{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960464,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960464,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960464,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960464,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960464,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960464,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960464,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960464,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960464,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960464,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960464,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960464,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960464,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960464,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960464,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960464,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960464,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19960464,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"96.464","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Gewalt gegen Frauen als Offizialdelikt. Revision von Artikel 123 StGB","Description":null,"InitialSituation":"<p>Der soziale Nahraum ist grunds\u00e4tzlich ein Bereich des Vertrauens, der Verst\u00e4ndigung und der F\u00fcrsorge. In der Realit\u00e4t kann die Situation jedoch missbraucht werden.</p><p>Nach heutiger Reglung gelten die meisten in h\u00e4uslicher Gemeinschaft begangenen Gewalthandlungen als Antragsdelikte. Demnach werden, falls der T\u00e4ter mit dem Opfer verheiratet ist und mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebt, sowohl die sexuelle N\u00f6tigung als auch die Vergewaltigung nur auf Antrag verfolgt. Das Gleiche gilt f\u00fcr die einfache K\u00f6rperverletzung, wiederholte T\u00e4tlichkeiten und Drohungen.</p><p></p><p>Am 13. Dezember 1996 reichte Nationalr\u00e4tin Margrith von Felten zwei parlamentarische Initiativen zur Revision des Schweizerischen Strafgesetzbuches ein. Darin wird verlangt, dass die einfache K\u00f6rperverletzung (Art.123 StGB) von Amtes wegen verfolgt wird, wenn der T\u00e4ter der Ehegatte des Opfers ist oder mit diesem in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt. Sodann sollen auch sexuelle N\u00f6tigung und Vergewaltigung in der Ehe (Art. 189 Abs. 2 und Abs. 2 StGB) von Amtes wegen verfolgt werden. </p><p>Am 15. Dezember 1997 beauftragte der Nationalrat seine Kommission f\u00fcr Rechtsfragen (nachstehend Kommission) mit der Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs. </p><p>Dabei werden die in der Ehe begangene sexuelle N\u00f6tigung und die Vergewaltigung, die bisher nur auf Antrag verfolgt wurden, zu Offizialdelikten erhoben. Die  zwischen Ehegatten und Lebenspartnern begangenen einfachen K\u00f6rperverletzungen, wiederholten T\u00e4tlichkeiten und Drohungen werden ebenfalls zu Offizialdelikten. Allerdings besteht die Bef\u00fcrchtung, dass damit auch Verfahren eingeleitet oder zu Ende gef\u00fchrt wurden, obwohl sie aus einer Gesamtbeurteilung und aus der Sicht beider Ehepartner in Einzelf\u00e4llen unerw\u00fcnscht sein konnten. Deshalb sieht die Kommission f\u00fcr die weniger schweren Delikte eine Bestimmung vor, wonach das Verfahren mit Einverst\u00e4ndnis des Opfers eingestellt werden kann (Art. 66ter, Abs. 1).</p><p>Da die im Zusammenhang mit der h\u00e4uslichen Gewalt stehenden Delikte im Milit\u00e4rstrafrecht bereits heute von Amtes wegen verfolgt werden, betrifft die Revision des Milit\u00e4rstrafgesetzes haupts\u00e4chlich die M\u00f6glichkeit der Verfahrenseinstellung. </p><p></p><p>Der Bundesrat bef\u00fcrwortete den Antrag der Kommission in seiner Gesamtheit. Er erachtet dass die Qualifikation als Offizialdelikt den kriminellen Unrechtsgehalt der h\u00e4uslichen Gewalt verdeutlicht und eine Entprivatisierung solcher Konflikte bedeutet. Der Entscheid, ob das Verfahren eingestellt oder weitergef\u00fchrt wird, liegt bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde und nicht allein beim Opfer. Die Beh\u00f6rde hat im Einzelfall eine Interessenabw\u00e4gung vorzunehmen, insbesondere zwischen dem Strafverfolgungsinteresse und dem Interesse des Opfers. Dies stellt auch f\u00fcr den Bundesrat eine entscheidende Verbesserung gegen\u00fcber dem geltenden Recht dar. </p>","Proceedings":"<p></p><p>Im <b>Nationalrat</b> kamen drei Minderheitsantr\u00e4ge zu Artikel\u00a066ter zur Sprache. Die von J. Alexander Baumann (V, TG) angef\u00fchrte Minderheit I beantragte, auch die sexuelle N\u00f6tigung und die Vergewaltigung  in die Liste der Delikte aufzunehmen, bei denen eine provisorische Einstellung des Offizialverfahrens m\u00f6glich ist. Dieser Antrag wurde mit 114 zu 31 Stimmen abgelehnt.</p><p>Die Minderheit II um Anne-Catherine M\u00e9n\u00e9trey-Savary (G, VD) wollte die provisorische  Verfahrenseinstellung an die zus\u00e4tzliche Bedingung kn\u00fcpfen, dass der T\u00e4ter Schritte zur \u00c4nderung seines Verhaltens unternommen hat. Gegen diesen Antrag sprach sich der Rat mit 93 zu 57 Stimmen aus.</p><p>Die von Jacques-Simon Eggly (L, GE) vertretene Minderheit III verlangte, dass zur Vermeidung unn\u00f6tiger Verfahrensverz\u00f6gerungen die dem Opfer einger\u00e4umte \u00dcberlegungsfrist auf drei und nicht wie im Entwurf (Art. 66ter Abs. 2) vorgesehen auf sechs Monate festgesetzt wird. Dieser Antrag wurde mit 104 zu 52 Stimmen ebenfalls abgelehnt.</p><p>Gegen die vorgeschlagenen \u00c4nderungen des Strafgesetzbuches wurden keine weiteren Einw\u00e4nde vorgebracht und die Vorlage wurde in der Schlussabstimmung  mit 135 zu 48 Stimmen angenommen. </p><p></p><p>Im <b>St\u00e4nderat</b> setzte sich eine von Jean Studer (S, NE) angef\u00fchrte Minderheit daf\u00fcr ein, in Artikel\u00a066ter Abs. 3 vorzusehen, dass die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Strafverfolgung einstellen kann, wenn der T\u00e4ter bereit ist, sich einer Behandlung zu unterziehen mit dem Ziel, keine h\u00e4usliche Gewalt mehr anzuwenden. Der St\u00e4nderat lehnte diesen Antrag mit 21 zu 9 Stimmen ab.</p><p>Die Vorlage gab keinen Anlass zu weiteren Einw\u00e4nden und wurde in der Schlussabstimmung angenommen.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a021bis des Gesch\u00e4ftsverkehrsgesetzes verlange ich mit einer Parlamentarischen Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes eine Erg\u00e4nzung von Artikel\u00a0123 des Strafgesetzbuches (\"Einfache K\u00f6rperverletzung\"):</p><p>Abs. 3 (neu)</p><p>Ist der T\u00e4ter Ehegatte des Opfers oder lebt er mit diesem in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wird der T\u00e4ter von Amtes wegen verfolgt. Der T\u00e4ter wird auch dann von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat nach Aufhebung des Zusammenlebens begeht.</p>","ReasonText":"<p>Im schweizerischen Recht bildet der Straftatbestand der einfachen K\u00f6rperverletzung grunds\u00e4tzlich ein Antragsdelikt. Ausnahmen sind in Artikel\u00a0123 Absatz\u00a02 StGB abschliessend aufgez\u00e4hlt. Der T\u00e4ter wird von Amtes wegen verfolgt, \"wenn er Gift, eine Waffe oder einen gef\u00e4hrlichen Gegenstand gebraucht, wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder f\u00fcr die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind\". Die Parlamentarische Initiative will diesen Katalog der Ausnahmen erweitern. Gewalt gegen Frauen in Paarbeziehungen soll k\u00fcnftig von Amtes wegen verfolgt werden. Es besteht ein \u00fcberwiegendes \u00f6ffentliches Interesse, dass diese Straftaten nicht unverfolgt bleiben.</p><p>K\u00fcrzlich wurde \u00fcber eine Studie des Nationalen Forschungsprogramms \"Frauen in Recht und Gesellschaft\" des Schweizerischen Nationalfonds orientiert. Eine Forschungsgruppe des Genfer Gleichstellungsb\u00fcros hat 1500 in einer Paarbeziehung lebende Frauen im Alter von 20 bis 60 Jahren interviewt. Diese repr\u00e4sentative Umfrage kommt zum Ergebnis, dass in der Schweiz mehr als eine von f\u00fcnf Frauen w\u00e4hrend ihres Lebens unter psychischer oder sexueller Gewaltanwendung durch ihren Lebensgef\u00e4hrten zu leiden haben. Die Auswertung der Daten zeigt, dass Gewalt in Paarbeziehungen an keine sozialen oder altersm\u00e4ssigen Grenzen gebunden ist. Sie betrifft Frauen aller sozialen Schichten, Frauen auf dem Land ebenso wie solche in der Stadt, und Frauen jeden Alters. Trotz der grossen Stichprobe muss davon ausgegangen werden, dass die ausgewiesenen Resultate das reale Ausmass der Gewalt in Paarbeziehungen unterrepr\u00e4sentieren. Aus anderen Studien ist bekannt, dass Frauen nach Aufhebung des Zusammenlebens besonders stark gef\u00e4hrdet sind.</p><p>Diese Form der Gewaltaus\u00fcbung muss als Massenph\u00e4nomen, nicht als psychologisches Problem einzelner M\u00e4nner und Frauen, angegangen werden. Die Besonderheit dieses Kriminalit\u00e4tsbereichs besteht darin, dass die T\u00e4ter in der Regel in dem Glauben handeln, einen legitimen Anspruch auf Unterordnung durchzusetzen. Diese Haltung kommt nicht von ungef\u00e4hr. Die Erfahrung zeigt, dass demjenigen T\u00e4ter viel Verst\u00e4ndnis entgegengebracht wird, der aus Ohnmachtsgef\u00fchlen heraus zugeschlagen hat, weil er sich seiner Frau situativ unterlegen f\u00fchlte. So wird z. B. festgestellt, dass institutionelle Helfende (\u00c4rzte, Polizei, Sozialdienst) noch immer dazu neigen, Gewalt in Paarbeziehungen als Privatangelegenheit zu bagatellisieren. Dieser weit verbreiteten Meinung kann nur begegnet werden, wenn die Strafverfolgung konsequent bei allen Gewaltdelikten im sozialen Nahraum von Amtes wegen erfolgt. Es darf kein Zweifel bestehen, dass das fehlende Unrechtsbewusstsein und das entsprechende gewaltt\u00e4tige Verhalten weder gebilligt noch geduldet werden. Der Verzicht auf das Antragserfordernis bei Gewalt in Beziehungen ist Voraussetzung f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von wirksamen Programmen der Gewaltpr\u00e4vention. Es wird auf die Ergebnisse des Domestic Abuse Intervention Project (DAIP-Projekt), Duluth Minnesota, verwiesen.</p><p>Erfahrungsgem\u00e4ss f\u00e4llt es Opfern von Gewalt im sozialen Nahraum ausgesprochen schwer, einen Strafantrag zu stellen oder einen solchen aufrechtzuerhalten, da sie vom T\u00e4ter oder weiteren Angeh\u00f6rigen leicht unter Druck gesetzt werden k\u00f6nnen. Die konsequente Verfolgung von Amtes wegen entlastet die Opfer und stellt die Strafverfolgung bei diesem schwerwiegenden sozialen Problem in die Verantwortung des Staates. Die Autonomie des Opfers bleibt durch das Zeugnisverweigerungsrecht gewahrt.</p><p>Einfache K\u00f6rperverletzung ist in Frankreich, in den Niederlanden, in \u00d6sterreich sowie im angloamerikanischen Recht (USA, Kanada) kein Antragsdelikt. In Deutschland ist dieses Delikt grunds\u00e4tzlich ein Antragsdelikt, es sei denn, die Strafverfolgungsbeh\u00f6rde bejahe ein besonderes \u00f6ffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Im System des schweizerischen StGB gibt es folgende Unstimmigkeiten: Der Straftatbestand der N\u00f6tigung (Art. 181 StGB) ist ein Offizialdelikt, obwohl das f\u00fcr die Strafbarkeit erforderliche Mass an Gewaltanwendung bei diesem Delikt viel weniger weitgehend ist. Ausserdem wirft die Abgrenzung zwischen schwerer (Offizialdelikt) und einfacher (Antragsdelikt) K\u00f6rperverletzung Probleme auf.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"von Felten Margrith","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1065139200000)\/","ResponsibleDepartment":null,"ResponsibleDepartmentName":null,"ResponsibleDepartmentAbbreviation":null,"IsLeadingDepartment":null,"Tags":null,"Category":"III","Modified":"\/Date(1770758492420)\/","SubmissionDate":"\/Date(850435200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4505,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}