{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971080,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971080,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971080,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971080,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971080,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971080,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971080,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971080,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971080,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971080,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971080,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971080,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971080,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971080,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971080,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971080,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971080,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19971080,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"97.1080","BusinessType":13,"BusinessTypeName":"Dringliche Einfache Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"D.EA","Title":"Verwaltung und Ver\u00e4usserung von SBB-Immobilienbesitz. Entscheidungs- und Kontrollverfahren","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Mit diesem Vorstoss verlange ich Aufkl\u00e4rung \u00fcber die Entscheidungs- und Pr\u00fcfungsverfahren betreffend die Verwaltung und Ver\u00e4usserung des Immobilienbesitzes der SBB. Anlass zu dieser Anfrage geben die schwerwiegenden Unregelm\u00e4ssigkeiten, welche die SBB bei der Ver\u00e4usserung von Grundst\u00fccken begingen, f\u00fcr welche die Enteigneten das R\u00fcckforderungsrecht hatten. Diese Unregelm\u00e4ssigkeiten wurden vom Bundesgericht in Urteilen aus j\u00fcngster Zeit festgestellt und sanktioniert.</p><p>Die Tatsachen, die in der Schweiz \u00fcbrigens allgemein bekannt sind, lassen sich wie folgt zusammenfassen:</p><p>a. In den sechziger Jahren enteigneten die SBB mehrere Grundst\u00fccke im Hinblick auf den geplanten Bau eines G\u00fcterbahnhofs Lugano-Vedeggio.</p><p>b. Das Projekt wurde sp\u00e4ter fallengelassen.</p><p>c. Mit einem unscheinbaren Inserat in einer Tessiner Tageszeitung forderten die SBB Ende der achtziger Jahre m\u00f6gliche Interessentinnen und Interessenten auf, sich zu melden.</p><p>d. Die verschiedenen Tessiner Unternehmer, die ihr Interesse anmeldeten, erhielten nie eine Antwort. Namentlich wurden sie nicht eingeladen, ein Angebot nach im voraus festgelegten Kriterien zu unterbreiten. Erst sp\u00e4ter erfuhren sie, dass - abgesehen von einem einzigen Grundst\u00fcck - das ganze, rund 56 000 Quadratmeter umfassende Gebiet im Baurecht einem einzigen Unternehmer abgetreten worden war.</p><p>Mit diesem Vorgehen haben die SBB:</p><p>1. die elementarsten Grundregeln f\u00fcr \u00f6ffentliche Ausschreibungen verletzt;</p><p>2. das R\u00fcckforderungsrecht der Enteigneten missachtet; diese wurden \u00fcber die Vorg\u00e4nge im dunkeln gelassen und vor vollendete Tatsachen gestellt, und zwar mit Hinweis auf den - im rechtlichen Sinne - vermuteten guten Glauben des bevorzugten Unternehmers.</p><p>Bemerkenswert ist, dass die SBB in den Verfahren, welche die Enteigneten angestrengt hatten, systematisch behaupteten, das erw\u00e4hnte Zeitungsinserat entspreche der formellen pers\u00f6nlichen Anzeige, die das Bundesgesetz \u00fcber die Enteignung vorschreibt. Diese Behauptung wurde vom Bundesgericht jedoch - w\u00f6rtlich - als \"k\u00fchn\" beurteilt. Die Enteigneten forderten Schadenersatz, konnten jedoch wegen dieses \"k\u00fchnen\" Vorgehens nicht die R\u00fcckerstattung ihrer Grundst\u00fccke \"in natura\" durchsetzen.</p><p>Es ist verbl\u00fcffend, ja verd\u00e4chtig, dass die f\u00fcr Liegenschaften zust\u00e4ndige Abteilung der SBB, der auch Juristinnen und Juristen angeh\u00f6ren, sich ungestraft \u00fcber eine einfache und unmissverst\u00e4ndliche Vorschrift eines Gesetzes, welches diese Abteilung fast t\u00e4glich anwenden muss, hinwegsetzen konnte.</p><p>Ein weiteres Argument ist anzuf\u00fchren: Aus wirtschaftlicher Sicht erscheint dieser Fall noch unglaubw\u00fcrdiger, wenn man bedenkt, dass die SBB, nachdem sie das Baurecht zu einem unglaublichen Vorzugspreis abgetreten hatten, vom gleichen Unternehmer einen bedeutenden Teil eines auf den gleichen Grundst\u00fccken erstellten Geb\u00e4udes zur\u00fcckerwarben; ein Teil dieses Geb\u00e4udes wurde danach der ETH f\u00fcr das Centro Svizzero di Calcolo Scientifico abgetreten. Dieses Vorgehen versetzte die \u00d6ffentlichkeit ziemlich in Aufruhr und zwang den Bundesrat schon damals, \u00f6ffentlich Stellung zu nehmen. Die Streitigkeit konnte nur dank dem Umstand beigelegt werden, dass einer der Enteigneten - auch aufgrund des allgemeinen Aufsehens - darauf verzichtete, seinen Anspruch auf die R\u00fcckerstattung des Grundst\u00fccks \"in natura\" geltend zu machen.</p><p>Aber das ist noch nicht alles. Unverst\u00e4ndlich erscheint in der Tat, dass die SBB sich hartn\u00e4ckig weigerten, mit den gesch\u00e4digten Enteigneten irgendeinen Kompromiss zu schliessen, obwohl diese mehrfach ihre Bereitschaft zu einem Vergleich signalisiert hatten. Die SBB lehnten auch die erstinstanzlichen Entscheide ab und erhoben Beschwerde beim Bundesgericht, was die Enteigneten ihrerseits veranlasste, Anschlussberufung einzulegen. W\u00e4hrend das Bundesgericht die Beschwerden der SBB selbstverst\u00e4ndlich abwies, trat es auf die Anschlussberufung der Enteigneten ein. Dies alles verursachte der Bundeskasse zus\u00e4tzlichen finanziellen Schaden. Genaugenommen hat der Bund in dieser Geschichte mindestens dreimal draufgezahlt:</p><p>a. ein erstes Mal, als das Baurecht zu einem Preis abgetreten wurde, der unterhalb der Marktpreise lag; was diesen Punkt betrifft, hat das Bundesgericht in seinen Entscheiden den Richtwert unanfechtbar und objektiv festgelegt, und die entsprechende Differenz betr\u00e4gt rund 40 Millionen Franken;</p><p>b. ein zweites Mal, als der Bund (via SBB und ETH) das erw\u00e4hnte, im Fertigbau erstellte Geb\u00e4ude zur\u00fcckerwarb, und zwar zu einem Preis von rund 36 Millionen Franken f\u00fcr eine Grundfl\u00e4che von rund 10 000 Quadratmeter; in diesem Fall bezahlten die SBB einen Preis, der um 25\u00a0Prozent \u00fcber den Marktpreisen lag;</p><p>c. ein drittes Mal, als die SBB jegliche Verhandlungen mit den Enteigneten ablehnten und sich den erstinstanzlichen Gerichtsentscheiden widersetzten; dieses Vorgehen veranlasste - wie bereits erw\u00e4hnt - die Enteigneten, die in der ersten Runde keine Beschwerde erhoben hatten, dazu, Anschlussberufung einzulegen; das Bundesgericht trat auf diese ein, was zu einer betr\u00e4chtlichen Erh\u00f6hung der Entsch\u00e4digung f\u00fchrte.</p><p>Wir m\u00fcssen an dieser Stelle betonen, dass die Enteigneten trotz der erhaltenen Entsch\u00e4digung in ihrem Anspruch auf R\u00fcckerstattung der Grundst\u00fccke \"in natura\" auf nicht wiedergutzumachende Weise verletzt wurden. Auch die betroffenen Unternehmer werden nie daf\u00fcr entsch\u00e4digt werden k\u00f6nnen, dass ihnen die M\u00f6glichkeit, ein konkretes Angebot zu unterbreiten, willk\u00fcrlich genommen wurde.</p><p>Es ist deshalb berechtigt, detaillierte Antworten auf folgende Fragen zu verlangen:</p><p>1. Wie hoch ist der dem Bund entstandene Schaden, wenn man diesen f\u00fcr jede der drei soeben erw\u00e4hnten Phasen genau beziffert und entsprechend dem vom Bundesgericht festgelegten unanfechtbaren Richtwert berechnet?</p><p>2. Nach welchem Verfahren werden solche Entscheide der SBB im konkreten Fall getroffen? Stimmt es, dass der Verwaltungsrat der SBB bloss die Aufgabe der formalen Schlussgenehmigung erf\u00fcllt, faktisch aber keine Kontrolle \u00fcber die effektive Verwaltung des Immobilienbesitzes der SBB aus\u00fcbt? Trifft es ferner zu, dass bei \u00f6ffentlichen Ausschreibungen die elementarsten Verfahrensvorschriften systematisch umgangen werden?</p><p>3. Ist es im allgemeinen richtig, dass das Eidgen\u00f6ssische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement keine wirkliche Kontrolle \u00fcber die Verwaltung des SBB-Immobilienbesitzes aus\u00fcbt und eine solche Kontrolle auch nicht f\u00fcr zweckm\u00e4ssig oder n\u00f6tig h\u00e4lt?</p><p>4. Ist es angesichts der Haltung, welche die SBB zur vorsorglichen Enteignung einzunehmen scheinen, ausgeschlossen, dass in bezug auf viele andere Immobilien, die im Besitz der SBB sind, m\u00f6glicherweise Verfahren dieser Art drohen? Werden solche allf\u00e4lligen Situationen in Bilanzen und Berichten erw\u00e4hnt, von denen wir annehmen, dass die SBB sie angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung derartiger Verpflichtungen detailliert und pr\u00e4zise formulieren m\u00fcssen?</p><p>5. Mit Schreiben vom 16.05.1991 erstattete der fr\u00fchere Nationalrat Giuliano Bignasca als gew\u00f6hnlicher B\u00fcrger beim Bundesamt f\u00fcr Verkehr eine formelle, ausf\u00fchrliche Anzeige in dieser Angelegenheit. Abgesehen von einem zwar freundlichen, aber lakonischen und nicht schl\u00fcssigen Schreiben von Bundesrat Adolf Ogi herrschte bis im November 1994, als das Bundesgericht \u00fcber die Beschwerdelegitimation entschied, Funkstille (bei dieser Gelegenheit bat das Bundesamt f\u00fcr Verkehr, so unglaublich dies klingen mag, den Anzeigeerstatter in einem Schreiben um eine Kopie des Bundesgerichtsentscheids; der Wortlaut des Schreibens liegt diesem Vorstoss bei). Was f\u00fcr Untersuchungsschritte wurden, in Abh\u00e4ngigkeit von der Anzeige oder unabh\u00e4ngig von ihr, vor und nach den Entscheiden des Bundesgerichts konkret durchgef\u00fchrt? Und welches war der Ausgang der Untersuchung, die, wie wir anzunehmen wagen, inzwischen abgeschlossen ist (seit der Anzeigeerstattung ist es immerhin mehr als sechs Jahre her ...)?</p><p>6. Welche organisatorischen und strukturellen Konsequenzen aus diesen Vorf\u00e4llen und welche allf\u00e4lligen Gesetzes\u00e4nderungen zieht der Bundesrat in Erw\u00e4gung, um vor allem eine rigorose Aufsicht \u00fcber die T\u00e4tigkeit der f\u00fcr Immobilien zust\u00e4ndigen Abteilung der SBB, welche bekanntlich den bedeutendsten Immobilienbesitz des Bundes verwaltet, sicherzustellen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Vorstoss nimmt dieselben Vorkommnisse wieder auf, die bereits Gegenstand der Interpellation Maspoli \"SBB. Merkw\u00fcrdige Verfahren\" vom 4. M\u00e4rz 1996 (96.3014) bilden und auf die der Bundesrat in seiner diesbez\u00fcglichen Antwort eingegangen ist.</p><p></p><p>Zu den einzelnen Fragen der Dringlichen Einfachen Anfrage nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p></p><p>1. Den SBB sind aus den Gesch\u00e4ften, welche die f\u00fcr das Projekt eines G\u00fcterbahnhofes Lugano-Vedeggio vorgesehenen Grundst\u00fccke betreffen, keine bleibenden Verm\u00f6genssch\u00e4den entstanden. Den Ausgaben stehen entsprechende Realwerte gegen\u00fcber. Im \u00fcbrigen geht es um die wirtschaftliche Beurteilung kommerzieller Gesch\u00e4fte und von einem Schaden im eigentlichen Sinn kann sowieso nicht gesprochen werden.</p><p></p><p>2. Die Kompetenzen der einzelnen Organe sind klar festgelegt und voneinander abgegrenzt. Das Prozedere der Entscheidfindung innerhalb der SBB bleibt diesen \u00fcberlassen. Es ist Sache der einzelnen Entscheidungstr\u00e4ger, wie sie ihre Zust\u00e4ndigkeiten und Verantwortung wahrnehmen. F\u00fcr \u00f6ffentliche Ausschreibungen unterstehen die SBB der Verordnung vom 11. Dezember 1995 \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen (VoeB). Allerdings gilt die VoeB f\u00fcr Liefer-, Dienstleistungs- und Bauauftr\u00e4ge, nicht aber f\u00fcr Landverk\u00e4ufe und die Einrichtung von Baurechten. Nehmen die SBB f\u00fcr solche Gesch\u00e4fte trotzdem eine \u00f6ffentliche Ausschreibung vor, tun sie dies freiwillig und sind nicht zur Einhaltung irgendwelcher Verfahrensvorschriften verpflichtet.</p><p></p><p>3. Die SB als autonome Anstalt des Bundes m\u00fcssen eine gewisse unternehmerische Freiheit geniessen, ansonsten sie nicht am Markt agieren k\u00f6nnen. Der Bundesrat und vorliegendenfalls das EVED \u00fcben kein umfassendes, unmittelbares Aufsichts- und Interventionsrecht \u00fcber die Anstalten des Bundes aus. Massgebend sind die jeweiligen Rechtsgrundlagen. Bei den SBB kommt dem Bundesrat resp. Dem EVED die Funktion der Oberaufsicht \u00fcber die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und den Finanzhaushalt zu. Er kann ihnen Weisungen erteilen, die zur Wahrung wichtiger Interessen des Landes notwendig sind. In der Beschr\u00e4nkung auf wichtige Landesinteressen zeigt sich, dass vom Weisungsrecht Einzelheiten der Betriebsf\u00fchrung und Verwaltung ausgeschlossen sind. In diesen Bereichen geniessen die SBB einen unternehmerischen Spielraum, in dessen Rahmen sie grunds\u00e4tzlich selber entscheiden, wie sie den Bahnbetrieb regeln und ihre Mittel einsetzen.</p><p></p><p>4. Im Rahmen ihrer Autonomie nehmen die Leitungsorgane der SBB ihre Funktion und ihre Zust\u00e4ndigkeiten beim Landerwerb und -verkauf in eigener Verantwortung wahr. Daraus resultierte eine interne Weisung der SBB, wonach s\u00e4mtliche Auftr\u00e4ge auf Ver\u00e4usserung einer Liegenschaft eine verbindliche Angabe dar\u00fcber enthalten m\u00fcssen, unter welchen Umst\u00e4nden sie von den SBB erworben wurde.</p><p></p><p>5. Als Ergebnis der Untersuchungen wurde obenerw\u00e4hnte Weisung erlassen. Eine Wiederholung des Vorfalles ist damit ausgeschlossen. Weitere Rechtsverletzungen, die Anlass zum Einschreiten geben w\u00fcrden, liegen nicht vor. Im \u00fcbrigen hat das Bundesamt f\u00fcr Verkehr Herrn Bignasca nicht um eine Kopie des Bundesgerichtsentscheides gebeten. Diese Bitte erging an die SBB und Herr Bignasca erhielt eine Kopie von diesem Schreiben.</p><p></p><p>6. Am 13. November 1996 hat der Bundesrat die Botschaft zur Bahnreform verabschiedet und den R\u00e4ten \u00fcberwiesen. Teil der Bahnreform bildet eine Totalrevision des SBB-Gesetzes. Darin ist vorgesehen, die SBB in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft umzuwandeln. Die geltende Rechts- und Organisationsform als Anstalt ohne Rechtspers\u00f6nlichkeit vermag den heutigen Anforderungen des sich st\u00e4ndig ver\u00e4ndernden Verkehrsmarktes nicht zu gen\u00fcgen. Die SBB sollen rasch handeln und reagieren k\u00f6nnen.  Ein zentrales Anliegen der Bahnreform ist es deshalb, die Aufgaben zwischen dem Bund und den SBB klar zu verteilen: Der Bund beschr\u00e4nkt sich auf die politischen und finanziellen Vorgaben. Die Verantwortung f\u00fcr die operative F\u00fchrung liegt bei der Unternehmung. In diesem Sinn soll ihre Autonomie verst\u00e4rkt werden. Der Bund zieht sich aus dem unternehmerischen Bereich zur\u00fcck und konzentriert sich auf die strategische Steuerung. Das stellt einen grundlegenden Richtungswechsel dar, denn eine Oberaufsicht des Bundes im bisherigen Sinn wird es nicht mehr geben.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(873849600000)\/","SubmittedBy":"Maspoli Flavio","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(873849600000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1779234786053)\/","SubmissionDate":"\/Date(865987200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4508,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}