{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963389,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963389,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963389,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963389,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963389,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963389,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963389,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963389,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963389,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963389,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963389,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963389,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963389,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963389,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963389,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963389,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963389,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19963389,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"96.3389","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Anwendung von Artikel 10 des Bundesgesetzes \u00fcber Aufenthalt und Niederlassung der Ausl\u00e4nder (ANAG) auf f\u00fcrsorgeabh\u00e4ngige Ausl\u00e4nder","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Stimmt es, dass diese Bestimmung kaum je angewandt wird?</p><p>- Wenn ja, warum wird dieser gesetzliche Auftrag nicht vollzogen?</p><p>- Wenn ja, ist der Bundesrat bereit, dieser Bestimmung k\u00fcnftig Nachachtung zu verschaffen, und mit welchen Mitteln?</p><p>2. Wenn nein, stellt sich die Frage: Wie viele Ausl\u00e4nder von welchen Kategorien wurden aus welchen Gr\u00fcnden in den letzten f\u00fcnf Jahren aus einem Kanton oder aus unserem Lande aufgrund obiger Bestimmung ausgewiesen?</p>","ReasonText":"<p>Die F\u00fcrsorgeausgaben in unserem Lande steigen und steigen und belasten die \u00f6ffentlichen Haushalte immer st\u00e4rker.</p><p>Laut Artikel\u00a010 Anag k\u00f6nnen Ausl\u00e4nder aus einem Kanton oder aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie oder Personen, f\u00fcr die sie zu sorgen haben, der \u00f6ffentlichen Wohlt\u00e4tigkeit fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last fallen. Angesicht der Tatsache, dass immer mehr arbeitslose Ausl\u00e4nder der F\u00fcrsorge anheimfallen, stellt sich die Frage, wieweit diese Bestimmung, die in manch anderen L\u00e4ndern rigoros angewandt wird, in unserem Lande vollzogen wird.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Vorweg ist klarzustellen, dass der Grossteil der in der Schweiz wohnhaften ausl\u00e4ndischen Staatsangeh\u00f6rigen zu keinen Klagen Anlass geben, sondern im Gegenteil nicht unwesentlich zu unserem Wohlstand beisteuern. Diese Bev\u00f6lkerungsgruppe tr\u00e4gt u. a. einen beachtlichen Teil des allgemeinen Steueraufkommens, pr\u00e4gt die allgemeine Konsumnachfrage in der Schweiz mit und leistet einen namhaften Beitrag an die schweizerischen Sozialwerke. Aus volkswirtschaftlicher Sicht f\u00e4llt \u00fcberdies ins Gewicht, dass Ende Dezember 1995 der Anteil der Ausl\u00e4nder an der gesamten erwerbst\u00e4tigen Bev\u00f6lkerung etwa 25 Prozent betrug. Daraus folgt, dass die Schweizer Wirtschaft nach wie vor auf die ausl\u00e4ndischen Arbeitskr\u00e4fte angewiesen ist. Unsere Wirtschaft w\u00fcrde ohne die Mithilfe von Ausl\u00e4ndern grosse Einbussen erleiden; damit werden letztlich auch Arbeitspl\u00e4tze von Schweizern durch die Mitarbeit der Ausl\u00e4nder gesichert. Dies gilt ganz ausgepr\u00e4gt f\u00fcr ausl\u00e4ndische Fachleute und Spezialisten, ohne die der hohe Standard der schweizerischen Wirtschaft nicht mehr denkbar w\u00e4re.</p><p>Nach Artikel\u00a010 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0d des Bundesgesetzes \u00fcber Aufenthalt und Niederlassung der Ausl\u00e4nder vom 26. M\u00e4rz 1931 (Anag; SR 142.20) kann ein Ausl\u00e4nder aus der Schweiz oder einem Kanton ausgewiesen werden, wenn er oder eine Person, f\u00fcr die er zu sorgen hat, der \u00f6ffentlichen Wohlt\u00e4tigkeit fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last f\u00e4llt. Gem\u00e4ss Absatz\u00a02 dieser Bestimmung darf eine Ausweisung wegen fortgesetzter und erheblicher F\u00fcrsorgeabh\u00e4ngigkeit nur verf\u00fcgt werden, wenn dem Ausgewiesenen die Heimkehr in seinen Heimatstaat m\u00f6glich und zumutbar ist. Artikel\u00a011 Absatz\u00a03 Anag bestimmt ferner, dass eine Ausweisung nur verf\u00fcgt werden soll, wenn sie nach den gesamten Umst\u00e4nden als angemessen erscheint. Auch sollen bei der Ausweisung nach Artikel\u00a010 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0d Anag unn\u00f6tige H\u00e4rten vermieden werden. F\u00fcr die Beurteilung der Angemessenheit sind namentlich wichtig: die Schwere des Verschuldens des Ausl\u00e4nders, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz \u00fcber Aufenthalt und Niederlassung der Ausl\u00e4nder, Anav, SR 142.201).</p><p>Die Voraussetzungen f\u00fcr die Anordnung einer Ausweisung wegen fortgesetzter und erheblicher F\u00fcrsorgeabh\u00e4ngigkeit sind somit von Gesetzes wegen hoch. Eine Ausweisung, gest\u00fctzt auf Artikel\u00a010 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0d Anag, darf von den Beh\u00f6rden nicht leichthin verf\u00fcgt werden. Das Bundesgericht hat beispielsweise eine Unterst\u00fctzung mit insgesamt 80 000 Franken w\u00e4hrend rund f\u00fcnfeinhalb Jahren als erheblich bezeichnet, jedoch festgestellt, es m\u00fcsse - unter Ber\u00fccksichtigung der Leistungsf\u00e4higkeit der Gesamtfamilie - auf die k\u00fcnftige Entwicklung der finanziellen Situation eines f\u00fcrsorgeabh\u00e4ngigen Ausl\u00e4nders abgestellt werden; damit sei kaum je mit Sicherheit feststellbar, ob eine erhebliche k\u00fcnftige Belastung der \u00f6ffentlichen Wohlfahrt eintreten werde (BGE 119 Ib 6). Zeigt sich, dass insk\u00fcnftig nicht mit einer Verbesserung der finanziellen Situation zu rechnen ist, sondern von einer fortdauernden F\u00fcrsorgeabh\u00e4ngigkeit ausgegangen werden muss, kann sich somit die Anordnung einer Ausweisung rechtfertigen. Generell wird den Gr\u00fcnden, die zur Unterst\u00fctzungsbed\u00fcrftigkeit gef\u00fchrt haben, ein grosses Gewicht beigemessen.</p><p>Da der Vollzug der Ausweisung Sache der Kantone ist (vgl. Art. 16 Abs. 7 Anav) und die kantonalen Beh\u00f6rden von dieser Massnahme betroffene Ausl\u00e4nder in der Praxis regelm\u00e4ssig direkt aus der Schweiz ausweisen, besitzt der Bund keine statistischen Angaben \u00fcber die H\u00e4ufigkeit der Anwendung von Artikel\u00a010 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0d Anag. Erfahrungsgem\u00e4ss ordnen die Kantone solche Ausweisungen jedoch nur als Ultima ratio an, wobei aufgrund der anhaltend schlechten Wirtschaftslage und dem hohen Anteil ausl\u00e4ndischer Arbeitslosen wohl von einer eher steigenden Tendenz ausgegangen werden d\u00fcrfte. Weiter ist zu ber\u00fccksichtigen, dass bei f\u00fcrsorgeabh\u00e4ngigen Jahresaufenthaltern in der Praxis oft nicht eine Ausweisung wegen fortgesetzter und erheblichen F\u00fcrsorgeabh\u00e4ngigkeit angeordnet wird, sondern die von vornherein befristete Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Anag) nach deren Ablauf nicht mehr verl\u00e4ngert wird, so dass die betreffenden Personen mangels Aufenthaltsbewilligung die Schweiz verlassen m\u00fcssen.</p><p>Eine Ausweisung, gest\u00fctzt auf Artikel\u00a010 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0d Anag, dr\u00e4ngt sich damit in erster Linie bei Personen auf, die eine unbefristete Niederlassungsbewilligung im Sinne von Artikel\u00a06 Anag besitzen. Informelle Umfragen bei den zust\u00e4ndigen kantonalen Fremdenpolizeibeh\u00f6rden haben dies denn auch best\u00e4tigt und ergeben, dass aufgrund bisheriger Erfahrungen j\u00e4hrlich rund 200 Jahresaufenthalter oder Niedergelassene wegen F\u00fcrsorgeabh\u00e4ngigkeit aus- oder weggewiesen worden sind.</p><p>Somit trifft es nicht zu, dass der gesetzliche Auftrag nicht vollzogen wird. Vielmehr haben die zust\u00e4ndigen Vollzugsbeh\u00f6rden bei der Anwendung des geltenden Rechts das Prinzip der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit und die zur\u00fcckhaltende bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten. Der Bundesrat schliesst indessen nicht aus, dass bei anhaltend schlechter Wirtschaftslage und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig hoher Ausl\u00e4nderarbeitslosigkeit insk\u00fcnftig vermehrt Situationen eintreten werden, in denen auch niedergelassene Ausl\u00e4nder freiwillig ausreisen bzw. die Voraussetzungen f\u00fcr eine Ausweisung nach Artikel\u00a010 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0d Anag erf\u00fcllt sind. Andererseits wird im Rahmen der laufenden Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) zus\u00e4tzlich versucht, auch f\u00fcr arbeitslos gewordene Ausl\u00e4nder mit Niederlassungsbewilligung die Arbeitsvermittlung und damit die arbeitsmarktliche Reintegration durch die Schaffung von regionalen Arbeitsvermittlungszentren wirksam zu verbessern.</p><p>Bei der geschilderten Ausgangslage sieht der Bundesrat keine Veranlassung zu gesetzgeberischen oder anderweitigen Massnahmen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(847843200000)\/","SubmittedBy":"Keller Rudolf","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(850435200000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712742556143)\/","SubmissionDate":"\/Date(842832000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4504,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}