{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971109,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971109,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971109,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971109,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971109,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971109,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971109,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971109,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971109,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971109,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971109,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971109,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971109,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971109,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971109,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971109,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971109,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19971109,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"97.1109","BusinessType":12,"BusinessTypeName":"Einfache Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"EA","Title":"Kapitalgewinnsteuer. Ertrag und administrativer Aufwand","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird gebeten, den Ertrag und den administrativen Aufwand zu quantifizieren, den eine Besteuerung von privaten Kapitalgewinnen mit sich bringen w\u00fcrden. Dabei ist von einer Kapitalgewinnsteuer mit folgenden Merkmalen auszugehen:</p><p>- separate Besteuerung der Kapitalgewinne mit der M\u00f6glichkeit der Verrechnung von Verlusten \u00fcber eine Steuerperiode von zwei Jahren hinweg;</p><p>- Steuersatz 20 Prozent der Gewinne;</p><p>- Freibetrag von 10 000 Franken pro Jahr (d. h. 20 000 Franken pro Steuerperiode).</p><p>Die Kapitalgewinne umfassen dabei</p><p>- Variante 1: Gewinne auf Wertpapieren;</p><p>- Variante 2: Gewinne auf Wertpapieren (= Variante 1) und bei Devisengesch\u00e4ften.</p><p>Es sollte die Steuerperiode 1995/96 (gegegenenfalls 1993/94) zugrunde gelegt werden.</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>\u00dcber die in der Schweiz realisierten privaten Kapitalgewinne gibt es keine statistischen Grundlagen. Da weder deren Gesamtbetrag noch die Aufteilung auf die einzelnen Steuerpflichtigen bekannt sind, k\u00f6nnen keine Ertragsberechnungen - weder f\u00fcr die Steuerperiode 1995/96 noch f\u00fcr fr\u00fchere Steuerperioden - mit den in der Anfrage gemachten Angaben durchgef\u00fchrt werden. Eine Aufteilung in Gewinne auf Wertpapieren und Devisengesch\u00e4ften kann auch nicht vorgenommen werden. Bei der Ausgestaltung einer Kapitalgewinnsteuer m\u00fcssten noch weitere Fragen gekl\u00e4rt werden, die sich alle auf den potentiellen Ertrag auswirken k\u00f6nnen. Sollen beispielsweise Inflationsgewinne ausgeklammert oder gemildert werden, was durch eine Indexierung der Gestehungskosten oder durch einen Besitzesdauerabzug erfolgen k\u00f6nnte? W\u00e4re bei Kapitalverlusten ein Verlustvortrag vorzusehen, und wann w\u00fcrde ein Verlust als eingetreten gelten?</p><p>Das Einnahmenpotential einer Kapitalgewinnsteuer kann somit nicht ohne weiteres abgesch\u00e4tzt werden. Dies zeigt sich auch in den stark divergierenden \u00c4usserungen von Vertretern der Wissenschaft und der Politik. Die Sch\u00e4tzungen reichen von 100 Millionen bis 2 Milliarden Franken. Mit Sicherheit kann gesagt werden, dass die zu erwartenden Ertr\u00e4ge stark von der B\u00f6rsenverfassung abh\u00e4ngig w\u00e4ren. Ebensosehr w\u00fcrde das Steueraufkommen durch die konkrete Ausgestaltung der Steuer bestimmt.</p><p>Ein Gedankenansatz bildet die Ankn\u00fcpfung an die aus der Kapitalgewinnsteuer resultierenden Einnahmen in ausl\u00e4ndische Staaten. Geht man davon aus, dass in der Schweiz die Kapitalgewinnsteuer ein \u00e4hnliches Potential wie in Grossbritannien oder in Frankreich aufweist, n\u00e4mlich 0,4 Prozent der Steuereinnahmen, k\u00f6nnte f\u00fcr den Bund mit j\u00e4hrlichen Einnahmen von rund 300 Millionen Franken gerechnet werden. Der Steuersatz betr\u00e4gt in Frankreich rund 20 Prozent, und in Grossbritannien bis zu 40 Prozent. In den USA bel\u00e4uft sich der Anteil der Kapitalgewinnsteuer von nat\u00fcrlichen Personen gar auf 2,8 Prozent der gesamten Steuereinnahmen. Darin enthalten und statistisch leider nicht abgrenzbar ist allerdings auch die Grundst\u00fcckgewinnsteuer. \u00dcberdies betr\u00e4gt der Steuersatz in den USA bis zu 28 Prozent. In der Schweiz partizipiert die durch die Kantone erhobene Grundst\u00fcckgewinnsteuer mit gegen 1,5 Prozent an den Steuereinnahmen von Bund, Kantonen und Gemeinden. Rechnet man deshalb, ausgehend von den Verh\u00e4ltnissen in den USA, mit einem Anteil von gut 1 Prozent an den gesamten Steuereinnahmen und einem durchschnittlichen Steuersatz von 15 Prozent, kommt man auf einen potentiellen j\u00e4hrlichen Ertrag der Kapitalgewinnsteuer von rund 400 Millionen Franken. Der f\u00fcr diese Sch\u00e4tzung herangezogene durchschnittliche Steuersatz von 15 Prozent tr\u00e4gt dem in der Anfrage vorausgesetzten Freibetrag von 20 000 Franken Rechnung.</p><p>Wird eine Sch\u00e4tzung des Ertragspotentials aufgrund von einfachen Hochrechnungen der fr\u00fcher in verschiedenen Kantonen erzielten Ertr\u00e4ge aus der Kapitalgewinnsteuer gewagt, beziffert sich der m\u00f6gliche Ertrag hingegen nur auf 100 bis 200 Millionen Franken.</p><p>Aufgrund der Vergleiche mit dem Ausland und der Hochrechnungen von zur\u00fcckliegenden kantonalen Ergebnissen kann das Potential einer im Sinne des Anfragers ausgestalteten schweizerischen Kapitalgewinnsteuer in guten B\u00f6rsenzeiten somit auf h\u00f6chstens 100 bis 400 Millionen Franken gesch\u00e4tzt werden. Dabei ist allerdings noch zu ber\u00fccksichtigen, dass wegen der erforderlichen Mitwirkung der Kantone als Veranlagungsbeh\u00f6rden ein Teil dieses Mehrertrags in Form von Kantonsanteilen den Kantonen \u00fcberlassen werden m\u00fcsste.</p><p>Der vorgeschlagene Steuersatz von 20 Prozent ist h\u00f6her als der in Artikel\u00a041ter Absatz\u00a05 Buchstabe\u00a0c der Bundesverfassung festgelegte H\u00f6chstsatz von 11,5 Prozent f\u00fcr die direkte Bundessteuer vom Einkommen der nat\u00fcrlichen Personen. Aus diesem Grund w\u00fcrde die Einf\u00fchrung einer Kapitalgewinnsteuer auf Bundesebene zu dem in der Anfrage vorgegebenen Steuersatz mit Sicherheit eine \u00c4nderung der Bundesverfassung voraussetzen. Andernfalls gen\u00fcgten wohl \u00c4nderungen des Bundesgesetzes \u00fcber die direkte Bundessteuer, insbesondere die Streichung von Artikel\u00a016 Absatz\u00a03 und die Aufnahme von Bestimmungen, wonach im Sinne der Einfachen Anfrage die Kapitalgewinne aus der Ver\u00e4usserung von beweglichem Privatverm\u00f6gen separat zu besteuern seien.</p><p>Die Frage nach dem administrativen Aufwand l\u00e4sst sich nicht schl\u00fcssig beantworten. Der Verwaltungsaufwand ist unseres Wissens von den Kantonen in den vergangenen Zeiten nie klar ausgewiesen worden. Es wurde vielmehr generell argumentiert, dass der Verwaltungsaufwand im Verh\u00e4ltnis zu den erzielten Ertr\u00e4gen zu gross sei. Die konkrete Ausgestaltung der Kapitalgewinnsteuer w\u00fcrde auf jeden Fall auch den Verwaltungsaufwand stark beeinflussen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(880502400000)\/","SubmittedBy":"Jans Armin","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(880502400000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1750804983497)\/","SubmissionDate":"\/Date(866764800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4508,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}