{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19961094,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19961094,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19961094,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19961094,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19961094,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19961094,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19961094,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19961094,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19961094,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19961094,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19961094,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19961094,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19961094,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19961094,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19961094,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19961094,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19961094,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19961094,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"96.1094","BusinessType":12,"BusinessTypeName":"Einfache Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"EA","Title":"Erweiterung der Beg\u00fcnstigungsordnung f\u00fcr Todesfallkapitalien in der beruflichen Vorsorge (BVV 3 und Freiz\u00fcgigkeitsverordnung)","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Vor knapp einem Jahr wurde das Postulat Rechsteiner Paul (95.3412) betreffend Freiz\u00fcgigkeitsverordnung \u00fcberwiesen. Es verlangt, dass Freiz\u00fcgigkeitsleistungen nicht nur an Nachkommen und gesetzliche Erben, sondern auch an \u00fcbrige Erben, z. B. an den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin, vererbt werden k\u00f6nnen - eine Rechtsetzung also, wie sie bis vor der Inkraftsetzung der neuen Verordnung in Kraft war.</p><p>Die Einschr\u00e4nkung der Vererbbarkeit von Kapitalien der beruflichen Vorsorge ist ein stossendes Problem, das dringend gel\u00f6st werden sollte. Sie wird von vielen Versicherten als ungerecht empfunden und gilt auch bei Banken und Versicherungen, die das Gesetz vollziehen, als unangebracht.</p><p>Das Bundesgesetz \u00fcber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sieht nur f\u00fcr Witwen und Waisen gesetzlich zwingende Leistungen vor. Dar\u00fcber hinaus leisten viele Vorsorgeeinrichtungen freiwillig Todesfallkapitalien - sei dies generell oder zugunsten von Versicherten ohne Ehepartner und ohne Kinder.</p><p>Gem\u00e4ss den geltenden Verordnungen fallen Todesfallkapitalien oder Freiz\u00fcgigkeitspolicen - soweit kein \u00fcberlebender Ehegatte festgestellt wird - zwingend den direkten Nachkommen zu -, es sei denn, die versicherte Person sei f\u00fcr den Unterhalt einer beg\u00fcnstigten Person in massgeblicher Weise aufgekommen. Ebenfalls nur nachrangig m\u00f6glich bzw. zugelassen sind Verm\u00e4chtnisse an Eltern, Geschwister und an \"\u00fcbrige gesetzliche Erben\" (Freiz\u00fcgigkeitsverordnung, FZV) bzw. an \"die \u00fcbrigen Erben\" (BVV 3).</p><p>Da ein Konkubinatspartner einer versicherten Person nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben geh\u00f6rt, ist eine Beg\u00fcnstigung durch ein Todesfallkapital nur dann m\u00f6glich, wenn dieser Lebenspartner vom Vorsorgenehmer in erheblichem Masse unterst\u00fctzt wurde. Damit stellt sich die heikle Frage, wie der Begriff \"in erheblichem Masse unterst\u00fctzt\" auszulegen ist. Lebenspartner, die sich gegenseitig beg\u00fcnstigen m\u00f6chten, kommen nicht zwingend zu Lebzeiten f\u00fcreinander auf, besonders dann nicht, wenn beide erwerbst\u00e4tig sind. Trotzdem kann wie bei einem Ehepaar ein erhebliches Bed\u00fcrfnis bestehen, sich im Todesfall gegenseitig zu beg\u00fcnstigen.</p><p>Erhebliche Probleme ergeben sich, wenn beim Tod des Versicherten dessen gesetzliche Erben die Beg\u00fcnstigung des Konkubinatspartners in Frage stellen mit der Behauptung, es habe gar keine erhebliche Unterst\u00fctzung vorgelegen. Gem\u00e4ss geltender Regelung haben die direkten Nachkommen dann einen privilegierten Anspruch, was in direktem Gegensatz zum eigentlichen Verm\u00e4chtnis eines Verstorbenen oder einer Verstorbenen stehen kann. Bei einer \"extremen\" Interpretation der FZV w\u00e4ren die Konkubinatspartner ganz ausgeschlossen, weil sie nicht zu den \"\u00fcbrigen gesetzlichen Erben\" (Wortlaut der FZV) geh\u00f6ren.</p><p>Unverheiratete Versicherte m\u00f6chten Gew\u00e4hr daf\u00fcr erhalten, dass eine angeordnete Beg\u00fcnstigungsregelung im Todesfall auch wirklich abgesichert ist. Eine solche Sicherheit ist bei der heutigen Rechtslage selbst dann nicht gegeben, wenn die Konkubinatspartner eine gegenseitige Beg\u00fcnstigung vor dem Tod ausdr\u00fccklich und schriftlich festgehalten haben. Bei Freiz\u00fcgigkeitsguthaben war es vor dem 3. Oktober 1994 m\u00f6glich, die angesparten Kapitalien irgendwelchen Erben (und nicht nur den gesetzlichen Erben) zukommen zu lassen. Heute gehen solche Kapitalien f\u00fcr den Vorsorgenehmer unter Umst\u00e4nden verloren, wenn keine Erben nachgewiesen werden k\u00f6nnen, die zuvor in erheblichem Masse unterst\u00fctzt worden sind, oder sie fallen an sehr weit entfernte gesetzliche Erben, die der Verstorbene unter Umst\u00e4nden niemals gekannt hat. Fehlen solche Erben, k\u00f6nnen das Vorsorgekapital oder Teile davon der Vorsorgeeinrichtung zufallen. Die heutige Regelung ist in hohem Masse fragw\u00fcrdig, weil sie in den Bereich der \u00fcberobligatorischen beruflichen Vorsorge eingreift und L\u00f6sungen verunm\u00f6glicht, die von vielen Versicherten ausdr\u00fccklich gew\u00fcnscht werden.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>1. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass die geltende Beg\u00fcnstigungsordnung f\u00fcr Todesfall- und Freiz\u00fcgigkeitskapitalien den Bed\u00fcrfnissen eines bedeutenden Teils der Versicherten nicht gerecht wird?</p><p>2. Ist der Bundesrat auch der Ansicht, dass diese Frage rasch einer guten L\u00f6sung zugef\u00fchrt werden sollte?</p><p>3. Bis wann gedenkt der Bundesrat, das Anliegen gem\u00e4ss dem \u00fcberwiesenen Postulat 95.3412 zu erf\u00fcllen und die FZV zu korrigieren?</p><p>4. H\u00e4lt es der Bundesrat ebenfalls f\u00fcr sinnvoll, neben der FZV auch die BVV 3 im selben Sinne zu \u00e4ndern, da es unsinnig ist, Freiz\u00fcgigkeitskapitalien an Lebenspartner vererbbar zu erkl\u00e4ren, Todesfallkapitalien aber nicht?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Die berufliche Vorsorge hat nach Artikel\u00a034quater der Bundesverfassung den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden zusammen mit den Leistungen der eidgen\u00f6ssischen Versicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu erm\u00f6glichen.</p><p>Als Hinterlassene im Sinne dieser Bestimmung kommen nicht, wie dies im Erbrecht grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich ist, ein unbeschr\u00e4nkter Kreis von Beg\u00fcnstigten in Frage, sondern in der zweiten S\u00e4ule erfolgt eine Einschr\u00e4nkung auf nahe Verwandte und auf Personen, die von der verstorbenen Person wirtschaftlich abh\u00e4ngig waren. Dies kommt im BVG dadurch zum Ausdruck, dass als Hinterlassene nur die Witwe, die Waisen und die geschiedene Frau zum Zuge kommen. Im Rahmen der weiter gehenden Vorsorge wurde der Begriff \"Hinterlassene\" insofern erweitert, als auch Personen beg\u00fcnstigt werden k\u00f6nnen, die von der verstorbenen Person wirtschaftlich abh\u00e4ngig waren (vgl. Kreisschreiben Nr. 1a der Eidgen\u00f6ssischen Steuerverwaltung vom 20. August 1986). Dieses Prinzip gilt auch f\u00fcr den Fall, in dem die Vorsorge durch eine Freiz\u00fcgigkeitspolice oder ein Freiz\u00fcgigkeitskonto erhalten wird, wenn die versicherte Person beim Stellenwechsel nicht unmittelbar in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintritt (vgl. Art. 1, 3, 4 des Freiz\u00fcgigkeitsgesetzes, FZG, und Art. 10 der FZV).</p><p>Eine nichteheliche Lebenspartnerin oder ein nichtehelicher Lebenspartner kann beg\u00fcnstigt werden, wenn eine wirtschaftliche Abh\u00e4ngigkeit von der versicherten Person vorliegt. Wenn diese Abh\u00e4ngigkeit fehlt, entf\u00e4llt die Berechtigung zur Beg\u00fcnstigung. Daher wurde durch Artikel\u00a015 FZV diese \u00c4nderung gegen\u00fcber der bisherigen Regelung vorgenommen.</p><p>Mit dieser neuen Regelung wurde eine formale Gleichbehandlung unter den versicherten Personen angestrebt. Die fr\u00fchere Beg\u00fcnstigungsordnung f\u00fchrte n\u00e4mlich zu Diskrepanzen zwischen nichtehelichen Lebenspartnern, die einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen waren, und solchen, die ihre Freiz\u00fcgigkeitsleistung in eine Freiz\u00fcgigkeitseinrichtung eingebracht haben.</p><p>2./3. Der Bundesrat ist \u00fcberzeugt, dass er mit der neuen Verordnungsregelung \u00fcber die Beg\u00fcnstigtenordnung bei Freiz\u00fcgigkeitskonti und -policen im Sinne des verfassungsm\u00e4ssigen und gesetzlichen Vorsorgezweckes in der zweiten S\u00e4ule und insbesondere des FZG gehandelt hat. Er hat sich aber bereit erkl\u00e4rt, das Postulat Rechsteiner Paul (95.3412) in dem Sinne entgegenzunehmen, dass die Beg\u00fcnstigungsordnung generell im breiteren Rahmen der beruflichen Vorsorge zu \u00fcberpr\u00fcfen ist, d. h., es sollen Abkl\u00e4rungen bez\u00fcglich sowohl des Kreises der Beg\u00fcnstigten im Rahmen der Vorsorgeeinrichtungen und der Freiz\u00fcgigkeitseinrichtungen als auch der Interdependenz zwischen Vorsorge und Erbrecht erfolgen. Es ist vorgesehen, die ganze Problematik im Verlaufe der jetzigen Legislaturplanung (1995-1999) zu regeln, dies im Zusammenhang mit der in Artikel\u00a020 FZV vorgesehenen Wirkungsanalyse. Der Schlussbericht ist im Jahre 1999 zu erwarten. Ein erster Bericht ist im Jahre 1997 vorgesehen.</p><p>4. Bez\u00fcglich Beg\u00fcnstigung in der BVV 3 sieht der Bundesrat momentan keinen Handlungsbedarf, da bereits nach der geltenden Regelung in Artikel\u00a02 Absatz\u00a01 Konkubinatspartner beg\u00fcnstigt werden k\u00f6nnen, sei es als Personen, f\u00fcr deren Unterhalt die verstorbene Person in massgeblicher Weise aufgekommen ist (Bst. b Ziff. 2), sei es unter den \u00fcbrigen Erben (Bst. b Ziff. 5).</p>","FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(849484800000)\/","SubmittedBy":"Rechsteiner Rudolf","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(849484800000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1750803273140)\/","SubmissionDate":"\/Date(844214400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4504,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}