{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953373,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953373,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953373,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953373,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953373,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953373,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953373,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953373,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953373,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953373,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953373,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953373,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953373,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953373,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953373,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953373,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953373,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19953373,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"95.3373","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Erwerb von Grundst\u00fccken durch Personen im Ausland: Erweiterung der kantonalen Kompetenzen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten einen Revisionsentwurf zum Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 \u00fcber den Erwerb von Grundst\u00fccken durch Personen im Ausland vorzulegen, mit dem den Kantonen, die dies w\u00fcnschen, erlaubt wird:</p><p>a. auf dem Weg der Gesetzgebung die notwendigen Vollzugsbestimmungen zu erlassen, damit:</p><p>- der Erwerb eines Grundst\u00fccks durch eine ausl\u00e4ndische Person, die einen nach den Vorschriften der Fremdenpolizei g\u00fcltigen Wohnsitz im Grundst\u00fcckskanton hat, direkt im Grundbuch eingetragen werden kann;</p><p>- der Erwerb eines Grundst\u00fccks durch eine Unternehmung, die rechtm\u00e4ssig im Handelsregister des Grundst\u00fcckskantons eingetragen ist, mit dem Vermerk in das Grundbuch eingetragen werden kann, dass das betreffende Grundst\u00fcck f\u00fcr die besonderen Bed\u00fcrfnisse dieser Unternehmung verwendet werden muss;</p><p>b. in den Genuss eines zus\u00e4tzlichen Reservekontingentes f\u00fcr Ferienwohnungen oder Wohnungen in Apparthotels zu kommen, auf das sie zur\u00fcckgreifen k\u00f6nnen, wenn dies ihr wirtschaftliches Interesse verlangt.</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Im Anschluss an die EWR-Abstimmung im Herbst 1992 wurden im Parlament und von interessierten Kreisen Vorst\u00f6sse unternommen, mit welchen die Abschaffung der Gesetzgebung \u00fcber den Erwerb von Grundst\u00fccken durch Personen im Ausland oder deren Revision im Sinne der Eurolex-Vorlage gefordert oder gezielte \u00c4nderungsvorschl\u00e4ge gemacht wurden. Der Bundesrat erachtete damals eine sofortige und ersatzlose Aufhebung der Lex Friedrich nicht f\u00fcr vertretbar. Er sah ein Vorgehen in zwei Schritten vor: Mit Botschaft vom 23. M\u00e4rz 1994 unterbreitete er dem Parlament einen Entwurf f\u00fcr die Revision der Lex Friedrich, welcher eine \u00d6ffnung des Immobilienmarkts f\u00fcr Personen im Ausland beinhaltete. Die Gesetzesrevision sah vorab Erleichterungen beim Grundst\u00fcckerwerb im Zusammenhang mit der Aus\u00fcbung einer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit vor. Auch Ausl\u00e4nder mit Wohnsitz in der Schweiz sollten von der \u00d6ffnung profitieren. Bereits im November 1993 setzte der Bundesrat aber auch eine Expertenkommission unter dem Vorsitz von Frau Regierungsr\u00e4tin Cornelia F\u00fceg ein, weiche insbesondere die wirtschaftlichen, siedlungspolitischen und landschaftssch\u00fctzerischen sowie die sozialen und kulturellen Folgen einer allf\u00e4lligen Aufhebung der Lex F. zu untersuchen hatte. In ihrem im April 1995 abgelieferten Schlussbericht empfiehlt die Kommission F\u00fceg einhellig die Aufhebung der Lex F., verlangt aber die gleichzeitige Einf\u00fchrung von flankierenden Massnahmen im Bereich des Zweit- und Ferienwohnungsbaus.</p><p></p><p>In der Volksabstimmung vom 25. Juni 1995 wurde die vom Parlament am 7. Oktober 1994 mit klaren Mehrheiten verabschiedete Gesetzesrevision abgelehnt. Wie die anschliessende VOX-Analyse gezeigt hat, waren nicht einzelne Bestimmungen der Revisionsvorlage, sondern eine allgemeine Angst vor \u00dcberfremdung und damit verbundener zus\u00e4tzlicher Landschaftsverschandelung vorab in den Tourismusgebieten ausschlaggebend f\u00fcr den Entscheid.</p><p></p><p>Im Anschluss an den ablehnenden Volksentscheid sind wiederum eine ganze Reihe von parlamentarischen Vorst\u00f6ssen eingereicht worden, welche - zum Teil umgehend und dringlich - erneut eine Gesetzesrevision verlangen. Sowohl die Kommission f\u00fcr Rechtsfragen des St\u00e4nderates als auch verschiedene National- und St\u00e4nder\u00e4te aus der Romandie fordern eine mehr oder weniger weitgehende Kantonalisierung der Lex Friedrich. Dazu soll auf Bundesebene ein Rahmengesetz geschaffen werden, welches die Voraussetzungen regelt, unter welchen die Kantone in eigener Kompetenz entscheiden k\u00f6nnen, ob und welche Erwerbsbeschr\u00e4nkungen sie f\u00fcr Personen im Ausland einf\u00fchren wollen. Zudem wird der Bundesrat aufgefordert, sofort das Kontingent f\u00fcr Ferienwohnungen in denjenigen Kantonen zu erh\u00f6hen, welche ihr Kontingent jeweils aussch\u00f6pfen.</p><p></p><p>Nach Auffassung des Bundesrates muss ein demokratisch zustande gekommener Entscheid respektiert werden. Dass die gesamte Westschweiz und das Tessin in dieser Frage \u00fcberstimmt worden sind, gibt andererseits aber Anlass zu Sorge, weil der Zusammenhalt in unserem Land dadurch beeintr\u00e4chtigt werden kann. Der Bundesrat sucht deshalb nach M\u00f6glichkeiten, einen gerechten Ausgleich zu schaffen.</p><p></p><p>Das geltende Recht erlaubt an sich eine Erh\u00f6hung des gesamtschweizerischen Kontingents f\u00fcr Ferienwohnungen (Artikel\u00a011 Absatz\u00a02 BewG). Eine solche Erh\u00f6hung erscheint dem Bundesrat im jetzigen Zeitpunkt aber nicht angezeigt zu sein. Zwar sprechen die volkswirtschaftlichen Interessen in gewissen Landesteilen f\u00fcr eine solche Massnahme. Dagegen sprechen aber staatspolitische Gr\u00fcnde, k\u00e4me doch eine gesamtschweizerische Erh\u00f6hung des Kontingents einer Missachtung des Volkswillens gleich. Hingegen gilt es der gegen\u00fcber der Verteilung der Ferienwohnungskontingente auf die Kantone schon seit langer Zeit vorgebrachten Kritik Rechnung zu tragen. Der Verteilschl\u00fcssel entspricht nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten in den Kantonen, schwankt doch die Aussch\u00f6pfung der kantonalen Kontingente zwischen Null und hundert Prozent. Deshalb hat das Eidgen\u00f6ssische Justiz- und Polizeidepartement das zust\u00e4ndige Bundesamt f\u00fcr Justiz beauftragt, zusammen mit Vertretern der betroffenen Kantone in einer Arbeitsgruppe Vorschl\u00e4ge zur Neuverteilung der Kontingente auszuarbeiten. Diese Arbeiten sind bereits aufgenommen worden. Sie sind auf gutem Weg und k\u00f6nnen voraussichtlich bald abgeschlossen werden. Eine konsensf\u00e4hige L\u00f6sung auf Verordnungsebene ist in Sicht.</p><p></p><p>Was die Opportunit\u00e4t einer erneuten Gesetzesrevision anbelangt, bedarf es dazu vorerst vertiefter rechtlicher und politischer Abkl\u00e4rungen. Die Kantonalisierung der Erwerbsbeschr\u00e4nkungen scheint sich zwar angesichts der betr\u00e4chtlichen Polarisierung, welche die Frage des Grundst\u00fcckerwerbs durch Personen im Ausland in unserem Land hervorruft, auf den ersten Blick tats\u00e4chlich als politischer Ausweg anzubieten. Bei genauerem Hinsehen ergeben sich aber Schwierigkeiten. Bereits die Kommission F\u00fceg hat sich dieser Frage angenommen und gest\u00fctzt auf ein Gutachten von Herrn Prof. H. Hausheer festgestellt, dass eine vorbehaltlose Kantonalisierung der Lex F. mit der Idee der Vereinheitlichung des Bundesprivatrechtes, zu welchem auch die Lex F. z\u00e4hlt, kaum vereinbar w\u00e4re. Allerdings delegiert bereits das geltende Recht in erheblichem Ausmass Entscheidkompetenzen an die Kantone. Diese betreffen nicht nur Verfahren und Vollzug; die Kantone k\u00f6nnen auch \u00fcber die Einf\u00fchrung weiterer Bewilligungsgr\u00fcnde (Art. 9 BewG) selbst\u00e4ndig beschliessen. So haben bisher sechzehn Kantone in eigener Kompetenz den Erwerb von Ferienwohnungen zugelassen. Der Bundesrat wird abkl\u00e4ren, wie weit die bestehenden kantonalen Entscheidbefugnisse noch erweitert werden k\u00f6nnen. Zugleich wird er pr\u00fcfen, ob eine weitere Kompetenzdelegation an die Kantone mit flankierenden Massnahmen, wie sie von der Expertenkommission F\u00fceg vorgeschlagen wurden, verkn\u00fcpft werden sollen. Ferner stellen die Vorschriften \u00fcber den Grundst\u00fcckerwerb durch Personen im Ausland ein entscheidendes Element im Positionsbezug unseres Landes gegen\u00fcber der EU dar. Auch diesem Umstand muss das weitere Vorgehen in Sachen Lex Friedrich Rechnung tragen.</p><p></p><p>Aus all den angef\u00fchrten Gr\u00fcnden ist der Bundesrat nicht bereit, die verschiedenen Motionen anzunehmen und den R\u00e4ten kurzfristig eine weitere Revisionsvorlage zu unterbreiten. Er verschliesst sich aber den Vorschl\u00e4gen in den parlamentarischen Vorst\u00f6ssen nicht und ist bereit, diese als Postulate entgegenzunehmen.</p>","FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(818035200000)\/","SubmittedBy":"Martin Jacques","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(862185600000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712754247567)\/","SubmissionDate":"\/Date(811468800000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4420,"SubmissionLegislativePeriod":44,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}