{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963521,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963521,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963521,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963521,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963521,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963521,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963521,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963521,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963521,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963521,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963521,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963521,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963521,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963521,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963521,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963521,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963521,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19963521,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"96.3521","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"\u00d6ffentliches Beschaffungswesen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Wir ersuchen den Bundesrat,</p><p>a. die Implementierung des Binnenmarktgesetzes auf allen Ebenen im Bereich des \u00f6ffentlichen Beschaffungswesens rasch, d.h. innerhalb eines Jahres, zu gew\u00e4hrleisten;</p><p>b. die vollst\u00e4ndige Transparenz unterhalb der Schwellenwerte sicherzustellen.</p>","ReasonText":"<p>Wir sind in grosser Sorge um den Wirtschaftsstandort Schweiz. Eine echte Markt\u00f6ffnung in den zahlreichen protektionistischen Strukturen der schweizerischen Binnenwirtschaft ist dringend. Das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen muss rasch liberalisiert werden.</p><p>Die bestehenden Marktzutrittsschranken direkter und indirekter Art im \u00f6ffentlichen Beschaffungswesen halten das Preisniveau \u00f6ffentlicher Auftr\u00e4ge k\u00fcnstlich hoch. Teures Bauen behindert letztlich alle Wirtschaftszweige in ihrer Wettbewerbsf\u00e4higkeit. Der Strukturbereinigungsprozess wird unn\u00f6tig verz\u00f6gert und das dringend notwendige Wirtschaftswachstum verunm\u00f6glicht.</p><p>Diese Liberalisierung wird einerseits durch das WTO-Uebereinkommen (in der Schweiz seit 01.01.1996 in Kraft) und durch das Binnenmarktgesetz (seit 01.07.1996 in Kraft) verlangt.</p><p>Das WTO-Abkommen (Grunds\u00e4tze der Nichtdiskriminierung, der Inl\u00e4nderbehandlung und der Transparenz) verlangen von den Kantonen die \u00f6ffentliche Ausschreibung von Auftr\u00e4gen \u00fcber einem WTO-Schwellenwert von 400 000 Franken f\u00fcr G\u00fcter- und Dienstleistungen von 10 Millionen Franken f\u00fcr Bauten.</p><p>Zur Umsetzung der WTO-Grunds\u00e4tze auf kantonaler Ebene haben die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektorenkonferenz und die Konferenz der kantonalen Volkswirtschaftsdirektoren eine interkantonale Vereinbarung \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen abgeschlossen, welche seit dem 21.05.1996 in Kraft ist. Eine Liberalisierung des \u00f6ffentlichen Beschaffungswesens oberhalb der WTO-Schwellenwerte ist durch die Kantone, die dem Konkordat beitreten, gew\u00e4hrleistet.</p><p>Die Kantone haben zugesichert, dass sie das Konkordat um die Grunds\u00e4tze des Binnenmarktgesetzes (BGBM) erg\u00e4nzen werden. Das BGBM schreibt Kantonen und Gemeinden die Nichtdiskriminierung unter Schweizern und deren Rechtsschutz vor. Seine Durchsetzung ist vor allem auch unterhalb der Schwellenwerte des WTO-Uebereinkommens \u00e4usserst wichtig. Das BGBM verlangt zwar grunds\u00e4tzlich die Publikationspflicht, doch ist es den Kantonen und Gemeinden freigestellt, eine Publikationspflicht auch f\u00fcr Beschaffungen vorzusehen, die unter den WTO-Schwellenwerten liegen. Nebst der auch hier bestehenden langen Uebergangszeit von 2 Jahren ist somit auch die Transparenz unterhalb der WTO-Schwellenwerte nicht gew\u00e4hrleistet. Diese ist weiter dadurch eingeschr\u00e4nkt, dass im BGBM keine Publikationsorgane und keine entsprechenden Fristen vorgesehen sind. Der Rechtsschutz ist daher nicht vollst\u00e4ndig gew\u00e4hrleistet.</p><p>Das Beschaffungsvolumen unterhalb der Schwellenwerte ist auf kantonaler (und insbesondere auf kommunaler Ebene) betr\u00e4chtlich. Ein grosser Anteil der \u00f6ffentlichen Auftr\u00e4ge ist daher vorderhand von der Liberalisierung ausgeschlossen. Der regionale Heimatschutz bleibt daher weiterhin bestehen. Die Folge dieser Marktzutrittsschranken sind Preisinseln. Die Liberalisierung im Bereich unterhalb der WTO-Schwellenwerte ist somit nicht sichergestellt.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 \u00fcber den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz BGBM) (SR 943.02; AS 1996 1738) stellt an die \u00f6ffentlichen Beschaffungen drei Anforderungen: Nichtdiskriminierung, Verf\u00fcgungsform und Publikation umfangreicher Vorhaben. Unter Vorbehalt dieser Anforderungen gehen das kantonale und interkantonale Recht dem BGBM vor. Der Anspruch auf Nichtdiskriminierung besteht bundesweit, unabh\u00e4ngig vom Beschaffungsumfang. Beschr\u00e4nkungen m\u00fcssen in Form von anfechtbaren Verf\u00fcgungen erlassen werden, wobei das kantonale Recht wenigstens ein Rechtsmittel an eine verwaltungsunabh\u00e4ngige kantonale Beschwerdeinstanz vorsehen muss (Art. 9).</p><p></p><p>Das BGBM gibt den Kantonen und Gemeinden vom 1. Juli 1996 an zwei Jahre Zeit, um ihre Vorschriften mit dem Gesetz in Einklang zu bringen und die erforderlichen organisatorischen Bestimmungen zu erlassen (Art. 11). Dazu z\u00e4hlt u.a. die genannte Verpflichtung der Kantone, eine verwaltungsunabh\u00e4ngige Beschwerdeinstanz vorzusehen. Um wegen der unterschiedlichen Rechtslage in den Kantonen Disparit\u00e4ten hinsichtlich des Rechtsschutzes w\u00e4hrend der \u00dcbergangszeit zu vermeiden, hat der Bundesrat beschlossen, das BGBM zwar auf den 1. Juli 1996 in Kraft zu setzen, jedoch mit der Einschr\u00e4nkung, dass die Rechtsschutzbestimmungen (Art. 9 Abs. 1-3) in bezug auf die \u00f6ffentlichen Beschaffungen (Art. 5) erst in zwei Jahren, d.h. am 1. Juli 1998 in Kraft treten (Inkrafttretungsbeschluss: AS 1996 1742).</p><p></p><p>Die vom Gesetz einger\u00e4umte zweij\u00e4hrige \u00dcbergangszeit soll den Kantonen die M\u00f6glichkeit zu einem harmonisierten Vorgehen verschaffen. Es ist ihnen jedoch freigestellt, die erforderlichen Bestimmungen bereits vor Ablauf dieser Frist zu erlassen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein Kanton die Ausf\u00fchrungsbestimmungen zum Binnenmarktgesetz gleichzeitig mit der bereits notwendigen Umsetzung des WTO-\u00dcbereinkommens \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen (AS 1996 609) einf\u00fchrt. Das Diskriminierungsverbot des BGBM gilt im \u00fcbrigen seit dem 1. Juli 1996 \u00fcberall dort, wo Diskriminierungen (vor allem Domizilerfordernis) nicht ausdr\u00fccklich in einem Erlass vorgesehen sind.</p><p></p><p>Vorhaben f\u00fcr umfangreiche \u00f6ffentliche Eink\u00e4ufe, Dienstleistungen und Bauten sowie Kriterien f\u00fcr Teilnahme und Zuschlag m\u00fcssen amtlich publiziert werden. Dabei sind die vom Bund eingegangenen staatsvertraglichen Verpflichtungen zu ber\u00fccksichtigen (Art. 5 Abs. 2). Die Kantone k\u00f6nnen somit auch f\u00fcr Beschaffungen unterhalb der WTO-Schwellenwerte die Publikationspflicht festlegen.</p><p></p><p>Der Motion\u00e4r verlangt nun die vollst\u00e4ndige Transparenz und somit die amtliche Publikation aller \u00f6ffentlichen Anschaffungen. Eine derartige Regelung w\u00e4re jedoch nicht effizient, ergeben sich daraus doch unn\u00f6tige administrative Mehrbelastungen. Daher sieht die f\u00fcr den Bund geltende Submissionsregelung f\u00fcr Beschaffungen unterhalb der WTO-Schwellenwerte Verfahren vor, die einerseits einen gewissen Wettbewerb unter den Anbietern sicherstellen und andererseits eine effiziente Einkaufst\u00e4tigkeit erlauben. Die Kantone k\u00f6nnen \u00e4hnliche Verfahren einf\u00fchren und dadurch die Transparenz ihrer Beschaffungst\u00e4tigkeit verbessern.</p><p></p><p>Mit der Motion werden in zweifacher Hinsicht \u00c4nderungen des BGBM verlangt: Zum einen soll die zweij\u00e4hrige \u00dcbergangsfrist (Art. 11 Abs. 1) f\u00fcr \u00f6ffentliche Beschaffungen auf ein Jahr verk\u00fcrzt und zum anderen sollen die Publikationsvorschriften (Art. 5 Abs. 2) strenger gefasst werden. Auch der Beschluss \u00fcber die Inkraftsetzung der Rechtsschutzbestimmungen m\u00fcsste ge\u00e4ndert werden. Die Annahme der Motion h\u00e4tte zur Folge, dass die Kantone und Gemeinden ihre Arbeiten zur Implementierung des Binnenmarktgesetzes auf einen neuen Zeithorizont ausrichten und ihre Publikationsvorschriften neu festlegen m\u00fcssten Dessen ungeachtet gilt es aber zu bedenken, dass Gesetzes\u00e4nderungen Zeit beanspruchen, nicht nur bez\u00fcglich der Ausarbeitung neuer Bestimmungen, sondern auch im Hinblick auf die parlamentarische Beratung; auch ist die Frist f\u00fcr das fakultative Referendum zu beachten. Es w\u00e4re kaum damit zu rechnen, dass die in der Motion geforderte Implementierung des BGBM fr\u00fcher gew\u00e4hrleistet w\u00e4re, als sie das geltende Gesetz selbst verlangt.</p><p></p><p>Erkl\u00e4rung des Bundesrates</p><p></p><p>Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposal":3,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(847238400000)\/","SubmittedBy":"M\u00fcller Erich","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(907891200000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1779233872673)\/","SubmissionDate":"\/Date(844387200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4504,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}