{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970462,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970462,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970462,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970462,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970462,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970462,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970462,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970462,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970462,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970462,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970462,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970462,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970462,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970462,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970462,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970462,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19970462,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19970462,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"97.462","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"StGB. Revision von Artikel 179quinquies zum Schutze des Gesch\u00e4ftsverkehrs","Description":null,"InitialSituation":"<p>St\u00e4nderat Bruno Frick (C, SZ)verlangte in seiner Parlamentarischen Initiative vom 19. Dezember 1998, Artikel\u00a0179quinquies des Strafgesetzbuches so zu \u00e4ndern, dass straflos bleibt, wer ein eigenes Gespr\u00e4ch f\u00fcr den nicht \u00f6ffentlichen Gebrauch lediglich zum Zwecke aufzeichnet, um damit Unklarheiten und Missverst\u00e4ndnisse zu vermeiden. Der St\u00e4nderat hat dieser Initiative am 10. Juni 1998 Folge gegeben. Gem\u00e4ss der seit dem 1. Januar 1998 in Kraft stehenden Revision dieses Artikels sind nur Aufzeichnungen von Notrufen f\u00fcr Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdienste straffrei. Jede andere ohne Zustimmung der Beteiligten vorgenommene Aufzeichnung eines Telefongespr\u00e4chs ist demzufolge auf Klage hin strafbar. Diese Regelung wird den heutigen Gepflogenheiten in Wirtschaft und Gesellschaft nicht gerecht. So werden heute beispielsweise im Tourismusbereich Reservationen, Bestellungen oder andere in der Regel telefonisch abgewickelte Gesch\u00e4fte sowie im Versandwesen, im Devisenhandel und von Banken zahlreiche Telefongespr\u00e4che aufgezeichnet, um Beweise sicherzustellen oder Missverst\u00e4ndnisse zu verhindern. </p><p>Die Kommission f\u00fcr Rechtsfragen hat im vorliegenden Entwurf die Liste der nicht strafbaren Handlungen erweitert und dabei dem Schutz der Privatsph\u00e4re, den Pers\u00f6nlichkeitsrechten und den einschl\u00e4gigen Datenschutzbestimmungen Rechnung getragen. Gem\u00e4ss diesem neuen Artikel\u00a0179quinquies StGB k\u00f6nnen Fernmeldegespr\u00e4che durch einen Gespr\u00e4chsteilnehmer oder einen Abonnenten des beteiligten Anschluss dann straflos aufgezeichnet werden:</p><p>a. wenn es sich um ein Fernmeldegespr\u00e4ch mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten handelt,</p><p>b. wenn alle Gespr\u00e4chsteilnehmer vorg\u00e4ngig \u00fcber die Aufzeichnung informiert worden sind, und</p><p>c. wenn es sich um ein Fernmeldegespr\u00e4ch unter Beteiligung einer Gesch\u00e4ftsperson handelt und dessen Aufzeichnung einzig dazu dient, \u00fcber den gesch\u00e4ftlichen Inhalt Beweis zu f\u00fchren.</p><p>Der <b>Bundesrat</b> stimmte dem Bericht und dem Antrag der Kommission zu. Er bezeichnete die L\u00f6sung als einen vern\u00fcnftigen Mittelweg zwischen v\u00f6lligem Verbot von telephonischen Aufzeichnungen und deren schrankenloser Zul\u00e4ssigkeit.   </p>","Proceedings":"<p></p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> stimmte den Antr\u00e4gen der Kommission ohne Diskussion und einstimmig zu.</p><p>Auch der <b>Nationalrat</b> anerkannte die Notwendigkeit einer Gesetzes\u00e4nderung. Er ver\u00e4nderte aber die Vorlage in zwei wichtigen Punkten. Die Kommission erachtete es erstens als ungen\u00fcgend, dass in Art. 179quinquies Bst. b ein Gespr\u00e4chsteilnehmer vorg\u00e4ngig \"hinreichend\" \u00fcber die Aufzeichnung informiert wird. \"Hinreichend\" w\u00fcrde bedeuten, dass der Gespr\u00e4chsteilnehmer nur implizit informiert werden muss. Die Kommission schlug nun vor, das Wort \"hinreichend\" durch \"ausdr\u00fccklich\" zu ersetzen. Zweitens schlug die Kommission vor, den Buchstaben c zu streichen, weil die Begriffe \"Gesch\u00e4ftsperson\" und \"Gesch\u00e4ftsverkehr\" unklar seien und zuviel Spielraum f\u00fcr Interpretationen lassen w\u00fcrden. Der Rat lehnte zun\u00e4chst einen Antrag einer von der sozialdemokratischen Fraktion unterst\u00fctzten Minderheit Garbani (S, NE) ab, die Buchstaben b und c zu streichen, wonach nur noch Aufzeichnungen mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten h\u00e4tten straffrei bleiben k\u00f6nnen. Sodann stimmte er den Vorschl\u00e4gen der Kommission mit 98 zu 47 Stimmen zu.</p><p>Im <b>St\u00e4nderat</b> legte die Kommission nochmals neue Formulierungen vor, die den Bedenken des Nationalrates Rechnung zu tragen versuchten. Sie f\u00fcgte den vom Nationalrat gestrichenen Buchstaben c \u00fcber die Aufzeichnungen im Gesch\u00e4ftsverkehr wieder ein, nun mit der Erg\u00e4nzung, dass die Aufzeichnung f\u00fcr die anderen Gespr\u00e4chspartner \"erkennbar\" sein muss. Das bedeutet, dass auch ein Hinweis in den allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen gen\u00fcgen kann.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> stimmte dem Beschluss des St\u00e4nderates bei Buchstabe\u00a0b zu; demnach m\u00fcssen alle Gespr\u00e4chsteilnehmer zu Beginn des Gespr\u00e4chs \"klar erkennbar\" \u00fcber die Aufzeichnung informiert werden. Bei Buchstabe\u00a0c hielt der Rat an der Streichung fest.</p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> beschloss diskussionslos nochmals eine neue Fassung. Der neue Wortlaut benennt konkret die Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle, die im Gesch\u00e4ftsverkehr auch ohne ausdr\u00fcckliche oder konkludente Einwilligung rechtm\u00e4ssig aufgezeichnet werden k\u00f6nnen, n\u00e4mlich Bestellungen, Auftr\u00e4ge, Reservationen und \u00e4hnliche Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle. Alle am Gespr\u00e4ch beteiligten Personen, also auch Private, d\u00fcrfen Aufzeichnungen vornehmen.</p><p>Der Mehrheit der Kommission des <b>Nationalrates</b> ging dieser Beschluss zu weit. Sie beantragte, an der vom Nationalrat beschlossenen Fassung festzuhalten. Der Rat folgte aber mit 62 zu 46 Stimmen einer auch von Bundesr\u00e4tin Ruth Metzler unterst\u00fctzten Minderheit, die dem St\u00e4nderat zustimmen wollte.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a093 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung und Artikel\u00a021bis des Gesch\u00e4ftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Artikel\u00a0179quinquies StGB ist so zu \u00e4ndern, dass straflos bleibt, wer ein eigenes Gespr\u00e4ch f\u00fcr den nicht\u00f6ffentlichen Gebrauch lediglich zum Zwecke aufzeichnet, um damit Unklarheiten und Missverst\u00e4ndnisse zu vermeiden.</p>","ReasonText":"<p>Mit der Revision des Fernmeldegesetzes wurden auch die entsprechenden Bestimmungen des StGB revidiert. Artikel\u00a0179quinquies lautet - g\u00fcltig ab 1. Januar 1998 - wie folgt: \"Weder nach Artikel\u00a0179bis Absatz\u00a01 noch nach Artikel\u00a0179ter Absatz\u00a01 macht sich strafbar, wer f\u00fcr Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdienste Notrufe aufzeichnet.\"</p><p>In der praktischen Umsetzung ist Artikel\u00a0179quinquies StGB sehr problematisch. Er erlaubt nur das Aufzeichnen von Notrufen f\u00fcr Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdienste. Wichtige bisher erlaubte und im grossen Umfang allt\u00e4glich praktizierte Aufzeichnungen werden strafbar, wenn nicht in jedem Einzelfall das Einverst\u00e4ndnis zur Aufzeichnung gegeben wird. Das ist im heutigen Gesellschafts- und Wirtschaftsleben schlicht nicht machbar und muss als verheerender R\u00fcckschritt bezeichnet werden. Es betrifft dies die Usanzen im Reservations- und Bestellwesen (Reiseveranstalter, Hotels, Waren- und Versandh\u00e4user), im Devisenhandel und im Bankverkehr schlechthin, im Journalismus usw. \u00dcberall werden Gespr\u00e4che f\u00fcr den privaten, nicht\u00f6ffentlichen Gebrauch aufgezeichnet, einerseits zur Kl\u00e4rung und Vermeidung von Missverst\u00e4ndnissen, anderseits zur Beweissicherung.</p><p>Im Alltag ist die Einhaltung von Artikel\u00a0179quinquies StGB praktisch nicht durchsetzbar und nicht zu \u00fcberwachen. Denn ab 1. Januar 1998 muss \"jede Person, die ihre Gespr\u00e4che aufzuzeichnen w\u00fcnscht, ihre Gespr\u00e4chspartner vorg\u00e4ngig davon unterrichten, wie dies bereits heute bei Telefonbeantwortern automatisch passiert\" (BBl 1996 III 1452).</p><p>Die \u00dcberpr\u00fcfung der Vorgeschichte und der parlamentarischen Beratung legt den Schluss nahe, Artikel\u00a0179quinquies als Versehen zu bezeichnen, dessen Bedeutung und Tragweite im Vorfeld und w\u00e4hrend der Beratungen gar nicht hinreichend erfasst wurde. Wohl wurde in der Vernehmlassung von seiten eines Verbandes darauf hingewiesen; sp\u00e4ter aber wurde die Auswirkung von Artikel\u00a0179quinquies als ein \"Nebenprodukt der Telelex-Revision\" \u00fcbersehen.</p><p>Die Bestimmung ist daher zu \u00e4ndern, so dass die Aufzeichnung eigener Gespr\u00e4che f\u00fcr den nicht\u00f6ffentlichen Gebrauch im heutigen Umfang f\u00fcr Banken, Journalisten, im Reservations- und Bestellwesen zul\u00e4ssig bleibt - selbstverst\u00e4ndlich unter Wahrung des Datenschutzes. Die Revision eilt und ist raschestm\u00f6glich vorzunehmen, um sofort wieder einen praktikablen Rechtszustand herzustellen.</p><p>Ich bitte daher die zust\u00e4ndige Kommission, diese Initiative sofort zu behandeln und die Verwaltung zur Ausarbeitung der Formulierung beizuziehen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Frick Bruno","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1065139200000)\/","ResponsibleDepartment":null,"ResponsibleDepartmentName":null,"ResponsibleDepartmentAbbreviation":null,"IsLeadingDepartment":null,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1770756765220)\/","SubmissionDate":"\/Date(882489600000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4510,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}