{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960091,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960091,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960091,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960091,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960091,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960091,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960091,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960091,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960091,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960091,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960091,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960091,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960091,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960091,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960091,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960091,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960091,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19960091,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"96.091","BusinessType":1,"BusinessTypeName":"Gesch\u00e4ft des Bundesrates","BusinessTypeAbbreviation":"BRG","Title":"Bundesverfassung. Reform","Description":"Botschaft vom 20. November 1996 \u00fcber eine neue Bundesverfassung","InitialSituation":"<p>Im   Jahre 1998 feiert die Schweiz das 150j\u00e4hrige Bestehen des Bundesstaates. Auf   diesen Zeitpunkt hin sollen die Vorarbeiten f\u00fcr die Verfassungsreform zum   Abschluss gebracht werden. Diese Vorarbeiten sind zwar bereits Mitte der   sechziger Jahre begonnen worden, und das Parlament hat sich 1987 eingehend damit   befasst; sie haben aber erst nach der Ablehnung des Beitritts zum Europ\u00e4ischen   Wirtschaftsraum wieder neuen Auftrieb erhalten. Der Bundesrat hat im Sommer 1994   ihre Wiederaufnahme beschlossen.</p><p>Die   vorgeschlagene Verfassungsreform will einerseits deutlich machen, was heute   gest\u00fctzt auf einen breiten politischen Grundkonsens als gelebte   Verfassungswirklichkeit und verbindliches Verfassungsrecht gilt. Die bestehenden   L\u00fccken im Verfassungstext sollen geschlossen, die Gliederung soll verbessert,   die normative Dichte reduziert und die Sprache modernisiert werden. Die   Verfassungsreform ist damit auch Anlass, die Elemente, welche die Schweizerische   Eidgenossenschaft kennzeichnen, wieder bewusst zu machen und aufzuzeigen, was   den Zusammenhalt der \"Willensnation Schweiz\" sichert. Gleichzeitig schafft sie   mehr Transparenz, was f\u00fcr das gute Funktionieren der staatlichen Institutionen   und f\u00fcr das Vertrauen der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger in den Staat unerl\u00e4sslich   ist.</p><p>Anderseits will die Verfassungsreform sich aber nicht darauf   beschr\u00e4nken, das geltende Verfassungsrecht aufzubereiten. Denn namentlich im   Bereich der Beh\u00f6rden und der Volksrechte sind Neuerungen notwendig, um die   Entscheidungs- und Handlungsf\u00e4higkeit des Staates mit Blick auf die   Herausforderungen der Zukunft zu sichern und zu st\u00e4rken. Die Institutionen des   schweizerischen Bundesstaates, die im wesentlichen aus   dem letzten Jahrhundert stammen, haben sich insgesamt bew\u00e4hrt. Grundlegende   \u00c4nderungen sind somit nicht notwendig. Hingegen sind gewisse Anpassungen vor   allem im Bereich der Volksrechte und der Justiz n\u00f6tig, um zu verhindern, dass   das institutionelle Gef\u00fcge unseres Staates auf die Dauer Schaden   nimmt.</p><p>Ausgehend von diesen Zielen umfasst die Botschaft \u00fcber die Reform der   Bundesverfassung drei verschiedene Vorlagen: einen Bundesbeschluss \u00fcber eine   nachgef\u00fchrte Bundesverfassung (Vorlage A), einen   Bundesbeschluss \u00fcber die Reform der Volksrechte (Vorlage B) und einen   Bundesbeschluss \u00fcber die Reform der Justiz (Vorlage C). Angestrebt wird somit   weder eine Totalrevision im klassischen Sinn, die - wie dies beim   Verfassungsentwurf der Expertenkommission Furgler im   Jahre 1977 noch der Fall war - alle Bereiche des Verfassungsrechts betrifft,   noch eine rein formale, auf die Neuformulierung des geltenden Verfassungsrechts   beschr\u00e4nkte Revision. Die Verfassungsreform verbindet die sogenannte Nachf\u00fchrung, die \"mise   \u00e0 jour\" des geltenden Verfassungsrechts, mit institutionellen Neuerungen in zwei   Schwerpunktbereichen. Sie verzichtet auf umfassende materielle Neuerungen, ist   aber als offener Prozess konzipiert, der den Einbezug weiterer Reformbereiche   erm\u00f6glicht.</p><p>Die Vorlage A erf\u00fcllt den Auftrag der Bundesversammlung aus dem Jahre 1987.   Nach diesem Auftrag soll der Bundesrat einen Entwurf zu einer neuen   Bundesverfassung unterbreiten, der das geltende geschriebene und ungeschriebene   Verfassungsrecht nachf\u00fchrt, es verst\u00e4ndlich darstellt, systematisch ordnet sowie   Dichte und Sprache vereinheitlicht. Es geht mit andern Worten darum, das   geltende Verfassungsrecht m\u00f6glichst vollst\u00e4ndig, klar strukturiert und in   verst\u00e4ndlicher Form zum Ausdruck zu bringen und damit die f\u00fcr die B\u00fcrgerinnen   und B\u00fcrger unerl\u00e4ssliche Transparenz der grundlegenden Normen unseres Staates zu   schaffen. </p><p>Der   Entwurf einer nachgef\u00fchrten Bundesverfassung macht die   Wesensmerkmale unseres Staates (Volksrechte, Rechtsstaatlichkeit, F\u00f6deralismus,   Sozialstaatlichkeit) deutlich und tr\u00e4gt der Entwicklung des Verfassungsrechts   Rechnung. Diese hat zu einem erheblichen Teil ausserhalb des Verfassungstexts   stattgefunden: Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, die Praxis von   Bundesversammlung und Bundesrat und zahlreiche v\u00f6lkerrechtliche Normen, die f\u00fcr   die Schweiz verbindlich sind, haben das Verfassungsrecht in den letzten   Jahrzehnten entscheidend mitgepr\u00e4gt. Ganz besonders gilt dies f\u00fcr die   Entwicklung der Grundrechte und f\u00fcr die allgemeinen Grunds\u00e4tze staatlichen   Handelns. Es trifft aber auch zu f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis von Bund und Kantonen sowie   f\u00fcr das Zusammenwirken und die Zust\u00e4ndigkeiten der verschiedenen   Bundesbeh\u00f6rden.</p><p>Der   neue Verfassungstext vermeidet zu dichte Normierungen. Er ist deshalb trotz des   Einbezugs materiellen Verfassungsrechts deutlich k\u00fcrzer als die geltende   Bundesverfassung. Seine klare, sachlichen Kriterien gehorchende Gliederung und   eine zeitgem\u00e4sse Sprache und Terminologie machen die Bundesverfassung wesentlich   verst\u00e4ndlicher.</p><p>Die Vorlage B enth\u00e4lt ein ausgewogenes Paket von Reformvorschl\u00e4gen der   Volksrechte. Ziel dieser Reformvorschl\u00e4ge ist weder der Abbau noch ein   einseitiger Ausbau der direkt-demokratischen Mitwirkungsm\u00f6glichkeiten. Es geht   vielmehr darum, einzelne Elemente der Volksrechte umzugestalten, zu verfeinern   und zu erg\u00e4nzen, um die Funktionsf\u00e4higkeit der direkten Demokratie mit Blick auf   die Zukunft zu sichern. Die Mitwirkung und Mitbestimmung der B\u00fcrgerinnen und   B\u00fcrger bei den wichtigen politischen Fragen muss auch in Zukunft gew\u00e4hrleistet   sein. Die einzelnen Reformvorschl\u00e4ge tragen der besonderen Bedeutung der   Volksrechte in unserem Staat Rechnung. Sie gehen mit andern Worten von einer   Gesamtheit der Institutionen aus.</p><p>Die   Reformvorschl\u00e4ge wollen dazu beitragen, dass die Volksrechte vor allem dort zum   Tragen kommen, wo es um Wichtiges und Grundlegendes, um Grundsatzentscheide   geht. Sie streben dar\u00fcber hinaus eine Differenzierung des bestehenden   Instrumentariums an und antworten auf die zunehmende Internationalisierung des   Rechts. Schliesslich geht es nicht zuletzt auch darum, die Impulsfunktion der   Volksrechte zu st\u00e4rken und ihre eher bremsenden Wirkungen zu mindern. Als   bedeutsame Neuerungen werden namentlich vorgeschlagen: die Einf\u00fchrung der   allgemeinen Volksinitiative und des fakultativen Verwaltungs- und   Finanzreferendums; die Ausdehnung des fakultativen Staatsvertragsreferendums   verbunden mit der M\u00f6glichkeit, die Genehmigung von Staatsvertr\u00e4gen zusammen mit   den Gesetzes\u00e4nderungen zur Abstimmung zu unterbreiten; die Zust\u00e4ndigkeit des   Bundesgerichts, in Zweifelsf\u00e4llen \u00fcber die G\u00fcltigkeit von Volksinitiativen zu   entscheiden; die M\u00f6glichkeit, Alternativtexte vorzulegen und mehrere   Volksinitiativen gleichzeitig zur Abstimmung zu unterbreiten; und schliesslich   die Erh\u00f6hung der Unterschriftenzahlen.</p><p>Die Vorlage C will vor allem die Funktionsf\u00e4higkeit des Bundesgerichts als   oberstes Gericht sicherstellen. Zu den Aufgaben des Bundesgerichts geh\u00f6ren die   Entscheidung rechtlicher Grundsatzfragen, die Sicherung der Koh\u00e4renz der   Rechtsordnung und die dynamische Fortentwicklung des Rechts. Die   Funktionsf\u00e4higkeit des Bundesgerichts darf nicht l\u00e4nger durch \u00dcberlastung und   sachfremde Aufgaben beeintr\u00e4chtigt werden. Zudem gilt es, den Rechtsschutz in   allen Bereichen zu gew\u00e4hrleisten. Um diese Ziele zu erreichen, werden eine   Entlastung des Bundesgerichts durch den Abbau von Direktprozessen und die   Vorschaltung richterlicher Beh\u00f6rden in allen Bereichen sowie die Erm\u00f6glichung   von Zugangsbeschr\u00e4nkungen vorgeschlagen. Vorgesehen ist im weiteren auch die Verbesserung des Rechtsschutzes durch die   Einf\u00fchrung einer allgemeinen Rechtsweggarantie. Eine besonders bedeutsame   Neuerung stellt sodann der Ausbau der Verfassungsgerichtsbarkeit dar: Im   Zusammenhang mit einem Anwendungsakt soll das   Bundesgericht k\u00fcnftig pr\u00fcfen k\u00f6nnen, ob ein Bundesgesetz oder ein   allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss gegen verfassungsm\u00e4ssige Rechte oder   gegen V\u00f6lkerrecht verst\u00f6sst. Und schliesslich stellt die Vorlage zur Reform der   Justiz auch die erforderlichen Verfassungsgrundlagen f\u00fcr eine Vereinheitlichung   des Zivil- und Strafprozessrechts bereit.</p><p>Die   Vorlagen zur Nachf\u00fchrung des geltenden Verfassungsrechts und zu den beiden   Reformbereichen werden dem Parlament gleichzeitig unterbreitet. Es handelt sich   aber um separate Vorlagen, \u00fcber die auch separat abgestimmt werden soll. Dabei   kann vorl\u00e4ufig offen bleiben, ob die Vorlagen gleichzeitig oder allenfalls   zeitlich gestaffelt zur Abstimmung unterbreitet werden.</p><p>Konzept der Verfassungsreform, Grundsatzbeschl\u00fcsse der   Verfassungskommissionen</p><p>(gem\u00e4ss   Presserohstoff zur Pressekonferenz vom 28.11.1997)</p><p>Das   Resultat der Gesamtabstimmung \u00fcber die \"nachgef\u00fchrte\"   Bundesverfassung lautete in der nationalr\u00e4tlichen Kommission: 22:1 Stimmen bei 9   Enthaltungen; in der Kommission des St\u00e4nderates: 17:0 Stimmen bei einer   Enthaltung. Beide Kommissionen beurteilen die \"Nachf\u00fchrung\" also als sinnvolles   Unterfangen. Die relativ hohe Zahl von Enthaltungen wie auch die 128   Minderheitsantr\u00e4ge in der nationalr\u00e4tlichen Kommission zeigen, dass die   \"Nachf\u00fchrung\" des geltenden Verfassungsrechtes keine blosse Abschreibe\u00fcbung sein   kann. Bereits bei der Beantwortung der Frage, was nun als geltendes   Verfassungsrecht betrachtet werden kann, hat sich in vielen F\u00e4llen ein weiter   Interpretationsspielraum ge\u00f6ffnet, der allein schon Anlass genug f\u00fcr intensive   politische Auseinandersetzungen bieten kann. Der geltende Verfassungstext, der   \u00fcber weite Strecken noch aus dem letzten Jahrhundert stammt, gibt eben auch   nicht mehr die heutige Verfassungswirklichkeit wieder, und die Wahrnehmung der   Realit\u00e4t ist naturgem\u00e4ss je nach Standort unterschiedlich. Jede Neuformulierung   impliziert \u00c4nderungen: insofern kann es eine \"reine Nachf\u00fchrung\" gar nicht   geben. Dar\u00fcber hinaus stellte sich im Laufe der Beratungen in beiden   Kommissionen immer wieder die Frage, ob die Gelegenheit nicht genutzt werden   sollte, um entgegen dem bundesr\u00e4tlichen Konzept der strikten rechtlichen   \"Nachf\u00fchrung\" auch bestimmte Neuerungen in der Verfassung festzuschreiben. Die   Kommissionen waren sich dabei bewusst, dass politisch umstrittene Neuerungen   eine Kumulation von verschiedenen Oppositionen gegen die neue Bundesverfassung   bewirken und damit zum Scheitern des ganzen Projektes f\u00fchren m\u00fcssten.   Entsprechende Antr\u00e4ge sind daher konsequent abgelehnt worden. Beide Kommissionen   haben aber auch in einigen Punkten entgegen dem Entwurf des Bundesrates   Neuerungen beschlossen, die gem\u00e4ss ihrer Einsch\u00e4tzung konsensf\u00e4hig sind. Bei   diesen Neuerungen handelt es sich einerseits um das Abschneiden \"alter Z\u00f6pfe\"   (wie z.B. den Ausschluss der Geistlichen aus dem Nationalrat) und andererseits   um Klarstellungen in Bereichen ungeschriebenen Rechts. In heiklen Bereichen wie   der Wirtschafts- und Sozialordnung sowie der Bundeskompetenzen hielten sich   beide Kommissionen an einen relativ eng verstandenen   Nachf\u00fchrungsbegriff</p><p>Zu   Organisation und Verfahren des Parlamentes und zur Kompetenzverteilung zwischen   Bundesversammlung und Bundesrat liegen ausser dem Entwurf des Bundesrates auch   zahlreiche Antr\u00e4ge der Staatspolitischen Kommissionen beider R\u00e4te (SPK) vor, die   aufgrund umfangreicher Vorarbeiten in der Form eines Zusatzberichtes vom 6. M\u00e4rz   1997 zur Verfassungsreform den R\u00e4ten unterbreitet worden sind. Der Bundesrat hat   in seiner Stellungnahme vom 9. Juni 1997 zu den meisten Antr\u00e4gen der SPK   ablehnend Stellung genommen. Zudem machte der Bundesrat geltend, diese Antr\u00e4ge   seien als Neuerungen zu qualifizieren; ihre Behandlung solle daher auf die   \"Staatsleitungsreform\" verschoben werden.</p><p>Beide   Kommissionen stimmten u.a. folgenden von den SPK   vorgeschlagenen \u00c4nderungen des bundesr\u00e4tlichen Entwurfes zu: Streichung des   Ausschlusses der Geistlichen aus dem Nationalrat, flexiblere Regelung der   Unvereinbarkeiten, Schaffung eines zweiten Vizepr\u00e4sidiums in beiden R\u00e4ten,   Unterstellung der Parlamentsdienste unter die Bundesversammlung, Vereinfachung   der Erlassformen der Bundesversammlung, Einf\u00fchrung eines materiellen   Gesetzesbegriffes. Von beiden Kommissionen abgelehnt wurde die Verankerung einer Ombudsstelle in der Verfassung und die Einf\u00fchrung einer   ausserordentlichen Gesamterneuerung des Bundesrates auf Begehren von drei   Vierteln der Mitglieder der Bundesversammlung.</p><p>Vorlage A: Bundesbeschluss \u00fcber eine neue   Bundesverfassung</p>","Proceedings":"<p></p><p><a href=\"https://www.parlament.ch/de/\u00fcber-das-parlament/wie-funktioniert-das-parlament/parlamentsrecht/bundesverfassung/bundesverfassung-reform\">Zusammenfassungen der Debatten siehe: Dossier</a></p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(939340800000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":"I","Modified":"\/Date(1770758071897)\/","SubmissionDate":"\/Date(848448000000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4505,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}