{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963641,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963641,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963641,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963641,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963641,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963641,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963641,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963641,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963641,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963641,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963641,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963641,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963641,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963641,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963641,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963641,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19963641,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19963641,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"96.3641","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Verkauf der Motor Columbus und der Elektrowatt AG und Sicherung der Atomm\u00fcll-Finanzierung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat die Frage, dass die jetzigen Besitzer der Kernkraftwerke ihre rentablen Gesch\u00e4ftszweige (z. B. Wasserkraftwerke) nach und nach ver\u00e4ussern, um den Kosten der Atomm\u00fcllentsorgung zu entgehen (siehe Grossbritannien)?</p><p>2. Wie hoch beziffert der Bundesrat die effektiven und die Eventualverpflichtungen der Elektrowatt und der Atel AG f\u00fcr die auf uns zukommenden Atomm\u00fcll-Entsorgungskosten?</p><p>3. Welche gesicherten finanziellen Gegenwerte stehen diesen zu erwartenden Entsorgungskosten heute gegen\u00fcber, bei der Atel, bei der Elektrowatt oder bei den Kernkraftwerk-Gesellschaften selber?</p><p>4. H\u00e4lt der Bundesrat die bilanzm\u00e4ssige Aktivierung von Atomkraftwerken durch die Atomkraftwerk-Betreiber f\u00fcr geeignet, um die Entsorgung eben dieser Werke sicherzustellen, oder anders gefragt: Wie kann ein stillzulegendes Werk f\u00fcr die Kosten seiner Stillegung haften?</p><p>5. Wie beurteilt der Bundesrat die Frage des Klumpenrisikos, die Entwertung der Atomkraftwerke durch einen Unfall oder durch eine gesundheitspolizeiliche Schliessung?</p><p>6. Inwiefern haften die Muttergesellschaften, falls die Atomkraftwerk-Tochtergesellschaften f\u00fcr die Deckung der Entsorgungskosten nicht aufkommen k\u00f6nnen?</p><p>7. Wer finanziert die Atomm\u00fcllentsorgung, wenn die Betreibergesellschaften (Mutter- und Tochtergesellschaften) kein Geld mehr haben?</p><p>8. Der Nationalrat hat am 6. Oktober 1994 mit dem Postulat 94.3320 die finanzielle Sicherstellung der Kosten der Endlagerung radioaktiver Kernbrennstoffe verlangt. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass es angesichts der bevorstehenden Liberalisierung und Umstrukturierung der Elektrowirtschaft dringend w\u00e4re, Vorschriften f\u00fcr die Deckung der Entsorgungs- und Lagerungskosten radioaktiver Abf\u00e4lle zu erlassen und daf\u00fcr einen Fonds unter Bundesaufsicht zu \u00e4ufnen?</p><p>9. Bis zu welchem Zeitpunkt rechnet der Bundesrat mit dem Erlass solcher Vorschriften?</p><p>10. Die Entsorgungskosten werden heute gem\u00e4ss Bericht des Eidgen\u00f6ssischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes (EVED) bis zum Jahre 2069 vorfinanziert; danach kommt ein \"eventueller Lagerverschluss\". Wie stellt sich das Eidgen\u00f6ssische Finanzdepartement, welches Fragen der langfristigen Verschuldung zu behandeln hat, zur Frage der Entsorgungskosten, falls der \"eventuelle Lagerverschluss\" im Jahre 2069 eventuell nicht stattfinden kann?</p><p>11. Sieht der Bundesrat M\u00f6glichkeiten, die Atomkraftwerk-Betreiber heute schon auf eine \"ewige Rente\" zur Entsorgungsfinanzierung zu verpflichten, damit die nach 2069 anfallenden Verpflichtungen finanziell gedeckt sind  z. B. durch vorsorglichen Erwerb von unverzinslichem Grund und Boden in H\u00e4nden einer entsprechenden Stiftung?</p>","ReasonText":"<p>Aktienpakete der Motor-Columbus AG (Besitzerin der Atel) sollen verkauft werden. Der Verkauf der Elektrowatt AG wird ebenfalls diskutiert. Die Atel ist an G\u00f6sgen zu 35 Prozent, an Leibstadt zu 21,5 Prozent, die Elektrowatt AG an G\u00f6sgen zu 12,5 Prozent, an Leibstadt zu 41 Prozent beteiligt; weitere Beteiligungen liegen bei Tochtergesellschaften.</p><p>Das EVED beziffert die Kosten der Atomm\u00fcllentsorgung bis zum Jahre 2070 auf 13,7 Milliarden Franken, also mehr als der Bau der Neat-Tunnels (ohne Zufahrten). In der Bilanz 1994/95 der Elektrowatt sind keinerlei R\u00fcckstellungen f\u00fcr die Deckung der Entsorgungskosten zu finden. Kleinere R\u00fcckstellungen sind unter \"Eigenkapital\" gebucht, was, soweit es sich um Mittel f\u00fcr Atomm\u00fcllkosten handelt, buchhalterisch sicher falsch w\u00e4re. In den Bilanzen der Atomkraftwerk-Gesellschaften selber finden sich keine geldwerten Verm\u00f6gen zur Deckung der Entsorgungskosten.</p><p>Die Gesetzgebung schreibt vor, dass die Atomkraftwerk-Betreiber die Entsorgung zu finanzieren haben. Es besteht aber kein Entsorgungsfonds. Der Bundesrat hat bisher blind in die Zahlungsf\u00e4higkeit der beteiligten Konzerne vertraut. Geldverm\u00f6gen ist aber  ausser dem sogenannten Stillegungsfonds, der die Entsorgung nicht deckt  keines da. Die im Gang stehende Restrukturierung der Elektrowirtschaft  insbesondere bei den Muttergesellschaften der Atomkraftwerke  wurde vom BEW bisher nicht im Hinblick auf die verm\u00f6gensrechtlichen Auswirkungen analysiert.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Bei den Kosten der Entsorgung der radioaktiven Abf\u00e4lle aus dem Betrieb der Kernkraftwerke ist zu unterscheiden zwischen einerseits den Kosten f\u00fcr die Stillegung und den Abbruch von ausgedienten Kernanlagen sowie f\u00fcr die Entsorgung der dabei entstehenden Abf\u00e4lle (\"Stillegungskosten\") und andererseits den Kosten, die f\u00fcr die Entsorgung der Betriebsabf\u00e4lle und der bestrahlten Brennelemente nach dem Verlassen der Kernkraftwerke anfallen (\"Entsorgungskosten\"). Die Stillegungskosten werden durch den Stillegungsfonds gedeckt (vgl. Verordnung vom 5. Dezember 1983 \u00fcber den Stillegungsfonds f\u00fcr Kernanlagen). F\u00fcr die Sicherstellung der Entsorgungskosten gibt es heute keine auf die Atomgesetzgebung gest\u00fctzte Verpflichtungen. Die R\u00fcckstellungen f\u00fcr diese Kosten werden freiwillig in der notwendigen H\u00f6he von den Betreibern anteilm\u00e4ssig vorgenommen, ausgewiesen und von den gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsstellen \u00fcberpr\u00fcft.</p><p>1./2./6. Beim Kauf von Aktien der Motor-Columbus durch die Electricit\u00e9 de France und die Rheinisch-Westf\u00e4lische Energie AG und bei der Beteiligung von Bayernwerk, Badenwerk und Energieversorgung Schwaben an der Watt AG geht es den Beteiligten darum, die Position auf dem k\u00fcnftigen europ\u00e4ischen Strommarkt zu verst\u00e4rken. Das Interesse der ausl\u00e4ndischen Partner richtet sich in erster Linie auf die Nord-S\u00fcd-Durchleitungs- sowie die Handelskapazit\u00e4ten von Atel und EGL, hingegen nicht auf die Wasserkraftwerke.</p><p>F\u00fcr die Sicherstellung der Entsorgungskosten sind nicht Motor-Columbus und Elektrowatt AG verantwortlich, sondern die Betreibergesellschaften (NOK, BKW Energie AG, KKW G\u00f6sgen-D\u00e4niken AG, KKW Leibstadt AG). Durch den Verkauf jener Beteiligungen wird die Sicherstellung der Entsorgungskosten nicht in Frage gestellt.</p><p>Hinsichtlich der Haftungsfrage ist festzuhalten, dass die Muttergesellschaft f\u00fcr die Tochtergesellschaft grunds\u00e4tzlich nur im Rahmen ihrer finanziellen Beteiligung haftet. Allerdings ist eine Haftung der Muttergesellschaft f\u00fcr die Tochtergesellschaft damit nicht generell ausgeschlossen. So bejaht das Bundesgericht beispielsweise eine Haftung, wenn die Muttergesellschaft durch ihr Verhalten bestimmte Erwartungen in ihr Konzernverhalten und ihre Konzernverantwortung weckt, sp\u00e4ter aber in treuwidriger Weise entt\u00e4uscht (sogenannte Konzernvertrauen). Ein Teil der Rechtsliteratur bejaht zudem die M\u00f6glichkeit des Durchgriffs auf die Muttergesellschaft, wenn die Berufung auf die rechtliche Selbst\u00e4ndigkeit der Tochtergesellschaft als missbr\u00e4uchlich erscheint.</p><p>3. Die effektiven R\u00fcckstellungen der Betreibergesellschaften betrugen per Ende 1995 nach Aussage der Kernkraftwerkbetreiber 5,8 Milliarden Franken und sind h\u00f6her als der auf der bisherigen Nutzungsdauer der Kernkraftwerke berechnete Sollbetrag (4,9 Milliarden Franken).</p><p>4./5. Die j\u00e4hrlichen R\u00fcckstellungen werden aufgrund einer zugrundegelegten Betriebszeit von vierzig Jahren berechnet. Der Gesamtbetrag der R\u00fcckstellungen ist erst nach Ablauf dieser Periode vorhanden. Die Betreiber der Kernkraftwerke haben die zur\u00fcckgestellten Mittel vorerst zum Abbau von Fremdkapital in den eigenen Gesellschaften angelegt. Zum Teil erfolgt die Anlage der zur\u00fcckgestellten Mittel bereits heute durch \u00c4ufnung eines unternehmenseigenen Fonds. Am Ende der Betriebszeit m\u00fcssen alle zur\u00fcckgestellten Mittel ausserhalb des Werks breit diversifiziert angelegt sein.</p><p>W\u00fcrde ein Kraftwerk vorzeitig abgestellt, so w\u00e4ren bis zu diesem Zeitpunkt auch bei einem Fonds-Modell zu wenig R\u00fcckstellungen erwirtschaftet. Bei einer unfallbedingten Stillegung hat prim\u00e4r die Betreibergesellschaft f\u00fcr die Entsorgungskosten aufzukommen. Ob weitere Gesellschaften mit Beteiligungen an der Betreibergesellschaft zur Deckung dieser Kosten beigezogen werden k\u00f6nnten, w\u00e4re im konkreten Fall zu pr\u00fcfen.</p><p>7. Die Deckung der Entsorgungskosten mittels Stillegungsfonds und unternehmenseigenen R\u00fcckstellungen muss gew\u00e4hrleisten, dass die erforderlichen finanziellen Mittel f\u00fcr Stillegung und Entsorgung zu gegebener Zeit vorhanden sind. Was die bisherigen unternehmenseigenen R\u00fcckstellungen betrifft, so erfolgten sie nach Aussage der Kernkraftwerkbetreiber in gr\u00f6sserem Umfang, als dies entsprechend der aktuellen Laufzeit der Werke notwendig w\u00e4re.</p><p>8./9. Wie im Schreiben des Eidgen\u00f6ssischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes vom 13. Juni 1996 an die Kommission f\u00fcr Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates dargelegt, besteht in Anbetracht der bevorstehenden Revision des Atomgesetzes und des diesbez\u00fcglichen Bundesbeschlusses kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Bis heute sind die Betreiber der Kernkraftwerke ihrer gesetzlichen Pflicht nachgekommen. Im Rahmen dieser Revision ist eine \u00c4nderung der Sicherstellung der Entsorgungskosten zu diskutieren. Neben der bisherigen L\u00f6sung und dem Fonds-Modell sind weitere L\u00f6sungen zu pr\u00fcfen.</p><p>10./11. In seiner Antwort auf die dringliche Einfache Anfrage B\u00e4r vom 6. M\u00e4rz 1995 betreffend Verschlossene \"Endlager\" von radioaktiven Abf\u00e4llen h\u00e4lt der Bundesrat fest, dass im Rahmen der Revision des Atomgesetzes festzulegen sei, wer f\u00fcr eine langfristige \u00dcberwachung nach dem Verschluss zust\u00e4ndig sein wird. Dabei ist auch die Finanzierung dieser \u00dcberwachung zu diskutieren. F\u00fcr den Fall eines l\u00e4ngerfristigen Aufschubs des Verschlusses w\u00e4ren entsprechende Reserven sicherzustellen. Im \u00fcbrigen kann durch eine periodische \u00dcberpr\u00fcfung der Entsorgungskosten sichergestellt werden, dass die daf\u00fcr notwendigen finanziellen Mittel zu gegebener Zeit bereitstehen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(856915200000)\/","SubmittedBy":"Rechsteiner Rudolf","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(913939200000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1779233757493)\/","SubmissionDate":"\/Date(850348800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4505,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}