{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963099,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963099,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963099,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963099,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963099,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963099,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963099,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963099,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963099,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963099,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963099,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963099,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963099,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963099,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963099,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963099,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963099,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19963099,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"96.3099","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Asylrekurskommission","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>In den letzten Tagen sind zahlreiche Presseartikel erschienen, die von Differenzen, Konflikten und Krisen innerhalb der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) sprechen. Daher bitte ich den Bundesrat, zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:</p><p>1. Bericht zum \"Reengineering in der Bundesverwaltung\"</p><p>a. In diesem Bericht kommt die Leitung der ARK zu folgendem, offensichtlich negativen Schluss: \"Die Umsetzung eines Reengineering-Prozesses in der Verwaltung findet in einem Umfeld statt, das sich nicht durch einen ausgepr\u00e4gten Ver\u00e4nderungswillen auszeichnet. Ursache dieser sogenannt typischen Mechanismen der Verwaltung ist nicht zuletzt das Legalit\u00e4tsprinzip, wonach jedes Verwaltungshandeln auf einem gesetzlichen Auftrag beruhen muss (Gesetzesvorbehalt).\" Der Titel \"Reengineering in der Bundesverwaltung\" scheint darauf hinzuweisen, dass der Bericht in Zusammenarbeit mit verschiedenen Bundes\u00e4mtern und/oder Departementen entstanden ist. Trifft dies tats\u00e4chlich zu, und wenn ja, teilt der Bundesrat die vorgestellte Sichtweise der richterlichen T\u00e4tigkeit?</p><p>b. Welchen Betrag hat die ARK f\u00fcr die Innotech Consulting AG ausgegeben?</p><p>2. \u00dcbersetzung der 200 Entscheide der deutschsprachigen Kammern</p><p>a. Welcher Gesamtbetrag wurde von der ARK f\u00fcr diese \u00dcbersetzungen ausgegeben?</p><p>b. Welches \u00dcbersetzungsb\u00fcro wird von der ARK mit den \u00dcbersetzungen beauftragt?</p><p>c. Ging der Wahl dieses B\u00fcros eine \u00f6ffentliche Ausschreibung voraus?</p><p>d. Wurde die Qualit\u00e4t der \u00dcbersetzungen von einer unabh\u00e4ngigen Instanz \u00fcberpr\u00fcft, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?</p><p>e. Aus welchem Grund zog es die Leitung der ARK vor, \u00dcbersetzer und \u00dcbersetzerinnen anstelle zus\u00e4tzlicher franz\u00f6sischsprachiger Juristen und Juristinnen einzustellen, obwohl gerade die Suisse romande stark von der Arbeitslosigkeit betroffen ist?</p><p>f. Beabsichtigt die Bundesverwaltung zuk\u00fcnftig, die Stellen der franz\u00f6sischsprachigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu streichen und daf\u00fcr auf die Dienste von \u00dcbersetzungsb\u00fcros zur\u00fcckzugreifen?</p><p>3. In Dreierbesetzung gef\u00e4llte Entscheide</p><p>Schon seit einiger Zeit zeigen die in Dreierbesetzung gef\u00e4llten Entscheide der franz\u00f6sischsprachigen Kammern der ARK, dass am Entscheid mehrheitlich Deutschsprachige mitwirkten.</p><p>a. Kann der Bundesrat dazu Stellung nehmen, ob an allen in Dreierbesetzung getroffenen Entscheiden der franz\u00f6sischsprachigen Kammern zwangsl\u00e4ufig zwei deutschsprachige Richter oder Richterinnen mitwirken m\u00fcssen?</p><p>b. M\u00fcsste der Bundesrat, wenn dies tats\u00e4chlich der Fall ist, diese Situation nicht \u00e4ndern und beispielsweise die Zahl der franz\u00f6sischsprachigen Richter und Richterinnen in der ARK erh\u00f6hen?</p><p>4. Pl\u00e4ne zur Reorganisation der ARK</p><p>a. Kann die Leitung der ARK erkl\u00e4ren, mit welchen Methoden die Juristen und Juristinnen der Kommission ihr Arbeitsvolumen von 0,4 Entscheiden pro Arbeitstag kurzfristig verdoppeln sollen? Ist der Bundesrat der Meinung, die Arbeitsmethoden der Kammern VI und VII m\u00fcssten auch von den anderen f\u00fcnf Kammern \u00fcbernommen werden?</p><p>b. Mit wie vielen j\u00e4hrlichen Asylgesuchen (25 000, 30 000?) und Beschwerden an die Kommission rechnen die Leitung der ARK und der Bundesrat in den n\u00e4chsten Jahren, und worauf st\u00fctzen sich diese Annahmen?</p><p>5. Verfassungs- und Verwaltungsreform</p><p>a. Die Beschr\u00e4nkungen des Zugangs zum Bundesgericht, die im Entwurf zur neuen Verfassung vorgesehen sind, f\u00fchren zwangsl\u00e4ufig zur Schaffung weiterer eidgen\u00f6ssischer Rekurskommissionen, die einen Teil der gegenw\u00e4rtig ans Bundesgericht eingereichten Beschwerden \u00fcbernehmen werden. Kann der Bundesrat bereits einige Angaben \u00fcber die Struktur dieser zuk\u00fcnftigen Kommissionen machen? Werden sie dieselbe Organisation und die gleichen F\u00fchrungsprinzipien wie die ARK aufweisen?</p><p>b. Werden die Methoden des New Public Management, die gegenw\u00e4rtig in der ARK getestet werden, bei einer Annahme des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes in der Volksabstimmung in allen anderen Bereichen der Bundesverwaltung in dieser Form eingef\u00fchrt? Ist dies der Fall, so werden sich die fortschrittlichen Kr\u00e4fte, die wir vertreten, einer Schw\u00e4chung von Justiz und \u00f6ffentlichem Dienst, wie sie von den Anh\u00e4ngern des Ultraliberalismus und des \"Einheitsdenkens\" gepredigt wird, vehement widersetzen.</p><p>6. Zusatzfragen</p><p>a. Welches ist der gegenw\u00e4rtige Personalbestand von BFF und ARK, ausgedr\u00fcckt in Stellen und nicht in Anzahl Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen? Kann der Bundesrat die Anzahl Stellen f\u00fcr jede der folgenden Berufskategorien in der ARK angeben, unterteilt nach der offiziellen Muttersprache der Besch\u00e4ftigten:</p><p>- Richter und Richterinnen;</p><p>- juristische Sekret\u00e4re und Sekret\u00e4rinnen;</p><p>- andere Berufskategorien.</p><p>b. Haben die Asylsuchenden, die in der Suisse romande und in franz\u00f6sischsprachigen Gebieten zweisprachiger Kantone wohnen, die Gewissheit, dass sie gem\u00e4ss dem verfassungsrechtlich anerkannten Territorialit\u00e4tsprinzip zuk\u00fcnftig in allen F\u00e4llen eine Verf\u00fcgung vom BFF erhalten, die vollst\u00e4ndig in franz\u00f6sischer Sprache abgefasst und er\u00f6ffnet wird?</p><p>c. Besteht das Risiko, dass durch die Anwendung von Artikel\u00a024 der Verordnung \u00fcber die Schweizerische Asylrekurskommission franz\u00f6sisch abgefasste Beschwerden gegen ebenfalls auf franz\u00f6sisch er\u00f6ffnete Verf\u00fcgungen des BFF von deutschsprachigen Richtern und Richterinnen behandelt werden?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Zu I.a.</p><p>Der Bericht Ver\u00e4nderungsprozesse in der Schweizerischen Asylrekurskommission unter dem Haupttitel \"Reengineering in der Bundesverwaltung\" vom Juli 1995 belegt und bewertet die Erfahrungen, die bei der Reorganisation des Beschwerdedienstes' des EJPD bzw. der Organisation der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) gewonnen wurden. Zum Legalit\u00e4tsprinzip wird darin (S.31) lediglich ausgef\u00fchrt, dass dieses die Einf\u00fchrung vermehrter Effektivit\u00e4t und Effizienz in der \u00f6ffentlichen Verwaltung erschweren k\u00f6nne. \u00dcberdies wird damit angedeutet, dass in der Privatwirtschaft, die \u00e4hnliche Bindungen in ihrer jeweiligen T\u00e4tigkeit nicht kennt, wirkungsorientierte Prozessver\u00e4nderungen leichter und schneller umzusetzen seien. Schon aus diesem Grund sind Vergleiche zwischen dem staatlichen und dem privaten Bereich nur mit Bedacht anzustellen. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass die Verbesserung und die Vereinfachung der Verfahrensabl\u00e4ufe und die Gew\u00e4hrleistung einer effizienten staatlichen Verwaltung mit zu den wesentlichen Zielsetzungen eines Rechtsstaates geh\u00f6ren. Im \u00fcbrigen ist es selbstverst\u00e4ndlich, dass die - bereichsweise unterschiedlich enge - Gesetzesbindung der Verwaltung zu respektieren ist. Dass dies die ARK uneingeschr\u00e4nkt tut, steht ausser Zweifel.</p><p>Der besagte Bericht gibt einzig die Auffassung der Autoren wieder.</p><p></p><p>Zu l.b.</p><p>F\u00fcr den Aufbau der ARK ist eine Projektorganisation eingesetzt worden, der auch ein Berater der Firma Innotech Consulting AG angeh\u00f6rte. Die Brosch\u00fcre ist als Abschluss- und Rechenschaftsbericht der Projektleitung zu verstehen. F\u00fcr die Mitarbeit bei der Berichtserarbeitung wurden dieser Firma rund 4'500 Franken verg\u00fctet.</p><p></p><p>Zu II.</p><p>Die ARK beabsichtigte, versuchsweise 200 spruchreife Dossiers in franz\u00f6sischer Sprache auf die deutschsprachigen Kammern zu \u00fcbertragen (sogenannter \"Versuch 200\"). Das Deckblatt und das Dispositiv sollten auf franz\u00f6sisch, Sachverhalt und Erw\u00e4gungen auf deutsch ergehen. Auf Bundeskosten h\u00e4tten die Beschwerdef\u00fchrer und Beschwerdef\u00fchrerinnen eine \u00dcbersetzung verlangen k\u00f6nnen, wenn ihnen die Kenntnisnahme der Begr\u00fcndung nicht m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Die ARK hat den sprachenpolitischen Bedenken (parlamentarische Vorst\u00f6sse der Nationalr\u00e4te Leuba und de Dardel) insofern Rechnung getragen, als gem\u00e4ss modifizierter Versuchsanordnung die Urteile - nach vorg\u00e4ngiger \u00dcbersetzung - in franz\u00f6sischer Sprache er\u00f6ffnet wurden.</p><p>Inzwischen wurde der Versuch abgeschlossen und ausgewertet; er wird nicht weitergef\u00fchrt.</p><p></p><p>Zu lI.a.</p><p>Im Zusammenhang mit dem \"Versuch 200\" sind ungef\u00e4hr 47'000 Franken f\u00fcr \u00dcbersetzungskosten ausgegeben worden.</p><p></p><p>Zu lI.b.</p><p>\u00dcbersetzungsauftr\u00e4ge wurden an 6 verschiedene \u00dcbersetzungsb\u00fcros vergeben.</p><p></p><p>Zu lI.c.</p><p>Es wurden solche \u00dcbersetzungsb\u00fcros ausgew\u00e4hlt und beauftragt, die bereits f\u00fcr die Bundesverwaltung t\u00e4tig waren oder sind (Art. 7 der Verordnung \u00fcber das \u00dcbersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung) und die kurzfristig \u00fcber die n\u00f6tige Kapazit\u00e4t verf\u00fcgten. Auf eine \u00f6ffentliche Ausschreibung wurde verzichtet. Das Bundesgesetz \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen ist bei Dienstleistungen nur anwendbar, wenn der gesch\u00e4tzte Wert des zu vergebenden \u00f6ffentlichen Auftrages den Schwellenwert (ohne MWSt.) von 263'000 Franken erreicht (Art. 6 Abs. 1 Bst. b).</p><p></p><p>Zu lI.d.</p><p>Die \u00dcbersetzungsqualit\u00e4t wurde nicht durch eine unabh\u00e4ngige Instanz \u00fcberpr\u00fcft. Gem\u00e4ss Ablaufkonzept des \"Versuchs 200\" wurden jedoch alle \u00fcbersetzten Urteile ARK-intern einer Qualit\u00e4tskontrolle (bez\u00fcglich \u00dcbersetzung) unterzogen. Anf\u00e4nglich musste die Qualit\u00e4t in Einzelf\u00e4llen bem\u00e4ngelt werden. Die vereinzelten Unzul\u00e4nglichkeiten wurden alsbald behoben, so dass die \u00dcbersetzungsqualit\u00e4t in der Folge den gestellten Anforderungen entsprach.</p><p></p><p>Zu lI.e.</p><p>Mit dem \"Versuch 200\" sollte im Sinne einer kurzfristigen Massnahme die Verringerung des Pendenzenstandes in den franz\u00f6sischsprachigen Kammern gef\u00f6rdert werden. Die Rekrutierung zus\u00e4tzlichen Personals h\u00e4tte wegen der langen Einarbeitungszeiten die angestrebte Wirkung verfehlt und schied damit wegen Ungeeignetheit aus.</p><p></p><p>Zu lI.f.</p><p>Beim \"Versuch 200\" handelte es sich um eine ausserordentliche Entlastungsmassnahme zur Bew\u00e4ltigung einer besonderen Situation. Eine systematische \u00dcbernahme dieses Vorgehens durch die Bundesverwaltung scheidet daher von vornherein aus. Dazu kommt, dass der Versuch, wie unter 11. hievor erw\u00e4hnt, nicht weitergef\u00fchrt wird.</p><p></p><p>Zu III. a. und b.</p><p>Der Verwaltungsausschuss der ARK hat verschiedene Massnahmen zur Behebung der im wesentlichen strukturell bedingten \u00dcberlastung der franz\u00f6sischsprachigen Kammern gepr\u00fcft. Dabei hat er u.a. empfohlen, bei Zirkulationsentscheiden in den franz\u00f6sischsprachigen Kammern jeweils zwei deutschsprachige Richter beizuziehen. Ein zwingender Beschluss w\u00e4re schon daran gescheitert, dass die Kompetenz f\u00fcr die Bezeichnung der beiden weiteren Richter, die am Entscheid mitwirken, den Kammerpr\u00e4sidenten obliegt (Art. 25 Abs. 5 der Verordnung \u00fcber die Schweizerische Asylrekurskommission, VOARK). Selbstverst\u00e4ndlich wird erwartet, dass die empfohlene Massnahme zweckdienlich eingesetzt wird.</p><p>Diese Empfehlung beruht \u00fcbrigens auf einem Vorschlag, der an einer Sitzung des Verwaltungsausschusses, an der alle Richter der franz\u00f6sisch- und italienischsprachigen Kammern teilnahmen, formuliert wurde.</p><p></p><p>Zu IV.a.</p><p>Das Projekt ARK ging von einer Tagesleistung von einem Urteilsentwurf pro juristischer Sekret\u00e4r aus. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass diese Leistung als Durchschnittsgr\u00f6sse nicht eingehalten werden konnte. Allgemein ist festzustellen, dass die Fixierung genereller quantitativer Leistungsziele schwierig ist, weil deren Erreichung wesentlich vom jeweiligen Beschwerdegut abh\u00e4ngt. Je nach Schwierigkeitsgrad der zu behandelnden F\u00e4lle fallen denn auch die quantitativen Leistungen der einzelnen Kammern und der gesamten Kommission unterschiedlich aus. Dabei spielen die alten F\u00e4lle, deren Behandlung \u00fcberm\u00e4ssig zeitaufwendig ist, eine wichtige Rolle. Diese werden nun laufend abgebaut, so dass die Behandlungsdauer pro Fall nach deren Erledigung wieder abnehmen d\u00fcrfte. Ob und wie sich diese Entwicklung f\u00fcr das laufende Jahr auswirkt, ist nicht verl\u00e4sslich vorauszusagen.</p><p>Quantitatives Leistungsziel 1996 der ARK ist der Abbau der h\u00e4ngigen Beschwerden auf den sog. Fonds-de-Roulement (= 3 Monatseing\u00e4nge). Zur Erreichung diese Zieles ist eine Steigerung der individuellen quantitativen Leistung pro Tag und juristischer Sekret\u00e4r unerl\u00e4sslich. Die entsprechende Zielvorgabe von 0,75 Urteilsentw\u00fcrfen versteht sich in diesem Sinne als eine Richtgr\u00f6sse, die es anzustreben gilt, um den Pendenzenstand auf das erforderliche Mass zu verringern. Es geht dabei um eine Mehranstrengung, die sich nicht auf zus\u00e4tzliche Ressourcen, seien es personelle oder materielle, abst\u00fctzen kann. Alle Mitarbeitenden sollen ihre individuelle Arbeitsweise auf weiteren Zeitgewinn hin \u00fcberpr\u00fcfen. Diese zus\u00e4tzlichen Anforderungen \u00e4ndern allerdings nichts daran, dass eine einzelfallgem\u00e4sse Urteilsqualit\u00e4t, d.h. eine gesetzeskonforme und nachvollziehbare Rechtsprechung, oberstes Verfahrensziel ist und bleibt.</p><p></p><p>Zu IV.b.</p><p>Die Erfahrung im Asylbereich in der Vergangenheit hat gezeigt, dass es unm\u00f6glich ist, eine seri\u00f6se Langzeitprognose bez\u00fcglich Gesuchsentwicklung zu machen. Alle Voraussagen basieren auf der jeweiligen Situationseinsch\u00e4tzung. Im Zusammenhang mit der vom Bundesrat am 17. August 1994 beschlossenen Strategischen Leistungsbereitschaft (SLB) f\u00fcr die Asyl- und Fl\u00fcchtlingsbeb\u00f6rden des Bundes rechnet das Bundesamt f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge (BFF) f\u00fcr 1996 und 1997 mit ca. 17'000 Asylgesuchen (Personen). Das Arbeitsvolumen der ARK f\u00fcr 1996 und 1997 errechnet sich auf h\u00f6chstens 5'500 Beschwerden betreffend ca. 9'000 Personen. Ab Mitte 1997 d\u00fcrfte das Arbeitsvolumen sinken, weil die alten Pendenzen abgebaut sein sollten.</p><p></p><p>Zu V.a.</p><p>Der Entwurf zur Justizreform sieht einen Ausbau bestehender oder die Schaffung neuer kantonaler und eidgen\u00f6ssischer gerichtlicher Vorinstanzen vor, namentlich auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts. Gem\u00e4ss Art. 164 Absatz\u00a01 Bst. b des Entwurfes h\u00e4tte das Bundesgericht k\u00fcnftig nur Beschwerden gegen Entscheide richterlicher Vorinstanzen des Bundes zu beurteilen. Derzeit fallen mehrere Gebiete des Bundesverwaltungsrechts nicht in die Kompetenz eidgen\u00f6ssischer Rekurskommissionen. Art. 165 Absatz\u00a02 des Entwurfes schreibt dem Bund daher die Schaffung 'weitere(r) richterliche(r) Beh\u00f6rden f\u00fcr die Beurteilung von Beschwerden gegen Akte der Bundesverwaltung\" vor.</p><p>Der Entwurf zur Verfassungsreform beschr\u00e4nkt sich jedoch darauf, diese Grunds\u00e4tze aufzustellen, und \u00fcberl\u00e4sst dem Gesetzgeber den Entscheid \u00fcber die Organisation, das Verfahren und die Zust\u00e4ndigkeiten dieser k\u00fcnftigen richterlichen Beh\u00f6rden. Denkbar w\u00e4re die Einsetzung weiterer Rekurskommissionen, die Schaffung mehrerer Bundesverwaltungsgerichte oder die Bildung eines zentralen Bundesverwaltungsgerichts. Die Expertenkommission f\u00fcr die Totalrevision der Bundesrechtspflege hat sich dazu noch nicht abschliessend ge\u00e4ussert. In ihrem Zwischenbericht vom M\u00e4rz 1995 (S. 18) bef\u00fcrwortet sie eher eine zentrale L\u00f6sung, ohne jedoch die Beibehaltung gewisser Spezialrekurskommissionen, wie z. B. der ARK, auszuschliessen. Zum gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt ist es somit nicht m\u00f6glich, genauere Angaben zur k\u00fcnftigen Struktur der Bundesverwaltungsgerichtsbarkeit zu machen. Diese Feststellung gilt umso mehr f\u00fcr die Organisation und die Funktionsweise anf\u00e4llig eidgen\u00f6ssischer Rekurskommissionen.</p><p></p><p>Zu V.b.</p><p>Der Bundesrat strebt eine verbesserte Aufgabenerf\u00fcllung der Bundesverwaltung an. In der neueren Verwaltungswissenschaft ist eine einhellige Tendenz zur wirkungsorientierten Verwaltungsf\u00fchrung auszumachen. Unter der Bezeichnung \"New Public Management\" (NPM) wurden Modelle entwickelt, die eine deutlichere Ausrichtung auf die Zweckbestimmung der Verwaltungst\u00e4tigkeit und damit letztlich auf die Bed\u00fcrfnisse der \u00d6ffentlichkeit, die der Verwaltung als Kunde gegen\u00fcbertritt, enthalten.</p><p>Der Bundesrat ist \u00fcberzeugt, dass das NPM f\u00fcr die Verwaltung eine grosse Chance darstellt. Es verpflichtet zu mehr Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit und leitet dadurch eine Modernisierung der Staatsfunktionen ein. Er hat sich deshalb bereits in der Legislaturplanung 1991-1995 f\u00fcr eine Modernisierung der Verwaltung als Teil einer umfassenden Institutionenreform ausgesprochen. Auch in den Richtlinien der Regierungspolitik und der Finanzplanung f\u00fcr die Legislaturperiode 1995-1999 erkl\u00e4rt der Bundesrat die Verwaltungsreform und die wirkungsorientierte Verwaltungsf\u00fchrung zu wichtigen Zielen.</p><p>Man kann und muss sich allerdings fragen, inwieweit sich die Organisation und der Aufgabenbereich der ARK mit dem NPM vereinbaren lassen. Die sich durch den Legalit\u00e4ts- und den Legitimit\u00e4tsanspruch ergebenden Schranken gegen\u00fcber \u00f6konomischen Zielen sind bei einem Spezialverwaltungsgericht wie der ARK bekanntlich ungleich h\u00f6her als bei einem Verwaltungsbetrieb.</p><p></p><p>Zu Vl.a.</p><p>Am 31. Juli 1996 verf\u00fcgte das BFF \u00fcber einen Bestand von 431,55 Stellen, wovon 318,75 (73,9%) durch deutschsprachiges, 96 (22,2%) durch franz\u00f6sischsprachiges, 15,8 (3,7%) durch italienisches und 1 (0,2%) durch r\u00e4toromanisches Personal besetzt waren.</p><p>Der besetzte Stellenbestand der ARK belief sich am 31. Juli 1996 auf 139,2 Einheiten. 93,1 (67%) waren durch deutschsprachiges, 40,7 (29%) durch franz\u00f6sischsprachiges und 5,4 (4%) durch italienischsprachiges Personal besetzt.</p><p>Dieser Stellenbestand setzt sich im einzelnen wie folgt zusammen:</p><p>- 27,7 Stellen entfallen auf Kommissionsmitglieder, wovon 18,9 (68%) durch deutschsprachige, 7,8 (28%) durch franz\u00f6sischsprachige Richter/Richterinnen und 1 Stelle (4%) durch einen italienischsprachigen Richter besetzt werden.</p><p>- 63,2 Stellen stehen f\u00fcr juristische Sekret\u00e4re/Sekret\u00e4rinnen zur Verf\u00fcgung. Davon werden 40,2 (64%) durch deutschsprachiges, 21,0 (33%) durch franz\u00f6sischsprachiges und 2 (3%) durch italienischsprachiges Personal besetzt.</p><p></p><p>Die restlichen 48,3 Stellen betreffen \u00fcbriges Personal. 34,0 (70%) davon werden von deutschsprachigem, 11,9 (25%) von franz\u00f6sischsprachigem und 2,4 (5%) von italienischsprachigem Personal eingenommen.</p><p></p><p>Zu Vl.b.</p><p>In seiner Antwort vom 28. Februar 1996 auf die Interpellation de Dardel (95.3582 / Ber\u00fccksichtigung der Amtssprachen der Minderheiten im Verfahren) hat der Bundesrat festgehalten, dass das BFF Art. 37 VwVG gesetzeskonform und in \u00dcbereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anwendet. Danach k\u00f6nnte das BFF, ohne Art. 37 VwVG zu verletzen, in franz\u00f6sischer Sprache abgefasste Eingaben von Gesuchstellern, die sich in der franz\u00f6sischsprachigen Schweiz oder im franz\u00f6sischsprachigen Teil eines zweisprachigen Kantons aufhalten, auf deutsch oder italienisch behandeln, sofern die Verf\u00fcgungsadressaten die gew\u00e4hlte Verfahrenssprache verstehen.</p><p></p><p>Zu Vl.c.</p><p>Artikel\u00a024 VOARK stellt die Regel auf, dass das Beschwerdeverfahren in der Sprache der angefochtenen Verf\u00fcgung zu f\u00fchren sei. Nach dieser Bestimmung richtet sich die Praxis der ARK. Von dieser Regel wird in Einzelf\u00e4llen abgewichen, wenn zwar die angefochtene Verf\u00fcgung auf franz\u00f6sisch oder italienisch ergangen, der Beschwerdef\u00fchrer aber einem deutschsprachigen Aufenthaltskanton zugewiesen ist. Es besteht jedoch nicht die Absicht, dar\u00fcber hinaus franz\u00f6sischsprachige Beschwerden gegen Verf\u00fcgungen in franz\u00f6sischer Sprache deutschsprachigen Kammern zuzuweisen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(841795200000)\/","SubmittedBy":"Zisyadis Josef","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(844387200000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712753886113)\/","SubmissionDate":"\/Date(827280000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4502,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}