{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960465,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960465,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960465,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960465,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960465,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960465,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960465,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960465,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960465,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960465,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960465,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960465,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960465,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960465,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960465,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960465,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19960465,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19960465,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"96.465","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Sexuelle Gewalt in der Ehe als Offizialdelikt. Revision der Artikel 189 und 190 StGB","Description":null,"InitialSituation":"<p>Der soziale Nahraum ist grunds\u00e4tzlich ein Bereich des Vertrauens, der Verst\u00e4ndigung und der F\u00fcrsorge. In der Realit\u00e4t kann die Situation jedoch missbraucht werden.</p><p>Nach heutiger Reglung gelten die meisten in h\u00e4uslicher Gemeinschaft begangenen Gewalthandlungen als Antragsdelikte. Demnach werden, falls der T\u00e4ter mit dem Opfer verheiratet ist und mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebt, sowohl die sexuelle N\u00f6tigung als auch die Vergewaltigung nur auf Antrag verfolgt. Das Gleiche gilt f\u00fcr die einfache K\u00f6rperverletzung, wiederholte T\u00e4tlichkeiten und Drohungen.</p><p></p><p>Am 13. Dezember 1996 reichte Nationalr\u00e4tin Margrith von Felten zwei parlamentarische Initiativen zur Revision des Schweizerischen Strafgesetzbuches ein. Darin wird verlangt, dass die einfache K\u00f6rperverletzung (Art.123 StGB) von Amtes wegen verfolgt wird, wenn der T\u00e4ter der Ehegatte des Opfers ist oder mit diesem in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt. Sodann sollen auch sexuelle N\u00f6tigung und Vergewaltigung in der Ehe (Art. 189 Abs. 2 und Abs. 2 StGB) von Amtes wegen verfolgt werden. </p><p>Am 15. Dezember 1997 beauftragte der Nationalrat seine Kommission f\u00fcr Rechtsfragen (nachstehend Kommission) mit der Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs. </p><p>Dabei werden die in der Ehe begangene sexuelle N\u00f6tigung und die Vergewaltigung, die bisher nur auf Antrag verfolgt wurden, zu Offizialdelikten erhoben. Die  zwischen Ehegatten und Lebenspartnern begangenen einfachen K\u00f6rperverletzungen, wiederholten T\u00e4tlichkeiten und Drohungen werden ebenfalls zu Offizialdelikten. Allerdings besteht die Bef\u00fcrchtung, dass damit auch Verfahren eingeleitet oder zu Ende gef\u00fchrt wurden, obwohl sie aus einer Gesamtbeurteilung und aus der Sicht beider Ehepartner in Einzelf\u00e4llen unerw\u00fcnscht sein konnten. Deshalb sieht die Kommission f\u00fcr die weniger schweren Delikte eine Bestimmung vor, wonach das Verfahren mit Einverst\u00e4ndnis des Opfers eingestellt werden kann (Art. 66ter, Abs. 1).</p><p>Da die im Zusammenhang mit der h\u00e4uslichen Gewalt stehenden Delikte im Milit\u00e4rstrafrecht bereits heute von Amtes wegen verfolgt werden, betrifft die Revision des Milit\u00e4rstrafgesetzes haupts\u00e4chlich die M\u00f6glichkeit der Verfahrenseinstellung. </p><p></p><p>Der Bundesrat bef\u00fcrwortete den Antrag der Kommission in seiner Gesamtheit. Er erachtet dass die Qualifikation als Offizialdelikt den kriminellen Unrechtsgehalt der h\u00e4uslichen Gewalt verdeutlicht und eine Entprivatisierung solcher Konflikte bedeutet. Der Entscheid, ob das Verfahren eingestellt oder weitergef\u00fchrt wird, liegt bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde und nicht allein beim Opfer. Die Beh\u00f6rde hat im Einzelfall eine Interessenabw\u00e4gung vorzunehmen, insbesondere zwischen dem Strafverfolgungsinteresse und dem Interesse des Opfers. Dies stellt auch f\u00fcr den Bundesrat eine entscheidende Verbesserung gegen\u00fcber dem geltenden Recht dar. </p>","Proceedings":"<p></p><p>Im <b>Nationalrat</b> kamen drei Minderheitsantr\u00e4ge zu Artikel\u00a066ter zur Sprache. Die von J. Alexander Baumann (V, TG) angef\u00fchrte Minderheit I beantragte, auch die sexuelle N\u00f6tigung und die Vergewaltigung  in die Liste der Delikte aufzunehmen, bei denen eine provisorische Einstellung des Offizialverfahrens m\u00f6glich ist. Dieser Antrag wurde mit 114 zu 31 Stimmen abgelehnt.</p><p>Die Minderheit II um Anne-Catherine M\u00e9n\u00e9trey-Savary (G, VD) wollte die provisorische  Verfahrenseinstellung an die zus\u00e4tzliche Bedingung kn\u00fcpfen, dass der T\u00e4ter Schritte zur \u00c4nderung seines Verhaltens unternommen hat. Gegen diesen Antrag sprach sich der Rat mit 93 zu 57 Stimmen aus.</p><p>Die von Jacques-Simon Eggly (L, GE) vertretene Minderheit III verlangte, dass zur Vermeidung unn\u00f6tiger Verfahrensverz\u00f6gerungen die dem Opfer einger\u00e4umte \u00dcberlegungsfrist auf drei und nicht wie im Entwurf (Art. 66ter Abs. 2) vorgesehen auf sechs Monate festgesetzt wird. Dieser Antrag wurde mit 104 zu 52 Stimmen ebenfalls abgelehnt.</p><p>Gegen die vorgeschlagenen \u00c4nderungen des Strafgesetzbuches wurden keine weiteren Einw\u00e4nde vorgebracht und die Vorlage wurde in der Schlussabstimmung  mit 135 zu 48 Stimmen angenommen. </p><p></p><p>Im <b>St\u00e4nderat</b> setzte sich eine von Jean Studer (S, NE) angef\u00fchrte Minderheit daf\u00fcr ein, in Artikel\u00a066ter Abs. 3 vorzusehen, dass die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Strafverfolgung einstellen kann, wenn der T\u00e4ter bereit ist, sich einer Behandlung zu unterziehen mit dem Ziel, keine h\u00e4usliche Gewalt mehr anzuwenden. Der St\u00e4nderat lehnte diesen Antrag mit 21 zu 9 Stimmen ab.</p><p>Die Vorlage gab keinen Anlass zu weiteren Einw\u00e4nden und wurde in der Schlussabstimmung angenommen.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a021bis des Gesch\u00e4ftsverkehrsgesetzes verlange ich mit einer parlamentarischen Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes die Revision der Artikel\u00a0189 (\"Sexuelle N\u00f6tigung\") und 190 StGB (\"Vergewaltigung\"). Beide Strafbestimmungen sind jeweils wie folgt zu \u00e4ndern:</p><p>- Aufhebung von Absatz\u00a02;</p><p>- Anpassung von Absatz\u00a03 (Aufhebung des letzten Satzes).</p>","ReasonText":"<p>Bei den Straftatbest\u00e4nden der sexuellen N\u00f6tigung (Art. 189 StGB) und der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, wenn der T\u00e4ter mit dem Opfer verheiratet ist und mit diesem in einer Lebensgemeinschaft lebt. Diese Privilegierung ist nicht l\u00e4nger haltbar. Es ist sachlich nicht vertretbar, dass die Rechtsordnung Ehefrauen als weniger sch\u00fctzenswert deklariert als jede andere Person. Von der T\u00e4terseite her ist nicht vertretbar, dass f\u00fcr Ehem\u00e4nner andere gesetzliche Regelungen gelten sollen als f\u00fcr Fremdt\u00e4ter. Die Bestimmungen gem\u00e4ss Artikel\u00a0189 und 190 StGB finden namentlich keine Anwendung beim Bestehen eines ehe\u00e4hnlichen Verh\u00e4ltnisses (Rehberg J., AJP 1/93, S. 22). Daraus folgt, dass allein auf den Trauschein abgestellt wird, ob das Verbrechen von Amtes wegen oder auf Antrag hin verfolgt wird.</p><p>Sexuelle Gewalt bildet den massivsten Angriff auf die physische und psychische Integrit\u00e4t des Opfers. Jeder T\u00e4ter, jeder Ehemann weiss, dass diese Form der Gewalt zur tiefsten Dem\u00fctigung und Erniedrigung einer Frau f\u00fchrt. Bei dieser Schwere des Verbrechens besteht ein \u00f6ffentliches Interesse, dass diese Straftaten nicht unverfolgt bleiben. Weder bei gef\u00e4hrlicher K\u00f6rperverletzung noch bei versuchtem Totschlag, weder bei Raub noch bei Erpressung - was ja auch in Ehen vorkommen kann - erh\u00e4lt der T\u00e4ter Sonderrechte. Sexuelle Gewalt gegen Kinder, gegen M\u00e4dchen, gegen Frauen und gegen Ehefrauen darf nicht als Privatangelegenheit behandelt werden, sondern muss in jedem Fall als Verbrechen von Amtes wegen geahndet werden.</p><p>Kriminologische Studien zeigen klar auf, dass es Opfern von Gewalt im sozialen Nahraum ausgesprochen schwerf\u00e4llt, einen Antrag zu stellen oder einen solchen aufrechtzuerhalten, da sie vom T\u00e4ter oder weiteren Angeh\u00f6rigen leicht unter Druck gesetzt werden k\u00f6nnen. Bei den Straftatbest\u00e4nden von Artikel\u00a0189 und 190 StGB wird das Antragserfordernis so zum wirksamen T\u00e4terschutz. Der Verzicht und der R\u00fcckzug des Strafantrags sind endg\u00fcltig und unwiderruflich (Art. 28 Abs. 5, Art. 31 Abs. 2 StGB). Die konsequente Verfolgung von Amtes wegen entlastet die Opfer und stellt die Strafverfolgung bei diesem schwerwiegenden Delikt in die Verantwortung des Staates. Die Autonomie der Opfer bleibt durch das Zeugnisverweigerungsrecht gewahrt.</p><p>Sexuelle Gewalt in der Ehe ist gem\u00e4ss mehreren Studien weit verbreitet. Die Dunkelziffer ist gross. Damit Gewaltpr\u00e4vention effektiv greifen kann, ist die Aufhebung des Antragserfordernisses unabdingbare Voraussetzung. Im Lichte der neueren kriminologischen Erkenntnisse ist es dringend notwendig, das geltende Recht zu \u00e4ndern.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"von Felten Margrith","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1065139200000)\/","ResponsibleDepartment":null,"ResponsibleDepartmentName":null,"ResponsibleDepartmentAbbreviation":null,"IsLeadingDepartment":null,"Tags":null,"Category":"III","Modified":"\/Date(1770755667350)\/","SubmissionDate":"\/Date(850435200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4505,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}