{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953525,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953525,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953525,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953525,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953525,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953525,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953525,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953525,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953525,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953525,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953525,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953525,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953525,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953525,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953525,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953525,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953525,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19953525,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"95.3525","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Entlastung des Bundesgerichtes von Entscheiden im Ausl\u00e4nder- und Asylrecht","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament Bericht und Antrag \u00fcber die erforderliche Revision von Bundesgesetzen vorzulegen, um das Bundesgericht in angemessenem Umfange von den ausl\u00e4nderrechtlichen Fragen zu entlasten und diese Kompetenz der (entsprechend neu zu benennenden) \"Schweizerischen Asylrekurskommission\" zu \u00fcbertragen.</p>","ReasonText":"<p>Das Bundesgericht ist \u00fcberlastet. Bis zur Rechtskraft neuer Bestimmungen, welche die Rechtswege und die Kompetenzen grunds\u00e4tzlich neu ordnen, wird es noch Jahre dauern. Sofortmassnahmen sind unerl\u00e4sslich; indessen wird das Bundesgericht auch im Laufe der n\u00e4chsten Jahre neue Aufgaben \u00fcbertragen erhalten.</p><p>Mit dringlichem Bundesbeschluss vom 22. Juni 1990 wurde die \"Schweizerische Asylrekurskommission\" geschaffen, welche Beschwerden gegen Verf\u00fcgungen des Bundesamtes f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge \u00fcber die Verweigerung des Asyls und die Wegweisung endg\u00fcltig zu beurteilen hat. Dieses Spezialverwaltungsgericht ist am 1. April 1992 mit 28 Richtern operativ geworden. Als Folge des R\u00fcckgangs der Asylgesuche und damit der Asylbeschwerden wird zurzeit \u00fcberlegt, ob die personelle Dotierung des Gerichtes reduziert werden k\u00f6nnte.</p><p>Es dr\u00e4ngt sich unter diesen Umst\u00e4nden die Frage auf, ob es nicht angezeigt w\u00e4re, ausl\u00e4nderrechtliche Fragen in vermehrtem Umfange (beispielsweise Art. 13 Bst. f der Begrenzungsverordnung oder Verfahren aus dem Umfeld von Art. 17 Asylgesetz und dem Bundesgesetz \u00fcber Zwangsmassnahmen im Ausl\u00e4nderrecht) neu der \"Schweizerischen Asylrekurskommission\" zum Entscheid zuzuweisen und damit gleichzeitig zur Entlastung des Bundesgerichtes beizutragen und der Schweizer Justiz die Kompetenz der Mitglieder der Asylrekurskommission (bei entsprechend voller Auslastung) zu erhalten. Selbstverst\u00e4ndlich ist die Rechtsstaatlichkeit der Verfahren weiterhin sicherzustellen. Allenfalls k\u00f6nnte die Kompetenz des Bundesgerichtes auch auf Grundsatzfragen zur\u00fcckgenommen werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Zust\u00e4ndigkeit des Bundesgerichtes nach geltendem Recht</p><p>Auf dem Gebiet des Ausl\u00e4nder- und Asylrechts ist die Zust\u00e4ndigkeit des Bundesgerichtes bereits heute stark eingeschr\u00e4nkt. Nach Artikel\u00a0100 Buchstabe\u00a0b des Bundesrechtspflegegesetzes (OG; SR 173.110) ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzul\u00e4ssig gegen die Einreiseverweigerung, die Einreisebeschr\u00e4nkung und die Einreisesperre (Ziff. 1); Verf\u00fcgungen \u00fcber die Gew\u00e4hrung oder Verweigerung des Asyls (Ziff. 2); die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einr\u00e4umt (Ziff. 3); die Ausweisung, gest\u00fctzt auf Artikel\u00a070 der Bundesverfassung, und die Wegweisung (Ziff. 4) sowie gegen Verf\u00fcgungen \u00fcber die vorl\u00e4ufige Aufnahme von Ausl\u00e4ndern (Ziff. 5). Verweigert eine kantonale Beh\u00f6rde eine fremdenpolizeiliche Bewilligung, auf die kein Anspruch besteht, so kann das Bundesgericht im Prinzip mit der staatsrechtlichen Beschwerde angerufen werden. Der Ausl\u00e4nder vermag die Legitimationsvoraussetzungen aber praktisch nur dann zu erf\u00fcllen, wenn er die Verletzung einer Verfahrensgarantie geltend macht.</p><p>Zul\u00e4ssig ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht aufgrund der Generalklausel von Artikel\u00a097 OG namentlich in folgenden F\u00e4llen:</p><p>a. Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht (oder ein Staatsvertrag) einen Anspruch gibt (insbesondere Art. 7, 17 Anag, SR 142.20; Art. 8 EMRK, SR 0.101);</p><p>b. Entscheide \u00fcber die Anordnung, Fortsetzung und Verl\u00e4ngerung der Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft (Art. 13a-13c Anag, AS 1995 146);</p><p>c. Auflage, ein zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten (Art. 13e Anag);</p><p>d. Verf\u00fcgungen betreffend die Unterstellung eines Ausl\u00e4nders unter die Begrenzungsverordnung (insbesondere nach Art. 13 Bst. f und h BVO, SR 823.21).</p><p>Soweit das Bundesrecht von den Kantonen vollzogen wird (Bst. b und c sowie teilweise Bst. a), beschr\u00e4nkt sich die Kognition des Bundesgerichtes auf eine Rechtskontrolle (keine Sachverhaltspr\u00fcfung). Dies wird jedenfalls sp\u00e4testens ab dem 15. Februar 1997 gelten, wenn die \u00dcbergangsfrist f\u00fcr die Kantone zur Einsetzung richterlicher Beh\u00f6rden als letzte kantonale Instanzen abgelaufen sein wird (Art. 98a, 105 Abs. 2 OG).</p><p>2. (Zus\u00e4tzliche) Beschr\u00e4nkung der Zust\u00e4ndigkeit des Bundesgerichtes?</p><p>Bei der \u00dcberlastung des Bundesgerichtes handelt es sich um ein grunds\u00e4tzliches Problem, das nicht dadurch gel\u00f6st werden kann, dass bloss der f\u00fcr die Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltende Ausnahmekatalog (Art. 99-101 OG) um einige Ausnahmen erweitert wird. Eine Entlastung w\u00e4re auf dem Wege einer generellen Erschwerung des Zugangs zum Bundesgericht m\u00f6glich (vgl. Verfassungsentwurf 1995 des EJPD, Art. 164 Abs. 2 der Reformvorschl\u00e4ge Justiz; ferner Zwischenbericht der Expertenkommission f\u00fcr die Totalrevision der Bundesrechtspflege, Bern 1995, S. 58). Die Suche nach einer rechtlich und politisch befriedigenden Neuregelung des Zugangs zum Bundesgericht ist eine der Hauptaufgaben der Totalrevision des Bundesrechtspflegegesetzes, die zurzeit von einer Expertenkommission vorbereitet wird. Es h\u00e4tte wenig Sinn, den Bereich des Ausl\u00e4nderrechts separat zu behandeln. Zudem ist unter den obenerw\u00e4hnten Beschwerdematerien (Ziff. 1 Bst. a-c; zu Bst. d vgl. unten Ziff. 3) keine Fallgruppe auszumachen, der offensichtlich so wenig grunds\u00e4tzliche Bedeutung zuk\u00e4me, dass sie ohne eingehendere Pr\u00fcfung von der bundesgerichtlichen Zust\u00e4ndigkeit ausgenommen werden k\u00f6nnte.</p><p>3. Beschwerden gegen Unterstellungsverf\u00fcgungen nach Artikel\u00a013 der Begrenzungsverordnung</p><p>Die M\u00f6glichkeit, einem Asylgesuchsteller vor dem rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Asylverfahrens gem\u00e4ss Artikel\u00a017 Absatz\u00a02 des Asylgesetzes (SR 142.31) in Verbindung mit Artikel\u00a013 Buchstabe\u00a0f BVO eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, soll im Rahmen der laufenden Totalrevision des Asylgesetzes aufgehoben und durch eine erweiterte vorl\u00e4ufige Aufnahme in F\u00e4llen von pers\u00f6nlichen Notlagen ersetzt werden. In den \u00dcbergangsbestimmungen des Gesetzentwurfes ist vorgesehen, dass h\u00e4ngige Verfahren nach dem bisherigen Artikel\u00a017 Absatz\u00a02 im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts gegenstandslos werden. Gegen den Entscheid \u00fcber die vorl\u00e4ufige Aufnahme ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nicht zul\u00e4ssig (Art. 100 Bst. b Ziff. 5 OG).</p><p>Zu einem weiteren R\u00fcckgang der Belastung des Bundesgerichtes wird die \u00c4nderung der BVO vom 19. Oktober 1994 f\u00fchren, welche Anfang 1995 in Kraft getreten ist. Nach der neuen Fassung von Artikel\u00a028 Absatz\u00a01 BVO (AS 1994 2310) k\u00f6nnen Saisonbewilligungen f\u00fcr Staatsangeh\u00f6rige aus dem ehemaligen Jugoslawien nicht mehr in Jahresbewilligungen umgewandelt werden. Die Zahl der Beschwerden gegen Unterstellungsverf\u00fcgungen im Sinne von Artikel\u00a013 Buchstabe\u00a0h BVO wird daher stark abnehmen.</p><p>4. Erweiterung der Zust\u00e4ndigkeit der Asylrekurskommission im Sinne einer Vorinstanz des Bundesgerichtes</p><p>Inwiefern k\u00fcnftig im Ausl\u00e4nderrecht eine untere richterliche Instanz des Bundes endg\u00fcltig entscheiden soll, ist im Rahmen der Totalrevision des OG zu pr\u00fcfen (vgl. Ziff. 2). Denkbar w\u00e4re allerdings, bereits vor der OG-Revision eine eidgen\u00f6ssische Rekurskommission als (nicht endg\u00fcltig entscheidende) Vorinstanz des Bundesgerichtes einzusetzen, soweit gegen fremdenpolizeiliche Verf\u00fcgungen von Bundes\u00e4mtern letztinstanzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zul\u00e4ssig ist. Das Bundesgericht m\u00fcsste dann auch in diesen F\u00e4llen keine Sachverhaltskontrolle mehr vornehmen (Art. 105 Abs. 2 OG). Die Expertenkommission f\u00fcr die Totalrevision der Bundesrechtspflege schl\u00e4gt in ihrem Zwischenbericht ausdr\u00fccklich vor, dass Beschwerden gegen Verf\u00fcgungen von Verwaltungsbeh\u00f6rden des Bundes durch eine richterliche Beh\u00f6rde beurteilt werden sollen, bevor allenfalls ein Weiterzug an das Bundesgericht m\u00f6glich ist (Zwischenbericht, S. 18, 57).</p><p>Der Bundesrat ist bereit, bei einer n\u00e4chsten Revision des Bundesgesetzes \u00fcber Aufenthalt und Niederlassung der Ausl\u00e4nder diese L\u00f6sung zu pr\u00fcfen. Ihre Entlastungswirkung f\u00fcr das Bundesgericht sollte jedoch nicht \u00fcbersch\u00e4tzt werden, da der gr\u00f6sste Teil der heutigen bundesgerichtlichen Verfahren im Ausl\u00e4nderrecht entweder auf Beschwerden gegen kantonale Entscheide zur\u00fcckgeht oder zufolge der unter Ziffer 3 beschriebenen Rechts\u00e4nderungen ohnehin wegfallen wird. Ob gegebenenfalls aus der Asylrekurskommission eine Rekurskommission f\u00fcr Ausl\u00e4nder- und Asylrecht werden soll oder ob es zweckm\u00e4ssiger w\u00e4re, die fremdenpolizeilichen Beschwerden einer anderen richterlichen Instanz des Bundes zuzuweisen, wird ebenfalls zu pr\u00fcfen sein.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposal":2,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(818035200000)\/","SubmittedBy":"Baumberger Peter","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(826761600000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1763108772867)\/","SubmissionDate":"\/Date(812851200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4420,"SubmissionLegislativePeriod":44,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}