{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953588,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953588,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953588,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953588,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953588,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953588,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953588,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953588,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953588,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953588,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953588,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953588,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953588,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953588,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953588,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953588,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19953588,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19953588,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"95.3588","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Beitritt der Schweiz zur Unidroit-Konvention","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Unter Beteiligung der Schweiz wurde am 24. Juni 1995 in Rom die Unidroit-Konvention \u00fcber gestohlene oder illegal exportierte Kulturg\u00fcter verabschiedet. Sofern diese Konvention f\u00fcr die Schweiz rechtskr\u00e4ftig w\u00fcrde, h\u00e4tte dies schwerwiegende Konsequenzen f\u00fcr den privaten und \u00f6ffentlichen Kunstbesitz, die Ausstellungst\u00e4tigkeit der Museen, den internationalen Kulturaustausch sowie den Kunsthandel und die Kunstmessen. Aus diesem Grund richte ich an den Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die Unidroit-Konvention verschiedene Bestimmungen enth\u00e4lt, die tragenden Rechtsprinzipien unseres Landes widersprechen, wie den Verzicht auf die Vermutung des guten Glaubens (Umkehr der Beweislast), unertr\u00e4glich lange Verj\u00e4hrungsfristen, die Verletzung der Eigentumsgarantie infolge Verzicht auf die volle Entsch\u00e4digung des gutgl\u00e4ubigen Erwerbers bei R\u00fcckgabe eines Objektes sowie v\u00f6llig extensive Definitionen von Begriffen wie \"Kulturgut\", \"Diebstahl\" usw.?</p><p>2. Trifft es zu, dass die Schweiz bei einer Ratifikation der Unidroit-Konvention verpflichtet w\u00e4re, ausl\u00e4ndisches Recht hoheitlicher Natur anzuwenden, auf dessen Entstehung unser Land keinen Einfluss hat?</p><p>3. Welches ist das Verh\u00e4ltnis der Unidroit-Konvention zur Unesco-Konvention von 1970?</p><p>4. Welche Staaten haben die Unidroit-Konvention bereits unterzeichnet, wer hat sie bisher ratifiziert? Welches ist die Haltung der EU- respektive EWR-Staaten bez\u00fcglich Beitritt und allf\u00e4lliger Anwendung der Konvention, namentlich im Gemeinschaftsraum?</p><p>5. Hat der Bundesrat die Absicht, die Unidroit-Konvention zu unterzeichnen?</p><p>6. Falls der Bundesrat die Unidroit-Konvention unterzeichnet, welches Ratifikationsverfahren muss im vorliegenden Falle abgewickelt werden? Ist die Durchf\u00fchrung eines Vernehmlassungsverfahrens vor der Einleitung des Ratifikationsverfahrens vorgesehen? Sind die Mitwirkung der eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te respektive das fakultative Referendum gew\u00e4hrleistet?</p><p>7. Bef\u00fcrchtet der Bundesrat bei einer Ratifikation der Unidroit-Konvention keine negativen Auswirkungen auf den privaten und \u00f6ffentlichen Kunstbesitz, die Ausstellungst\u00e4tigkeit der Museen, den internationalen Kulturaustausch sowie den Kunsthandel und die Kunstmessen? Welches ist die Haltung der wichtigsten schweizerischen Kunstmuseen und des Antikenmuseums Basel gegen\u00fcber der Konvention?</p><p>8. Bef\u00fcrchtet der Bundesrat nach einer allf\u00e4lligen Ratifikation der Unidroit-Konvention keine Schwierigkeiten beim Vollzug der Konventionsbestimmungen, namentlich angesichts der kantonalen Kompetenzen im Verfahrensrecht?</p><p>9. Erachtet der Bundesrat die Bestimmungen der Unidroit-Konvention mit den f\u00fcr die Schweiz verbindlichen Wirtschafts- und Handelsabkommen (z. B. Gatt) als vereinbar?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat hat sich aufgrund verschiedener parlamentarischer Vorst\u00f6sse (Motion Grossenbacher vom 18.6.1995, Postulat WBK-N vom 22.1.1993 und Postulat WBK-S vom 4.5.1993) mit Fragen im Zusammenhang mit dem internationalen Kulturg\u00fctertransfer befasst. Diese Vorst\u00f6sse verlangten neben der Ratifikation der Unesco-Konvention von 1970 insbesondere auch den Erlass rechtlicher Bestimmungen, um den Verlust von nationalem Kulturgut zu verhindern und um ausl\u00e4ndische Staaten bei der Wahrung ihres kulturellen Erbes zu unterst\u00fctzen. Erstrebenswert w\u00e4re dabei, dass sich unser Land im Bereich des Kulturg\u00fctertransfers den internationalen rechtlichen Standards, unter anderem jenen der EU, aber auch von Staaten wie den USA, Kanada oder Australien, anpasst. Die rechtlichen Instrumente dazu stellen einerseits die Unesco-Konvention von 1970 (\u00dcbereinkommen vom 14.11.1970 \u00fcber Massnahmen zum Verbot und zur Verh\u00fctung der unzul\u00e4ssigen Einfuhr, Ausfuhr und \u00dcbereignung von Kulturgut), anderseits die Unidroit-Konvention (Unidroit-\u00dcbereinkommen vom 24.6.1995 \u00fcber gestohlene oder rechtswidrig ausgef\u00fchrte Kulturg\u00fcter) dar.</p><p>Am 17. Januar 1995 hat der Bundesrat vom Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens \u00fcber den Handel und Verkehr mit Kulturg\u00fctern Kenntnis genommen und das weitere Vorgehen festgelegt. Die Vernehmlassung zum Handel und Verkehr mit Kulturg\u00fctern, \u00fcber die Einf\u00fchrung einer neuen Gesetzgebungskompetenz des Bundes f\u00fcr die Ein- und Ausfuhr von Kulturg\u00fctern sowie \u00fcber eine Ratifikation der Unesco-Konvention von 1970 hat ergeben, dass fast alle Kantone sowie die Mehrheit der Parteien und Organisationen politischen Handlungsbedarf erkennen.</p><p>Der Bundesrat l\u00e4sst zur Umsetzung der Unesco-Konvention von 1970 verfassungsrechtliche Abkl\u00e4rungen treffen und wird zur Unidroit-Konvention ein Vernehmlassungsverfahren er\u00f6ffnen. Gest\u00fctzt darauf wird er \u00fcber das weitere Vorgehen zu beiden Konventionen entscheiden.</p><p>Im \u00fcbrigen beantwortet der Bundesrat die Fragen des Interpellanten wie folgt:</p><p>1. Die Unidroit-Konvention erm\u00f6glicht es, gegen Missbr\u00e4uche im internationalen Verkehr mit Kulturg\u00fctern anzuk\u00e4mpfen. Sie gibt jedem rechtm\u00e4ssigen Eigent\u00fcmer - sei es ein Staat, ein Museum oder private Sammelnde - eine rechtliche Handhabe, die es ihm erlaubt, die ihm gestohlenen oder gegen seinen Willen rechtswidrig ausgef\u00fchrten Kulturg\u00fcter zur\u00fcckzuverlangen, indem er seine Anspr\u00fcche bei einem ordentlichen Gericht geltend machen kann. Die in Verhandlungen unter zahlreichen Staaten entstandene Konvention stellt eine Kompromissl\u00f6sung dar, die zwar nicht alle aus schweizerischer Sicht w\u00fcnschenswerten Anforderungen erf\u00fcllt, jedoch insgesamt eine Linie verfolgt, die nicht im Widerspruch zu den tragenden Rechtsprinzipien unseres Landes steht. Die vom Interpellanten zitierten Rechtsinstitutionen haben nicht die Tragweite und den absoluten Gehalt, wie im parlamentarischen Vorstoss behauptet wird:</p><p>Der Grundsatz der Umkehr der Beweislast gilt nur f\u00fcr die R\u00fcckgabeanspr\u00fcche an gestohlenen Kulturg\u00fctern. Im Rahmen von Artikel\u00a03 Absatz\u00a02 ZGB kann der schweizerische Richter bereits heute das Mass jener Sorgfalt bestimmen, das derjenige nachzuweisen hat, der sich auf den guten Glauben berufen will (vgl. BGE 113 II 400ff.).</p><p>Verj\u00e4hrungsregeln spiegeln eine Interessenabw\u00e4gung zwischen Eigent\u00fcmerschutz und Verkehrsschutz. Wegen der Bedeutung und der Einzigartigkeit von Kulturg\u00fctern rechtfertigt sich eine Privilegierung des Eigent\u00fcmers, indem ihm in der Unidroit-Konvention l\u00e4ngere Verj\u00e4hrungsfristen zugestanden worden sind.</p><p>Der Kritik, wonach der Verzicht auf die volle Entsch\u00e4digung eine Verletzung der Eigentumsgarantie darstellt, kann nicht gefolgt werden. Aus dem Begriff der \"angemessenen Entsch\u00e4digung\", wie er von der Konvention verwendet wird, kann nicht auf den Umfang oder die Bemessung der Entsch\u00e4digung geschlossen werden. Darunter kann unter Umst\u00e4nden auch eine volle Entsch\u00e4digung verstanden werden. Es wird dem zust\u00e4ndigen Richter obliegen, unter W\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls und des Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzips die Entsch\u00e4digungssumme zu bestimmen. Weiter muss auch auf die Artikel\u00a0934 Absatz\u00a02 und 939 Absatz\u00a01 ZGB hingewiesen werden, die keine volle Entsch\u00e4digung des gutgl\u00e4ubigen Erwerbers verlangen, sondern lediglich die R\u00fcckerstattung des Kaufpreises und der Auslagen.</p><p>Die extensive Definition des Begriffes Kulturgut wird durch den Inhalt der Konvention gerechtfertigt. Ihre Tragweite wird durch die Anwendungsbedingungen f\u00fcr die R\u00fcckgabe bzw. die R\u00fcckf\u00fchrung von gestohlenen oder illegal ausgef\u00fchrten Kulturg\u00fctern eingeschr\u00e4nkt. Im \u00fcbrigen entspricht die Definition den Umschreibungen von Kulturg\u00fctern, wie sie von einzelnen kantonalen Gesetzen vorgenommen werden (vgl. beispielsweise Art. 3 des freiburgischen Gesetzes vom 7.11.1991 \u00fcber den Kulturg\u00fcterschutz).</p><p>2. Die Konvention legt vereinheitlichte, autonome materielle Mindestregeln fest, die anzuwenden sind. Die R\u00fcckgabe von Kulturg\u00fctern erfolgt demnach nicht aufgrund ausl\u00e4ndischen \u00f6ffentlichen Rechts, sondern im Rahmen und unter den Voraussetzungen der Konvention. Es kann also weder von einer absoluten Verpflichtung der Schweiz zur Anwendung ausl\u00e4ndischen \u00f6ffentlichen Rechts gesprochen werden, noch gilt in unserem Land heute der Grundsatz, dass schweizerische Gerichte ausl\u00e4ndisches \u00f6ffentliches Recht nicht anzuwenden h\u00e4tten. Die Verweisung auf eine ausl\u00e4ndische Rechtsordnung umfasst alle Sachnormen, unabh\u00e4ngig davon, ob sie privat- oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Charakters sind (vgl. die Art. 1 und 19 des Bundesgesetzes vom 18.12.l987 \u00fcber das Internationale Privatrecht, IPRG, SR 291). Es ist ohnehin nur schwer festzustellen, welche Natur eine Bestimmung aufweist; die Trennungslinie zwischen \u00f6ffentlichem und privatem Recht wird in jeder Rechtsordnung anders gezogen. Das IPRG erlaubt die selbst\u00e4ndige Anwendung ausl\u00e4ndischen \u00f6ffentlichen Rechts, wenn gewisse Voraussetzungen erf\u00fcllt sind. Nach Artikel\u00a013 IPRG darf die Anwendung einer Norm des ausl\u00e4ndischen Rechts nicht allein mit der Begr\u00fcndung ausgeschlossen werden, dass ihr ein \u00f6ffentlich-rechtlicher Charakter zugeschrieben wird. Auf jeden Fall anwendbar sind diejenigen \u00f6ffentlich-rechtlichen Erlasse, welche auch den privaten Rechtsverkehr sch\u00fctzen wollen. So oder so wird jedoch durch den Vorbehalt des Ordre public vermieden, dass durch die Anwendung ausl\u00e4ndischen Rechts in der Schweiz Ergebnisse verwirklicht werden m\u00fcssen, die mit den schweizerischen Rechtsanschauungen offensichtlich nicht \u00fcbereinstimmen.</p><p>3. Die Unesco-Konvention von 1970 kann als eine Charta des internationalen Schutzes und Austauschs von Kunst und Kulturg\u00fctern charakterisiert werden, die den Schutz der Kulturg\u00fcter in den verschiedenen Staaten f\u00f6rdert sowie durch internationale Solidarit\u00e4t und die Zusammenarbeit aller Staaten das gemeinsame kulturelle Erbe der Menschheit sch\u00fctzen und bewahren will. Sie postuliert das Recht jedes Staates auf die Anerkennung und den Schutz seines kulturellen Erbes, das durch Ein- und Ausfuhrbescheinigungen f\u00fcr die Kulturgegenst\u00e4nde, durch Information, Bildungsmassnahmen, durch die Verpflichtung zur R\u00fcckgabe gestohlener Objekte und durch berufsethische Regelungen f\u00fcr den Handel gesch\u00fctzt werden soll. Die Unesco-Konvention von 1970 ist dabei sehr offen formuliert und erm\u00f6glicht den Konventionsstaaten, ihre Verpflichtungen ihrer jeweiligen Situation, ihren Anschauungen und ihren gesetzgeberischen M\u00f6glichkeiten anzupassen. Die dem \u00f6ffentlichen Recht zuzuordnende Unesco-Konvention von 1970 ist nicht direkt anwendbar (\"non self-executing\") und m\u00fcsste durch ein Einf\u00fchrungsgesetz ins schweizerische Recht umgesetzt werden.</p><p>Die Unidroit-Konvention regelt demgegen\u00fcber privatrechtliche Aspekte und Verfahren des internationalen Kulturg\u00fctertransfers und erg\u00e4nzt damit die Unesco-Konvention von 1970. F\u00fcr eine allf\u00e4llige Ratifikation und Durchf\u00fchrung kommt ihr jedoch selbst\u00e4ndige Bedeutung zu. Die Unidroit-Konvention legt Bedingungen und Verfahren f\u00fcr die R\u00fcckgabe gestohlener oder rechtswidrig aus einem Staat ausgef\u00fchrter Kulturg\u00fcter fest, wobei die gutgl\u00e4ubigen Besitzer zu entsch\u00e4digen sind. Die Unidroit-Konvention zielt auf die materielle Vereinheitlichung einer eng begrenzten, privatrechtlichen Materie; sie ist direkt anwendbar (\"self-executing\") und ben\u00f6tigt demnach keine innerstaatlichen Umsetzung.</p><p>Der Bundesrat legt Wert auf den Umstand, dass beide Konventionen erst nach ihrer allf\u00e4lligen Ratifikation bzw. ab ihrem allf\u00e4lligen Inkrafttreten f\u00fcr die Schweiz Geltung erlangen k\u00f6nnen und dass sie insbesondere keine R\u00fcckwirkungen entfalten.</p><p>4. Die Unidroit-Konvention wurde bereits von zw\u00f6lf Staaten - n\u00e4mlich Burkina Faso, Elfenbeink\u00fcste, Finnland, Frankreich, Georgien, Guinea, Italien, Kambodscha, Kroatien, Litauen, Sambia und Ungarn - unterzeichnet. Diese Staaten haben auch das Ratifikationsverfahren eingeleitet. Zahlreiche andere Staaten - vor allem auch innerhalb der EU - diskutieren zurzeit die Unterzeichnung bzw. Ratifikation der Unidroit-Konvention.</p><p>Da sich Kapital 3 der Unidroit-Konvention weitgehend mit der EU-Richtlinie 93/7/EWG \u00fcber die R\u00fcckgabe von unrechtm\u00e4ssig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturg\u00fctern deckt, ist die Konvention im Gemeinschaftsraum zwischen den EU-Mitgliedern weniger von Bedeutung, wohl aber f\u00fcr die Beziehungen von EU-L\u00e4ndern zu Drittstaaten, etwa den kulturexportierenden Staaten des S\u00fcdens.</p><p>5. Wie der Bundesrat an seiner Sitzung vom 17. Januar 1996 beschlossen hat, wird die Frage der Unterzeichnung der Unidroit-Konvention dem Bundesrat m\u00f6glichst noch innerhalb der bis zum 30. Juni 1996 laufenden Unterzeichnungsfrist unterbreitet.</p><p>6. Auch f\u00fcr die Unidroit-Konvention gilt das normale Verfahren der Vorbereitung der Gesetzgebung bzw. der Ratifikation von internationalen Vereinbarungen. Angesichts der Wichtigkeit dieser Konvention hat der Bundesrat das Eidgen\u00f6ssische Departement des Innern erm\u00e4chtigt, eine Vernehmlassung durchzuf\u00fchren. Der Bundesrat wird noch im Sommer \u00fcber die weiteren Schritte und die Ratifikation der Unidroit-Konvention entscheiden. Der allf\u00e4llige Beschluss der eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te \u00fcber die Genehmigung der Ratifikation der Unidroit-Konvention wird voraussichtlich dem fakultativen Staatsvertragsreferendum (Art. 89 Abs. 3 Bst. c BV) unterstehen.</p><p>7. Der Bundesrat bef\u00fcrchtet keine negativen Auswirkungen der Unidroit-Konvention auf den privaten und \u00f6ffentlichen Kunstbesitz, die Ausstellungst\u00e4tigkeit der Museen, den internationalen Kulturaustausch, den Kunsthandel und die Kunstmessen. Die Konvention gibt vielmehr jeder rechtm\u00e4ssigen Eigent\u00fcmerin oder jedem rechtm\u00e4ssigen Eigent\u00fcmer - sei es ein Staat, ein Museum oder ein privat Sammelnder - die M\u00f6glichkeit, ihr oder ihm gestohlenes oder rechtswidrig ausgef\u00fchrtes Kulturgut zur\u00fcckzugewinnen, indem die Anspr\u00fcche bei einem ordentlichen Gericht eingeklagt werden k\u00f6nnen. Ausserdem kann auch das schweizerische Patrimonium vom Schutz der Unidroit-Verfahren profitieren.</p><p>In L\u00e4ndern mit einem wichtigen Kunstmarkt wie England oder Deutschland haben die Verordnungen und die EU-Richtlinie, die einen \u00e4hnlichen Inhalt aufweisen wie Kapital 3 der Unidroit-Konvention, keine negativen Wirkungen entfaltet, wie der florierende Kunsthandel und die rege Sammlert\u00e4tigkeit in England zeigen. Die vorg\u00e4ngig von seiten des Handels auch dort ge\u00e4usserten Bef\u00fcrchtungen sind nicht eingetreten.</p><p>Die Haltung von Museen zur Unidroit-Konvention wird allenfalls nach der Vernehmlassung bekannt sein.</p><p>8. Die Unidroit-Konvention tangiert die kantonale Autonomie im Zivilprozessrecht in keiner Weise. Die zust\u00e4ndigen kantonalen Beh\u00f6rden sind kompetent, ein Verfahren nach der Unidroit-Konvention zu beurteilen.</p><p>Dem Bundesrat erscheint wichtig, dass keine zus\u00e4tzlichen Spezialgerichte und neuen Verfahrensordnungen vorgesehen werden, sondern die ordentlichen Zivilgerichte die Verfahren durchf\u00fchren.</p><p>9. Die Unidroit-Konvention ist mit den WTO-Bestimmungen vom 1. Januar 1995 (SR 0.632.20) vereinbar. Die WTO erlaubt den Vertragspartnern, Massnahmen zum Schutz nationalen Eigentums von k\u00fcnstlerischem, historischem oder arch\u00e4ologischem Wert zu treffen (Gatt 94, Art. XX Bst. f, SR 0.632.21). Gleichlautende Bestimmungen sind auch in der Efta-Konvention, im Freihandelsabkommen mit der EWG sowie in den Freihandelsabkommen mit den mittel- und osteurop\u00e4ischen Staaten enthalten.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(824256000000)\/","SubmittedBy":"Fischer Ulrich","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(874886400000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712755946670)\/","SubmissionDate":"\/Date(818899200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4501,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}