{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963336,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963336,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963336,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963336,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963336,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963336,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963336,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963336,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963336,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963336,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963336,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963336,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963336,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963336,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963336,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963336,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963336,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19963336,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"96.3336","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Liquidation von Immobiliengesellschaften mit Mieteraktion\u00e4ren","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der geltende Artikel\u00a0207 DBG legt fest, dass die Steuererm\u00e4ssigung um 75 Prozent nur wirksam wird, wenn eine Immobiliengesellschaften aufgel\u00f6st und im Handelsregister gel\u00f6scht wird.</p><p>Damit die Mieteraktion\u00e4rinnen und -aktion\u00e4re, die ihre Wohnung auf eigenen Namen \u00fcbernehmen wollen, nicht durch die Weigerung einer Minderheit, die sich in einer schwierigen Lage befindet, benachteiligt werden, muss zugelassen werden, dass auch eine Teilliquidation dieser Immobiliengesellschaften zur Steuerreduktion f\u00fchrt. Entsprechend ist Artikel\u00a0207 durch einen zus\u00e4tzlichen Absatz\u00a04 zu erweitern, der folgendes vorsieht: \"Die \u00dcbertragung einer Wohnung von einer Immobiliengesellschaft auf einen Mieteraktion\u00e4r oder eine Mieteraktion\u00e4rin ist einer Teilliquidation gleichzustellen. Die Steuererm\u00e4ssigungen nach diesem Artikel gelten ebenfalls.\"</p><p>Diese Gleichstellung w\u00fcrde es der Gesellschaft wie auch den Aktion\u00e4rinnen und Aktion\u00e4ren, die ihre Wohnung auf eigenen Namen im Eigentum \u00fcbernehmen wollen, erlauben, von den Steuererleichterungen zu profitieren, ohne dass sie die Immobiliengesellschaft aufl\u00f6sen und im Handelsregister l\u00f6schen m\u00fcssen.</p>","ReasonText":"<p>1. Artikel\u00a0207 DBG ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten. Diese \u00dcbergangsbestimmung gilt bis zum 31. Dezember 1999. Sie soll die Aufl\u00f6sung von Immobiliengesellschaften erleichtern, indem die direkte Bundessteuer auf den Kapitalgewinnen der Gesellschaft und auf dem Liquidationsergebnis, das dem Aktion\u00e4r zufliesst, um 75 Prozent gek\u00fcrzt wird. Verschiedene Kantone, insbesondere Kantone der franz\u00f6sischsprachigen Schweiz, in denen sich eine ganze Reihe solcher Gesellschaften befindet, haben in ihrer Steuergesetzgebung vergleichbare K\u00fcrzungen eingef\u00fchrt. </p><p>2. Innerhalb der F\u00fcnfjahresfrist werden voraussichtlich zahlreiche personenbezogene Immobiliengesellschaften (Immobiliengesellschaften) liquidiert werden. Von den Immobiliengesellschaften mit Mieteraktion\u00e4ren hingegen werden vermutlich nur wenige von der M\u00f6glichkeit Gebrauch machen, die ihnen Artikel\u00a0207 DBG einr\u00e4umt.</p><p>3. Zum Beispiel hat laut der Statistik der Genfer Steuerverwaltung vom 31. M\u00e4rz 1996 keine einzige der 327 Immobiliengesellschaften mit Mieteraktion\u00e4ren, die \u00fcber 7800 Wohnungen im ganzen Kanton besitzen, von der M\u00f6glichkeit der erleichterten Liquidation nach Artikel\u00a0207 DBG Gebrauch gemacht. Was die anderen Immobiliengesellschaften anbelangt, so hat die Steuerverwaltung im selben Zeitraum 580 Bewilligungen erteilt, was einem Uebernahmewert von insgesamt rund 2,5 Milliarden entspricht; 198 Aufl\u00f6sungen wurden beschlossen, was einem Uebernahmewert von rund 830 Millionen entspricht, und 35 Immobiliengesellschaften wurden im Handelsregister gel\u00f6scht.</p><p>4. Dieser Unterschied zwischen den beiden Arten von Immobiliengesellschaften l\u00e4sst sich relativ leicht erkl\u00e4ren: Zivilrechtlich gesehen ist die Liquidation einer Immobiliengesellschaft mit Mieteraktion\u00e4ren weit komplizierter als die Liquidation einer gew\u00f6hnlichen Immobiliengesellschaft. Viel mehr Personen, die alle ihre eigenen Interessen wahren wollen, sind involviert. Die Statuten der Immobiliengesellschaften mit Mieteraktion\u00e4ren fordern in den allermeisten F\u00e4llen Einstimmigkeit, damit ein Liquidationsbeschluss rechtsg\u00fcltig wird. F\u00fcr andere Beschl\u00fcsse reicht meist ein qualifiziertes Mehr von 80 bis 90 Prozent der Stimmen der Mieteraktion\u00e4re.</p><p>In der Praxis kommt es oft vor, dass ein paar Mieteraktion\u00e4re ihre Wohnung, deren Nutzungsrecht sie haben, nicht auf den eigenen Namen \u00fcbernehmen wollen oder k\u00f6nnen, sei dies aus Kostengr\u00fcnden oder weil sie keine zus\u00e4tzlichen Kredite erhalten, oder, bei Besitzern mit Wohnsitz im Ausland, weil sie mangels entsprechendem Doppelbesteuerungsabkommen die Verrechnungssteuer nicht zur\u00fcckfordern k\u00f6nnen.</p><p>5. Zweifellos w\u00fcrde diese geringf\u00fcgige Aenderung von Artikel\u00a0207 DBG erlauben, dass zahlreiche Wohnungen in den Besitz der Mieteraktion\u00e4re \u00fcbergehen, und damit Bund und Kantonen zus\u00e4tzliche Einnahmen sicherstellen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Die Motion Saudan zielt auf eine Revision von Artikel\u00a0207 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 \u00fcber die direkte Bundessteuer (DBG) ab. Diese Bestimmung soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Liquidation von Immobiliengesellschaften f\u00f6rdern, indem hiezu unter gewissen Bedingungen eine Steuererm\u00e4ssigung gew\u00e4hrt wird. Die Geltung der Bestimmung ist zeitlich auf f\u00fcnf Jahre nach Inkrafttreten des DBG begrenzt, d.h. bis zum 31. Dezember 1999.</p><p>Damit die direkte Bundessteuer auf dem Kapitalgewinn der Immobiliengesellschaft und auf dem Liquidationsergebnis der Aktion\u00e4re um je 75 Prozent gek\u00fcrzt werden kann, verlangt das Gesetz, dass die Gesellschaft liquidiert und im Handelsregister gel\u00f6scht wird. Im weiteren muss die Liegenschaft auf die Aktion\u00e4re \u00fcberf\u00fchrt, d.h. im Grundbuch auf ihren Namen eingetragen werden. Alle diese Vorkehren sind bis sp\u00e4testens zum 31. Dezember 1999 zu treffen. Ferner gilt die Bestimmung nur f\u00fcr Immobiliengesellschaften, die vor dem Inkrafttreten des DBG, d.h. vor dem 1. Januar 1995, gegr\u00fcndet worden sind.</p><p></p><p>2. Die Gesetzgebungsarbeiten zum DBG verliefen gleichzeitig mit jenen zum Bundesgesetz \u00fcber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990. Die Steuererm\u00e4ssigung bei der Liquidation von Immobiliengesellschaften war urspr\u00fcnglich in beiden Gesetzesentw\u00fcrfen vorgesehen. Anl\u00e4sslich einer durch die Expertenkommission durchgef\u00fchrten Konsultation der Kantone widersetzte sich jedoch die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren (FDK) dem Anliegen, diese Steuererm\u00e4ssigung auch im StHG anzuordnen. Sie betrachtete diese Erleichterung als einen zu starken Eingriff in die kantonale Steuerhoheit und lehnte deren Aufnahme ins StHG ab. Deshalb figuriert im StHG keine solche Bestimmung, w\u00e4hrend f\u00fcr das DBG Bundesrat und Parlament daran festhielten. Dies deshalb, weil mit der im DBG vorgesehenen neuen steuerlichen Behandlung der Anlagefonds mit direktem Grundbesitz, die \u00dcberf\u00fchrung von Grundst\u00fccken aus dem indirekten Besitz (\u00fcber Immobiliengesellschaften) in den direkten Besitz der Anlagefonds steuerlich erleichtert werden sollte.</p><p>Trotz der ablehnenden Haltung der FDK haben per 1. Januar 1997 elf Kantone eine \u00e4hnliche Bestimmung wie Artikel\u00a0207 DBG in ihr kantonales Steuergesetz aufgenommen. In allen diesen Kantonen ist die Erleichterung zeitlich ebenfalls auf den 31. Dezember 1999 beschr\u00e4nkt.</p><p></p><p>3. Artikel\u00a0207 DGB macht die Steuererm\u00e4ssigung davon abh\u00e4ngig, dass die fragliche Immobiliengesellschaft liquidiert und im Handelsregister gel\u00f6scht wird. Die vorliegende Motion zielt darauf ab, diese Gesetzesbestimmung zugunsten von Mieteraktion\u00e4rsgesellschaften und ihren kaufwilligen Aktion\u00e4ren zu erweitern. Danach sollen auch blosse Teilliquidationen von Immobiliengesellschaften steuerlich privilegiert werden. Namentlich soll die Steuererm\u00e4ssigung selbst dann gew\u00e4hrt werden, wenn eine Immobiliengesellschaft nur einzelne Stockwerkeinheiten an ihre (Mieter-) Aktion\u00e4re verkauft und mit dem Restbestand an Stockwerkeinheiten weiterbesteht.</p><p></p><p>4. Artikel\u00a0207 DBG ist vom Gesetzgeber sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht als strikte Ausnahme vom Grundsatz der vollst\u00e4ndigen Besteuerung von Liquidationsgewinnen statuiert worden. Als Voraussetzung f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Steuerreduktionen wurde ausdr\u00fccklich die Liquidation der Immobiliengesellschaft und deren L\u00f6schung im Handelsregister verankert. Eine Ausdehnung dieser Ausnahmeregelung auf Teilliquidationen von Immobiliengesellschaften l\u00f6st die bestehenden Probleme im Bereich der Mieteraktion\u00e4rsgesellschaften nicht und ist zudem mit Steuerausf\u00e4llen verbunden. Angesichts der besonders komplexen Verh\u00e4ltnisse im Zusammenhang mit den Mieter-Aktiengesellschaften ist der Bundesrat bereit, das Anliegen der Motion zu pr\u00fcfen.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposal":2,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(858556800000)\/","SubmittedBy":"Saudan Fran\u00e7oise","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(929491200000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1750817386230)\/","SubmissionDate":"\/Date(835228800000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4503,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}