{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963111,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963111,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963111,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963111,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963111,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963111,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963111,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963111,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963111,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963111,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963111,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963111,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963111,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963111,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963111,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963111,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963111,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19963111,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"96.3111","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Verkauf von Treibstoff und grenz\u00fcberschreitender Handel. Aktive Stabilisierungspolitik","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Preisdifferenzen bei den Treibstoffen zwischen der Schweiz und den Nachbarl\u00e4ndern f\u00fchren von Jahr zu Jahr zu starken Umsatzschwankungen, nicht nur im Treibstoffverkauf, sondern im gesamten Handel. Die negativen Auswirkungen auf Wirtschaft und Umwelt sind keineswegs zu untersch\u00e4tzen, sowohl f\u00fcr die betroffenen Wirtschaftszweige und Arbeitskr\u00e4fte wie f\u00fcr die Fiskaleinnahmen des Bundes und eine stetige Entwicklung der Grenzregionen und -kantone.</p><p>Wir ersuchen den Bundesrat:</p><p>1. er m\u00f6ge rasch die Situationsanalyse f\u00fcr die Gesamtheit der schweizerischen Grenzregionen fertigstellen;</p><p>2. er m\u00f6ge die Schwankungen und Verluste bei den Fiskaleinnahmen des Bundes (Treibstoffabgaben und Tabaksteuer) in den Jahren 1990-1995 benennen;</p><p>3. er m\u00f6ge die M\u00f6glichkeit flexibler L\u00f6sungen und einer Lockerung der Bestimmungen f\u00fcr die Besteuerung der Treibstoffe, die in den Grenzregionen verkauft werden, pr\u00fcfen;</p><p>4. er m\u00f6ge speziell die M\u00f6glichkeit abkl\u00e4ren, ob mit den Hauptbeteiligten (Verteilorganisationen, Eidg. Finanzverwaltung, Kantone) Kompensationsinstrumente ausgehandelt werden k\u00f6nnen (allenfalls \u00fcber die Errichtung eines Fonds zur Stabilisierung der Preisdifferenzen bei den Treibstoffen, die in den Grenzregionen verkauft werden).</p>","ReasonText":"<p>Die Treibstoffverk\u00e4ufe sind in den Grenzregionen zwischen 1992 und 1995 stark zur\u00fcckgegangen (Erh\u00f6hung der Treibstoffz\u00f6lle, Kursanstieg des Schweizer Frankens): Allein im Kanton Tessin sank der Verkauf von 800 Millionen Liter im Jahr 1992 auf 380 Millionen Liter im Jahr 1995. Entsprechend gingen die Einnahmen des Bundes aus den Treibstoffz\u00f6llen von 512 auf 325 Millionen Franken zur\u00fcck.</p><p>Nun besteht ein starker Zusammenhang zwischen dem Treibstoffverkauf und dem gesamten Gross- und Detailhandel in den Grenzregionen. (Dies wurde bereits f\u00fcr die Siebziger- und Achtzigerjahre durch das Istituto Ricerche Economiche untersucht.) Die Auswirkungen sind deshalb f\u00fcr diese Regionen, f\u00fcr die Kantone und den Bund keineswegs zu vernachl\u00e4ssigen. Um nur den Zigarettenverkauf und die entsprechenden Fiskaleinnahmen zu erw\u00e4hnen, so ist daran zu erinnern, dass im gleichen Zeitraum und </p><p>im gleichen Kanton die Einnahmen aus der Tabaksteuer von 202 auf 82 Millionen Franken zur\u00fcckgegangen sind (wobei die Verk\u00e4ufe von Denner nicht ber\u00fccksichtigt sind). </p><p>Insgesamt sind dem Bund Einnahmen in der Gr\u00f6ssenordnung von etwa 300 Millionen Franken entgangen, die sonstigen Verk\u00e4ufe nicht gerechnet. Und welches sind die Verluste f\u00fcr die Kantone, die </p><p>Regionen und die betroffenen Wirtschaftszweige?</p><p>L\u00e4ngerfristige Studien (seit 1949, vgl. \"Die Volkswirtschaft\", Nr. 8, 1994) zeigen, dass derartige starke Schwankungen - sei es in g\u00fcnstigem, sei es im ung\u00fcnstigen Sinn - mit grosser Wahrscheinlichkeit sich auch in der Zukunft ereignen werden. Die strukturellen Auswirkungen auf die Entwicklung von Wirtschaft </p><p>und Umwelt in diesen Regionen zeigen sich in einer starken Unsicherheit und in einer kurzfristig orientierten Handlungsweise, was einer nachhaltigen Entwicklung dieser Grenzregionen hinderlich ist. </p><p>Andererseits sind diese Grenzzonen, wenn der Benzinpreis in der Schweiz besonders g\u00fcnstig ist, mit Umweltproblemen wie L\u00e4rm, Luftverschmutzung usw. belastet, die kaum zu bew\u00e4ltigen sind. (Die </p><p>Sondermassnahme, die Tankstellen am Sonntag und am Abend geschlossen zu halten, hat im Tessin zu grossen Diskussionen gef\u00fchrt.)</p><p>Alle Beteiligten (auch die Verbraucher aus den Grenzregionen im Ausland) haben ein grosses Interesse daran, dass diese durch die grenz\u00fcberschreitenden Differenzen bedingten Schwankungen verstetigt werden. Eine im Rahmen einer Studienarbeit an der Universit\u00e4t Freiburg durchgef\u00fchrte Simulationsberechnung zeigt, dass, wenn ein Ausgleichsinstrument zwischen den \"fetten\" und den \"mageren\" Jahren vorhanden gewesen w\u00e4re, es vorteilhaft gewesen w\u00e4re, die Differenz zwischen dem Benzinpreis in der Schweiz und jenem in Italien bei etwa 10 Rp/l zu halten. F\u00fcr das Jahr 1993 h\u00e4tte das bedeutet, dass man f\u00fcr Preissenkungen f\u00fcr die Verbraucher aus den ausl\u00e4ndischen Grenzgebieten in den </p><p>Ausgleichsfonds 67 Millionen Franken h\u00e4tte einzahlen m\u00fcssen; der entsprechende h\u00f6here Umsatz auf dem vorherigen Niveau h\u00e4tte der Bundeskasse aber gleichzeitig zus\u00e4tzliche Fiskaleinnahmen von </p><p>220 Millionen Franken gebracht.</p><p>Das Problem stellt sich in besonderer Sch\u00e4rfe im Kanton Tessin, wo man sogar so weit gegangen ist, offiziell den Status eines Zollanschlussgebietes zu verlangen; es besteht aber auch in allen anderen Grenzregionen (einschliesslich Samnaun). Aus diesem Grund verdient es die Aufmerksamkeit der Beh\u00f6rden, die unter der verantwortlichen Beteiligung aller Betroffenen eine L\u00f6sung daf\u00fcr finden m\u00fcssen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat weiss um die schwierige Wirtschaftslage im Kanton Tessin Bescheid und ist ihr mit grossem Verst\u00e4ndnis begegnet. Unter der Federf\u00fchrung des BIGA setzte er 1995 eine interdepartementale Arbeitsgruppe ein, die diverse Sondermassnahmen zu pr\u00fcfen hatte. So wurde auch die Forderung nach einer tempor\u00e4ren Senkung des Treibstoffzolls im Mendrisiotto untersucht. Da diese Massnahme sich als ungeeignet erwies, musste sie ersatzlos abgeschrieben werden. Zum einen kamen Zweifel \u00fcber die kurzfristige Realisierbarkeit und die ordnungspolitische Zweckm\u00e4ssigkeit auf, zum anderen bestand keine Gew\u00e4hr, l\u00e4ngerfristig im Kanton Tessin eine stabile Wirtschaftsentwicklung sicherzustellen.</p><p></p><p>Aufgrund der aktuellen W\u00e4hrungsentwicklung hat sich die Situation seit kurzem ein wenig entsch\u00e4rft: Entsprachen 1000 Lire zwischen 1987 und 1992 in etwa 1,15 CHF, sank der Kurs im Jahresmittel von 0,94 CHF auf 0,85 CHF 1994 und erreichte mit 0,73 CHF 1995 den Tiefststand (tiefster Monatswert: 0,66 CHF im Mai 1995). Seit Januar 1996 trat eine leichte Besserung ein, erreichte doch der entsprechende Wert im September wieder 0,81 CHF. Der aktuelle reale Wechselkurs steht auf 112,6 Punkten, gegen\u00fcber 127,9 Punkten 1995, 113,3 Punkten 1994, 105,3 Punkten 1993 sowie 87,4 Punkten 1992 und 1991. Daraus ergab sich f\u00fcr den Schweizerfranken gegen\u00fcber der Lira f\u00fcr das erste Halbjahr 1996 eine relativ zum Mittel 1995 reale Abwertung um 12\u00a0Prozent, wogegen im Jahr 1995 relativ zum Mittel 1991/1992 insgesamt ein Aufwertungssatz von 46\u00a0Prozent zu verzeichnen war.</p><p></p><p>Wegen des Wertverfalls der Lira reduzierte sich das Preisgef\u00e4lle des in der schweizerischen Grenzzone getankten Benzins gegen\u00fcber dem in der italienischen Grenzzone getankten massiv. Hatte die Schweiz 1991/1992 noch einen Preisvorteil zwischen 60 bis 75 Rappen je Liter ausgewiesen, betrug dieser \u00fcber weite Strecken des Jahres 1995 nur noch 10 bis 15 Rappen; vor\u00fcbergehend lag er sogar unter 10 Rappen. Im Jahr 1996 stieg die Preisdifferenz zugunsten der Schweiz wieder auf rund 20 Rappen je Liter.</p><p></p><p>Die geschilderte Lage bei den Benzinpreisen f\u00fchrte zu einem erheblichen R\u00fcckgang des Benzintourismus. Vor\u00fcbergehend bestand sogar Gefahr, dass auch die Grenzg\u00e4nger nicht mehr schweizerisches Benzin tankten. Der Detailhandel erlitt ebenfalls empfindliche Einbussen, sind doch die K\u00e4ufe bestimmter Produkte (z.B. Tabakwaren, Schokolade, elektronische Apparate) stark von den Benzintankungen durch Halter im Ausland immatrikulierter Fahrzeuge abh\u00e4ngig. Durch die Entspannung auf dem W\u00e4hrungssektor ist inzwischen eine leichte Besserung eingetreten.</p><p></p><p>Ad Ziffern 1 und 2</p><p></p><p>Aus der nachstehenden Tabelle ist die gesamtschweizerische Entwicklung der verzollten Menge Benzin, der Einnahmen aus dem Grundzoll (GZ) und dem Zollzuschlag (ZZ) sowie der Tabaksteuer f\u00fcr die Periode 1990 bis 1995 ersichtlich.</p><p></p><p>Tabelle ......</p><p></p><p>W\u00e4hrend die verzollte Menge Benzin seit dem Rekordjahr 1992 r\u00fcckl\u00e4ufig ist, verzeichneten die Einnahmen auch wegen der auf den 8. M\u00e4rz 1993 eingef\u00fchrten Erh\u00f6hung des Grundzolls auf Benzin um 20 Rappen je Liter erst 1995 eine Abnahme. Auf der Basis der verzollten Menge des Jahres 1992 lassen sich die Einbussen der Bundeskasse auf insgesamt 793,7 Millionen Franken  sch\u00e4tzen, n\u00e4mlich 241,2 Millionen Franken f\u00fcr 1993,  255,6 Millionen Franken f\u00fcr 1994 und 296,9 Millionen Franken f\u00fcr 1995. Beim Tabak ist der w\u00e4hrungsbedingte Ausfall nicht unmittelbar aus der Einnahmenentwicklung ersichtlich, da die praktisch j\u00e4hrlich in Kraft getretenen Steuererh\u00f6hungen diesen mehr als ausgeglichen hatten. Der w\u00e4hrungsbedingte Absatzverlust l\u00e4sst sich besser anhand der mengenm\u00e4ssigen Zigarettenverk\u00e4ufe beurteilen. Die hohe Zunahme im Jahr 1992 ist in erster Linie den Streiks der Angestellten des italienischen Tabakmonopols zuzuschreiben, da infolge Lieferschwierigkeiten in Italien viele Raucher auf das Angebot in der schweizerischen Grenzzone ausweichen mussten. Im Vergleich zum langfristigen Jahresdurchschnitt von 15,8 Milliarden St\u00fcck wird der Verkaufsr\u00fcckgang 1994 und 1995 (-0,2 bzw. -0,3 Milliarden St\u00fcck) gr\u00f6sstenteils den Einbussen in der S\u00fcdschweiz zugeschrieben. F\u00fcr die beiden letzten Jahre l\u00e4sst sich daraus eine Abnahme der Bundeseinnahmen von maximal 41,6 Millionen Franken errechnen (15,5 Millionen Franken f\u00fcr 1994 bzw. 26,1 Millionen Franken f\u00fcr 1995).</p><p></p><p>Die dargestellte Entwicklung bezieht sich auf die ganze Schweiz. Die unbefriedigende Wirtschaftslage der letzten Jahre - insbesondere die lustlose Konsumstimmung, der schlechte Gesch\u00e4ftsgang im Tourismus, die fehlende Kaufkraft wegen der r\u00fcckl\u00e4ufigen verf\u00fcgbaren Einkommen - ist in den Ergebnissen ebenso enthalten wie der insgesamt sinkende Trend beim durchschnittlichen Verbrauch und bei der Anzahl gefahrener Kilometer je Fahrzeug. Eine Umlegung dieser gesamtschweizerischen Entwicklung  auf die einzelnen Grenzregionen ist ohne eine Direkterhebung an der Grenze nicht m\u00f6glich. Zum einen enthalten die Verwaltungsdaten keine regional aufgeschl\u00fcsselten Verbrauchsangaben, zum anderen liesse sich eine Direkterhebung an der Grenze nur mit zus\u00e4tzlichen personellen und finanziellen Mitteln realisieren. Erst mit der Inkraftsetzung des Mineral\u00f6lsteuergesetzes (Min\u00f6StG; BBl 1996 III 53) auf den 1. Januar 1997 wird es m\u00f6glich sein, regionalisierte Daten \u00fcber den Verbrauch von Treibstoffen zu motorischen Zwecken bereitzustellen. Somit muss die Beurteilung der Lage im Kanton Tessin (inkl. der \u00fcbrigen S\u00fcdt\u00e4ler gegen\u00fcber Italien) notgedrungen auf der Analyse allgemein verf\u00fcgbarer Indikatoren beruhen. Als Schl\u00fcsselfaktoren gelten der Wechselkurs und die Preisentwicklung des Benzins in der schweizerischen und italienischen Grenzzone. Preisvorteile in Schweizerfranken von mindestens 10 bis 15 Rappen sind f\u00fcr die Grenzg\u00e4nger und die Fahrzeughalter in der unmittelbaren N\u00e4he der Grenzzone grunds\u00e4tzlich Anreiz genug, in der Schweiz zu tanken. Mit zunehmender Preisdifferenz steigt der potentielle Kundenkreis. Auch der Absatz der Tabakerzeugnisse ist zu einem grossen Teil vom Benzinabsatz abh\u00e4ngig, da die bestehende Preisdifferenz von 10 Rappen je Zigarettenpaket (1 Paket Zigaretten kostet in der Schweiz Franken 3.90 bzw. 5000 Lire in Italien) f\u00fcr sich allein nicht ausreicht, um sich in der benachbarten Grenzzone mit Tabakerzeugnissen einzudecken. Gest\u00fctzt auf die gegenw\u00e4rtige W\u00e4hrungslage und die bestehenden Preisvorteile zugunsten der Schweiz ist die Lage zwar nicht gut, jedoch sp\u00fcrbar besser als im Vorjahr.</p><p></p><p>Ad Ziffer 3 </p><p></p><p>Weder das Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) noch das Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (ZG; SR 631.0) lassen eine auf einzelne Regionen der Schweiz beschr\u00e4nkte steuerliche Beg\u00fcnstigung der Treibstoffe zu.</p><p></p><p>Mit dem Inkrafttreten des Mineral\u00f6lsteuergesetzes (Min\u00f6StG) auf den 1. Januar 1997 werden die zollrechtlichen Bestimmungen f\u00fcr Treibstoffe hinf\u00e4llig, da ab diesem Zeitpunkt anstelle der Einfuhrz\u00f6lle eine Mineral\u00f6lsteuer zu erheben ist. Wie schon das ZG enth\u00e4lt auch das Min\u00f6StG keine Grundlagen, welche die Reduktion der Steuers\u00e4tze nach regionalen Kriterien  zuliesse. Auch die in Artikel\u00a018 Absatz\u00a03 Min\u00f6StG vorgesehene Steuerr\u00fcckerstattung kann nicht geltend gemacht werden. Sie ist nicht zur regionalen Privilegierung einzelner Branchen im Gesetz eingef\u00fchrt worden.</p><p></p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass nach dem Gebot der Rechtsgleichheit (Artikel\u00a04 BV) f\u00fcr das ganze Erhebungsgebiet einheitliche Steuers\u00e4tze anzuwenden sind. Dieser Grundsatz war auch bei den soeben abgeschlossenen Beratungen des Min\u00f6StG unbestritten. Von den Zollausschlussgebieten abgesehen, gilt der schweizerische Binnenmarkt seit 1848 als eine unteilbare Einheit. Selbst wenn die regionale Differenzierung der Mineral\u00f6lsteuer im Gesamtinteresse des Kantons Tessin l\u00e4ge, ist es letztlich fraglich, ob die verfassungsm\u00e4ssigen, wirtschaftlichen und politischen Voraussetzungen f\u00fcr eine dauerhafte Satzdifferenzierung bei der Mineral\u00f6lsteuer bestehen.</p><p></p><p>Es entspricht nicht der Politik des Bundesrates, einzelnen Wirtschaftszweigen durch die Verringerung oder Herabsetzung von Z\u00f6llen einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, der \u00fcber das hinausgeht, was im Rahmen internationaler Vertr\u00e4ge vereinbart wurde. Die Landwirtschaft ausgeklammert,  orientieren sich die Zoll- und Steuertarife nicht an merkantilistischen Kriterien, sondern am Grundprinzip des Freihandels. Ordnungspolitisch k\u00e4me es einer Verletzung dieser Leitlinien gleich, den Tankstellenhaltern durch Gew\u00e4hrung eines bestimmten Steuervorteils beim Benzin ein aus der Vergangenheit abgeleitetes Gesch\u00e4ftsvolumen dauerhaft zu sichern. Einbussen aufgrund von Wechselkursver\u00e4nderungen, aber auch von Unterschieden in der Entwicklung der Fiskalbelastung im In- und Ausland sind Teil des Unternehmungsrisikos. Der durch die Marktkr\u00e4fte verursachte Strukturwandel darf nicht permanent durch staatliche Garantien f\u00fcr Preise und Margen unterbunden werden. Anpassungshilfen sind denkbar, jedoch nur tempor\u00e4r und unter Beachtung einschr\u00e4nkender Bedingungen.</p><p></p><p>Eine Herabsetzung der Zoll- bzw. der Steuerans\u00e4tze auf Treibstoffen durch die schweizerische Regierung l\u00e4sst sich aber auch als Teilverzicht auf die Erhebung einer internen Abgabe zum Nachteil der Anbieter in der benachbarten Grenzzone und damit als Subvention im Sinne von Artikel\u00a01 Absatz (1.1) (a.1) (ii) des WTO-\u00dcbereinkommens \u00fcber Subventionen und Ausgleichsmassnahmen (BBl 1994 IV 694) auslegen. Beihilfen f\u00fcr benachteiligte Regionen im Sinne des Artikels 8.2 b des \u00dcbereinkommens sind grunds\u00e4tzlich erlaubt. Sie unterliegen allerdings eng umschriebenen Bedingungen. So m\u00fcssen sie insbesondere Teil einer koh\u00e4renten und allgemein anwendbaren regionalen Entwicklungspolitik sein. Die vom Motion\u00e4r postulierten Massnahmen stellen keine erlaubten Beihilfen im Rahmen des WTO-\u00dcbereinkommens \u00fcber Subventionen und Ausgleichsmassnahmen dar. Eine solche Subvention w\u00e4re anfechtbar, wenn sie sich gem\u00e4ss Artikel\u00a05 dieses \u00dcbereinkommens nachteilig auf die Interessen anderer Mitglieder auswirkt. Eine Verletzung von WTO-Recht kann deshalb nicht ausgeschlossen werden.</p><p></p><p>Gest\u00fctzt auf obige Erw\u00e4gungen ist eine dauerhafte und regional begrenzte Lockerung der Treibstoffbesteuerung aus Gr\u00fcnden der Steuergerechtigkeit, internationaler Vereinbarungen, ordnungspolitischer Grunds\u00e4tze und unvorhersehbarer Reaktionen aus dem Ausland nicht opportun. Ein Nachgeben h\u00e4tte zweifelsohne eine Anzahl Anschlussbegehren von anderen wirtschaftlichen Randregionen oder Branchen mit Existenzn\u00f6ten zur Folge.</p><p></p><p>Ad Ziffer 4</p><p></p><p>Der Bundesrat ist nicht bereit, die Schaffung neuer Kompensationsinstrumente (z.B. Stabilisierungsfonds) zu pr\u00fcfen. Kompensationsinstrumente aller Art, die darauf abzielen, die Wirkung der Marktkr\u00e4fte zu eliminieren, sind l\u00e4ngerfristig zum Scheitern verurteilt. Davon zeugen sowohl die nachtr\u00e4gliche Ausklammerung des W\u00e4hrungsrisikos bei der ERG als auch die fehlgeschlagenen Versuche, die Preise bestimmter Rohstoffe mit Ausgleichsfonds im Rahmen internationaler Rohstoffabkommen zu stabilisieren. Solche Massnahmen sind mit dem marktwirtschaftlich ausgerichteten Wirtschaftssystem der Schweiz nicht zu vereinen.</p><p></p><p>In einem System flexibler Wechselkurse geh\u00f6ren W\u00e4hrungsschwankungen zur Tagesordnung und damit zum Unternehmerrisiko. Wechselkursschwankungen treffen die ganze schweizerische Wirtschaft, und nicht bloss einzelne Grenzregionen. Alle Unternehmen des Landes bekommen die Folgen der W\u00e4hrungseinfl\u00fcsse zu sp\u00fcren, unabh\u00e4ngig davon, ob sie selber Im- und Exporte t\u00e4tigen oder indirekt \u00fcber die eingef\u00fchrten G\u00fcter der ausl\u00e4ndischen Konkurrenz ausgesetzt sind. Es l\u00e4sst sich nicht rechtfertigen, die w\u00e4hrungsbedingten Probleme auf eine bestimmte Region oder Branche zu reduzieren. Im \u00fcbrigen hat jede Region und jeder Wirtschaftszweig mit den verschiedensten Ver\u00e4nderungen, unabh\u00e4ngig davon, ob sie mit der Entwicklung der eigenen W\u00e4hrung oder jener der Wirtschaftspartner zusammenh\u00e4ngen, fertig zu werden. Es ist illusorisch zu glauben, die vielf\u00e4ltigen Anpassungsprozesse mit einem Stabilisierungsfonds verhindern zu k\u00f6nnen.</p><p></p><p>Das Prinzip eines Stabilisierungsfonds geht von der Voraussetzung aus, dass der Wechselkurs um einen Gleichgewichtskurs schwankt, und zwar nach oben wie nach unten. Aufwertungen in der einen Periode werden durch Abwertungen in der anderen ausgeglichen. In der Realit\u00e4t liess sich jedoch f\u00fcr den Schweizerfranken l\u00e4ngerfristig kein solcher Gleichgewichtskurs beobachten. Da beim beabsichtigten Ausgleichsfonds der Benzinpreis entsprechend den Wechselkursschwankungen zu fixieren ist, fehlt f\u00fcr die Praxis eine verl\u00e4ssliche Steuerungsgr\u00f6sse. Anstelle des Gleichgewichtskurses m\u00fcsste der S\u00e4ulenpreis des Benzins aufgrund eines willk\u00fcrlich bestimmten Preisvorteils zugunsten der Schweiz festgelegt werden. Widerspiegelt dieser Preisvorteil nicht die W\u00e4hrungsverh\u00e4ltnisse, ist das finanzielle Gleichgewicht des Ausgleichsfonds l\u00e4ngerfristig nicht gesichert.</p><p></p><p>Die Einf\u00fchrung einer festen Preisdifferenz gegen\u00fcber der benachbarten Grenzregion w\u00fcrde zu einer Art innerstaatlichen \"Grenze\" mit unterschiedlichen Treibstoffpreisen f\u00fchren. Zus\u00e4tzlich zum beabsichtigten Benzintourismus aus Italien entst\u00fcnde neu ein unerw\u00fcnschter interregionaler oder sogar interkantonaler Verkehr. Die damit verbundenen Probleme w\u00e4ren nur mit einem entsprechenden Verwaltungsaufwand zu l\u00f6sen. Ungeachtet der Schwierigkeiten im Inland ist zu bedenken, dass die Einf\u00fchrung eines staatlich erm\u00f6glichten Preisvorteils mit dem Ziel, die italienischen Grenzbewohner zum Tanken in der Schweiz anzulocken, gegen\u00fcber Italien einen unfreundlichen Akt darstellt sowie das Bild einer offenen und liberalen Schweiz neuer Kritik aussetzt.</p><p></p><p>Selbst der Schaffung eines Preisausgleichsfonds auf privatrechtlicher Basis ist im Lichte des neuen Kartellgesetzes (KG; SR 251) nicht vorbehaltlos zuzustimmen. Nach Artikel\u00a05 Absatz\u00a03 Litera a gilt f\u00fcr Abreden \u00fcber indirekte Festsetzung von Preisen die Unzul\u00e4ssigkeitsvermutung, sofern im Einzelfall nicht dargelegt werden kann, dass diese den beteiligten Unternehmen keine M\u00f6glichkeiten zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs er\u00f6ffnen. Aber auch im letzteren Fall w\u00fcrde es sich wohl um eine sp\u00fcrbare Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung nach Artikel\u00a05 Absatz\u00a01 KG handeln, welche nicht durch Gr\u00fcnde der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden k\u00f6nnte. Die hier aufgrund der Wechselkursschwankungen fixierten Benzinpreise stellten vielmehr eine strukturpolitisch motivierte Abrede dar, die bestenfalls der Bundesrat im Sinne einer ausnahmsweisen Zulassung aus \u00fcberwiegend \u00f6ffentlichem Interesse nach Artikel\u00a08 KG beschliessen k\u00f6nnte. Wegen ordnungspolitischer Sicht ist der Bundesrat nicht gewillt, die Schaffung eines privaten Preisausgleichsfonds beim Benzin als \u00fcberwiegend im \u00f6ffentlichen Interesse geltende Massnahme zu beurteilen.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposal":3,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(848880000000)\/","SubmittedBy":"Ratti Remigio","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(890352000000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712753792770)\/","SubmissionDate":"\/Date(827280000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4502,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}