{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963460,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963460,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963460,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963460,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963460,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963460,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963460,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963460,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963460,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963460,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963460,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963460,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963460,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963460,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963460,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963460,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963460,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19963460,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"96.3460","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Abzug von Wiedereinstiegskosten im Steuerrecht","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Gesetz \u00fcber die direkte Bundessteuer und im Steuerharmonisierungsgesetz eine Bestimmung aufzunehmen, die Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteigern erlaubt, die zum Wiedereinstieg notwendigen Weiterbildungskosten in der ersten ordentlichen Veranlagung vom Einkommen abzuziehen. Abzugsberechtigt sollen Weiterbildungskosten sein, die mit dem erlernten oder vorher ausge\u00fcbten Beruf zusammenh\u00e4ngen.</p>","ReasonText":"<p>Viele Frauen (und auch einige M\u00e4nner) ziehen sich mehrere Jahre aus dem Erwerbsleben zur\u00fcck, um Haus- und Betreuungsarbeit zu \u00fcbernehmen. Sie leisten damit eine wichtige gesellschaftliche Arbeit. Da in dieser Zeit berufliches Wissen verlorengeht, erfordert die Wiederaufnahme der Erwerbst\u00e4tigkeit nach einer Familienphase oft aufwendige Weiterbildungs- und Umschulungskurse. Die Kosten daf\u00fcr gehen voll zu Lasten der Familie. Im Sinne der Gleichwertigkeit von Berufs- und Betreuungsarbeit ist deshalb zumindest eine steuerliche Entlastung des Wiedereinstieges angezeigt.</p><p>In verschiedenen Resolutionen des 5. schweizerischen Frauenkongresses vom Januar 1996 wurde das Problem des Wiedereinstieges thematisiert, und es wurden Massnahmen zur Erleichterung des Wiedereinstieges gefordert. Die steuerliche Entlastung f\u00fcr Wiedereinsteigerinnen (und Wiedereinsteiger) stellt eine solche Massnahme dar. Es wird ausdr\u00fccklich nur ein Abzug f\u00fcr Weiterbildungskosten beantragt, die mit dem erlernten oder vor dem Ausstieg ausge\u00fcbten Beruf zusammenh\u00e4ngen. Eigentliche Ausbildungen (Studium usw.) sollen davon ausgeschlossen sein.</p><p>Der Kanton Obwalden hat im Jahre 1994 folgende Bestimmung in sein Steuergesetz aufgenommen (Art. 28 Abs. 2):</p><p>\"Weiterbildungs- und Umschulungskosten, die im Hinblick auf eine Wiederaufnahme einer Erwerbst\u00e4tigkeit nach einem Unterbruch f\u00fcr Haushalts- und Betreuungsarbeit und h\u00f6chstens zwei Jahre vor dem Wiedereinstieg angefallen sind, k\u00f6nnen bei der ersten ordentlichen Veranlagung nach der Wiederaufnahme der Erwerbst\u00e4tigkeit abgezogen werden.\"</p><p>Der Regierungsrat des Kantons Bern hat einen \u00e4hnlich lautenden parlamentarischen Vorstoss mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, das Bundesrecht kenne keinen solchen Abzug und im \u00fcbrigen w\u00fcrde ein solcher gegen das Steuerharmonisierungsgesetz verstossen. Um diese gesetzliche Unklarheit zu beseitigen, muss in den entsprechenden Gesetzen eine Bestimmung aufgenommen werden, die sicherstellt, dass auch ein bundesrechtlicher Abzug m\u00f6glich ist.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Sowohl nach dem Bundesgesetz \u00fcber die direkte Bundessteuer (Art. 26 Abs. 1 Bst. d DBG) wie auch nach dem Bundesgesetz \u00fcber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Art. 9 Abs. 1 StHG) sind \"die mit dem Beruf zusammenh\u00e4ngenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten\" als sogenannte Berufskosten steuerlich abzugsf\u00e4hig. In ihrem Kreisschreiben vom 22. September 1995 (Nr. 26 zur Steuerperiode 1995/96) betreffend \"Abzug von Berufskosten der unselbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit\" hat die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung bei der direkten Bundessteuer die Kosten des Wiedereinstieges ausdr\u00fccklich diesen steuerlich abzugsf\u00e4higen Weiterbildungs- und Umschulungskosten gleichgestellt und dazu w\u00f6rtlich folgendes festgehalten:</p><p>\"Kosten des Wiedereinstieges sind den Weiterbildungs- bzw. Umschulungskosten gleichzusetzen. Darunter sind Kosten zu verstehen, die eine steuerpflichtige Person aufwenden muss, um nach l\u00e4ngerer Zeit wiederum im seinerzeit erlernten und ausge\u00fcbten Beruf t\u00e4tig zu werden (Beispiel: Hausfrau arbeitet wiederum als Sekret\u00e4rin und muss Fremdsprachen und EDV-Kenntnisse auffrischen).\"</p><p>2. Ein Steuerabzug f\u00fcr Wiedereinstiegskosten setzt jedoch notwendigerweise voraus, dass die betreffende steuerpflichtige Person \u00fcberhaupt ein Erwerbseinkommen erzielt. Ohne Erwerbst\u00e4tigkeit und damit ohne Erwerbseinkommen k\u00f6nnen definitionsgem\u00e4ss auch gar keine Berufskosten anfallen. Das hat zur Folge, dass nach geltendem Recht Wiedereinstiegskosten insoweit zum Abzug gebracht werden k\u00f6nnen, als sie beim und nach dem Wiedereinstieg anfallen.</p><p>3. Solange auch bei der direkten Bundessteuer die zweij\u00e4hrige Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung vorherrscht, ist nach dem Wiedereinstieg ins Berufsleben eine sogenannte Zwischenveranlagung durchzuf\u00fchren (Art. 45 Bst. b DBG). Demzufolge wird das steuerbare Einkommen des betreffenden Steuerpflichtigen f\u00fcr den Rest der laufenden zweij\u00e4hrigen Veranlagungsperiode nach den neuen Bemessungsgrundlagen, also unter Einschluss des neu erzielten Erwerbseinkommens, festgelegt. Die Wiedereinstiegskosten, wie sie vorher definiert wurden, bleiben in dieser laufenden Veranlagungsperiode noch ausser Betracht. In diesem Stadium gelten sie als ausserordentliche Aufwendungen und werden erst in der auf die Zwischenveranlagung folgenden, vollen zweij\u00e4hrigen Veranlagungsperiode ber\u00fccksichtigt.</p><p>Demgegen\u00fcber k\u00f6nnten bei einem Wechsel der zeitlichen Bemessung zum System der einj\u00e4hrigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung die gleichen Wiedereinstiegskosten bereits bei der Veranlagung f\u00fcr die laufende einj\u00e4hrige Steuerperiode ber\u00fccksichtigt werden. Das mit Zwischenveranlagungen verbundene relativ schwerf\u00e4llige Vorgehen w\u00fcrde damit bei einem Systemwechsel wegfallen, und die Wiedereinstiegskosten w\u00fcrden sofort zur Anrechnung kommen.</p><p>4. Die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung ist zurzeit daran, noch ein Kreisschreiben \u00fcber die Zwischenveranlagung nach dem DBG zu erarbeiten. Dabei wird sich Gelegenheit bieten, auch die steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Wiedereinstieg ins Berufsleben im geltenden Recht erneut zu behandeln. Zudem hat im November 1996 die vom Vorsteher des EFD eingesetzte Kommission damit begonnen, die Konzeption der Familienbesteuerung grundlegend zu \u00fcberpr\u00fcfen. Zu ihrem Mandat geh\u00f6rt es auch, die spezifischen Fragen des Wiedereinstieges ins Berufsleben aufzugreifen und allf\u00e4llig sich aufdr\u00e4ngende gesetzliche Neuerungen vorzuschlagen.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposal":2,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(856310400000)\/","SubmittedBy":"Teuscher Franziska","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1054771200000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1750817500723)\/","SubmissionDate":"\/Date(844214400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4504,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}