{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963565,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963565,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963565,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963565,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963565,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963565,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963565,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963565,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963565,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963565,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963565,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963565,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963565,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963565,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963565,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963565,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963565,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19963565,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"96.3565","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"MWSt. Fragliche Befreiungen Frankreichs im grenznahen Gebiet","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Unter dem Titel \"Papierkram-Abbau\" berichtete die \"Basler Zeitung\" am 4. Oktober 1996 \u00fcber eine Praxis\u00e4nderung der franz\u00f6sischen Steuerbeh\u00f6rden bei der Belastung der Mehrwertsteuer auf Autoreparaturen im grenznahen Gebiet. Nach dieser Zeitungsmeldung verzichtet die Steuerbeh\u00f6rde im Nachbarland auf die Erhebung der Steuer mit der klaren Absicht, dem Karosseriegewerbe im grenznahen franz\u00f6sischen Gebiet Marktvorteile gegen\u00fcber den schweizerischen Anbietern zu verschaffen, Schweizer Kunden zur Reparaturerledigung ins Elsass zu locken und Mehrwertsteuerfreiheit zu suggerieren. Diese Praxis\u00e4nderung widerspricht meiner Ansicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in den bilateralen Beziehungen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat deshalb um die Beantwortung der nachstehenden Fragen:</p><p>1. Hat der Bundesrat Kenntnis von den Anordnungen der franz\u00f6sischen Steuerbeh\u00f6rde im grenznahen Gebiet?</p><p>2. Ist sich der Bundesrat der Tragweite dieser Praxis\u00e4nderung der franz\u00f6sischen Steuerbeh\u00f6rden f\u00fcr das schweizerische Auto- und insbesondere Karosserie-Reparaturgewerbe im grenznahen Gebiet bewusst?</p><p>3. Verst\u00f6sst das Vorgehen gegen internationale Abkommen, z. B. Schweiz/EU, Schweiz/Frankreich, aber auch EU-internes Recht, da durch das franz\u00f6sische Vorgehen auch deutsche Anbieter hinsichtlich des Gesch\u00e4ftsverkehrs Deutschland/Schweiz diskriminiert werden?</p><p>4. Wie, wann und in welcher Form gedenkt der Bundesrat bei den zust\u00e4ndigen franz\u00f6sischen Beh\u00f6rden zu intervenieren und diese Steuerbefreiung, die klar schweizerische Anbieter benachteiligt, r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen?</p><p>5. Wie gedenkt der Bundesrat, nebst dem Einfuhrzoll, die Erhebung der beim Grenz\u00fcbertritt f\u00e4lligen Mehrwertsteuer sicherzustellen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Es entspricht einem im Umsatzsteuerrecht international anerkannten Grundsatz, dass die Steuer auf Ums\u00e4tzen in der Regel der Staatskasse desjenigen Staates zukommen soll, in welchem das Wirtschaftsgut (Gegenstand oder Dienstleistung) konsumiert wird. Dieser Grundsatz ist unter der Bezeichnung \"Bestimmungslandprinzip\" bekannt. Auch das in der Schweiz geltende Mehrwertsteuerrecht h\u00e4lt sich grunds\u00e4tzlich an dieses Prinzip. In Anwendung dieses Grundsatzes sind die vom Interpellanten angesprochenen Reparaturen an ausl\u00e4ndische Autos denn auch in der Schweiz von der Mehrwertsteuer befreit, wenn das reparierte Auto hernach aus der Schweiz ausgef\u00fchrt wird und der Ausfuhrnachweis vorliegt.</p><p>Wenn die franz\u00f6sischen Zollbeh\u00f6rden die mehrwertsteuerfreie Vornahme von Reparaturen an Autos zulassen, welche im Anschluss daran Frankreich wieder verlassen, handeln sie - genauso wie die Eidgen\u00f6ssische Zoll- und Steuerverwaltung auch - nur gem\u00e4ss dem allgemein anerkannten Bestimmungslandprinzip. Zudem ist die Anwendung dieses Prinzips f\u00fcr die Reparaturen an Autos in der EU, die aus einem Nicht-EU-Land wie der Schweiz stammen und die nach Vornahme dieser Arbeiten wieder in ein Land ausserhalb der EU exportiert werden, im EWG-Reglement Nr. 2454/93 vom 2. Juli 1993 denn auch ausdr\u00fccklich vorgesehen.</p><p>Das vom Interpellanten erw\u00e4hnte Schreiben der franz\u00f6sischen Zollbeh\u00f6rde an die Garagenbetriebe im Elsass macht diese letzteren bloss darauf aufmerksam, dass auch nach Herstellung des EU-Binnenmarktes die schon 1983 eingef\u00fchrte Erleichterung des Ausfuhrnachweises weiterhin g\u00fcltig ist. Gem\u00e4ss dem Wortlaut der den Garagenbetrieben zugestellten \"fiche technique\" m\u00fcssen f\u00fcr die steuerbefreite Fakturierung von Reparaturen an Fahrzeugen, die in einem Land ausserhalb der EU immatrikuliert sind, folgende Voraussetzungen erf\u00fcllt sein:</p><p>- die F\u00fchrung einer Eingangs- und Ausgangskontrolle der bearbeiteten Fahrzeuge, die den Zollbeh\u00f6rden auf erstes Verlangen vorzulegen ist;</p><p>- die Aufbewahrung eines Rechnungsexemplars, das beim Verlassen des Landes der reparierten Fahrzeuge durch die Zollbeh\u00f6rden visiert wurde (das so visierte Dokument ist somit als Ausfuhrnachweis unerl\u00e4sslich).</p><p>Kehrseite dieser Steuerbefreiung bei der Ausfuhr ist, dass die im Hinblick auf ihre Ausfuhr steuerbefreiten Leistungen (Autoreparaturen) alsdann bei ihrer Einfuhr mit der Umsatzsteuer des Bestimmungslandes belastet werden. Damit wird eine gleich hohe Umsatzsteuerbelastung der importierten und der im Inland erbrachten gleichartigen Leistungen erreicht. Dies geht \u00fcbrigens auch aus dem letzten Absatz des vom Interpellanten erw\u00e4hnten Zeitungsartikels hervor. Die Anwendung des Bestimmungslandprinzips f\u00fchrt somit zu einer wettbewerbsneutralen Umsatzbesteuerung des internationalen Wirtschaftsverkehrs.</p><p>Aufgrund dieser Feststellungen k\u00f6nnen die vom Interpellanten gestellten Einzelfragen wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Der Erlass solcher Anordnungen durch Frankreich als souver\u00e4nen Staat bedarf keiner Zustimmung durch die Schweiz. Dies auch dann nicht, wenn diese im Verkehr mit der Schweiz Auswirkungen zeitigen sollten.</p><p>2. Sicher ist die Erleichterung der Formalit\u00e4ten f\u00fcr den Nachweis der Ausfuhr f\u00fcr den Entscheid der Autohalter, wo sie die Reparaturen an ihren Fahrzeugen ausf\u00fchren lassen, von Bedeutung. Es ist jedoch sehr ungewiss, wie sich diese Erleichterung auf die H\u00f6he des Umsatzes des schweizerischen Auto- und Karosserie-Reparaturgewerbes im grenznahen Gebiet auswirkt. Die Art und Weise des Erbringens des Ausfuhrnachweises ist n\u00e4mlich nur einer unter zahlreichen anderen Bestimmungsfaktoren f\u00fcr diesen Entscheid: Frankenkurs, Qualit\u00e4ts- und Preisunterschiede (ohne Steuer) dieser Arbeiten, Risiko der Vornahme unn\u00f6tiger Arbeiten durch die Garage, Einhaltung der verabredeten Termine, Anfahrtsweg, Kulanz bei der Erledigung von Beanstandungen, M\u00f6glichkeit der Durchsetzung von Anspr\u00fcchen auf dem Rechtsweg usw.</p><p>3. Verst\u00f6sse gegen internationale oder bilaterale Abkommen liegen hier offensichtlich keine vor. Die Steuerbefreiung von Reparaturen an tempor\u00e4r in die EU eingef\u00fchrten Autos aus Nicht-EU-L\u00e4ndern, die nach Vornahme dieser Arbeiten wieder in ein Land ausserhalb der EU exportiert werden, ist nicht nur in dem hiervor erw\u00e4hnten EWG-Reglement vorgesehen. Diese Steuerbefreiung ist auch Gegenstand von Artikel\u00a015 insbesondere Ziffer 3 der 6. EU-Richtlinie \u00fcber die Harmonisierung der Umsatzsteuern. Des weiteren gibt es im Bereich der indirekten Steuern keine Doppelbesteuerungsabkommen, wie dies f\u00fcr die direkten Steuern in der Regel der Fall ist. Die fragliche Anordnung der franz\u00f6sischen Zoll- bzw. Steuerbeh\u00f6rde kann somit auch nicht gegen ein f\u00fcr diese Frage verbindliches Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und der Schweiz verstossen.</p><p>4. Aus den bisher gemachten Ausf\u00fchrungen folgt, dass der Bundesrat keinen Einfluss darauf nehmen kann, wie die franz\u00f6sischen Beh\u00f6rden die Bedingungen festzulegen haben, wie der Nachweis der Ausfuhr f\u00fcr Reparaturen an ausl\u00e4ndischen Autos zu erbringen ist. Die Schweiz w\u00fcrde sich Anweisungen von Frankreich, wie sie im einzelnen den Nachweis der Ausfuhr f\u00fcr bestimmte Leistungen festzulegen hat, genauso verbitten.</p><p>5. Schon aus Gr\u00fcnden der Erhebungs- bzw. Kontrollwirtschaftlichkeit w\u00e4re es kaum durchf\u00fchrbar, die im Ausland ausgef\u00fchrten Reparaturen an allen in die Schweiz einreisenden Fahrzeugen mit Schweizer Nummernschildern l\u00fcckenlos zu erheben. Ferner kann es schwerlich verantwortet werden, jedes von Frankreich in die Schweiz einreisende und in diesem Land immatrikulierte Fahrzeug auf allf\u00e4llige im Ausland besorgte Reparaturen zu kontrollieren, einzig um die Erhebung der Einfuhrsteuer sicherzustellen.</p><p>Hingegen h\u00e4lt der Bundesrat daf\u00fcr, dass, wie die Erfahrung allgemein zeigt, gezielt durchgef\u00fchrte Stichproben wesentlich dazu beitragen, dass die dem Fahrzeugf\u00fchrer obliegende Deklarationspflicht bei der Einfuhr besser erf\u00fcllt wird.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(863568000000)\/","SubmittedBy":"Gusset Wilfried Ernest","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(866764800000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712750951923)\/","SubmissionDate":"\/Date(848966400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4505,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}