{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963279,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963279,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963279,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963279,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963279,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963279,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963279,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963279,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963279,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963279,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963279,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963279,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963279,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963279,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963279,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963279,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963279,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19963279,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"96.3279","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Gentech-Soja","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>In den USA wird diesen Herbst erstmals gentechnisch ver\u00e4nderte Soja geerntet. Diese soll, vermischt mit nicht ver\u00e4nderter Soja, undeklariert als Rohstoff f\u00fcr Lebensmittel und Tierfutter exportiert werden. Die EU will derartige Importe zulassen, trotz unausger\u00e4umten Warnungen vor Langzeitfolgen.</p><p>Das Schweizervolk hat am 09.06.1996 deutlich f\u00fcr eine naturnahe Landwirtschaft votiert. Dieser Wille darf nun nicht durch rein handelspolitische Argumente unterlaufen werden. Der Schutz des Menschen vor nicht ausschliessbarer Gef\u00e4hrdung muss im Zweifelsfall Vorrang haben.</p><p>Der Bundesrat wird daher beauftragt:</p><p>1. Alle M\u00f6glichkeiten auszusch\u00f6pfen, um den Import von Gentech-Soja zu verhindern.</p><p>2. Die Voraussetzungen daf\u00fcr zu schaffen, dass Herkunft und Produktionsweise von Soja (als Lebensmittel, Lebensmittelzusatz oder Futtermittel) vom Anbaubetrieb bis zum Ladentisch deklariert werden und l\u00fcckenlos nachkontrollierbar sind.</p><p>3. Analoge Vorkehrungen f\u00fcr andere Lebens- und Futtermittel zu treffen, bei denen die M\u00f6glichkeit gentechnischer Anwendungen besteht.</p><p>4. Das Bundesamt f\u00fcr Gesundheitswesen anzuweisen, Gentech-Bewilligungen nicht zu erteilen, wenn keine Gew\u00e4hr f\u00fcr eine Deklaration gem\u00e4ss Punkt 2 besteht.</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1.Die Weltproduktion von Soja betr\u00e4gt im Moment ungef\u00e4hr 125 Mio. t /Jahr, wobei 48\u00a0Prozent von den USA, 19\u00a0Prozent von Brasilien, 10\u00a0Prozent von Argentinien, 12\u00a0Prozent von China produziert werden. Rund 70\u00a0Prozent der gesamten Produktion werden als Tierfutter verwendet, ca. 14\u00a0Prozent dienen der \u00d6lproduktion, ca. 8\u00a0Prozent der Lecithinproduktion, ca. 5\u00a0Prozent als Lebensmittel und ca. 2\u00a0Prozent der Nahrungsproteinproduktion. In diesem Jahr werden maximal 2-3\u00a0Prozent der amerikanischen, argentinischen und brasilianischen Sojaproduktion aus herbizid-resistentem Soja bestehen. Dieses Soja ist in den USA nicht deklarationspflichtig. Eine Deklaration wird in den USA nur dann verlangt, wenn das betreffende Produkt die Gesundheit gef\u00e4hrden kann. Entsprechende Abkl\u00e4rungen haben in den USA auf verschiedenen Ebenen stattgefunden 1. Die Umweltvertr\u00e4glichkeit wurde von der Landwirtschaftsbeh\u00f6rde (USDA), der Umweltbeh\u00f6rde (EPA) und der Pflanzengesundheitsbeh\u00f6rde (APHIS) als unbedenklich beurteilt. Die Aspekte des Gesundheitsschutzes wurden durch die Gesundheitsbeh\u00f6rde (FDA) abgekl\u00e4rt. Die FDA kam zum selben Ergebnis wie die anderen Beh\u00f6rden. In den USA sieht man daher keinen Grund, das ver\u00e4nderte Soja vom konventionellen zu trennen oder speziell zu kennzeichnen.</p><p></p><p>Auch die englische Kommission f\u00fcr die Bewilligung f\u00fcr Lebensmittel (ACNFP) hat die Auswirkungen des herbizid-resistenten Sojas auf die menschliche Gesundheit untersucht. Schon 1994 kam sie zum Schluss, dass weder das Soja selbst noch dessen Folgeprodukte eine Gefahr f\u00fcr die menschliche Gesundheit darstellen 2.</p><p></p><p>Die Europ\u00e4ische Union (EU) hat mit Beschluss vom 3. April 1996 die Vermarktung des herbizidresistenten Soias freigegeben, jedoch nicht dessen Anbau 3. Sie stellt in ihrem Beschluss fest, dass weder f\u00fcr die Konsumentinnen und Konsumenten noch f\u00fcr die Umwelt eine Gefahr besteht und dass es keine Gr\u00fcnde gibt, das herbizid-resistente Soja vom traditionellen zu trennen oder speziell zu deklarieren.</p><p></p><p></p><p>Der Import von herbizid-resistentem Soja kann nur dann verboten werden, wenn hiezu eine gesetzliche Grundlage besteht. Nach geltendem Recht pr\u00e4sentiert sich die Rechtslage wie folgt:</p><p></p><p>a. Das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992 (LMG, SR 817.0) gibt dem zust\u00e4ndigen Departement die Kompetenz, die Einfuhr bestimmter gesundheitsgef\u00e4hrdender Waren generell zu verbieten, wenn sich die Gefahr f\u00fcr die Gesundheit der Bev\u00f6lkerung nicht anders abwenden l\u00e4sst (Art. 33 LMG). Nur wenn eine solche Gef\u00e4hrdung bejaht wird, f\u00e4llt ein generelles Importverbot nach Art. 33 LMG in Betracht. Im \u00fcbrigen k\u00f6nnen Lebensmittel, die gentechnisch ver\u00e4nderte Organismen sind oder solche enthalten, bei Fehlen eine Bewilligung nach Art. 15 Abs. 2 der Lebensmittelverordnung vom 1. M\u00e4rz 1995 (LMV, SR 817.02) an der Grenze zur\u00fcckgewiesen werden (Art. 28 Abs. 5 LMG). Voraussetzung hiezu ist jedoch, dass das betreffende Erzeugnis als Lebensmittel, Zusatzstoff oder Verarbeitungshilfsstoff an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden soll und dass die gentechnische Ver\u00e4nderung \u00fcberhaupt nachgewiesen werden kann.</p><p></p><p>b. Das geltende Umweltschutzrecht bietet keine Rechtsgrundlage f\u00fcr ein generelles Importverbot. Nach Art. 53 der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986 (SR 814.013) k\u00f6nnen die Zoll\u00e4mter Waren, welche nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, an der Grenze zwar ebenfalls zur\u00fcckweisen, jedoch nur im Einzelfall. Vorliegendenfalls ergeben sich bisher jedoch keine Anhaltspunkte, welche ein solches Vorgehen rechtfertigen w\u00fcrden. Die voraussichtlich Mitte 1997 in Kraft tretenden neuen Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes werden es zwar erlauben, den Import von bestimmten umweltgef\u00e4hrdenden Produkten in genereller Weise zu verbieten; ein solches Verbot k\u00f6nnte jedoch nur dann erlassen werden, wenn der Schutz der Umwelt nicht auch durch eine mildere Massnahme, wie etwa ein Bewilligungsverfahren, sichergestellt werden k\u00f6nnte (Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzip).</p><p></p><p>c. Das lnverkehrbringen gentechnisch ver\u00e4nderter Futtermittel wird gegenw\u00e4rtig noch nicht spezifisch geregelt. Eine entsprechende Regelung ist jedoch in Ausarbeitung. Es ist beabsichtigt, diese in Anlehnung an die Regelung im Lebensmittelbereich aufzubauen.</p><p></p><p></p><p>Was den Erlass neuer Bestimmungen anbelangt, l\u00e4sst das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 \u00fcber die technischen Handelshemmnisse (THG, BBI 1995 IV 535) ein Importverbot auf dem Wege der Rechtsetzung nur dann zu, wenn nachgewiesen werden kann, dass \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen dies erfordern und ein solches Verbot weder ein Mittel zur Diskriminierung noch eine verschleierte Beschr\u00e4nkung des Handels darstellt (Art. 4 Abs. 3 THG 4). Die in Betracht fallenden \u00f6ffentlichen Interessen werden in Art. 4 Abs. 4 THG in abschliessender Weise aufgez\u00e4hlt. Weil vorliegendenfalls weder der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen noch der Umweltschutz ein Importverbot rechtfertigen, hat der Bundesrat keine M\u00f6glichkeit, den Import des fraglichen Sojas in genereller Weise zu verbieten. Ein solches Verbot w\u00fcrde zudem auch gegen das Abkommen der World Trade Organization (WTO) vom 15. April 1994 verstossen. Nach diesem Abkommen kann ein Land die Einfuhr eines Produktes nur dann verbieten, wenn sich dessen Konsum aufgrund seiner Eigenschaften sch\u00e4digend auf die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen auswirkt.</p><p></p><p></p><p>2. Bez\u00fcglich der Deklaration der Herkunft und der Produktionsweise von Soja enth\u00e4lt das Lebensmittelrecht folgende Bestimmungen:</p><p></p><p>a. Wer Lebensmittel abgibt, muss nach Art. 20 Abs. 1 LMG auf Verlangen \u00fcber ihre Herkunft (Produktionsland), ihre Sachbezeichnung und ihre Zusammensetzung informieren. Der Bundesrat hat die Kompetenz, auf dem Verordnungswege die Information \u00fcber weitere Angaben, wie etwa die Produktionsweise, vorzusehen.</p><p></p><p>b. Nach Art. 22 Abs. 1 Bst. d LMV muss auf vorverpackten Lebensmitteln das Produktionsland angegeben werden.</p><p></p><p>c. Art. 22 Abs. 1 Bst. k LMV bestimmt, dass vorverpackte Lebensmittel sowie Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, die gentechnisch ver\u00e4nderte Organismen sind oder daraus gewonnen wurden, als \"GVO-Erzeugnis\" gekennzeichnet werden m\u00fcssen. Ausgenommen sind einzig Erzeugnisse, die vom Organismus abgetrennt und vom Erbmaterial gereinigt sind.</p><p></p><p>Die Bestimmungen \u00fcber vorverpackte Lebensmittel gelten f\u00fcr offen angebotene sinngem\u00e4ss (Art. 23 Abs. 1 LMV).</p><p></p><p>Bez\u00fcglich der Kontrolle bestimmt Art. 23 LMG, dass wer Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Gebrauchsgegenst\u00e4nde abgibt, zur Selbstkontrolle verpflichtet ist, d.h. er muss daf\u00fcr sorgen, dass diese den gesetzlichen Anforderungen entsprechen 5. Daneben findet eine subsidi\u00e4re amtliche Lebensmittelkontrolle statt (an der Grenze durch den Bund, im Inland durch die Kantone). Durch diese beiden Instrumente wird weitgehend sichergestellt, dass die oben aufgef\u00fchrten Regelungen eingehalten werden.</p><p></p><p>Die Herstellung von Futtermitteln auf Basis von Soja erfolgt nach dem Einkauf der Rohware auf dem Weltmarkt. Aus den Sojabohnen wird dabei vor allem Soja\u00f6l f\u00fcr technische Zwecke sowie Sojaextraktionsschrot, bzw. Sojapresskuchen als Tierfutter hergestellt. Auf dem Weltmarkt besteht keine Deklarationspflicht, d.h. weder die USA noch die EU verlangen eine Angabe, ob die Ware gentechnisch ver\u00e4ndert ist oder nicht. Im weiteren werden die Lose gemischt, da nach der Meinung der US-, resp. der EU-Beh\u00f6rden kein Unterschied zwischen gentechnisch ver\u00e4nderter und unver\u00e4nderter Ware besteht.</p><p></p><p>Betr. Futtermittel wie Antwort 1, Buchstabe\u00a0c.</p><p></p><p></p><p>3. Die unter Ziff. 2 genannten rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Kennzeichnung und Kontrolle treffen auf alle gentechnischen Erzeugnisse zu, die der Bewilligungspflicht nach Art. 15 LMV unterstellt sind. Im Bereich der Tierfuttermittel sind entsprechende Bestimmungen in Ausarbeitung.</p><p></p><p></p><p>4. Ein Lebensmittel, Zusatzstoff oder Verarbeitungshilfsstoff wird vom BAG nur dann bewilligt, wenn die Anforderungen nach Art. 15 LMV erf\u00fcllt sind. Die Deklaration richtet sich dabei nach den Art. 22 und 23 LMV 6.</p><p></p><p>Die zur Zeit in Vorbereitung stehende Verordnung des Departementes des Innern \u00fcber das Bewilligungsverfahren regelt den Inhalt des vom Anmelder dem Bundesamt vorgelegten Dossiers.</p><p>Dieses muss unter anderem enthalten:</p><p></p><p>a. Angaben \u00fcber die Produktions- und Verarbeitungswege;</p><p></p><p>b. alle wissenschaftlichen Unterlagen bez\u00fcglich den Gesundheits- und T\u00e4uschungsschutz, sowie der \u00f6kologischen Auswirkungen; und</p><p></p><p>c. eine Darlegung der Analytik, insbesondere zur Durchsetzung und Kontrolle der Deklaration nach den Art. 22 und 23 LMV.</p><p></p><p>Eine Bewilligung wird nur dann erteilt, wenn die Anforderungen nach Art. 15, 22 und 23 sowie der EDI- Verordnung erf\u00fcllt sind. Diese Regelungen decken die relevanten Aspekte des Gesundheits- und T\u00e4uschungschutzes ab und erm\u00f6glichen eine gr\u00f6sstm\u00f6gliche Transparenz f\u00fcr die Konsumenten.</p><p></p><p>Betr. Futtermittel wie Antwort 1, Buchstabe\u00a0c.</p><p></p><p>Aus den oben angef\u00fchrten Antworten geht hervor, dass den Anliegen des Motion\u00e4rs gr\u00f6sstenteils bereits entsprochen worden ist. Wo dies nicht der Fall ist, befinden sich entsprechende gesetzliche Regelungen in Ausarbeitung.</p><p></p><p></p><p></p><p>Erkl\u00e4rung des Bundesrats</p><p></p><p>Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.</p><p></p><p></p><p></p><p>1 s \"Response to Monsanto Petition P93-258-01 for determination of nonregulated Status for glyphosate tolerant soybean. Line 40-3-2\" US Department of Agriculture Animal and Plant Health Inspection Service</p><p>2 s. \"Advisary committee on novel foods and processes\" - Annual report 1995, p. 60-66</p><p>3 s. \"official Journal of the European Communities\" - Commission decision 96/281/EC concerning the placing on the market of genetically modified soya beans (Glycine max L.) with increased tolerance to the herbicide glyphosate, pursuant to Council Directive 90/220/EEC</p><p>4 s. \"Technische Handelshemmnisse, BG\" - 2. Kapitel, Art. 4.</p><p>5 s. \"Lebensmittelgesetz\" - Art. 19 bis Art. 23</p><p>6 s. \"Lebensmittelverordnung\" - Art. 15 und Art. 22</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.","FederalCouncilProposal":4,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(839980800000)\/","SubmittedBy":"Meier Hans","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(897350400000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1763104279867)\/","SubmissionDate":"\/Date(834969600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4503,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}