{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963272,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963272,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963272,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963272,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963272,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963272,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963272,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963272,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963272,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963272,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963272,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963272,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963272,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963272,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963272,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963272,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963272,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19963272,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"96.3272","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Immobilien-Leasing. Steuerliche Behandlung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Ich fordere den Bundesrat auf, eine \u00c4nderung des Bundesgesetzes \u00fcber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie des Bundesgesetzes \u00fcber die direkte Bundessteuer zu unterbreiten, durch die der Erwerb von Wohneigentum durch Immobilienleasing erleichtert werden soll.</p>","ReasonText":"<p>1. Am 20.06.1995 reichte Nationalrat Dominique Ducret eine Motion mit dem Titel .Immobilien-Leasing. Steuerliche Behandlung. ein. In seiner Antwort vom 18.12.1995 beantragte der Bundesrat, die Motion zur\u00fcckzuweisen.</p><p>Diesem Antrag wird nicht stattgegeben, weil es n\u00e4mlich n\u00f6tig ist, dass eine Diskussion \u00fcber diese Frage stattfindet und dass der Nationalrat dar\u00fcber entscheiden kann. Aus diesem Grunde wird die Motion von Dominique Ducret an dieser Stelle wiederaufgenommen; seine Begr\u00fcndung wird im folgenden wiederholt.</p><p>2. Nach Artikel\u00a034sexies der Bundesverfassung trifft der Bund Massnahmen, die den Erwerb einer Wohnung oder eines Hauses f\u00f6rdern. Die Kantone sind aufgefordert, bei der Umsetzung dieses Artikels mitzuarbeiten.</p><p>Das Bundesgesetz vom 14.12.1990 \u00fcber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) verbietet nun aber jegliche Steuererleichterung, die den Erwerb von Wohneigentum f\u00f6rdern soll; ebenso entzieht es den Kantonen die Kompetenzen in diesem Bereich. Ausserdem verhindert auch das Bundesgesetz \u00fcber die direkte Bundessteuer die Einf\u00fchrung eines Immobilienleasingsystems; dieses w\u00fcrde es jedoch erlauben, mit einem konstanten monatlichen Betrag das n\u00f6tige Eigenkapital zu \u00e4ufnen, um damit ein Haus oder eine Wohnung zu kaufen.</p><p>In der Schweiz besitzen kaum 30 Prozent der Bev\u00f6lkerung ein Haus oder eine Wohnung; unser Land weist damit den geringsten Prozentsatz von ganz Europa auf. Dieses Ungleichgewicht ist wirtschaftlich unbefriedigend und gesellschaftlich nicht gerechtfertigt.</p><p>Politische Massnahmen dr\u00e4ngen sich um so mehr auf, als die Wohneigentumsf\u00f6rderung in der Verfassung verankert ist, und der Bundesrat in seinem Anschlussprogramm Bodenrecht im Siedlungsbereich vom 11.09.1991 betont, wie dringlich und wichtig die Wohneigentumsf\u00f6rderung sei.</p><p>Die Politik, die andere europ\u00e4ische L\u00e4nder verfolgen, um den Erwerb von Wohneigentum zu f\u00f6rdern, zeigt, dass ein solches Ziel nur durch ein ganzes Paket von Massnahmen zu erreichen ist.</p><p>Die M\u00f6glichkeit, das Kapital der zweiten S\u00e4ule f\u00fcr den Kauf eines Hauses oder einer Wohnung einzusetzen, bedeutet einen ersten Schritt in die richtige Richtung. Allerdings ist diese Massnahme allein ungen\u00fcgend; es braucht erg\u00e4nzend neue Finanzierungsm\u00f6glichkeiten wie das private Immobilienleasing. Dieses hat verschiedene Vorteile: Zum einen kann es dem Einkommen der K\u00e4uferin oder des K\u00e4ufers angepasst werden; zum andern erm\u00f6glicht es ihr oder ihm, gleichzeitig das n\u00f6tige Eigenkapital aufzubauen und sich gegen die Schwankungen der Zinss\u00e4tze abzusichern.</p><p>Konkret: Dieses System erm\u00f6glicht es den Leasingnehmerinnen und -nehmern, mit einem konstanten monatlichen Budget Eigenkapital zu \u00e4ufnen, indem sie 20 Prozent des Preises der Wohnung amortisieren, und gleichzeitig die Zinsen des Leasings zu bezahlen. Ein solches monatliches Budget wird individuell und entsprechend den vorgesehenen Ausgaben f\u00fcr Miete und Steuern einer Mieterin oder eines Mieters berechnet.</p><p>Leasingnehmerinnen und -nehmer werden steuertechnisch gleich behandelt wie Personen, die ein Haus oder eine Wohnung besitzen, das heisst, sie k\u00f6nnen die Leasingzinsen von ihrem steuerbaren Einkommen abziehen und den Eigenmietwert versteuern. Im Gesch\u00e4ftsbereich ist es notabene bereits m\u00f6glich, die Zinsen f\u00fcr Immobilienleasing von den Steuern abzuziehen.</p><p>Das Leasing basiert auf dem Prinzip der Gleichheit: Leasingnehmerinnen und -nehmer werden damit nicht schlechter behandelt als Mieterinnen und Mieter. Zahlenmodelle haben die Ausgewogenheit dieses Systems belegt. Ausserdem bedeutet jede Massnahme, die den Erwerb von Wohneigentum f\u00f6rdert, eine Besserstellung f\u00fcr diejenige Person, die davon profitiert. Die Behauptung der Steuerverwaltung, die M\u00f6glichkeit, die Leasingkosten von den Steuern abzuziehen, verletze das Prinzip der Gleichstellung mit den Mieterinnen und Mietern, ist demnach falsch.</p><p>Das private Immobilienleasing bringt keinen Verlust bei den Steuereinnahmen mit sich. Seine Einf\u00fchrung ist also gerechtfertigt, denn es beg\u00fcnstigt nicht das bestehende Verm\u00f6gen, sondern es f\u00f6rdert die Verm\u00f6gensbildung.</p><p>Es ist anzuf\u00fcgen, dass gewisse kantonale Steuerverwaltungen die M\u00f6glichkeit, die Leasingkosten von den Steuern abzuziehen, bereits eingef\u00fchrt haben. Allerdings k\u00f6nnen sie dieses Prinzip nicht anwenden, weil die n\u00f6tigen gesetzlichen Grundlagen auf Bundesebene nicht gegeben sind.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Die F\u00f6rderung des Wohneigentums ist eines der staatspolitischen Ziele mit Verfassungsrang. So verpflichtet Artikel\u00a034sexies Absatz\u00a01 BV den Bund, Massnahmen zur F\u00f6rderung des Wohnungsbaus sowie des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum zu treffen. Zudem sieht Artikel\u00a034quater Absatz\u00a06 BV namentlich auch den Einsatz steuerlicher Massnahmen vor, um die Selbstvorsorge zu f\u00f6rdern.</p><p></p><p>Sowohl der Gesetzgeber als auch der Bundesrat nehmen diese Verfassungsauftr\u00e4ge auch aus steuerlicher Sicht ernst. Dies zeigt sich vorab darin, dass die geltende Rechtsordnung den Zugang zum Wohneigentum schon heute mit steuerlichen Massnahmen auf Ebene Bund, Kantone und Gemeinden in erheblichem Umfang f\u00f6rdert.</p><p></p><p>So besteht seit 1990 die M\u00f6glichkeit, die im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (S\u00e4ule 3a) angesparten Mittel gezielt und steuerlich privilegiert f\u00fcr den Erwerb oder die Amortisation von Wohneigentum einzusetzen. Die Betr\u00e4ge, die im Hinblick darauf j\u00e4hrlich von jedem erwerbst\u00e4tigen Steuerpflichtigen eingesetzt und bei den direkten Steuern in Abzug gebracht werden k\u00f6nnen, sind betr\u00e4chtlich: 5 587 Franken f\u00fcr jeden Steuerpflichtigen, der einer Vorsorgeeinrichtung der zweiten S\u00e4ule angeh\u00f6rt und 27 936 Franken f\u00fcr jeden Steuerpflichtigen ohne zweite S\u00e4ule.</p><p></p><p>W\u00e4hrend ein Vorbezug dieser Gelder bis und mit 1994 grunds\u00e4tzlich nur einmal zul\u00e4ssig war, ist es seit 1995 m\u00f6glich, die im Rahmen der S\u00e4ule 3a angesparten Mittel alle f\u00fcnf Jahre f\u00fcr den Erwerb oder die Amortisation von Wohneigentum einzusetzen. Als Wohneigentum gelten nunmehr auch Beteiligungen in Form von Anteilscheinen an einer Wohnbaugenossenschaft sowie von Aktien einer Mieter-Aktiengesellschaft. Gerade diese letztere M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet ebenfalls Leuten in bescheideneren Einkommensverh\u00e4ltnissen die Chance, zu Wohneigentum zu gelangen.</p><p></p><p>Hinzu kommt seit 1995 aufgrund des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 \u00fcber die Wohneigentumsf\u00f6rderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge die weitere M\u00f6glichkeit, die im Rahmen der beruflichen Vorsorge (2. S\u00e4ule) angesparten Mittel in einem gewissen Umfang (bis zur H\u00f6he der Freiz\u00fcgigkeitsleistung im 50. Altersjahr oder bis zur H\u00e4lfte der Freiz\u00fcgigkeitsleistung) ebenfalls steuerlich privilegiert f\u00fcr den Erwerb oder die Amortisation von Wohneigentum zu verwenden. Der Begriff \"Wohneigentum\" schliesst dabei gleich wie bei der S\u00e4ule 3a auch Beteiligungen an Wohnbaugenossenschaften sowie Mieter-Aktiengesellschaften ein.</p><p></p><p></p><p>2. Das Leasing ist weder im schweizerischen Obligationenrecht noch in einer Spezialgesetzgebung geregelt. In der Lehre ist jedoch unbestritten, dass jeder Leasingvertrag grunds\u00e4tzlich auf einem und demselben Grundschema beruht: Eine Partei (Leasing-Geber) \u00fcberl\u00e4sst einer anderen Partei (Leasing-Nehmer) auf bestimmte Zeit, auf deren Risiko und gegen Entgelt ein wirtschaftliches Gut zum freien Brauchen und Nutzen, aber nicht zum freien Verf\u00fcgen. Der Leasing-Nehmer entrichtet das Entgelt in Teilleistungen (Raten), deren Kapitalisierung einen Betrag ergibt, der dem auf Vertragsende verzinsten Verkehrswert (Herstellungs- oder Anschaffungswert, Gemeinkostenanteil und Gewinnanteil) im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entspricht.</p><p></p><p>Bei diesem Grundschema sind zahlreiche Varianten m\u00f6glich. Zwei h\u00e4ufige Varianten sind einerseits die vor\u00fcbergehende \u00dcberlassung einer Sache, \u00e4hnlich der Miete, oder andererseits deren definitive \u00dcberlassung, \u00e4hnlich einem Kauf. Vorab letztere Variante wird h\u00e4ufig durch irgend eine Form der Kreditierung sowie durch entsprechende Beteiligung eines Dritten erg\u00e4nzt, welcher die Finanzierung \u00fcbernimmt (Finanzierungs-Leasing). Unterteilt werden die Leasingvertr\u00e4ge sodann auch nach Art des Leasingobjektes, so etwa in Konsumg\u00fcter-Leasing und in lnvestitionsg\u00fcter-Leasing.</p><p></p><p></p><p>3. Bez\u00fcglich der steuerlichen Behandlung von Leasing-Raten ist folgendes hervorzuheben:</p><p></p><p>Soweit Leasing-Raten den privaten Bereich betreffen, hat ihnen das Bundesgericht erst in zwei k\u00fcrzlichen Entscheiden vom 4. Oktober 1991 und 30. September 1992 ausdr\u00fccklich den Charakter von Schuldzinsen abgesprochen und es deshalb abgelehnt, sie auch bloss teilweise steuerlich zum Abzug zuzulassen. Vielmehr hat es solche Aufwendungen vollumf\u00e4nglich als private und deshalb nicht abzugsf\u00e4hige Lebenshaltungskosten qualifiziert (vgl. seine Entscheide vom 4.10.1991 sowie vom 30.9.1992, wiedergegeben in Steuer Revue 1993 S.280 ff. sowie in Archiv f\u00fcr Schweiz. Abgaberecht, Bd. 61, 250 &amp; Bd.62, S.683).</p><p></p><p>Anders stellt sich die steuerliche W\u00fcrdigung im Bereich gesch\u00e4ftlich genutzter Leasing-G\u00fcter dar. Soweit es sich dabei um industrielle Ausr\u00fcstungen, ausgenommen Liegenschaften, handelt, k\u00f6nnen die hief\u00fcr geleisteten Zahlungen grunds\u00e4tzlich steuerlich als gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig begr\u00fcndeter Aufwand der Erfolgsrechnung belastet und daher vollumf\u00e4nglich in Abzug gebracht werden. Ein solcher Abzug l\u00e4sst sich jedenfalls solange rechtfertigen, als die Dauer des Leasing-Vertrages nicht erheblich k\u00fcrzer ist als die Lebensdauer der betreffenden Leasing-G\u00fcter, wie sie sich aus den f\u00fcr sie geltenden, steuerlich massgebenden Abschreibungss\u00e4tzen herleiten l\u00e4sst. Beim Immobilien-Leasing hingegen werden die Leasing-Raten, bestehend aus Schuldzinsen- und Amortisationsquoten, auf die ganze Vertragsdauer verteilt h\u00f6chstens im Umfang der steuerlich zul\u00e4ssigen Abschreibungen zum Abzug zugelassen. Dies deshalb, weil in der Regel Liegenschaften im Gegensatz zum beweglichen Anlageverm\u00f6gen am Ende der Vertragsdauer, d.h. am Optionsstichtag einen Verkehrswert aufweisen, der weit \u00fcber dem restlichen Kaufpreis liegt.</p><p></p><p></p><p>4. Die Motion will neu f\u00fcr nat\u00fcrliche Personen, welche privates Wohneigentum aufgrund eines Leasing-Vertrages nutzen, die in jeder Leasing-Rate enthaltenen Schuldzinsen - also ohne Amortisationsquoten - zum Abzug zulassen. Das Korrelat dieser Neuerung best\u00fcnde darin, dass der Leasing-Nehmer wie ein Eigent\u00fcmer einen Eigenmietwert zu versteuern h\u00e4tte. Eine solche einkommenssteuerliche Aufrechnung eines Eigenmietwertes beim Leasing-Nehmer w\u00e4re zwar wirtschaftlich gesehen folgerichtig, wirft nun aber erhebliche rechtliche Probleme auf. Das Steuerrecht kn\u00fcpft n\u00e4mlich f\u00fcr diese Aufrechnung an das Sachenrecht an und setzt demzufolge Eigentum oder doch zumindest ein beschr\u00e4nktes dingliches Recht (Nutzniessung, Wohnrecht) mit entsprechender grundbuchlicher Eintragung voraus (vgl..z.B. Art. 21 Abs.1 Bst.b DBG). Im Fall von Leasing - auch und gerade bei Wohneigentum - verbleibt das Eigentum jedoch klarerweise beim Leasing-Geber. Eine Abkehr davon w\u00fcrde deshalb auch eine fundamentale Aenderung des zivilrechtlichen Sachenrechtes bedingen, denn das Steuerrecht allein kann die zivilrechtliche Eigentumsordnung nicht modifizieren. Abgesehen davon bliebe die weitere Frage, ob die vorgeschlagene Aufrechnung eines Eigenmietwertes beim steuerbaren Einkommen gen\u00fcgen w\u00fcrde. Konsequenterweise m\u00fcsste doch wohl auch eine Aufrechnung beim steuerbaren Verm\u00f6gen des Leasing-Nehmers erfolgen. In diesen F\u00e4llen entst\u00e4nde jedoch die Gefahr einer Doppelbesteuerung, denn ohne den erw\u00e4hnten Umbau des Zivilrechtes verbliebe das Leasing-Gut immer noch im Eigentum des Leasing-Gebers, w\u00e4re von diesem in seinen B\u00fcchern zu f\u00fchren und daher von ihm auch zu versteuern.</p><p></p><p></p><p>5. Das vorgeschlagene Modell wirft noch eine Reihe anderer Fragen auf.</p><p></p><p>Attraktiv w\u00e4re das Modell insbesondere dann, wenn eine m\u00f6glichst grosse Differenz zwischen der in der Leasing-Rate enthaltenen - abzugsf\u00e4higen - Schuldzinsquote einerseits sowie dem - aufzurechnenden - Eigenmietwert anderseits best\u00fcnde. Nur bei einer erheblichen Differenz dieser beiden Gr\u00f6ssen k\u00f6nnte die angestrebte, nachhaltige Reduktion des steuerbaren Einkommens und damit auch die entsprechende, ins Gewicht fallende Verminderung der Steuerbelastung erzielt werden. Voraussetzung w\u00e4re demnach ein m\u00f6glichst tief angesetzter steuerbarer Eigenmietwert. Bei einer konsequenten Ausrichtung des Eigenmietwertes an den Marktverh\u00e4ltnissen - weiches Prinzip von gesetzeswegen f\u00fcr die Praxis der direkten Bundessteuer und einer Mehrheit der Kantone gilt - w\u00fcrde denn auch die vorgeschlagene Massnahme f\u00fcr den Leasing-Nehmer viel weniger attraktiv. Der Steuervorteil, der aus dem Abzug des Schuldzinsenanteiles an der Leasing-Rate resultieren sollte, w\u00fcrde somit im wesentlichen in jenen Kantonen greifen, deren steuerbare Eigenmietwerte weit unter dem Marktwert liegen. Es entst\u00e4nde deshalb die aus der Sicht der Steuerharmonisierung keineswegs w\u00fcnschbare Situation, dass die f\u00fcr die Wohneigentumsf\u00f6rderung m\u00f6glichen Abz\u00fcge bei Bund und Kantonen, vor allem aber auch unter den Kantonen selber ganz unterschiedlich ausfallen w\u00fcrden. Das vorgeschlagene Modell d\u00fcrfte daher wohl auch nur in wenigen Kantonen auf Interesse stossen.</p><p></p><p>In diesen Kantonen w\u00fcrden sich allerdings zwangsl\u00e4ufig Probleme mit dem verfassungsm\u00e4ssigen Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit (Rechtsgleichheit) im Verh\u00e4ltnis zu den Mietern ergeben. Dies umso mehr, als nach dem vorgeschlagenen Modell der Leasing-Nehmer auch jederzeit vom Vertrag zur\u00fccktreten k\u00f6nnte, was das abgelaufene Rechtsverh\u00e4ltnis sehr stark in die N\u00e4he eines Mietvertrages r\u00fccken w\u00fcrde. Es m\u00fcsste deshalb damit gerechnet werden, dass auch die Mieter in diesen Kantonen verlangen w\u00fcrden, es sei ihnen ein Teil ihres Mietzinses zum Abzug zuzulassen. Unter solchen Verh\u00e4ltnissen w\u00e4re jedoch das bisherige gesetzliche Korrelat \"Aufrechnung des Eigenmietwertes / Nichtabzug des Mietzinses\" nicht mehr aufrechtzuhalten.</p><p></p><p></p><p>6. Angesichts der schon heute bestehenden, seit 1995 noch einmal weiter ausgebauten steuerlichen F\u00f6rderungsmassnahmen f\u00fcr den Erwerb von Wohneigentum gem\u00e4ss Ziffer 1 ist kein zwingender Handlungsbedarf gegeben, bereits wieder neue, zus\u00e4tzliche F\u00f6rderungsmassnahmen in das Gesetz aufzunehmen. Dies umso weniger, als das vorgeschlagene Modell sich \u00fcberwiegend an Empf\u00e4nger h\u00f6herer Einkommen richtet. Im Endeffekt m\u00fcssten deshalb Steuerausf\u00e4lle bei solchen Steuerpflichtigen in Kauf genommen werden, die aufgrund ihres Einkommens ohnehin am ehesten in der Lage sind, gest\u00fctzt auf die schon bestehenden F\u00f6rderungsmassnahmen zu Wohneigentum zu kommen. Schliesslich bleibt noch zu bedenken, dass die vorgeschlagene Neuerung eine Aenderung sowohl des Bundesgesetzes \u00fcber die direkte Bundessteuer wie auch des Bundesgesetzes \u00fcber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden voraussetzen w\u00fcrde. Solche Aenderungen bed\u00fcrfen von Verfassungs wegen nach Artikel\u00a042quinquies BV der Mitwirkung der Kantone. Bei fundamentalen Aenderungen, deren Zweckm\u00e4ssigkeit nicht schl\u00fcssig nachgewiesen werden kann, w\u00e4re es naturgem\u00e4ss schwierig, die Zustimmung der Kantone zu gewinnen.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposal":3,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(840585600000)\/","SubmittedBy":"Maitre Jean-Philippe","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(897264000000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712758730397)\/","SubmissionDate":"\/Date(834624000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4503,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}