{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19961111,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19961111,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19961111,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19961111,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19961111,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19961111,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19961111,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19961111,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19961111,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19961111,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19961111,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19961111,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19961111,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19961111,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19961111,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19961111,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19961111,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19961111,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"96.1111","BusinessType":12,"BusinessTypeName":"Einfache Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"EA","Title":"Forschungsf\u00f6rderung durch den Schweizerischen Nationalfonds (SNF)","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Bundesr\u00e4tin Ruth Dreifuss, Vorsteherin des EDI, hat die Bedeutung der Entdeckung von Dr. P. Anker und Dr. M. Stroun selbst anerkannt (Brief vom 25. September 1996): Das Vorhandensein von genetischen Tumormarkern im Blutplasma erm\u00f6glicht es, einen Test ins Auge zu fassen, der den Nachweis von Krebs durch einfache Blutentnahme erbringt. Seit 1994 verweigert der SNF dieser an der wissenschaftlichen Fakult\u00e4t Genf durchgef\u00fchrten Untersuchung jede finanzielle Hilfe, und dies obschon der Fonds \u00fcber alle Angaben verf\u00fcgte, um die - heute \u00fcbrigens international anerkannte - Bedeutung dieser Forschungsarbeit zu erkennen. Die vom SNF erstellten Gutachten \u00fcber diese Forschungsarbeit haben gegen die elementarsten Bedingungen der wissenschaftlichen Ethik verstossen, und die Behandlung der Beschwerde durch die Eidgen\u00f6ssische Rekurskommission f\u00fcr Forschungsf\u00f6rderung war nichts als eine juristische Farce.</p><p>Welche Massnahmen gedenkt der Bund zu ergreifen, damit der SNF dieses Unrecht wiedergutmacht, das die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschung in der Schweiz gef\u00e4hrdet?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Im Jahr 1994 haben die Herren Anker und Stroun dem Schweizerischen Nationalfonds (SNF) ein Gesuch auf Beitragszahlungen gestellt. Wegen Budgetknappheit und aufgrund von mehrheitlich negativen Gutachten hat der SNF dieses Gesuch am 17. Februar 1995 abgelehnt. Die Eidgen\u00f6ssische Rekurskommission f\u00fcr Forschungsf\u00f6rderung (ERFF) hat diesen Entscheid im April 1996 best\u00e4tigt. Damit wurde das Verfahren endg\u00fcltig abgeschlossen.</p><p></p><p>Am 25. September 1996 beantwortete die Vorsteherin des Eidgen\u00f6ssischen Departements des Inneren ein nach dem Entscheid des ERFF an sie gerichtetes Schreiben der Herren Anker und Stroun und begl\u00fcckw\u00fcnschte die beiden Forscher zu ihren Ver\u00f6ffentlichungen in den Zeitschriften (Nature Medicine( und (Lancet(. Sie betonte dabei vor allem, dass das Echo auf diese Publikationen eine Rolle bei der Beurteilung eines neuerlichen Gesuchs spielen k\u00f6nnte, falls sich die Herren Anker und Stroun dazu entschliessen sollten.</p><p></p><p>Dieses Schreiben vom September 1996, auf welches sich der Verfasser der Anfrage bezieht, enth\u00e4lt jedoch keinerlei Urteil \u00fcber den wissenschaftlichen Wert der Publikationen der Herren Anker und Stroun. Es ist auch nicht Sache des Departements, Aussagen zum wissenschaftlichen  Wert einer Arbeit zu machen. Dies liegt allein im Zust\u00e4ndigkeitsbereich der Entscheidungstr\u00e4ger des SNF.</p><p></p><p>Beim vom SNF gest\u00fctzt auf die Eingabe aus dem Jahr 1994 durchgef\u00fchrten Verfahren, das mit der Verweigerung von Beitragszahlungen abgeschlossen wurde, zeigt sich, dass sich der SNF auf die Gutachten von vier externen Experten mit internationalem Ruf gest\u00fctzt hat, die ihrerseits auf eine Vielzahl von Publikationen in den bekanntesten Fachzeitschriften verweisen k\u00f6nnen und die gew\u00e4hlt wurden, weil sie schon bei fr\u00fcheren Stellungnahmen zu anderen Antr\u00e4gen ihre Fachkenntnis unter Beweis gestellt hatten. Gem\u00e4ss dem SNF war der Forschungsrat mit der Mehrzahl der Experten gleicher Meinung und hat daher das Beitragsgesuch unter die Projekte mit niedriger Priorit\u00e4t eingereiht, was eine Finanzierung, und sie es auch nur eine Teilfinanzierung, ausschliesst. Das Gesuch wurde daher abgewiesen.</p><p></p><p>Nach dem Bundesgesetz \u00fcber die Forschung (Art. 13) kann gegen die Verf\u00fcgung der Organe des SNF bei Verletzung von Bundesrecht einschliesslich \u00dcberschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollst\u00e4ndige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes Beschwerde erhoben werden. Die ERFF kann nur dann einschreiten, wenn beim Verfahren die Rechte einer Partei auf diese Weise verletzt wurden oder wenn die Verf\u00fcgung unhaltbar ist und mit triftigen Gr\u00fcnden nicht zu rechtfertigen ist. Sie kann hingegen das Urteil der mit der Pr\u00fcfung des Projekts beauftragten Kommission nicht durch ihr eigenes Urteil ersetzen. Das Bundesgericht verfolgt im \u00fcbrigen bei der Beurteilung von Gutachten in einem Verfahren eine konstante, klare Rechtsprechung. Danach ist eine Abweichung von einem Gutachten nur aus zwingenden Gr\u00fcnden m\u00f6glich. Da hier weder Bundesrecht verletzt wurde, noch eine unrichtige oder unvollst\u00e4ndige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorlag, hat die Rekurskommission mit Beschluss vom 15. April 1996 die Verf\u00fcgung des Schweizerischen Nationalfonds f\u00fcr die wissenschaftliche Forschung best\u00e4tigt. In ihrer Begr\u00fcndung hebt sie unter anderem hervor, dass der SNF eine Gesamtbeurteilung des vorgestellten Projekts vorgenommen hat und das einhellige Urteil weder Oberfl\u00e4chlichkeit noch Willk\u00fcr erkennen l\u00e4sst. Gem\u00e4ss der konstanten Rechtsprechung dieser Kommission ist ausserdem auch kein Missbrauch des Ermessens erkennbar, da der SNF wegen der Knappheit der ihn gew\u00e4hrten Kredite aus finanziellen Gr\u00fcnden gezwungen ist, die eingereichten Projekte einer strengen Auswahl zu unterziehen und auch Antr\u00e4ge, die m\u00f6glicherweise zu ber\u00fccksichtigen gewesen w\u00e4ren, zur\u00fcckzuweisen.</p><p></p><p>Im Sinne der obigen Ausf\u00fchrungen wurde das Verfahren im Zusammenhang mit dem in Jahr 1994 gestellten Gesuch der Herren Anker und Stroun unter Ber\u00fccksichtigung der gesamten Interessenlage neutral und korrekt durchgef\u00fchrt. Die Untersuchung und der Dokumentenaustausch waren vollst\u00e4ndig, alle betroffenen Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. In der heutigen finanziellen Lage ist eine priorit\u00e4re Einstufung der Projekte nicht zu vermeiden, um die vorhandenen finanziellen Mittel f\u00fcr Projekte mit h\u00f6chster Priorit\u00e4tsstufe bereitstellen zu k\u00f6nnen. Angesichts der Gewissenhaftigkeit und Objektivit\u00e4t, mit denen sowohl das Beitragsgesuch als auch die folgende Beschwerde bearbeitet wurden, sind die vom Fragesteller gew\u00e4hlten Worte nicht angebracht. Dies umso mehr, als kein Grund f\u00fcr ein Eingreifen des Bundesrats vorliegt, da dein Unrecht vorhanden ist, das wiedergutzumachen w\u00e4re. Das geltende Verfahren \u00fcber die Vergabe von Beitr\u00e4gen, bei dem der SNF und im Beschwerdefall die unabh\u00e4ngige, eidgen\u00f6ssische Rekurskommission, die einen definitiven Entscheid f\u00e4llt, einbezogen sind, hat im \u00fcbrigen zum Ziel, jede politische Einmischung zu verhindern.</p><p></p><p>Schliesslich haben die Herren Anker und Stroun am 27. September 1996 ein neuerliches Beitragsgesuch gestellt, das derzeit durch den SNF gepr\u00fcft wird. Der Entscheid steht noch aus; daher ist es jetzt noch verfr\u00fcht, irgendwelche Aussagen zu machen.</p>","FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(855705600000)\/","SubmittedBy":"Ziegler Jean","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(855705600000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1750808434570)\/","SubmissionDate":"\/Date(849139200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4505,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}