{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971039,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971039,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971039,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971039,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971039,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971039,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971039,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971039,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971039,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971039,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971039,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971039,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971039,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971039,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971039,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971039,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971039,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19971039,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"97.1039","BusinessType":12,"BusinessTypeName":"Einfache Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"EA","Title":"UNO-Pakt I. Wiedereinf\u00fchrung von Mittelschulgeldern im Kanton Z\u00fcrich","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat hat am 17. M\u00e4rz 1997 in der Fragestunde erkl\u00e4rt, er habe den Brief des Uno-Komitees f\u00fcr wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, in welchem dieses massive Kritik am Bundesrat und am Bundesgericht bez\u00fcglich der Nichteinhaltung des Uno-Pakts I im Bereich von Studiengeldern und Wiedereinf\u00fchrung von Schulgeldern ge\u00fcbt und auf die neuerlich in Z\u00fcrich drohende Verletzung hingewiesen hat, in seiner Sitzung Ende Februar 1997 zur Kenntnis genommen und unverz\u00fcglich an die Regierung des Kantons Z\u00fcrich weitergeleitet (AB 1997 N 292). Demgegen\u00fcber wird in Z\u00fcrich erkl\u00e4rt, der Fax sei erst am 10. M\u00e4rz 1997 exakt um 15.10 Uhr auf einer unteren Ebene der Erziehungsdirektion eingelaufen. Beide Versionen k\u00f6nnen nicht richtig sein.</p><p>Im Brief des Uno-Komitees wird sodann darauf hingewiesen, dass bereits bei der Vorbereitung des Uno-Pakts I ein Antrag, im Pakt selbst die dort enthaltenen Rechte als nicht \"self-executing\" zu bezeichnen, schallend abgelehnt (\"resoundingly defeated\") worden sei. Demgegen\u00fcber hat der Bundesrat dem Parlament in seiner Botschaft zu den Uno-Pakten erkl\u00e4rt, der Pakt enthalte keinerlei direkt anrufbaren Rechte zugunsten der B\u00fcrger.</p><p>Der Bundesrat wird eingeladen, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist es richtig, dass der Brief des Uno-Komitees dem schweizerischen Botschafter bei der Uno in Genf am 24. Februar 1997 als Fax zugegangen ist?</p><p>2. Ist es richtig, dass der schweizerische Botschafter bei der Uno in Genf den Eingang des Fax gegen\u00fcber der Uno am 25. Februar 1997 best\u00e4tigt hat?</p><p>3. Wann, auf welchem Wege und an welche Dienststelle(n) des Bundes hat der schweizerische Botschafter diesen Fax weitergeleitet?</p><p>4. Wann, auf welchem Wege und an welche Dienststelle(n) des Kantons Z\u00fcrich ist der Fax weitergeleitet worden?</p><p>5. Muss aus dem Umstand, dass meine Frage in der Fragestunde vom 17. Juni 1996 von der Vorsteherin des EDI, meine Frage in der Fragestunde vom 17. M\u00e4rz 1997 jedoch vom Vorsteher des EVD beantwortet worden ist, geschlossen werden, dass in bezug auf den Uno-Pakt I beim Bundesrat ein Kompetenzwirrwarr herrscht, der letztlich f\u00fcr die Versp\u00e4tung bei der \u00dcbermittlung des Briefes des Uno-Komitees an die Z\u00fcrcher Regierung verantwortlich ist? Was gedenkt der Bundesrat zu tun, um diesen Kompetenzwirrwarr zu beseitigen?</p><p>6. Hat sich der Bundesrat bei der Ausarbeitung seiner Botschaft zu den Uno-Pakten nicht ausreichend mit der Geschichte der Vorbereitung des Uno-Pakts I befasst, und hat er deshalb nicht erkannt, dass seine Auffassung, keines der darin enthaltenen Rechte k\u00f6nne von B\u00fcrgern direkt vor Gericht angerufen werden, unrichtig ist?</p><p>7. Trifft es zu, dass das Uno-Komitee bislang neben der Schweiz lediglich gegen\u00fcber Zaire mit einer derartigen Demarche hat einschreiten m\u00fcssen, weil auch dort die Wiedereinf\u00fchrung von Schulgeldern zur Diskussion stand?</p><p>8. Wie ist es logisch zu erkl\u00e4ren, dass der Bundesrat sowohl in seiner Botschaft zu den Uno-Pakten als auch in seiner Antwort vom 4. September 1996 auf meine Einfache Anfrage vom 21. Juni 1996 (AB 1996 N 1944) erkl\u00e4rt hat, die Bestimmungen des Uno-Pakts I richteten sich an die Gesetzgeber von Bund und Kantonen, welche diese als Richtlinien f\u00fcr die Gesetzgebung zu beachten h\u00e4tten, dass er aber eine gesetzgeberische Arbeit der Z\u00fcrcher Legislative, welche genau in umgekehrter Richtung zu den in Artikel\u00a013 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0b fixierten Zielen verl\u00e4uft, n\u00e4mlich weg von der seit 37 Jahren geltenden Unentgeltlichkeit von Maturit\u00e4tsschulen, f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtet?</p><p>9. Ist der Bundesrat in der Lage, aus dem Wortlaut von Artikel\u00a013 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0b des Uno-Pakts I zu erkennen, dass die dort enthaltene Forderung nach Unentgeltlichkeit keineswegs alternativ zu anderen Erleichterungen des Beschreitens dieses Bildungsweges, sondern absolut zu verstehen ist? Falls nicht, welche Bestandteile des Wortlautes oder welche Praxis der zust\u00e4ndigen Organe der Uno erlauben nach Auffassung des Bundesrates alternative L\u00f6sungen zur Unentgeltlichkeit?</p><p>10. Was unternimmt der Bundesrat nun f\u00fcr den Fall, dass die Z\u00fcrcher Legislative an dem mittlerweile vom Uno-Komitee f\u00fcr unzul\u00e4ssig erachteten Gesetzesprojekt festhalten sollte? Ist er insbesondere bereit, dagegen das Mittel der staatsrechtlichen Klage einzusetzen, um die Bundes- und V\u00f6lkerrechtstreue der gesetzgebenden Beh\u00f6rden des Kantons Z\u00fcrich zu erzwingen?</p><p>11. Was unternimmt der Bundesrat, um sicherzustellen, dass sowohl seine eigenen Dienststellen als auch jene der Kantone \u00fcber die Doktrin und die Entwicklung der Praxis zum Uno-Pakt I k\u00fcnftig auf dem laufenden sind, damit unser Land nicht wieder einer derartigen Blamage einer offiziellen R\u00fcge seitens der Uno wegen drohender Verletzung wesentlicher Rechte der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger aus diesem Pakt ausgesetzt sein wird?</p><p>12. Was unternimmt der Bundesrat, um sicherzustellen, dass k\u00fcnftig derartige Interventionen von Organen zur \u00dcberwachung des Uno-Pakts I einer Kantonsregierung wirklich unverz\u00fcglich und auf oberster Ebene zuerst telefonisch und dann per Fax zur Kenntnis gebracht werden?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Einleitende Bemerkungen</p><p>Die mit der Frage aufgeworfene Problematik ist insofern teilweise gel\u00f6st, als die Legislative des Kantons Z\u00fcrich am 14. April 1997 beschlossen hat, dem Antrag des Regierungsrates betreffend die Wiedereinf\u00fchrung von Schulgeldern an den Mittelschulen keine Folge zu geben.</p><p>Die Aspekte zur Umsetzung des Pakts I konzentriert der Bundesrat in einer gemeinsamen Antwort auf die Fragen 6, 8 und 10.</p><p>Das Komitee f\u00fcr wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (nachstehend \"das Komitee\") ist das Organ f\u00fcr die \u00dcberwachung der Umsetzung des Internationalen Pakts \u00fcber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (nachstehend \"Pakt I\"). Der Bundesrat hat vom Brief des Pr\u00e4sidenten des Komitees, Herrn Alston, Kenntnis genommen. Das Komitee hat keine Befugnis, Mitteilungen, welche von Einzelpersonen herr\u00fchren, zu \u00fcberpr\u00fcfen, denn das vom Pakt I vorgesehene Kontrollsystem beruht auf der Unterbreitung von Berichten durch die Mitgliedstaaten, welche in Anwesenheit einer Regierungsdelegation vom Komitee gepr\u00fcft werden. Der von der Schweiz im Mai 1996 unterbreitete Initialbericht wurde vom Komitee noch nicht gepr\u00fcft. Die im Brief des Pr\u00e4sidenten des Komitees formulierten Bemerkungen m\u00fcssen in diesem Rahmen diskutiert werden. Sodann sind die Haltung der Schweizer Beh\u00f6rden und die Rechtsprechung des Bundesgerichtes darzulegen und mit dem Komitee zu diskutieren, dies im Geiste des Dialogs, worauf der Kontrollmechanismus des Pakts I gegr\u00fcndet ist.</p><p>1. Ja, um 16.49 Uhr.</p><p>2. Ja.</p><p>3. Die st\u00e4ndige Schweizer Mission bei den Internationalen Organisationen in Genf hat den Brief von Herrn Alston mit Fax vom 25. Februar 1997 an die Direktion f\u00fcr V\u00f6lkerrecht des EDA weitergeleitet, mit Kopie an die Sektion Menschenrechtspolitik der politischen Abteilung IV des EDA.</p><p>4. Mit Brief vom 6. M\u00e4rz 1997 hat die Direktion f\u00fcr V\u00f6lkerrecht den Brief von Herrn Alston an die Kanzlei des Kantons Z\u00fcrich \u00fcbermittelt. Am 10. M\u00e4rz 1997 hat das Bundesamt f\u00fcr Bildung und Wissenschaft (EDI) per Fax ebenfalls eine Kopie dieses Briefes an die Erziehungsdirektion des Kantons Z\u00fcrich \u00fcbermittelt. Diese \u00dcbermittlung erfolgte ausschliesslich aus Gr\u00fcnden der Information.</p><p>5. In seiner Botschaft vom 30. Januar 1991 betreffend den Beitritt der Schweiz zu den beiden internationalen Menschenrechtspakten von 1966 (BBl 1991 I 1207, Ziff. 6) hat der Bundesrat erkl\u00e4rt, dass f\u00fcr die Umsetzung des Pakts I auf Bundesebene in erster Linie das Biga und die Direktion f\u00fcr V\u00f6lkerrecht in Betracht fallen. Das Biga hat den Initialbericht der Schweiz \u00fcber die Umsetzung des Pakts I erstellt; dieses Amt h\u00e4tte somit in erster Linie eine Kopie des Briefes des Pr\u00e4sidenten des Komitees erhalten sollen.</p><p>Die Vorsteherin des Eidgen\u00f6ssischen Departementes des Innern antwortete im Namen des Bundesrates auf die in der Fragestunde vom 17. Juni 1996 gestellte Frage. Diese Tatsache erkl\u00e4rt sich durch einen Irrtum bei der Zuordnung der Behandlung dieser Frage. Um insk\u00fcnftig derartige Irrt\u00fcmer zu vermeiden, wurden die erforderlichen Instruktionen erlassen.</p><p>6./8./10. In seiner Botschaft stellt der Bundesrat - in Ber\u00fccksichtigung der Vorbereitungsarbeiten und der Doktrin - fest, dass \"die Vorschriften des Pakts I, abgesehen von eventuellen wenigen Ausnahmen, grunds\u00e4tzlich keine subjektiven und justitiablen Rechte erzeugen\". Der Pakt I sieht vor, dass die Rechte, die er sch\u00fctzt, dazu bestimmt sind, schrittweise verwirklicht zu werden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 120 1994 Ia vom 11. Februar 1994; BGE 122 I 101 vom 24. Mai 1996) hat best\u00e4tigt, dass die im Pakt I enthaltenen v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtungen grunds\u00e4tzlich programmatischer Art sind und sich nicht an Einzelpersonen, sondern an den Gesetzgeber richten.</p><p>Artikel\u00a013 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0b des Pakts sieht vor, dass die verschiedenen Formen des h\u00f6heren Schulwesens auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allm\u00e4hliche Einf\u00fchrung der Unentgeltlichkeit, allgemein verf\u00fcgbar und jedermann zug\u00e4nglich gemacht werden m\u00fcssen. Der Gesetzgeber ist in der Wahl der Mittel zur Erreichung des gesetzten Ziels, d. h. den Zugang zum h\u00f6heren Schulwesen f\u00fcr alle zu gew\u00e4hrleisten, frei. Im vorerw\u00e4hnten Urteil hat das Bundesgericht entschieden, dass dieses Ziel durch andere Mittel als durch die allm\u00e4hliche Einf\u00fchrung der Unentgeltlichkeit erreicht werden kann. Folglich gibt es keinen Hinweis f\u00fcr die Behauptung, Artikel\u00a013 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0b des Pakts I, welcher das h\u00f6here Schulwesen betrifft, sei justitiabel.</p><p>Das Komitee hat keine Befugnis, einen Gesetzentwurf f\u00fcr ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren. Nach Abschluss der Pr\u00fcfung der Berichte der Staaten verfasst das Komitee Schlussbemerkungen \u00fcber die positiven Aspekte sowie die bei der Umsetzung des Pakts I angetroffenen Faktoren und Schwierigkeiten. Diese Bemerkungen sind mit Vorschl\u00e4gen und Empfehlungen verbunden, welchen keine verbindliche Rechtskraft eignet.</p><p>Die Kantone sind - in ihren Zust\u00e4ndigkeitsbereichen - gehalten, die v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtungen, welche die Schweiz eingegangen ist, umzusetzen und zu vollziehen.</p><p>Die Eidgenossenschaft kann im Rahmen ihrer allgemeinen Aufsichtsbefugnis die Kantone ermahnen, die an den Vollzug internationaler Vertr\u00e4ge gekn\u00fcpften Forderungen zu beachten. Dabei stehen ihr als Handlungsm\u00f6glichkeiten der Erlass von Kreisschreiben sowie die Herausgabe von Mahnungen und Weisungen zur Verf\u00fcgung. Der Bundesrat ist somit nicht berechtigt, das z\u00fcrcherische Gesetz oder dessen seiner Meinung nach dem internationalen Recht entgegenstehenden Bestimmungen direkt und mit verbindlicher Rechtskraft aufzuheben. Es bleibt ihm jedoch die M\u00f6glichkeit, dem Kanton zu empfehlen, dieses Gesetz nicht anzuwenden oder es innert angemessener Frist zu revidieren. Ausser Frage steht ebenfalls eine Klage der Eidgenossenschaft gegen den Kanton: die staatsrechtliche Klage (Art. 113 Abs. 1 Ziff. 1 BV; Art. 83 OG) findet nur Anwendung auf die Regelung der Kompetenzkonflikte zwischen den Bundesbeh\u00f6rden einerseits und den kantonalen Beh\u00f6rden andererseits. Im vorliegenden Fall kann jedoch die Zust\u00e4ndigkeit des Kantonsparlamentes nicht in Zweifel gezogen werden. Mit einer staatsrechtlichen Klage k\u00f6nnte h\u00f6chstens subsidi\u00e4r gepr\u00fcft werden, ob ein Kanton von seinen Zust\u00e4ndigkeiten korrekt Gebrauch gemacht hat, d. h., ob er das vorrangige Recht richtig ausgelegt und angewendet hat.</p><p>Zurzeit pr\u00fcft der Bundesrat die M\u00f6glichkeit, sich mit einem Kreisschreiben an alle Kantone zu wenden, um ihnen die Verpflichtungen gem\u00e4ss Artikel\u00a013 des Pakts I in Erinnerung zu rufen.</p><p>7. Es ist nicht Sache des Bundesrates, zu den Schlussfolgerungen Stellung zu beziehen, welche das Komitee in Zaire vorgelegt hat. Der Brief von Pr\u00e4sident Alston hat nicht den Charakter einer Beanstandung des Komitees, denn er geht \u00fcber den im Pakt vorgesehenen Umsetzungsmechanismus hinaus. Bis heute hat die Schweiz mit dem Komitee noch nicht \u00fcber ihren Initialbericht, welcher vom Bundesrat am 8. Mai 1996 angenommen worden ist, diskutiert. Die m\u00fcndliche Vorstellung dieses Initialberichtes ist im Verlaufe von 1998 vorgesehen.</p><p>9. Der Bundesrat kann nicht anstelle der Gerichtsbeh\u00f6rden unseres Landes eine Bestimmung des Pakts I auslegen.</p><p>11. Die Botschaft des Bundesrates vom 30. Januar 1991 betreffend den Beitritt der Schweiz zu den beiden internationalen Menschenrechtspakten von 1966 wurde im Bundesblatt ver\u00f6ffentlicht (BBl 1991 I 1189). Die Erstellung des Initialberichtes der Schweiz betreffend den Pakt I durch das Biga war Anlass zu einem ausgedehnten Vernehmlassungs- und Informationsverfahren bei den Kantonen, den NGO, den interessierten Kreisen und den Sozialpartnern. Diese haben \u00fcbrigens ein Exemplar des Initialberichtes erhalten.</p><p>12. In Anbetracht der Natur des Briefes des Pr\u00e4sidenten des Komitees ist der Bundesrat der Meinung, dass dieser Brief auf angemessene Art und Weise \u00fcbermittelt worden ist.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(863568000000)\/","SubmittedBy":"Grendelmeier Verena","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(863568000000)\/","ResponsibleDepartment":3,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr ausw\u00e4rtige Angelegenheiten","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDA","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1750798874237)\/","SubmissionDate":"\/Date(858816000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4506,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}