{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970457,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970457,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970457,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970457,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970457,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970457,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970457,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970457,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970457,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970457,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970457,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970457,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970457,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970457,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970457,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970457,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970457,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19970457,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"97.457","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Kl\u00e4rung des Erbrechtes des \u00fcberlebenden Ehegatten","Description":null,"InitialSituation":"<p>Die Parlamentarische Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung hat den folgenden Wortlaut: Artikel\u00a0473 ZGB sei in der Weise zu pr\u00e4zisieren, dass insk\u00fcnftig gekl\u00e4rt ist, in welchem Ausmass dem \u00fcberlebenden Ehegatten neben der Nutzniessung eine Eigentumsquote zugewendet werden darf, ohne den Pflichtteil der Nachkommen zu verletzen.</p><p>Kommission und Bundesrat setzten sich in ihren Stellungnahmen eingehend mit dieser komplexen und bisher ungel\u00f6sten Rechtsfrage auseinander. </p><p>Die Kommission legte einen Zusatzbericht vor, der den folgenden neuen Artikel\u00a0473 beantragte:</p><p></p><p>Art. 473</p><p>Abs. 1</p><p>Der Erblasser kann dem \u00fcberlebenden Ehegatten durch Verf\u00fcgung von Todes wegen gegen\u00fcber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung an dem ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden.</p><p>Abs. 2</p><p>Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem Ehegatten neben diesen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts. Neben dieser Nutzniessung betr\u00e4gt der verf\u00fcgbare Teil einen Viertel des Nachlasses.</p><p></p><p>Die Kommission folgte in Absatz\u00a01 einem Vorschlag des Bundesrates, in Absatz\u00a02 dem Antrag der Kommissionsminderheit (gem\u00e4ss Entwurf vom 22. Januar 2001).   </p>","Proceedings":"<p></p><p>Beide R\u00e4te stimmten diesem Antrag nach kurzer Diskussion einstimmig zu.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a093 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung und Artikel\u00a021bis des Gesch\u00e4ftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Artikel\u00a0473 ZGB sei in der Weise zu pr\u00e4zisieren, dass insk\u00fcnftig gekl\u00e4rt ist, in welchem Ausmass dem \u00fcberlebenden Ehepartner neben der Nutzniessung eine Eigentumsquote zugewendet werden darf, ohne den Pflichtteil der Nachkommen zu verletzen.</p>","ReasonText":"<p>Die Einsetzung des \u00fcberlebenden Ehegatten als Nutzniesser am gesamten Nachlassverm\u00f6gen nach Artikel\u00a0473 ZGB ist wohl die meistverbreitete Verf\u00fcgung von Todes wegen unter Ehegatten beim Vorhandensein gemeinsamer Nachkommen. Diese L\u00f6sung hat sich vor allem \u00fcberall dort eingeb\u00fcrgert, wo die Eltern etwa gleichen Alters sind; die Kinder empfinden es in der Regel als nat\u00fcrlich, ihre Eltern erst nach Ableben des zweiten Elternteils zu beerben. Die Zuweisung der Nutzniessung nach Artikel\u00a0473 ZGB erlaubt es, das eheliche Verm\u00f6gen zu bewahren und dem \u00fcberlebenden Ehegatten den angestammten Lebensstandard auch im Alter zu sichern. Neben diesen wirtschaftlichen Vorteilen sprechen auch die Einfachheit der Anordnung und des Vollzuges dieser L\u00f6sung wie auch die fehlenden steuerrechtlichen Komplikationen f\u00fcr die Nutzniessungszuweisung gem\u00e4ss Artikel\u00a0473 ZGB. Im Fall der Wiederverheiratung des \u00fcberlebenden Ehegatten entf\u00e4llt die Nutzniessung so weit, dass die belasteten Nachkommen in den Genuss des Pflichtteils gelangen, den sie ohne die Nutzniessungsbestimmung im Zeitpunkt des Erbfalls h\u00e4tten beanspruchen k\u00f6nnen (Art. 473 Abs. 3 ZGB); auch von daher besehen ist die rechtliche Ausgestaltung der Nutzniessungszuweisung wirklichkeitsgerecht und angemessen.</p><p>Wird dem \u00fcberlebenden Ehegatten ausschliesslich die Nutzniessung (nach Art. 473 ZGB) zugewiesen, kommt er freilich nicht in den Genuss der Erbenstellung. Gerade in strittigen Erbteilungen empfiehlt es sich f\u00fcr den \u00fcberlebenden Ehegatten, diese Erbenstellung beanspruchen zu k\u00f6nnen, ansonsten er dem Willen der Nachkommen im Rahmen der Erbteilung schutzlos ausgeliefert w\u00e4re. Um ihm die Erbenstellung zu sichern, empfiehlt es sich daher, ihm die frei verf\u00fcgbare Quote am Nachlassverm\u00f6gen zu Eigentum zuzuweisen. In aller Regel wird denn auch zu diesem Mittel gegriffen und in den Verf\u00fcgungen von Todes wegen angeordnet, der \u00fcberlebende Ehegatte werde als Erbe f\u00fcr die frei verf\u00fcgbare Quote eingesetzt und erhalte vom verbleibenden Restnachlass die lebenslange Nutzniessung. Erbrechtlich wird diese sehr verbreitete Verf\u00fcgung wie folgt beurteilt: Die Nutzniessung des \u00fcberlebenden Ehegatten tritt an die Stelle des ihm neben den Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechtes (Art. 473 Abs. 2 ZGB). Es ist m\u00f6glich und zul\u00e4ssig, die Nachkommen auf den Pflichtteil zu setzen und die frei verf\u00fcgbare Quote dem \u00fcberlebenden Ehegatten oder allenfalls einer Drittperson zuzuwenden (vgl. dazu das wegleitende Urteil des Bundesgerichtes vom 8.7.1919, BGE 45 II 381).</p><p>Soweit ist die Ausgangslage klar. Problematisch und offen ist hingegen die Frage, wie weit der Pflichtteilschutz der Nachkommen reicht, mithin welches das Ausmass der disponiblen Quote sei. Der erste Autor, der sich nach Inkrafttreten des neuen Ehe- und Erbrechtes am 1. Januar 1988 zur H\u00f6he dieser disponiblen Quote \u00e4usserte, kam zum Ergebnis von drei Achteln (Weimar in ZBJV 1985, S. 273). Aus der Praxis wurde dieser Meinung widersprochen und die Quote mit einem Achtel berechnet (Pf\u00e4ffli, Berner Notar, 1985, S. 190 sowie BN 1986, S. 290). Anschliessend hat sich die Lehre mit dieser Frage auseinandergesetzt, ohne dass bisher eine Kl\u00e4rung herbeigef\u00fchrt worden w\u00e4re. Die verschiedenen Autoren sind zu folgendem Ergebnis gekommen, wobei sich keiner f\u00fcr eine variable Berechnung der freien Quote aufgrund der Rechtsverh\u00e4ltnisse im Nachlass ausgesprochen hat: Geiser gelangte zu einem Umfang von einem Achtel (ZBJV 1986, S. 126ff.); Piotet von drei Achteln (ZBJV 1986, S. 292ff.); Druey von einem Achtel (in Hausheer, Vom alten zum neuen Eherecht, Bern 1986, S. 175); Schwager von drei Achteln (in Hausheer, Vom alten zum neuen Eherecht, Bern 1986, S. 203 bis 206); Schnyder von zwei Achteln (BN 1986, S. 327 sowie Tuor/Schnyder, ZGB, 10. Auflage, Z\u00fcrich 1986, S. 445); N\u00e4f-Hofmann von drei Achteln (Das neue Ehe- und Erbrecht im Zivilgesetzbuch, 1. Auflage, Z\u00fcrich 1986, S. 183, Note 1382 sowie 2. Auflage, Z\u00fcrich 1989, S. 417, Note 2410; SJZ 1987, S. 8ff.); Schwander von einem Achtel (Das neue Eherecht, Ver\u00f6ffentlichung des Schweizerischen Instituts f\u00fcr Verwaltungskurse an der Hochschule St.Gallen, S. 307); Hegnauer von einem Achtel (Grundriss des Eherechts, Bern 1987, S. 280); Wissmann von einem Achtel (ZBGR 1986, S. 355); D\u00fcrr von einem Achtel (BJM 1987, S. 9); Wolf von einem Achtel (SJZ 1987, S. 199); Deschenaux/Steinauer von drei Achteln (Le nouveau droit matrimonial, Bern 1987, S. 542); Kaufmann von drei Achteln (Berner Tage f\u00fcr juristische Praxis 1987, Bern 1988, S. 126f. sowie S. 176 bis 178). Soweit zur Lage beim Vorhandensein der G\u00fcterst\u00e4nde der Errungenschaftsbeteiligung bei der G\u00fctertrennung. Haben die Ehepartner G\u00fctergemeinschaft vereinbart und sich gegenseitig mit Hilfe der Nutzniessungszuweisung gem\u00e4ss Artikel\u00a0473 ZGB maximal beg\u00fcnstigen wollen, geht die Praxis im Falle dieser Meistbeg\u00fcnstigungsl\u00f6sungen (ehevertragliche Zuweisung des Gesamtgutes in Verbindung mit Zuweisung der freien Quote und der Nutzniessung gem\u00e4ss Art. 473 ZGB) von folgenden Beteiligungen am Gesamtgut aus: Der \u00fcberlebende Ehegatte erh\u00e4lt neun Sechzehntel zu Eigentum und sieben Sechzehntel zur Nutzniessung, derweil die Nachkommen sieben Sechzehntel des Gesamtgutes zu Eigentum erhalten, belastet mit der Nutzniessung zugunsten des \u00fcberlebenden Ehegatten (Pf\u00e4ffli in BN 1986, S. 291ff. sowie in BN 1988, S. 256 Ziff. 10); auch diese Ausnahmen sind allerdings unsicher.</p><p>Erstaunlich und jedenfalls bemerkenswert ist, dass das Bundesgericht diese in der Praxis \u00e4usserst wichtigen Fragen bisher nie zu entscheiden hatte. Umso wichtiger ist es, dass der Gesetzgeber nunmehr eine Kl\u00e4rung vornimmt. F\u00fcr die Betroffenen ist es unzumutbar und fragw\u00fcrdig, mit der geschilderten Rechtsunsicherheit leben zu m\u00fcssen. Diese Rechtsunsicherheit hat bereits dazu gef\u00fchrt, dass vom praktischen Institut der Beg\u00fcnstigung nach Artikel\u00a0473 ZGB in vielen F\u00e4llen nicht mehr Gebrauch gemacht wird. Die Anwendung und Handhabung des Zivilrechtes wird in diesem wichtigen Bereich somit erschwert, wenn nicht gar vereitelt. Der Handlungsbedarf ist unbestritten (vgl. Debatte in der Wintersession 1997 zur Scheidungsrechtsrevision, AB 1997 N 2651ff.). Entscheidend ist an sich nicht einmal, welches die H\u00f6he der frei verf\u00fcgbaren Quote sein soll; wichtig ist vielmehr, dass endlich feststeht, welche Regelung gilt. Da es hier eine Kernfrage des Erbrechtes zu kl\u00e4ren gilt, sollte nicht weiter zugewartet werden. Vielmehr sollte die Kommission f\u00fcr Rechtsfragen z\u00fcgig einen Vorschlag ausarbeiten. Wegen der grossen praktischen Tragweite dieser Bestimmung rechtfertigt sich des Weiteren die Durchf\u00fchrung eines Vernehmlassungsverfahrens.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Suter Marc Fr\u00e9d\u00e9ric","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1002240000000)\/","ResponsibleDepartment":null,"ResponsibleDepartmentName":null,"ResponsibleDepartmentAbbreviation":null,"IsLeadingDepartment":null,"Tags":null,"Category":"III","Modified":"\/Date(1770757238340)\/","SubmissionDate":"\/Date(882403200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4510,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}