{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963362,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963362,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963362,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963362,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963362,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963362,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963362,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963362,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963362,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963362,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963362,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963362,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963362,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963362,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963362,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963362,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963362,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19963362,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"96.3362","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Liquidation von Immobiliengesellschaften","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird ersucht, das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 \u00fcber den Erwerb von Grundst\u00fccken durch Personen im Ausland (BewG) zu \u00e4ndern: Artikel\u00a07 (\"Ausnahmen von der Bewilligungspflicht\") soll im Zusammenhang mit der erleichterten Liquidation von Immobiliengesellschaften um einen Buchstaben i mit folgendem Wortlaut erweitert werden: \"i. die nat\u00fcrlichen Personen mit Wohnsitz im Ausland, die Wohneigentum aus der Liquidation einer Immobiliengesellschaft erwerben, deren Aktien sie teilweise oder vollumf\u00e4nglich besassen.\"</p>","ReasonText":"<p>Mit dem Ziel, namentlich zu mehr Steuertransparenz zu gelangen, hat der Bundesgesetzgeber im am 01.01.1995 in Kraft getretenen Bundesgesetz \u00fcber die direkte Bundessteuer (DBG) mit Artikel\u00a0207 eine \u00dcbergangsbestimmung eingef\u00fchrt, die bis zum Jahr 2000 eine Steuerk\u00fcrzung von 75 Prozent auf dem Kapitalgewinn einer Gesellschaft und auf dem Liquidationsergebnis, das dem Aktion\u00e4r zufliesst, erlaubt. </p><p>Es scheint nun aber, dass die nat\u00fcrlichen Personen mit Wohnsitz im Ausland, die Aktien einer Immobiliengesellschaft oder einer Immobiliengesellschaft mit Mieteraktion\u00e4ren halten und die durch Liquidation der Gesellschaft Wohneigent\u00fcmer im eigenen Namen werden, aufgrund des BewG verpflichtet sind, eine Bewilligung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde einzuholen. Diese Eigentums\u00fcbertragung von einer Immobiliengesellschaft oder einer Immobiliengesellschaft mit Mieteraktion\u00e4ren auf die Aktion\u00e4re ist verbunden mit der Notwendigkeit eines Neueintrags im Grundbuch. Diese f\u00e4llt aber weder unter die in Artikel\u00a07 BewG statuierten Ausnahmen noch unter die Bewilligungsgr\u00fcnde nach den Artikeln 8 und 9 BewG.</p><p>Bei der Annahme von Artikel\u00a0207 DBG hat der Gesetzgeber meines Erachtens vergessen, das BewG entsprechend anzupassen. Die beantragte Aenderung ist um so logischer und um so notwendiger, als es sich im Falle einer Liquidation einer Immobiliengesellschaft oder einer Immobiliengesellschaft mit Mieteraktion\u00e4ren lediglich um eine juristische \u00dcbertragung handelt, die keinerlei wirtschaftliche oder bodenrechtliche Folgen hat. Man kann nicht einerseits f\u00fcr eine begrenzte Zeit Steuererleichterungen gew\u00e4hren und auf der anderen Seite restriktive Bestimmungen im Bodenrecht beibehalten.</p><p>Aus  diesen Gr\u00fcnden beantrage ich dem Bundesrat, diese Art von \u00dcbertragung aus dem Geltungsbereich des BewG auszuschliessen, indem er in Artikel\u00a07 unter Buchstabe\u00a0i eine zus\u00e4tzliche Ausnahme einf\u00fchrt.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Im Anschluss an den ablehnenden Volksentscheid vom 25. Juni 1995 \u00fcber eine kontrollierte \u00d6ffnung der Lex Friedrich wurde eine ganze Reihe von parlamentarischen Vorst\u00f6ssen eingereicht, welche mit einer erneuten Gesetzesrevision eine mehr oder weniger weitgehende Kantonalisierung der Vorschriften \u00fcber den Grundst\u00fcckerwerb durch Personen im Ausland verlangten. Zudem wurde der Bundesrat aufgefordert, sofort das Kontingent f\u00fcr Ferienwohnen in denjenigen Kantonen zu erh\u00f6hen, welche ihr Kontingent jeweils aussch\u00f6pfen.</p><p></p><p>Bei der Beantwortung dieser Vorst\u00f6sse wies der Bundesrat darauf hin, dass seines Erachtens ein demokratisch zustande gekommener Entscheid zu respektieren sei. Er vertrat den Standpunkt, dass das weitere Vorgehen auf diesem politisch sehr umstrittenen Gebiet unter verschiedenen Aspekten eingehend gepr\u00fcft werden m\u00fcsse und beantragte deshalb, die verschiedenen Vorst\u00f6sse in Postulate umzuwandeln. Was die Frage der Kontingentierung von Ferienwohnungen betraf, stellte er eine Verordnungsrevision in Aussicht, welche er in der Zwischenzeit verabschiedet und bereits auf den 1. August 1996 in Kraft gesetzt hat.</p><p></p><p>W\u00e4hrend der St\u00e4nderat am 12. Dezember 1995 dennoch mittels \u00dcberweisung von zwei Motionen eine erneute Revisionsvorlage verlangte, wies der Nationalrat am 20. Dezember 1995 vier, zum Teil gleichlautende Motionen ab, ohne eine Umwandlung in Postulate auch nur zu diskutieren. \u00dcber die vom St\u00e4nderat \u00fcberwiesenen Motionen hat der Nationalrat noch nicht entschieden.</p><p></p><p>Die vorliegende Motion nimmt ein Anliegen der gescheiterten Gesetzesrevision vom 7. Oktober 1994 wieder auf, wonach Grundst\u00fcckerwerbe durch Personen im Ausland von der Bewilligungspflicht befreit werden sollen, wenn diese Personen infolge einer Liquidation einer Immobiliengesellschaft, deren Aktien bereits in ihrem Besitz sind, entsprechende Immobilien erwerben. Zur Verhinderung von Umgehungsgesch\u00e4ften wurde die Klausel damals dahingehend pr\u00e4zisiert, dass sie nur f\u00fcr Gesellschaften gelte, die vor 1974 - also dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Lex Furgler - gegr\u00fcndet worden sind. In dieser Form erachtet auch der Bundesrat das Anliegen als berechtigt.</p><p></p><p>Bei der Beantwortung der erw\u00e4hnten Motionen wie auch bei deren Beratung im vergangenen Dezember hat der Bundesrat vorab staatspolitische Gr\u00fcnde f\u00fcr seine ablehnende Haltung gegen\u00fcber einer unbedachten Vorgehensweise auf Gesetzesebene angef\u00fchrt. Diesbez\u00fcglich hat sich die Ausgangslage nicht ver\u00e4ndert.</p><p></p><p>Der Bundesrat ist aus diesen Gr\u00fcnden nicht bereit, die Motion anzunehmen und den R\u00e4ten kurzfristig eine weitere Revisionsvorlage zu unterbreiten. Er vertritt die Auffassung, dass - im Gegensatz zur umgehend durchgef\u00fchrten Revision der Verordnung - eine erneute Gesetzes\u00e4nderung mit Bedacht und unter Ber\u00fccksichtigung unseres Verh\u00e4ltnisses zur EU an die Hand genommen werden soll. Dabei w\u00e4re aber das Anliegen der vorliegenden Motion zu ber\u00fccksichtigen, weshalb er bereit ist, diese als Postulat entgegenzunehmen.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposal":2,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(841795200000)\/","SubmittedBy":"Delalay Edouard","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(862185600000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712744935363)\/","SubmissionDate":"\/Date(835315200000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4503,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}