden k\u00f6nnen und dass den geschiedenen Eltern ein gemeinsames Sorgerecht zugebilligt wird, wenn sie sich auf die Verteilung der Betreuungsaufgaben und Unterhaltskosten verst\u00e4ndigt haben und dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist.</p><p>Am l\u00e4ngsten wurde \u00fcber den Ablauf des Scheidungsverfahrens diskutiert: Bundesrat und Minderheit sahen vor, dass ein Paar, das die Scheidung einreicht, vom Gericht angeh\u00f6rt wird, danach eine zweimonatige Bedenkfrist einhalten und noch einmal vor Gericht zur Anh\u00f6rung erscheinen muss. Die Mehrheit wollte auf die zweite Anh\u00f6rung verzichten; es gen\u00fcge, wenn der Scheidungswillen nach zwei Monaten noch einmal schriftlich kundgetan werde.</p><p>Zu reden gab auch die \"nacheheliche Unterhaltsregelung\". Der Gesetzentwurf sieht bei den Ausnahmen, welche eine K\u00fcrzung oder Streichung der Beitr\u00e4ge zur Folge haben, eine abschliessende Beschr\u00e4nkung auf drei F\u00e4lle vor: wenn die beitragsberechtigte Person ihre famili\u00e4ren Unterhaltspflichten grob verletzt, ihre Bed\u00fcrftigkeit mutwillig herbeigef\u00fchrt oder gegen den ehemaligen Ehepartner oder dessen Angeh\u00f6rige eine schwere Straftat begangen hat. Diese abschliessende Beschr\u00e4nkung trage der Gefahr des Rechtsmissbrauchs zuwenig Rechnung, kritisierte Franz Wicki (C, LU). Durch das Einf\u00fcgen des Wortes \"insbesondere\" gelte es, den Gerichten mehr Flexibilit\u00e4t zu erm\u00f6glichen. Bundesrat Koller mahnte, es bestehe die Gefahr, dass damit durch die Hintert\u00fcr die Verschuldensfrage wieder eingef\u00fchrt werde. Dem Antrag Wicki wurde aber mit 17 zu 13 Stimmen zugestimmt.</p><p>Eine Minderheit beantragte die Streichung des Verbots, eine kirchliche vor der zivilen Trauung durchzuf\u00fchren; sie setzte sich mit 21 zu 10 Stimmen deutlich durch. Keine Unterst\u00fctzung fanden der Bundesrat mit seinem Vorschlag, dass die Kantone zur Einrichtung von Mediationsstellen verpflichtet werden sollen, und die Minderheit Reimann (V, AG), welche die strengeren Vorschriften f\u00fcr professionelle Ehe- und Partnerschaftsvermittlung auf die Ehevermittlung beschr\u00e4nken wollte.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> hielt am Verbot der Durchf\u00fchrung der kirchlichen vor der zivilen Trauung sehr deutlich fest. Ferner soll ein Ehegatte die Scheidung bereits nach drei Jahren und nicht erst nach f\u00fcnf Jahren verlangen k\u00f6nnen. Weitere Differenzen schuf der Rat vor allem bei der Frage der Unterhaltsbeitr\u00e4ge: Alimente sollen nicht nur bei strafbaren Handlungen gek\u00fcrzt oder gestrichen werden, sondern, wie Hansueli Raggenbass (C, TG) beantragte, bereits bei \"offensichtlich schwerwiegendem Fehlverhalten\". Damit wurde das Element des Verschuldens wieder in die Vorlage aufgenommen. Der Rat beschloss ferner, den Fehlbetrag bis zum Existenzminimum, wenn das Familieneinkommen nicht ausreicht, auf beide Partner zu verteilen.</p><p>In der Differenzbereinigung hielt der <b>St\u00e4nderat</b> an der Streichung des Verbots der Durchf\u00fchrung einer religi\u00f6sen Eheschliessung vor der Ziviltrauung fest. Die Beschl\u00fcsse des Nationalrates, den Fehlbetrag bis zum Existenzminimum bei nicht ausreichendem Familieneinkommen aufzuteilen und den Unterhaltsbeitrag im Falle von Verschulden zu reduzieren, fanden keine Zustimmung. Der Rat hielt auch an der f\u00fcnfj\u00e4hrigen Trennungsfrist f\u00fcr Scheidung auf Klage fest. Bei der Konventionsanfechtung erachtet die Kommission gem\u00e4ss den Ausf\u00fchrungen des Berichterstatters Niklaus K\u00fcchler (C, OW) das Konzept des Nationalrates als unzul\u00e4nglich und unpraktisch. Die Verweigerung eines einzigen Konveniumspunktes d\u00fcrfe nicht dazu f\u00fchren, dass die Gegenseite das ganze Verfahren platzen lassen k\u00f6nne.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> hielt bei Art. 97 Abs. 3 erneut daran fest, dass die Ziviltrauung vor der kirchlichen Trauung stattzufinden hat. Er hielt auch an der dreij\u00e4hrigen Trennungsfrist f\u00fcr Scheidung auf Klage fest. Anita Thanei (S, ZH) und Bundesrat Arnold Koller baten den Rat vergeblich, auf die L\u00f6sung des St\u00e4nderates einzuschwenken. Thanei erinnerte daran, dass dies schon eine wesentliche Verbesserung gegen\u00fcber der heute geltenden Frist von 15 Jahren sei. Der Entscheid wirke auf die Stabilit\u00e4t einer Ehe zur\u00fcck, mahnte Bundesrat Koller. Bei einer nur dreij\u00e4hrigen Wartefrist sei der Druck auf die Paare weniger gross, eine einvernehmliche Scheidung herbeizuf\u00fchren.</p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> schloss sich nun bei Art. 97 Abs. 3 dem Nationalrat an. Bei der Frage der Wartefrist obsiegte ein Vermittlungsantrag einer Minderheit Danioth: die Frist wurde auf vier Jahre festgesetzt. Der <b>Nationalrat</b> stimmte diesem Vorschlag zu. Bei einem weniger weitreichenden Punkt (Artikel\u00a0150) hielt er aber an seiner Auffassung fest, womit eine Einigungskonferenz einberufen werden musste. Diese stimmte der Auffassung des Nationalrates zu. Sie entschied, dass eine Partei erkl\u00e4ren kann, dass sie ihre Zustimmung zur Scheidung auf gemeinsames Begehren widerruft, wenn das Urteil wegen einer Klage der andern Partei zu den einverst\u00e4ndlich geregelten Scheidungsfolgen ge\u00e4ndert w\u00fcrde.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(898819200000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":"III/IV","Modified":"\/Date(1770754340980)\/","SubmissionDate":"\/Date(816393600000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4501,"SubmissionLegislativePeriod":44,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}