{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19951136,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19951136,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19951136,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19951136,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19951136,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19951136,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19951136,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19951136,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19951136,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19951136,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19951136,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19951136,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19951136,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19951136,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19951136,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19951136,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19951136,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19951136,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"95.1136","BusinessType":12,"BusinessTypeName":"Einfache Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"EA","Title":"Widerspruch zwischen Drogenpolitik des Bundesrates und Bet\u00e4ubungsmittelkonvention der UNO","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>In der Pressemitteilung vom November 1995 zur Botschaft bez\u00fcglich der Bet\u00e4ubungsmittelkonvention der UNO von 1988 erkl\u00e4rt der Bundesrat, er wolle \"durch den Beitritt der Schweiz zu diesem \u00dcbereinkommen den heutigen innerstaatlichen Handlungsspielraum bei der Gestaltung der Drogenpolitik bewahren\".</p><p>Welche drogenpolitischen Massnahmen k\u00f6nnten durch einen Beitritt eingeschr\u00e4nkt werden, und welche Bestimmungen der Konvention w\u00fcrden zu dieser Einschr\u00e4nkung f\u00fchren?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Artikel\u00a03 des \u00dcbereinkommens von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Bet\u00e4ubungsmitteln und psychotropen Stoffen enth\u00e4lt in den Abs\u00e4tzen 1, 2, 4, 6, 7 und 8 Verpflichtungen, die f\u00fcr die Schweiz nicht unproblematisch sind.</p><p></p><p>Absatz\u00a01 z\u00e4hlt alle diejenigen Handlungen im Zusammenhang mit Bet\u00e4ubungsmitteln, psychotropen Stoffen oder Vorl\u00e4uferstoffen auf, die von den Vertragsparteien bestraft werden sollen. Das geltende schweizerische Bet\u00e4ubungsmittelgesetz und das Strafgesetzbuch, insbesondere die Artikel\u00a058 und 59, 260ter, 305ter Absatz\u00a02, erf\u00fcllen die Anforderungen von Artikel\u00a03 Absatz\u00a01 des \u00dcbereinkommens. Absatz\u00a01 schr\u00e4nkt den innerstaatlichen Handlungsspielraum in der Drogenpolitik insofern ein, als er jeden Handel mit Bet\u00e4ubungsmitteln verbietet und damit der allf\u00e4lligen Einf\u00fchrung einer Straflosigkeit f\u00fcr den Kleinhandel zur Finanzierung des Eigenkonsums entgegenstehen w\u00fcrde.</p><p></p><p>Absatz\u00a02 erfasst als Straftatbestand den Anbau, Erwerb und Besitz zum Eigenkonsum. Der straflose Konsument soll, wenn er bei Konsumvorbereitungshandlungen ertappt wird, daf\u00fcr bestraft werden. Demgegen\u00fcber bleibt der Eigenkonsum weiterhin straflos. Das schweizerische Bet\u00e4ubungsmittelgesetz (BetmG) stellt in Artikel\u00a019a Ziffer 1 den unbefugten Konsum und dessen Vorbereitung unter Strafe, l\u00e4sst dann aber in Ziffer 2 oder 3 in leichten F\u00e4llen oder bei \u00e4rztlicher Betreuung des Konsumenten Strafbefreiung zu. Der Gesetzgeber hat anl\u00e4sslich der Revision des BetmG von 1975 einerseits den Eigenkonsum und dessen Vorbereitung neu als \u00dcbertretungstatbest\u00e4nde aufgenommen und anderseits unter bestimmten Voraussetzungen (in leichten F\u00e4llen oder bei \u00e4rztlich beaufsichtigter Betreuung des T\u00e4ters) f\u00fcr sie Straflosigkeit zugelassen. Artikel\u00a019b BetmG sieht \u00fcberdies eine Straflosigkeit f\u00fcr denjenigen vor, der seinen Konsum nur vorbereitet oder Bet\u00e4ubungsmittel zum gleichzeitigen Konsum unentgeltlich abgibt. Weil nach geltendem schweizerischem Recht die Vorbereitung des Konsums damit nicht in jedem Fall zwingend strafbar ist, ergibt sich eine Diskrepanz zu Artikel\u00a03 Absatz\u00a02 des \u00dcbereinkommens.</p><p></p><p>Absatz\u00a04 des \u00dcbereinkommens fordert angemessene Bestrafung. Er l\u00e4sst auch Strafe in Verbindung mit Massnahmen oder in leichten F\u00e4llen Massnahmen allein zu. Das \u00dcbereinkommen enth\u00e4lt punkto Behandlungs-, Aufkl\u00e4rungs-, Rehabilitations- oder Wiedereingliederungsmassnahmen einen weiten Ermessensspielraum, der sowohl Methadon-Programme wie die \u00e4rztliche Verschreibung von andern Bet\u00e4ubungsmitteln zul\u00e4sst. Absatz\u00a04 geht demnach bez\u00fcglich kurativer Massnahmen anstelle von Strafen weiter als das geltende Bet\u00e4ubungsmittelgesetz, sieht aber umgekehrt keine generelle Straflosigkeit vor.</p><p></p><p>In Absatz\u00a06 wird den Vertragsstaaten, die ein Strafverfolgungsermessen kennen, nahegelegt, es so einzusetzen, dass es in bezug auf die Straftaten am wirksamsten ist und geb\u00fchrend abschreckt. Weil das Opportunit\u00e4tsprinzip \u00fcber die traditionellen Strafzwecke hinaus aber auch sozialmedizinischen und allgemein sozialpolitischen \u00dcberlegungen (etwa des Jugendschutzes) zug\u00e4nglich ist, gilt es klarzustellen, dass Absatz\u00a06 nach schweizerischem Verst\u00e4ndnis die Aus\u00fcbung des Opportunit\u00e4tsprinzips nicht nur auf Strafverfolgungsinteressen beschr\u00e4nkt.</p><p></p><p>Absatz\u00a07 handelt von der bedingten Entlassung. Er verpflichtet die Staaten zur Mitber\u00fccksichtigung der Schwere der Tat beim Entscheid \u00fcber die bedingte Entlassung. Dem tr\u00e4gt Artikel\u00a038 Strafgesetzbuch, der f\u00fcr die bedingte Entlassung neben einer g\u00fcnstigen Prognose die Mindestverb\u00fcssung von zwei Dritteln der Strafe verlangt, Rechnung. Da eine Verpflichtung zur erneuten Ber\u00fccksichtigung der Tatschwere im Rahmen der Prognose nach schweizerischer Auffassung unzul\u00e4ssig ist, gilt es, darauf hinzuweisen.</p><p></p><p>Absatz\u00a08 verlangt von den Mitgliedstaaten lange Verj\u00e4hrungsfristen f\u00fcr die Verfolgung von Straftaten gem\u00e4ss Absatz\u00a01. Dem gen\u00fcgen im Prinzip die schweizerischen Verj\u00e4hrungsfristen von Artikel\u00a070 StGB. Es fragt sich aber, ob die Schweiz bez\u00fcglich dieser Straftaten eine l\u00e4ngere Frist f\u00fcr Verd\u00e4chtige, die sich der Rechtspflege entziehen, vorsehen soll, als dies f\u00fcr andere Delikte vorgesehen ist. Mit einem Vorbehalt will sich die Schweiz die Freiheit erhalten, die Verj\u00e4hrungsfristen selber zu gestalten und kein Sonderrecht im Verj\u00e4hrungsbereich f\u00fcr Drogenstraftaten einf\u00fchren zu m\u00fcssen.</p><p></p><p>Der Bundesrat will sicherstellen, dass trotz den Verpflichtungen aus der Ratifikation des Wiener \u00dcbereinkommens einerseits das geltende Bet\u00e4ubungsmittelgesetz beibehalten werden kann und anderseits die Verwirklichung gewisser zur Diskussion stehender Revisionspostulate - ohne Pr\u00e4judiz - m\u00f6glich bleibt. Deshalb hat er, um eine allf\u00e4llige Einf\u00fchrung der Straflosigkeit des Drogenkonsums und seiner Vorbereitungshandlungen (Anbau, Erwerb und Besitz von Bet\u00e4ubungsmitteln zum Eigenkonsum) offenzuhalten, einen Vorbehalt zu Artikel\u00a03 Absatz\u00a02 angebracht. Sodann hat er auch mit Vorbehalten gegen\u00fcber den Abs\u00e4tzen 6, 7 und 8 von Artikel\u00a03 Klarheit geschaffen. H\u00e4tte die Schweiz sich auch die M\u00f6glichkeit der Einf\u00fchrung der Straflosigkeit des Kleinhandels zur Finanzierung des Eigenkonsums bewahren wollen, so w\u00e4re ein Vorbehalt zu Artikel\u00a03 Absatz\u00a01 oder allenfalls Absatz\u00a04 erforderlich gewesen. Der Bundesrat hat dies jedoch nicht f\u00fcr opportun erachtet und verzichtet auf die Formulierung diesbez\u00fcglicher Vorbehalte.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(823046400000)\/","SubmittedBy":"Sandoz Suzette","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(823046400000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1750804103160)\/","SubmissionDate":"\/Date(818121600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4501,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}