{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970402,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970402,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970402,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970402,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970402,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970402,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970402,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970402,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970402,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970402,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970402,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970402,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970402,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970402,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970402,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970402,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970402,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19970402,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"97.402","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Befristete Massnahmen gegen die Kostensteigerung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a093 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung und Artikel\u00a021bis des Gesch\u00e4ftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Titel</p><p>Bundesbeschluss \u00fcber befristete Massnahmen gegen die Kostensteigerung in der obligatorischen Krankenversicherung</p><p>vom ....</p><p>Ingress</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gest\u00fctzt auf Artikel\u00a034 der Bundesverfassung, gest\u00fctzt auf die Stellungnahme des Bundesrates vom ....</p><p>beschliesst:</p><p>Art. 1</p><p>Titel</p><p>Krankenpflege zu Hause</p><p>Abs. 1</p><p>F\u00fcr Leistungen nach Artikel\u00a07 Absatz\u00a01 Buchstaben a und b der Verordnung vom 29. September 1995 \u00fcber die Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung d\u00fcrfen pro Quartal h\u00f6chstens 60 Stunden verrechnet werden. In H\u00e4rtef\u00e4llen kann durch Vereinbarung der Tarifpartner oder im vertragslosen Zustand durch Erlass der Kantonsregierung eine Erh\u00f6hung des Zeitbudgets erfolgen. Im Maximum \u00fcbernimmt die Krankenpflegeversicherung die f\u00fcr \u00f6ffentliche Spit\u00e4ler geltende Pauschaltaxe f\u00fcr Grund- und Behandlungspflege in der obersten Pflegestufe.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Tarifpartner, oder im vertragslosen Zustand die Kantonsregierungen, haben mindestens eine dreistufige Klassifizierung der Pflegebed\u00fcrftigkeit und deren entsprechende Kosten zu vereinbaren bzw. zu erlassen.</p><p>Art. 2</p><p>Titel</p><p>Krankenpflege im Pflegeheim</p><p>Abs. 1</p><p>Die Krankenversicherer \u00fcbernehmen f\u00fcr Leistungen nach Artikel\u00a07 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0c der Verordnung vom 29. September 1995 \u00fcber die Leistungen in der obligatorischen Krankenversicherung einen Beitrag an die Kosten der Krankenpflege. Der Tarifschutz gem\u00e4ss Artikel\u00a044 des Bundesgesetzes vom 18. M\u00e4rz 1994 \u00fcber die Krankenversicherung kommt nicht zur Anwendung.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Tarifpartner, oder im vertragslosen Zustand die Kantonsregierungen, haben mindestens eine dreistufige Klassifizierung der Pflegebed\u00fcrftigkeit und deren entsprechende Kosten zu vereinbaren bzw. zu erlassen.</p><p>Abs. 3</p><p>Von den vereinbarten Kosten haben die Krankenversicherer maximal die H\u00e4lfte zu \u00fcbernehmen.</p><p>Art. 3</p><p>Titel</p><p>Neue Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer</p><p>Wortlaut</p><p>W\u00e4hrend der Dauer dieses Beschlusses kann der Bundesrat keine neuen Leistungserbringer zulassen.</p><p>Art. 4</p><p>Titel</p><p>Schlussbestimmungen</p><p>Abs. 1</p><p>Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich.</p><p>Abs. 2</p><p>Er wird nach Artikel\u00a089bis Absatz\u00a01 der Bundesverfassung als dringlich erkl\u00e4rt und tritt am .... in Kraft.</p><p>Abs. 3</p><p>Er untersteht nach Artikel\u00a089bis Absatz\u00a02 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum und gilt l\u00e4ngstens bis zum 31. Dezember 1999.</p><p>Abs. 4</p><p>Der Bundesrat kann den Beschluss vorzeitig aufheben.</p>","ReasonText":"<p>I, Allgemeiner Teil</p><p>1. Darstellung der Problematik</p><p>Die Artikel\u00a025 und 33 KVG sowie Artikel\u00a07 der Krankenpflege-Leistungsverordung sind die Grundlagen f\u00fcr die seit dem 1. Januar 1996 wirksam gewordene Pflichtleistung in den Bereichen Spitex und Pflegeheime. Weiter wird Artikel\u00a044 KVG \u00fcber den Tarifschutz von den Leistungserbringern so angewendet, dass die Krankenversicherung f\u00fcr alle Leistungen im Pflegereich aufkommen muss, was fast der Einf\u00fchrung einer Pflegeversicherung gleichkommt. Das Parlament hat aber eine Pflegeversicherung ausdr\u00fccklich abgelehnt. Den Beratungen in beiden R\u00e4ten ist zu entnehmen, dass es sich nur um einen Beitrag der Krankenversicherung an die Kosten der Grundpflege handeln kann. Das folgende Beispiel aus dem Kanton Bern zeigt die Entwicklung im Pflegebereich seit der Inkraftsetzung des neuen KVG:</p><p>Bis Ende 1995 zahlten die Krankenkassen einen freiwilligen Stundenansatz von Fr. 11.75, 1996 den vollen vom Kanton bestimmten Ansatz von 31 Franken. Da sich der Kassenverband und die Spitex-Verb\u00e4nde nicht einigen konnten, wurde von der Regierung der Ansatz f\u00fcr 1997 auf 55 Franken festgesetzt. F\u00fcr eine Vollkostendeckung verlangen die Spitex-Verb\u00e4nde nun f\u00fcr 1998 einen Stundenansatz von 85 Franken. Zus\u00e4tzlich zu dieser Tariferh\u00f6hung fand in diesem Zeitraum eine erhebliche Mengenausweitung statt. Seit Anfang 1996 werden merklich mehr Spitex-Leistungen erbracht als vor dem Inkrafttreten des neuen KVG. So werden bei Patienten, die 1995 noch ein- bis zweimal pro Woche pflegerische Bem\u00fchungen beanspruchten, neuerdings oftmals t\u00e4glich Spitex-Leistungen erbracht. Gem\u00e4ss Feststellungen einer Grosskasse haben die Kosten f\u00fcr Pflegeheimaufenthalte im ersten Halbjahr 1996 im Kanton Bern eine Steigerung von 120 Prozent erfahren. Dies r\u00fchrt u. a. auch daher, dass bisher nicht subventionierte Institutionen (Altersheime, private Seniorenresidenzen usw.) mit dem neuen Gesetz berechtigt sind, Pflichtleistungen der Kassen zu beziehen. Nach Berechnungen des kantonalen Krankenkassenverbandes Bern d\u00fcrften sich bei Durchsetzung der Vollkostendeckung durch die Krankenkassen im Bereich Pflege (Spitex, Heime, Chronischkrankenabteilungen in Spit\u00e4lern und Psychiatriekliniken) allein im Kanton Bern j\u00e4hrliche Kosten von rund 400 Millionen Franken pro Jahr ergeben. Wesentlicher ist die Feststellung, dass dies gegen\u00fcber 1995 eine Steigerung von 315 Millionen Franken pro Jahr bedeutet. Hochgerechnet auf die Bev\u00f6lkerung der Schweiz - unter der Annahme, dass in der \u00fcbrigen Schweiz \u00e4hnliche Entwicklungen im Gange sind -, w\u00fcrde dies zu j\u00e4hrlichen Mehrkosten von rund 2,4 Milliarden Franken f\u00fchren. Setzt man diese Zahl in Relation zum heutigen Aufwand f\u00fcr Krankenkassenpr\u00e4mien der Schweizer Bev\u00f6lkerung, so bedeutet dies eine Pr\u00e4miensteigerung, welche allein im beschriebenen Leistungssektor rund 15 Prozent ausmacht (m\u00f6glicherweise verteilt auf die Jahre 1997, 1998, 1999).</p><p>2. Haltung der betroffenen Institutionen</p><p>2.1 Spitex-Verband Schweiz</p><p>Leistungsausbau bei Spitex: Das neue KVG hat zwar die Leistungspflicht der Behandlungs- und der Grundpflege bei Spitex erweitert; daf\u00fcr entfallen aber alle bisherigen freiwilligen Beitr\u00e4ge der Krankenkassen an Spitex, insbesondere auch die Hauswirtschaft. F\u00fcr die Patientinnen und Patienten ergibt sich dadurch oft ein Leistungsabbau. Nach neuem KVG d\u00fcrfen f\u00fcr \u00e4rztlich verordnete Spitex-Pflegeleistungen keine zus\u00e4tzlichen Rechnungen gestellt werden (Tarifschutz). Die Krankenkassen und die \u00f6ffentliche Hand m\u00fcssen neu die Kosten vollumf\u00e4nglich tragen. Indessen haben viele Kantone ihre bisherigen Subventionen an die Spitex-Pflegeleistungen gestrichen. Es ist selbstverst\u00e4ndlich, dass durch den Wegfall der Subventionen die Spitex-Kosten ansteigen. Die Kantone sollten den Spitex-Organisationen Leistungsauftr\u00e4ge erteilen m\u00fcssen. Der Wortlaut der Verordnung ist in diesem Punkt nicht in allen Sprachen \u00fcbereinstimmend. Im deutschen Text heisst es, die Spitex-Organisationen m\u00fcssten einen Leistungsauftrag haben, w\u00e4hrend im franz\u00f6sischen Text festgehalten wird, dass sie einen Leistungsauftrag erhalten haben m\u00fcssten. Der deutsche Text l\u00e4sst zu, dass sich die Organisationen diesen Auftrag selbst erteilen k\u00f6nnen. Aus dem franz\u00f6sischen Text k\u00f6nnte man schliessen, dass ein Dritter den Leistungsauftrag gibt. Beim Leistungsauftrag geht es um ein wichtiges Steuerungsinstrument, nicht zuletzt zur Qualit\u00e4tssicherung.</p><p>Anspr\u00fcche der Spitex-Organisationen ans KVG: Das KVG verpflichtet die Kassen dazu, die Kosten f\u00fcr die Grund- und Behandlungspflege zu \u00fcbernehmen, wenn diese \u00e4rztlich verordnet sind. Im Gesetz und in der Verordnung wird keine Zeitrationierung vorgesehen. Der Spitex-Verband Schweiz bietet Hand f\u00fcr Zeitbudgets, wenn sie als Richtlinien der Wirtschaftlichkeits-, Wirksamkeits- und Zweckm\u00e4ssigkeitskontrolle dienen sollen. Weil aber in diesem Bereich Daten fehlen, erarbeitet der Verband zusammen mit dem Konkordat erstmals die Vollkosten der Spitex-Pflegeleistungen in dreizehn Referenzzentren. Diese Datenerhebung soll die Grundlage f\u00fcr die Verhandlungen \u00fcber eine gesamtschweizerische Tarifstruktur f\u00fcr die anerkannten KVG-Leistungen der Spitex-Behandlungs- und Grundpflege auf der Basis des Zeittarifes bilden. Der Spitex-Verband wehrt sich aufgrund mangelnder Daten gegen ein Zeitbudget. In einer nachgereichten schriftlichen Unterlage stellt er die Behauptung auf, dass bei einer Zeitlimite von 60 Stunden pro Quartal rund 40 Prozent der heutigen Spitex-Patientinnen und Patienten unter die H\u00e4rtefallklausel fallen w\u00fcrden. Bei 100 Stunden Zeitbudget pro Quartal w\u00fcrden 10 Prozent der Klientel zu den H\u00e4rtef\u00e4llen z\u00e4hlen. Das Bundesamt f\u00fcr Szialversicherung seinerseits f\u00fchrte hierzu Zahlen aus einem Beschwerdeverfahren an, die besagen, dass bei 60 Stunden Zeitlimite pro Quartal 8 Prozent der zu behandelnden H\u00e4rtef\u00e4lle w\u00e4ren und mehr Betreuung br\u00e4uchten.</p><p>Spitex-Ausbau synchron zum Spitalbettenabbau: Spitex tr\u00e4gt zwar dazu bei, dass sich Spitalbetten leeren, aber stellt dies bereits einen Abbau dar? Die Spitex kann ihn nicht beeinflussen.</p><p>Schliesslich betonen die Vertreterinnen der Spitex, dass Spitex und Pflegeheime nicht gleichgesetzt werden d\u00fcrften. Artikel\u00a050 KVG ist keine generelle Entsch\u00e4digungsregel f\u00fcr den Spitex-Bereich, sondern erw\u00e4hnt einzig, welche Pflegeleistungen im Pflegeheim entsch\u00e4digt werden. F\u00fcr die Abgeltung der Pflegeleistungen im Pflegeheim sind Pauschalbeitr\u00e4ge m\u00f6glich. Strukturell geh\u00f6ren die Pflegeheime zur station\u00e4ren medizinischen Versorgung. Wie bei den Spit\u00e4lern m\u00fcssen sich die Kantone oder die Gemeinden auch bei den Pflegeheimen substanziell an der Finanzierung beteiligen. Demgegen\u00fcber geh\u00f6rt der Spitex-Bereich strukturell zur ambulanten medizinischen Versorgung. Hier m\u00fcssen die Vollkosten der KLV-Pflegeleistungen durch die Krankenversicherer abgegolten werden.</p><p>2.2 Krankenkassen</p><p>Die Finanzierung des Pflegebereiches darf auf keinen Fall vollumf\u00e4nglich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung \u00fcbertragen werden. Der Gesetzgeber wollte mit dem KVG keine Pflegeversicherung einf\u00fchren. Er beabsichtige, dass die Krankenversicherung einen Beitrag an die Pflegekosten verg\u00fctet. St\u00e4nderat Huber, Berichterstatter der KVG-Kommission, vertrat im Parlament den Standpunkt, dass die Krankenversicherung einen Beitrag an die Kosten der Grundpflege zu verg\u00fcten habe bzw. dass sich der Bundesrat im wesentlichen davon leiten lasse, dass die Krankenversicherer die klassischen Krankheitsbehandlung zu \u00fcbernehmen haben, sie aber nicht in der Lage sein werden, die ganze pflegerische Betreuung zu decken. Diese entscheidende Absicht wird heute von Leistungserbringern und Beh\u00f6rden v\u00f6llig verdr\u00e4ngt, was zur Folge hat, dass die im Abstimmungskampf vom BSV gesch\u00e4tzte Zunahme der Pflegekosten um 805 Millionen Franken (685 Millionen Franken f\u00fcr Pflegeheime, 120 Millionen Franken f\u00fcr Spitex) weit \u00fcbertroffen wird. Vor der Volksabstimmung ging das BSV von Tagess\u00e4tzen f\u00fcr Pflegeheime zwischen 50 und 70 Franken aus. Die Krankenkassen fordern deshalb die Festlegung eines Pflegekostenbeitrages durch den Bund sowie eine Unterscheidung nach mittelschwerer oder schwerer Pflegebed\u00fcrftigkeit. Weiter verlangen sie die Vorgabe eines Zeitbudgets pro Tag, Woche oder Monat. Gefordert wird ebenfalls, dass die Kantonsregierungen den Spitexorganisationen einen Leistungsauftrag erteilen, sowie Zulassungsvorschriften f\u00fcr Leistungserbringer. Schliesslich wiederholen die Kassenvertreter ihren Wunsch nach einem Zulassungsstopp f\u00fcr neue Leistungserbringergruppen.</p><p>Die Krankenkassen k\u00f6nnen Spitex-Rechnungen vorweisen, die z. B. 746 Stunden w\u00e4hrend 31 Tagen verrechnen, was einem Schnitt von \u00fcber 24 Stunden pro Tag entspricht. In einem weiteren Beispiel lagen die Kosten f\u00fcr die Spitex gar h\u00f6her als im Akutspital.</p><p>2.3 Kantone</p><p>Die Schweizerische Sanit\u00e4tsdirektorenkonferenz lehnt einen dringlichen Bundesbeschluss ab. Die Kantone machen geltend, dass nur ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen KVG nicht schon wieder Zuflucht zu \"Notrecht\" genommen werden sollte. Im weiteren bef\u00fcrchten die Kantonsregierungen, dass die im KVG vorgesehene Kostenverschiebung im Spitex- und Pflegeheimbereich von der \u00f6ffentlichen Hand zu den Krankenversicherern teilweise wieder r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden k\u00f6nnte; somit w\u00fcrde die beschlossene Kostenverteilung in Frage gestellt. Im \u00dcbrigen verweisen die Kantone auf die Gespr\u00e4che mit den Leistungserbringern sowie den Versicherern; diesen Gespr\u00e4chen seien geb\u00fchrend Platz einzur\u00e4umen.</p><p>3. Erw\u00e4gungen</p><p>Die beschriebene Entwicklung ist zu stoppen. Im gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt sind zwar noch keine erh\u00e4rteten gesamtschweizerischen Zahlen verf\u00fcgbar. Nach einem Jahr l\u00e4sst sich aber anhand von regionalen Untersuchungen und sehr zahlreichen Beispielen ein eindeutig steigender Trend in diesem Bereich ausmachen. Mit dem vorliegenden Bundesbeschluss hat das Parlament Gelegenheit, Leistungsausweitung und Kostensteigerung zu unterbinden oder zumindest zu verlangsamen, die nie in seiner Absicht lagen. F\u00fcr den Antrag der Kommission sprechen neben den sich abzeichnenden zahlenm\u00e4ssigen Tendenzen noch folgende \u00dcberlegungen:</p><p>- Der Bundesrat hat im Abstimmungskampf zum KVG stets betont, dass die Folgen der Artikel\u00a025 und 33 im Bereich der Pflegeleistungen zwischen 850 und 900 Millionen Franken Mehrkosten verursachen werden. Diesen Berechnungen lag ein Stundensatz von rund 50 Franken zugrunde.</p><p>- Es kann behauptet werden, dass der Bundesrat und das Parlament die Folgen der Auslegung der Artikel\u00a025 und 33 im Zusammenhang mit Artikel\u00a044 KVG \u00fcber den Tarifschutz nicht richtig eingesch\u00e4tzt haben oder dass ungewollt eine falsche Formulierung gew\u00e4hlt wurde. Es ist aber, insbesondere in der Debatte im St\u00e4nderat, wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden, dass es sich nicht um eine Vollkostendeckung, sondern um Beitr\u00e4ge der Kassen an die vollen Kosten handle.</p><p>- Der Idee der F\u00f6rderung der Spitex haben praktisch alle politischen Kr\u00e4fte zugestimmt. Dies in der klaren Meinung, Kosten sparen zu k\u00f6nnen. Diese \u00dcberlegungen stimmen aber nur dann, wenn im Gegenzug entsprechende Spitalkapazit\u00e4ten abgebaut werden. Dies ist aber noch lange nicht erf\u00fcllt. Der Ausbau der Spitex solle sinnvollerweise parallel zum Abbau der Akutbetten vor sich gehen.</p><p>- Durch die dargestellten Kostenentwicklungen findet eine massive Verlagerung der Kosten vom Steuerzahler zum Pr\u00e4mienzahler statt. Eine teilweise Verlagerung d\u00fcrfte vom Gesetzgeber durchaus gewollt sein, aber sicherlich nicht in diesem Ausmass. Vor allem geht es jetzt darum, die sich abzeichnende massive Mengen- und Kostenausweitung zu stoppen.</p><p>II. Besondere Erl\u00e4uterungen</p><p>4. Erl\u00e4uterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Bundesbeschlusses</p><p>Art. 1, Krankenpflege zu Hause</p><p>Gem\u00e4ss den bundesr\u00e4tlichen Bestimmungen haben die Krankenversicherer grunds\u00e4tzlich die vollen Kosten f\u00fcr die von den Spitex-Organisationen erbrachten Leistungen gem\u00e4ss Artikel\u00a07 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) zu erbringen. Mit dieser Bestimmung wird an diesem Grundsatz festgehalten. Die zu erwartende Kostenentwicklung und Mengenausweitung soll jedoch dadurch gebremst werden, dass f\u00fcr die zu erbringenden Pflegeleistungen ein Zeitbudget eingef\u00fchrt wird. Pro Quartal d\u00fcrfen dementsprechend von den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern w\u00e4hrend der Dauer des Bundesbeschlusses pro Quartal nur noch 60 Stunden verrechnet werden. Dieses Zeitbudget erscheint aufgrund der bis heute \u00fcberhaupt verf\u00fcgbaren Daten als ausreichend, zumal man davon ausgehen kann, dass etwa 90 Prozent der Patientinnen und Patienten mit diesem Zeitbudget in ausreichendem Masse pflegerisch betreut werden k\u00f6nnen. F\u00fcr diejenigen Patientinnen und Patienten, die mit diesem Zeitbudget aus medizinischen Gr\u00fcnden nicht auskommen, haben die Tarifpartner in ihren Vereinbarungen eine Erh\u00f6hung des Zeitbudgets zu vereinbaren. Zur Abkl\u00e4rung, ob ein H\u00e4rtefall vorliegt, k\u00f6nnen die Tarifpartner beispielsweise eine unabh\u00e4ngige Kontrollstelle einf\u00fchren, oder sie k\u00f6nnen die \u00dcberpr\u00fcfung der medizinischen Notwendigkeit auch dem Vertrauensarzt \u00fcberlassen. Mit dieser H\u00e4rtefallklausel ist somit sichergestellt, dass Patientinnen und Patienten auch in den Genuss von mehr als 60 Stunden Pflegeleistungen pro Quartal gelangen, sofern dies medizinisch notwendig ist. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass mit dieser Regelung den Versicherten keine eigenen zus\u00e4tzlichen Kosten erwachsen werden. In Absatz\u00a02 wird neu die Klassifizierung der Pflegestufen gefordert, dies analog zu den Pflegeheimen. Auf diese Weise sollen die Pflegebed\u00fcrfnisse und damit die Kosten differenzierter beurteilt und gesteuert werden. Trotz allen gegenteiligen Beteuerungen ist diese Klassifizierung auch im Bereich Spitex anwendbar.</p><p>Art. 2, Krankenpflege im Pflegeheim</p><p>Wie bereits vorg\u00e4ngig erl\u00e4utert, wollte der Gesetzgeber die obligatorische Krankenversicherung nicht zu einer eigentlichen Pflegeversicherung ausbauen. Damit man die Kosten im Bereich der Krankenpflege in Pflegeheimen bereits fr\u00fchzeitig in den Griff bekommt, soll deshalb von den Krankenversicherern f\u00fcr die in Pflegeheimen erbrachten Leistungen gem\u00e4ss Artikel\u00a07 KLV nur noch ein Beitrag an die Kosten \u00fcbernommen werden m\u00fcssen. Mit dieser Regelung ist die volle Kosten\u00fcbernahme durch die Krankenversicherer nicht mehr garantiert, weshalb f\u00fcr die Versicherten auch kein Tarifschutz mehr gem\u00e4ss Artikel\u00a044 KVG besteht. Aus diesem Grund ist mit dieser Regelung der Tarifschutz in diesem Leistungsbereich aufzuheben. Dies bedeutet, dass f\u00fcr die nunmehr ungedeckten Kosten der Leistungserbringer Dritte aufzukommen haben. Dies k\u00f6nnen einerseits die Versicherten selber sein, aber andererseits k\u00f6nnen es nat\u00fcrlich auch die Kantone, die Gemeinden oder andere Gemeinwesen sein, die diese Kosten \u00fcbernehmen. Mit dieser Bestimmung wird den Tarifpartnern vorgeschrieben, dass sie eine drei- oder mehrstufige Klassifizierung der Pflegebed\u00fcrftigkeit und deren entsprechenden vollen Kosten zu vereinbaren haben. Mit dieser mehrstufigen Klassifizierung sollen die entsprechenden Leistungen transparenter und auch kostengerechter verg\u00fctet werden. Damit l\u00e4sst sich auch die Wirtschaftlichkeit der Leistungen besser beurteilen. Zum heutigen Zeitpunkt bestehen in verschiedenen Kantonen bereits solche Klassifikationssysteme. Mit dieser offen formulierten Regelung wird es den Tarifpartnern m\u00f6glich sein, bestehende Systeme grunds\u00e4tzlich beibehalten zu k\u00f6nnen.</p><p>In Absatz\u00a01 dieser Bestimmung wurde bereits der Grundsatz verankert, dass die Krankenversicherer nur noch einen Beitrag an die Kosten f\u00fcr Pflegeleistungen in Pflegeheimen zu \u00fcbernehmen haben.  In Absatz\u00a03 wird nun dieser Beitrag auf maximal die H\u00e4lfte von den tariflich vereinbarten Kosten festgelegt.</p><p>Art. 3, Neue Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer</p><p>Gest\u00fctzt auf die bundesrechtlichen Bestimmungen ist bei der Zulassung von neuen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern gem\u00e4ss Artikel\u00a038 KVG davon auszugehen, dass die jeweiligen Kosten f\u00fcr die Leistungen voll von den Krankenversicherern zu \u00fcbernehmen sind. Mit der Zulassung neuer Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer ist daher jedesmal nebst einer Mengenzunahme auch mit einer erheblichen Kostenzunahme in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu rechnen. Eine Kostenzunahme, welche die Krankenversicherer in Form von allj\u00e4hrlichen Pr\u00e4mienerh\u00f6hungen an die Versicherten weiterzugeben haben. In absehbarer Zeit wird in diesem Zusammenhang der Bundesrat \u00fcber die Zulassung der selbstst\u00e4ndig t\u00e4tigen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu entscheiden haben. Aufgrund von Sch\u00e4tzungen des Konkordates der Schweizerischen Krankenversicherer ist davon auszugehen, dass bei einer Zulassung der selbstst\u00e4ndig t\u00e4tigen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Leistungserweiterung im Umfang von etwa 135 Millionen Franken (Stand 1996) zu rechnen ist. Aus diesen Gr\u00fcnden wird auch vor allem vonseiten der Krankenversicherer ein Moratorium f\u00fcr die Zulassung von neuen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern f\u00fcr die soziale Krankenversicherung gefordert. Aufgrund der enormen und politisch h\u00f6chst brisanten Pr\u00e4mien-, d. h. Kostenentwicklung ist ein Moratorium kaum mehr zu umgehen. Den betroffenen \"wartenden\" Leistungserbringern mag dies aus verst\u00e4ndlichen Gr\u00fcnden kaum gefallen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Beschluss zeitlich beschr\u00e4nkt ist und damit nicht definitive Absagen an neue Leistungserbringer beinhaltet. F\u00fcr die Pr\u00e4mienzahler d\u00fcrfte aber aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Lage vorerst eine Abflachung der Pr\u00e4miensteigerungen im Vordergrund stehen. Es geht nicht um eine gewollte Diskriminierung allf\u00e4llig weiterer Leistungserbringer, sondern um das, was politisch machbar und unabwendbar ist.</p><p>Art. 4, Schlussbestimmungen</p><p>Die Abs\u00e4tze 1 bis 3 enthalten die \u00fcblichen Schlussbestimmungen zu einem dringlichen Bundesbeschluss. Dieser wird h\u00f6chstens bis zum 31. Dezember 1999 gelten. In Absatz\u00a04 wird dem Bundesrat die Kompetenz zugesprochen, den Bundesbeschluss allf\u00e4llig vorzeitig aufzuheben.</p><p>5. Finanzielle und personelle Auswirkungen</p><p>Die Vorlage wird f\u00fcr den Bund keine Mehrausgaben und auch keine personellen Auswirkungen zur Folge haben.</p><p>6. Verfassungsm\u00e4ssigkeit</p><p>Der Bundesbeschluss st\u00fctzt sich auf die Artikel\u00a034bis und 89bis der Bundesverfassung.</p><p>Artikel\u00a034bis der Bundesverfassung gibt dem Bund eine umfassende Kompetenz zur Einrichtung der Krankenversicherung. Dazu z\u00e4hlen, wie dies bereits im geltenden Recht der Fall ist, auch Vorschriften \u00fcber die Umschreibung des Leistungsbereiches, die Voraussetzungen und den Umfang der Kosten\u00fcbernahme und der Zulassung von Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern.</p><p>Die vorgeschlagenen Massnahmen sollen in Form eines zeitlich befristeten allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses erlassen werden. Solche Bundesbeschl\u00fcsse k\u00f6nnen nach Artikel\u00a089bis der Bundesverfassung dringlich erkl\u00e4rt werden, wenn sie sachlich und zeitlich dringlich sind. Die zeitliche Dringlichkeit ergibt sich aus der besorgniserregenden Kostenzunahme in der Krankenversicherung durch die Leistungen im Pflegebereich. Eine Entwicklung, die mit der Zulassung von neuen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern noch verst\u00e4rkt werden kann. Da eine Eind\u00e4mmung des Pr\u00e4mienanstiegs in der Krankenversicherung dringend geboten ist, kann nicht bis zum Inkrafttreten von entsprechenden Gesetzesrevisionen zugewartet werden. Ein schnelles Inkrafttreten des Bundesbeschlusses ist aber auch sachlich n\u00f6tig. Tritt der Bundesbeschluss n\u00e4mlich nicht m\u00f6glichst schnell in Kraft, k\u00f6nnte bis zum Ablauf der Referendumsfrist und bis zu einer allf\u00e4lligen Volksabstimmung die Kostenentwicklung schon so weit fortgeschritten sein, dass bereits wieder zu drastischeren Mitteln als die in diesem Beschluss vorgeschlagenen Massnahmen gegriffen werden muss. In diesem Sinne erscheint ein Inkrafttreten auf den 1. Januar 1998 als sinnvoll. Damit k\u00f6nnten einerseits die Massnahmen gegen die Kostensteigerung m\u00f6glichst schnell zur Anwendung gelangen, und andererseits h\u00e4tten die Tarifpartner gen\u00fcgend Zeit, sich auf die ver\u00e4nderten Umst\u00e4nde einzustellen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Rychen Albrecht","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(953856000000)\/","ResponsibleDepartment":null,"ResponsibleDepartmentName":null,"ResponsibleDepartmentAbbreviation":null,"IsLeadingDepartment":null,"Tags":null,"Category":"IV","Modified":"\/Date(1712774170390)\/","SubmissionDate":"\/Date(857606400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4506,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}