{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970445,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970445,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970445,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970445,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970445,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970445,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970445,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970445,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970445,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970445,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970445,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970445,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970445,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970445,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970445,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970445,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970445,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19970445,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"97.445","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Steuern. Ber\u00fccksichtigung ausserordentlicher Aufwendungen beim Wechsel der zeitlichen Bemessung","Description":null,"InitialSituation":"<p>Am 10. Oktober 1997 reichte Nationalrat Hegetschweiler eine parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein. Sie verlangt eine Revision von Artikel\u00a069 des Bundesgesetzes \u00fcber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und von Artikel\u00a0218 des Bundesgesetzes \u00fcber die direkten Steuern (DBG), so dass beim \u00dcbergang von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbesteuerung neben den ausserordentlichen Ertr\u00e4gen neu auch die ausserordentlichen Aufwendungen ber\u00fccksichtigt werden sollen.</p><p>Die vorgeschlagenen Erg\u00e4nzungen der Steuergesetzgebung stellen im gesetzlich vorgesehenen Jahressteuerverfahren auch bei der Bundessteuer die ausserordentlichen Aufwendungen den ausserordentlichen Ertr\u00e4gen gleich.</p>","Proceedings":"<p> Die beiden Bundesbeschl\u00fcsse waren in den R\u00e4ten unbestritten. Auch Bundesrat Kaspar Villiger widersetzte sich der neuen L\u00f6sung nicht; er fand es erfreulich, dass die Kantone zunehmend zur Gegenwartsbesteuerung \u00fcbergehen, die das einzig vern\u00fcnftige System sei. In der Differenzbereinigung wurde die vom Nationalrat aus verwaltungs\u00f6konomischen Gr\u00fcnden im DBG beschlossene Sonderregelung f\u00fcr den Kanton Basel-Stadt, der als einziger Kanton bereits die Gegenwartsbesteuerung kennt, fallengelassen und eine \u00dcbergangsbestimmung im StHG pr\u00e4ziser gefasst.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Art. 93 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 21bis des Gesch\u00e4ftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Aenderung von Art. 69 des Bundesgesetzes \u00fcber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und Art. 218 des Bundesgesetzes \u00fcber die direkte Bundessteuer (DBG). Neu sollen in die Bemessungsl\u00fccke fallende ausserordentliche Aufwendungen in der ersten Steuerperiode nach dem Wechsel der zeitlichen Bemessung abzugsf\u00e4hig sein, da die in die Bemessungsl\u00fccke fallenden ausserordentlichen Ertr\u00e4ge gem\u00e4ss StHG und DBG ebenfalls versteuert werden m\u00fcssen.</p><p>StHG Art. 69. Wechsel der zeitlichen Bemessung f\u00fcr nat\u00fcrliche Personen</p><p>Die Einkommenssteuer der nat\u00fcrlichen Personen f\u00fcr die erste Steuerperiode nach dem Wechsel der zeitlichen Bemessung wird nach dem alten und neuen Recht provisorisch veranlagt. Ist die nach neuem Recht berechnete Steuer h\u00f6her, so wird diese, andernfalls die nach altem Recht berechnete Steuer geschuldet. Vorbehalten bleibt die Besteuerung ausserordentlicher Ertr\u00e4ge und die Abzugsm\u00f6glichkeit ausserordentlicher Aufwendungen nach altem Recht. Ausserordentliche Ertr\u00e4ge und ausserodentliche Aufwendungen sind n\u00e4her zu bestimmen.</p><p>BDG Art. 218. Wechsel der zeitlichen Bemessung</p><p>Die Einkommenssteuer der nat\u00fcrlichen Personen f\u00fcr die erste Steuerperiode nach dem Wechsel gem\u00e4ss Art. 41 wird nach dem alten und neuen Recht provisorisch veranlagt. Ist die nach neuem Recht berechnete Steuer h\u00f6her, so wird diese, andernfalls die nach altem Recht berechnete Steuer geschuldet. Vorbehalten bleibt die Besteuerung ausserordentlicher Ertr\u00e4ge und die Abzugsm\u00f6glichkeit ausserordentlicher Aufwendungen nach altem Recht. Ausserordentliche Ertr\u00e4ge und ausserodentliche Aufwendungen sind n\u00e4her zu bestimmen.</p>","ReasonText":"<p>Art. 218 DBG vom 14.12.1990 und Art. 69 StHG vom 14.12.1990 bestimmen, dass die Einkommenssteuer der nat\u00fcrlichen Personen f\u00fcr die erste Steuerperiode nach dem Wechsel nach altem und nach neuem Recht provisorisch veranlagt wird. Ist die nach neuem Recht berechnete Steuer h\u00f6her, so wird diese, andernfalls die nach altem Recht berechnete Steuer geschuldet. Vorbehalten bleibt die Besteuerung ausserordentlicher Ertr\u00e4ge nach altem Recht. Die Besteuerung ausserordentlicher Ertr\u00e4ge ist damit in jedem Fall gesetzlich vorgesehen. Die Abzugsf\u00e4higkeit der ausserordentlichen Aufwendungen ist hingegen nur sehr beschr\u00e4nkt gew\u00e4hrleistet. Dies erscheint als stossend und f\u00fchrt insbesondere bei den ausserordentlichen Unterhaltskosten f\u00fcr Liegenschaften zu grossen steuerlichen Nachteilen. Als Folge davon ist mit einem starken R\u00fcckgang des Investitionsvolumens aufgrund verschobener Investitionsentscheide der Steuerpflichtigen in den betroffenen Jahren zu rechnen. </p><p>F\u00fcr den Kanton Z\u00fcrich beispielsweise bedeutet dies, dass je nach H\u00f6he der anfallenden Steuern die Jahre 1997/98 oder 1999 als Bemessungsgrundlage f\u00fcr die im Steuerjahr 1999 geschuldete direkte Bundessteuer gilt. Wenn nun f\u00fcr einen Steuerpflichtigen die nach neuem Recht berechnete Steuer h\u00f6her ist als die nach altem Recht ermittelte Steuer, so ist f\u00fcr diesen die Bemessungsperiode 1999 massgebend, d.h. die Jahre 1997 und 1998 fallen \"unter den Tisch\". Die in diesen Jahren anfallenden ausserordentlichen Ertr\u00e4ge m\u00fcssen aber im Rahmen einer sog. Jahresrechnung trotzdem versteuert werden. Die ausserordentlichen Aufwendungen w\u00e4hrend dieser Periode k\u00f6nnen aber nur mit diesen ausserordentlichen Ertr\u00e4gen verrechnet werden. Der Geprellte ist also derjenige, der keine ausserordentlichen Ertr\u00e4ge erzielt, aber dennoch ausserordentliche Aufwendungen hat, die nun in die Bemessungsl\u00fccke fallen. Aus diesem Grund hat der Kanton Z\u00fcrich dieses Problem f\u00fcr die kantonalen Steuern mittels dem Erlass der Verordnung entsch\u00e4rft (Verordnung \u00fcber die steuerliche Behandlung von ihm Jahr 1998 anfallenden ausserordentlichen Unterhaltskosten bei Liegenschaften im Privatverm\u00f6gen). Direkt betroffen ist aber auch dieser Kanton von der unbefriedigenden Situation beim Bund. Was dies f\u00fcr Auswirkungen auf das gesamte Gewerbe hat, l\u00e4sst sich unschwer ausmalen. Der Hinweis sei an dieser Stelle erlaubt, ob es Sinn macht, f\u00fcr die Bauindustrie ein Konjunkturankurbelungsprogramm zu lancieren und gleichzeitig genau dieser Branche die dringend n\u00f6tigen Auftr\u00e4ge auf dem beschriebenen Wege wieder vorzuenthalten?</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Hegetschweiler Rolf","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(907891200000)\/","ResponsibleDepartment":null,"ResponsibleDepartmentName":null,"ResponsibleDepartmentAbbreviation":null,"IsLeadingDepartment":null,"Tags":null,"Category":"III","Modified":"\/Date(1770754383640)\/","SubmissionDate":"\/Date(876441600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4509,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}