{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953187,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953187,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953187,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953187,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953187,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953187,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953187,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953187,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953187,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953187,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953187,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953187,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953187,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953187,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953187,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953187,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953187,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19953187,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"95.3187","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"2. Kreisschreiben des BFF zur Behandlung von Asylgesuchen unbegleiteter Minderj\u00e4hriger","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>1. Ich frage den Bundesrat an, wie er sich zu den schwerwiegenden Einlassungen zum Asylverfahren (bei Minderj\u00e4hrigen) und zu der entsprechenden Tangierung von gesetzlichen Verfahrensgarantien in einem BFF-Kreisschreiben stellt.</p><p>2. Liegt hier nicht eine eindeutige Kompetenz\u00fcberschreitung des BFF gegen\u00fcber dem kantonalen Vormundschaftsbereich vor?</p><p>3. Ist nicht vorauszusehen, dass alle Asylgesuche Minderj\u00e4hriger am bekannten Vorwurf der Unglaubw\u00fcrdigkeit wegen sogenannt widerspr\u00fcchlicher Aussagen der auf diese Weise behandelten Minderj\u00e4hrigen zwanghaft scheitern m\u00fcssen?</p><p>4. Was hat die offensichtliche Absicht der Verfahrensbeschleunigung mit dem Kindeswohl zu tun, wie es der Bundesrat in der Botschaft betreffend den Beitritt der Schweiz zum \u00dcbereinkommen von 1989 \u00fcber die Rechte des Kindes unter dem Titel \"Schutz und Beistand f\u00fcr Fl\u00fcchtlingskinder (Art. 22)\", noch basierend auf dem ersten Kreisschreiben von 1989 des DFW (S. 49), umschreibt?</p><p>5. Wie verh\u00e4lt sich das BFF-Kreisschreiben zur Antwort des Bundesrates auf die Frage von Herrn Br\u00fcgger Cyrill (am 13. M\u00e4rz 1995), in der dieser nach dem Verschwinden von mangelhaft betreuten minderj\u00e4hrigen Asylsuchenden fragend auf die \"Empfehlung f\u00fcr den Umgang mit unbegleiteten Minderj\u00e4hrigen\" verwiesen wurde und die sogenannt priorit\u00e4re Behandlung solcher Gesuche so ausgelegt wurde, dass \"damit die Kantone so rasch wie m\u00f6glich \u00fcber Erziehungs- und Berufsausbildungsmassnahmen entscheiden k\u00f6nnen\"?</p>","ReasonText":"<p>Bereits das 1. Kreisschreiben des BFF vom 30. Oktober 1989 riss die beiden Bedingungen der Handlungsf\u00e4higkeit nat\u00fcrlicher Personen gem\u00e4ss Artikel\u00a013 ZGB, n\u00e4mlich M\u00fcndigkeit und Urteilsf\u00e4higkeit, auf rechtlich zweifelhafte Art auseinander und postulierte eine durch eine nicht genau bezeichnete zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde zu beurteilende Urteilsf\u00e4higkeit minderj\u00e4hriger Asylsuchender, die dadurch in das Asylverfahren einbezogen werden konnten, ohne dass ihnen eine Beistandschaft errichtet werden musste.</p><p>Das Kindeswohl wurde demzufolge daran gemessen, ob Minderj\u00e4hrige in der Lage seien, ein Asylgesuch zu stellen, oder ob nicht eine rasche R\u00fcckkehr zur Familie im Herkunftsland eher in ihrem Interesse w\u00e4re, so dass sie in vielen F\u00e4llen schutzlos einem f\u00fcr sie undurchsichtigen Verfahren ausgesetzt und in keiner Weise rechtskonform betreut wurden (z. B. Verzicht auf Einschulung, ungeeignete Unterbringung). Offenbar, weil solche F\u00e4lle medien\u00f6ffentlicher Kritik unterzogen worden waren, erliess das BFF am 15. Februar 1995 ein neues \"Kreisschreiben \u00fcber die den Kantonen spezifisch bei der Behandlung von Asylgesuchen unbegleiteter Minderj\u00e4hriger obliegenden Aufgaben\". Oberster \"Grundsatz\" scheint darin ein \"rasches Verfahren\" und ein \"Verfahrensablauf ohne Verz\u00f6gerung\" zu sein. Zwar wird jetzt eine \"unverz\u00fcgliche Anzeige jedes m\u00f6glicherweise zu einer Bevormundung oder Verbeist\u00e4ndung f\u00fchrenden Falles an die Wohnsitz-Vormundschaftsbeh\u00f6rde\" verlangt. Aber wiederum wird vor der eigentlichen Verbeist\u00e4ndung eine stark psychologisch motivierte \u00dcberpr\u00fcfung der Urteils- oder Prozessf\u00e4higkeit (!) der Minderj\u00e4hrigen vorgenommen, bei welcher zudem das BFF das letzte Wort beh\u00e4lt, \"ohne an die durch die kantonalen Beh\u00f6rden gezogenen Schl\u00fcsse gebunden zu sein\", worauf verschiedene Arten eines Asylverfahrens eingeleitet werden, je nach festgestellter Urteilsf\u00e4higkeit oder deren Fehlen:</p><p>\".... muss pr\u00e4zisiert werden, dass jede minderj\u00e4hrige Person, ihre Urteilsf\u00e4higkeit vorausgesetzt, in der Lage ist, Ereignisse, die sie pers\u00f6nlich betroffen haben, ohne Beisein eines Vertreters wiederzugeben. Auch k\u00f6nnte das bis zu einem allf\u00e4lligen Entscheid der zust\u00e4ndigen Vormundschaftsbeh\u00f6rde oder gar bis zum Eintritt der Vollj\u00e4hrigkeit ausgesetzte Instruktionsverfahren den Interessen des urteilsf\u00e4higen minderj\u00e4hrigen Gesuchstellers zuwiderlaufen, weil sich seine Erinnerungen mit der Zeit verwischen und es f\u00fcr ihn sp\u00e4ter um so schwieriger w\u00e4re, seine Asylgr\u00fcnde anl\u00e4sslich der Anh\u00f6rung - die Beweislast im Sinne von Artikel\u00a012a Asylgesetz obliegt ja ihm - glaubhaft darzulegen. Eine Vormundschaftsbeh\u00f6rde oder ein Vertreter kann sich also nicht gegen die Durchf\u00fchrung einer Anh\u00f6rung zu den Asylgr\u00fcnden stellen, wenn diese gem\u00e4ss der Auffassung der kantonalen bzw. der Bundesbeh\u00f6rde durchf\u00fchrbar ist oder zwecks Beurteilung der Urteilsf\u00e4higkeit des Minderj\u00e4hrigen Asylbewerbers durchgef\u00fchrt werden muss\".</p><p>\"Wird ein Asylgesuch abgelehnt oder wird darauf nicht eingetreten (beispielsweise, weil der Betroffene nicht urteilsf\u00e4hig ist), so pr\u00fcft das BFF die Frage der Wegweisung bzw. deren Vollzug von Amtes wegen.\" usw. Um unklare \"Situationen und die daraus folgenden Verz\u00f6gerungen zu verhindern, wird das BFF die mit der Minderj\u00e4hrigkeit verbundenen Aspekte in Zukunft unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (der Wegweisung) w\u00fcrdigen. Diese Pr\u00fcfung schliesst demgem\u00e4ss klarerweise aus, dass die kantonale Beh\u00f6rde diese Aspekte im Vollzugsstadium erneut unter dem Gesichtspunkt der M\u00f6glichkeit w\u00fcrdigt.\"</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Dem BFF wird haupts\u00e4chlich vorgeworfen, das Kreisschreiben vom 15. Februar 1995 auf den Grundsatz einer raschen Abwicklung des Asylverfahrens abgest\u00fctzt zu haben. Dazu ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber anl\u00e4sslich der im Jahre 1990 erfolgten Asylgesetzrevision Massnahmen zur Beschleunigung des Asylverfahrens festgelegt hat, an deren Beachtung das BFF gebunden ist. Ziel dieser Massnahmen war, einen erstinstanzlichen Entscheid innerhalb von drei Monaten erlassen und das Verfahren innerhalb von sechs Monaten definitiv abschliessen zu k\u00f6nnen. Wie der Bundesrat bereits in der Antwort auf die Motion Duvoisin (94.3114) vom 16. M\u00e4rz 1994 unterstrichen hat, ist es aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden vorzuziehen, ein rasches Verfahren und eine angemessene R\u00fcckkehrhilfe auch zur Regelung der Probleme von minderj\u00e4hrigen Asylsuchenden vorzusehen, statt sie sp\u00e4ter, wenn sie bereits eine lange Zeit der Integration und Ausbildung durchlaufen haben, allenfalls wieder wegweisen zu m\u00fcssen.</p><p>Das BFF ist sich der speziellen Auswirkungen des Asylverfahrens auf unbegleitete minderj\u00e4hrige Asylsuchende bewusst. Deshalb hat es ein neues Kreisschreiben erarbeitet, das Empfehlungen zuhanden der Kantone enth\u00e4lt. Dieses Kreisschreiben hat zum Ziel, sowohl dem Schutzbed\u00fcrfnis der minderj\u00e4hrigen Asylbewerberinnen und Asylbewerber als auch einer raschen und rechtsgleichen Behandlung der Asylgesuche Rechnung zu tragen.</p><p>2. Gem\u00e4ss Kreisschreiben vom 15. Februar 1995 hat die Verwaltungsbeh\u00f6rde jeden m\u00f6glicherweise zu einer Bevormundung oder Verbeist\u00e4ndung f\u00fchrenden Fall der Vormundschaftsbeh\u00f6rde unverz\u00fcglich anzuzeigen (Art. 368 ZGB). Im weiteren enth\u00e4lt es Ausf\u00fchrungen bez\u00fcglich der Beziehungen zu den Vormundschaftsbeh\u00f6rden, ohne jedoch in deren Rechte einzugreifen.</p><p>Im Rahmen eines Asylverfahrens pr\u00fcft das BFF zun\u00e4chst die Eintretensvoraussetzungen. Zu diesen z\u00e4hlt auch die Urteilsf\u00e4higkeit als Bestandteil der Prozessf\u00e4higkeit. F\u00fcr diesen Verfahrensschritt kann sich das BFF von der Meinung der Vormundschaftsbeh\u00f6rde, deren Aufgabe sich von derjenigen des Bundesamtes klar unterscheidet, leiten lassen. Die Ziele ieser beiden Institutionen d\u00fcrfen nicht verwechselt werden. Beim Asylrecht handelt es sich um das Recht eines Staates, Ausl\u00e4ndern, die aus politischen, religi\u00f6sen oder anderen Gr\u00fcnden verfolgt werden, innerhalb seiner Grenzen Schutz und Zuflucht zu gew\u00e4hren, um sie somit der Macht des Verfolgerstaates zu entziehen. Demgegen\u00fcber bezwecken die Kindesschutzmassnahmen des schweizerischen Zivilrechts das Wohlergehen des ausl\u00e4ndischen Kindes w\u00e4hrend seines Aufenthaltes in unserem Land. Dem BFF steht es nicht zu, in die Anwendung der Bestimmungen des Zivilrechts im Bereich des Kindesschutzes einzugreifen.</p><p>In gleicher Weise hat jedoch auch die Vormundschaftsbeh\u00f6rde keine Befugnis, den reibungslosen Ablauf des Asylverfahrens zu behindern. So stellt die Konsultation der Vormundschaftsbeh\u00f6rde eine m\u00f6gliche Massnahme zur Beurteilung der Urteilsf\u00e4higkeit von minderj\u00e4hrigen Asylsuchenden dar. Ebenso ist aber auch die M\u00f6glichkeit, sich diesbez\u00fcglich an Dritte zu wenden, denkbar: Zwar ist das BFF an eine auf diese Weise eingeholte Meinung nicht gebunden. Es wird jedoch ohne triftige Gr\u00fcnde ebensowenig auf eine Ber\u00fccksichtigung verzichten, wie dies bei einem medizinischen Gutachten der Fall w\u00e4re.</p><p>3. Aus humanit\u00e4ren \u00dcberlegungen und aus Verfahrensgr\u00fcnden ist n\u00f6tig, asylsuchende unbegleitete Minderj\u00e4hrige so rasch als m\u00f6glich anzuh\u00f6ren. Zudem kann die zunehmende Verfahrensdauer ernsthafte Auswirkungen auf das Erinnerungsverm\u00f6gen von Minderj\u00e4hrigen haben und sie damit bez\u00fcglich der Glaubhaftmachung ihrer Vorbringen gravierenden Schwierigkeiten aussetzen (Art. 12a Asylgesetz). Das BFF setzt alles daran, dass die Minderj\u00e4hrigen den gesetzlichen Anforderungen an die Glaubhaftmachung Gen\u00fcge tun k\u00f6nnen.</p><p>4. Die Schweiz hat die Konvention von 1989 \u00fcber die Rechte des Kindes noch nicht ratifiziert. Jedoch stehen sowohl die gegenw\u00e4rtige Gesetzgebung als auch die im Kreisschreiben vom 15. Februar 1995 vorgesehenen Massnahmen in \u00dcbereinstimmung mit der in Artikel\u00a022 der Konvention festgehaltenen Pflicht des Staates, Kindern, die entweder den Fl\u00fcchtlingsstatus zu erlangen suchen oder als Fl\u00fcchtlinge erachtet werden, Beistand und Schutz zu gew\u00e4hren. Sie tragen auch dem in Artikel\u00a03 der Konvention in allgemeiner Form erw\u00e4hnten h\u00f6heren Interesse des Kindes Rechnung. Eine rasche und objektive Behandlung des Asylgesuchs dient den Interessen des Kindes. Ein rascher Entscheid hat denn auch, sofern er negativ ausf\u00e4llt, eine Verminderung der Reintegrationsprobleme (Interesse des Kindes an einer raschen Wiedereingliederung in seiner vertrauten Umgebung) im Herkunftsstaat zur Folge. Ebenso wird damit ein Beitrag zur Verhinderung eines massiven Zustroms minderj\u00e4hriger Asylsuchender geleistet, deren einziger Ausreisegrund aus ihrem Herkunftsstaat die M\u00f6glichkeit eines langen Aufenthaltes in der Schweiz w\u00e4re. Im weiteren gilt es auch die M\u00f6glichkeit des Entstehens eines eigentlichen Kinderhandels nicht zu untersch\u00e4tzen.</p><p>Die Frage der Eingliederung der Minderj\u00e4hrigen in ihrem Herkunftsstaat beurteilt das BFF laut Kreisschreiben vom 15. Februar 1995 im Rahmen der Pr\u00fcfung einer allf\u00e4lligen Wegweisung. Zu diesem Zwecke verf\u00fcgen die Bundesbeh\u00f6rden namentlich in bezug auf die Feststellung oder auch das Fehlen famili\u00e4rer Beziehungen \u00fcber gute Informationsm\u00f6glichkeiten vor Ort. Diese Informationen k\u00f6nnen sie von nichtstaatlichen Organisationen oder diplomatischen Vertretungen erlangen. Die neue Praxis erlaubt raschere Nachforschungen als bisher, was auch die Erfolgschance wesentlich erh\u00f6ht. Sie stellt damit den bestm\u00f6glichen Schutz der Betroffenen sicher.</p><p>5. Das Kreisschreiben vom 15. Februar 1995 hat im wesentlichen zum Ziel, die kantonalen Fremdenpolizeibeh\u00f6rden auf spezifische Aufgaben aufmerksam zu machen, die ihnen im Rahmen der Abwicklung von Asylverfahren unbegleiteter Minderj\u00e4hriger zukommen. Es ruft ebenso die Pflicht in Erinnerung, jeden m\u00f6glicherweise zu einer Bevormundung oder Verbeist\u00e4ndung f\u00fchrenden Fall der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zu melden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Frage einer allf\u00e4lligen Notwendigkeit von Schutzmassnahmen zugunsten der Minderj\u00e4hrigen durch die Vormundschaftsbeh\u00f6rde ohne Verzug gepr\u00fcft wird. Ziel des Kreisschreibens ist es demnach nicht, Regeln im Bereich der F\u00fcrsorge oder der Schul- und Berufsausbildung unbegleiteter minderj\u00e4hriger Asylsuchender festzulegen. Diese liegt in der Kompetenz der Kantone.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(801878400000)\/","SubmittedBy":"B\u00e4umlin Ursula","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(826761600000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712755706727)\/","SubmissionDate":"\/Date(796003200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4418,"SubmissionLegislativePeriod":44,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}