{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971191,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971191,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971191,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971191,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971191,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971191,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971191,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971191,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971191,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971191,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971191,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971191,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971191,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971191,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971191,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971191,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19971191,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19971191,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"97.1191","BusinessType":12,"BusinessTypeName":"Einfache Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"EA","Title":"\"Swiss\" als Warenzeichen auf Geldspielautomaten. Ertr\u00e4ge zugunsten der AHV/IV","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Im Vorfeld der Volksabstimmung vom M\u00e4rz 1993 \u00fcber das Geldspiel und die Spielbanken stellte der Bundesrat in seiner Botschaft eine Steuer bis zu 80 Prozent in Aussicht, mit der die AHV und die IV unterst\u00fctzt werden sollten. Dieses Argument hat sicher eine ganze Reihe von B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern bewogen, dem Entwurf zu-zustimmen. Mittlerweile sind bald f\u00fcnf Jahre vergangen, aber es sind kaum Fortschritte in diesem Bereich zu verzeichnen. Zur Zeit werden haupts\u00e4chlich mit den einarmigen Banditen umfangreiche Gewinne erzielt. </p><p>Einem breit gestreuten Rundschreiben ist nun zu entnehmen, dass eine Gesellschaft, die solche einarmigen Banditen herstellt und vermietet (die Tivolino AG Holding mit Sitz in Appenzell), unter dem Namen \"Swiss Casino\" 250 Millionen Dollars in einen luxuri\u00f6sen Spielbankenkomplex in Las Vegas investieren will. Warum? Weil die Steuer dort nur 6,2 Prozent betr\u00e4gt. Es scheint mir unannehmbar, dass eine solche pseudogesch\u00e4ftliche Werbung in der Schweiz und vielleicht bald auch in den USA gemacht wird mit der Bezeichnung \"Swiss\", die in der letzten Zeit in den USA und anderswo ziemlich verunglimpft wurde. Deshalb stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Ist es m\u00f6glich, die Bezeichnung \"swiss\", \"Switzerland\" zu sch\u00fctzen, ob sie nun zu sozialen oder anderen Zwecken verwendet wird, wenn durch ihre Verwendung der Ruf unseres Landes und seiner Bev\u00f6lkerung tangiert wird?</p><p>2. Stimmt es, dass die Steuer f\u00fcr Geldspiele (in Texas) lediglich 6,2 Prozent betr\u00e4gt, oder kommen da noch weitere hohe Abgaben auf den Unternehmensgewinnen hinzu?</p><p>3. L\u00e4sst die Information der Holding nicht den Schluss zu, dass die vorgesehene Unterst\u00fctzung der AHV und der IV \u00fcber eine Spielbankenabgabe bis zu 80 Prozent toter Buchstabe\u00a0bleiben k\u00f6nnte?</p><p>4. Stimmt es, dass die Spielbankenbetreiber, die Geldspiele und Geldspielautomaten anbieten, in Frankreich und in Deutschland eine Abgabe von mindestens 70 Prozent entrichten m\u00fcssen?</p><p>5. Was gedenkt der Bundesrat zu tun, um das Versprechen, wonach die Gewinne aus den Geldspielen neu verteilt werden sollten, mit der gegenw\u00e4rtigen Situation zu vereinbaren?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1.Es ist m\u00f6glich, die Bezeichnung \"Swiss\" oder \"Switzerland\" in Verbindung mit einer Marke oder einem Firmennamen zu sch\u00fctzen, sofern keine T\u00e4uschung \u00fcber die geographische Herkunft der damit gekennzeichneten Waren, Dienstleistungen oder die Nationalit\u00e4t des Gesch\u00e4ftes vorliegt. </p><p></p><p>In Zusammenhang mit einer Warenmarke ist die Verwendung der Angabe \"Swiss\" oder \"Switzerland\" zul\u00e4ssig, sofern unter dieser Marke ausschliesslich Waren schweizerischer Herkunft vertrieben werden. Bei Dienstleistungsmarken ist die Verwendung der erw\u00e4hnten Angaben zul\u00e4ssig, sofern die Markeninhaberin ihren Gesch\u00e4ftssitz in der Schweiz hat, oder Schweizer Staatsb\u00fcrger die tats\u00e4chliche Kontrolle \u00fcber die Gesch\u00e4ftspolitik und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der betreffenden Unternehmung aus\u00fcben oder Personen, die die tats\u00e4chliche Kontrolle \u00fcber die Gesch\u00e4ftspolitik und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Unternehmung aus\u00fcben, ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.</p><p></p><p>Unter den oben erw\u00e4hnten Voraussetzungen darf die Angabe \"Swiss\" oder \"Switzerland\" in Zusammenhang mit Waren- oder Dienstleistungsmarken und in Firmenangaben verwendet werden, dies unabh\u00e4ngig des guten Rufes der Schweiz oder ihrer B\u00fcrger in einem bestimmten Gesch\u00e4ftsbereich.</p><p></p><p>Anzuf\u00fcgen bleibt, dass amerikanisches Recht zur Anwendung gelangt, sobald eine Marke oder ein Firmennamen, welcher die Bezeichnung bzw. den Zusatz \"Swiss/Switzerland\" enth\u00e4lt, in den USA registriert ist.</p><p></p><p>2.Wie in der Botschaft zum Bundesgesetz \u00fcber das Gl\u00fccksspiel und \u00fcber die Spielbanken vom 26. Februar 1997 unter Ziffer 147 ausgef\u00fchrt wurde, setzt sich in Nevada die Besteuerung aus verschiedenen Komponenten zusammen. Der Maximalsteuersatz der Bruttospielertragssteuer beziffert sich f\u00fcr Betr\u00e4ge ab 134'000 US-Dollar auf 6.25 Prozent. F\u00fcr die Spieleinrichtungen muss zudem eine j\u00e4hrliche \"Tisch-Steuer\" bezahlt werden. Viertelj\u00e4hrlich ist sodann eine Spielgeb\u00fchr zu entrichten, die ebenfalls progressiv ausgestaltet ist. Bei einem Angebot von 36 Spielen betr\u00e4gt sie z.B. 98'000 US Dollar. Hinzu kommt eine \"Casino Entertainment Tax\" von 10 Prozent auf den Einnahmen aus Annex-Angeboten.</p><p></p><p>Der Bundesstaat Nevada zieht bei den Spielbanken keine Unternehmenssteuern mehr ein. Die Spielbanken unterliegen in bezug auf die Unternehmensbesteuerung aber der US-Bundessteuer.</p><p></p><p>Der \"Tronc\" f\u00e4llt nicht unter die spezielle Spielbankenbesteuerung.</p><p></p><p>3.Ausl\u00e4ndische Besteuerungsmodelle haben h\u00f6chstens einen indirekten Einfluss auf die zugunsten der AHV/IV vorgesehene Spielbankenabgabe, indem sie die Standortwahl von international t\u00e4tigen Spielbankenunternehmen beeinflussen k\u00f6nnen.</p><p></p><p>Von ungleich gr\u00f6sserer Bedeutung als der Vergleich Schweiz / USA (Nevada) ist der Vergleich der schweizerischen L\u00f6sung mit der Besteuerung der Spielbanken in den europ\u00e4ischen Staaten, insbesondere mit derjenigen der Nachbarstaaten der Schweiz.</p><p>Die Bundesverfassung schreibt in ihrem Artikel\u00a035 Absatz\u00a05 den maximalen Steuersatz von 80 Prozent verbindlich vor, weshalb er auch in den Entwurf des Spielbankengesetzes (E SBG) \u00fcbernommen wurde werden musste. Hingegen wurde dDie untere Limite ist  mit einem Basissteuersatz von 40 Prozent (Fassung St\u00e4nderat) im Gesetzesentwurf indes erheblich tiefer angesetzt. \u00dcberdies sind noch verschiedene zus\u00e4tzliche Reduktionsm\u00f6glichkeiten vorgesehen. </p><p></p><p>Vergleicht man diesen steuerlichen Rahmen mit demjenigen der Nachbarstaaten der Schweiz (hierzu insb. Ziff. 147 Botschaft SBG), so ergibt sich, dass die Schweiz damit durchaus konkurrenzf\u00e4hig sein d\u00fcrfte.</p><p></p><p>Der Bundesrat hat stets die Auffassung vertreten, dass die Spielbanken bei guter Betriebsf\u00fchrung die M\u00f6glichkeit haben sollen, eine angemessene Rendite auf dem investierten Kapital zu erzielen. Entsprechend soll ist auch die Besteuerung auszugestalten.t werden, d.h. sie Sie soll zwar einerseits verhindern, dass durch den Betrieb von Spielbanken unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig hohe Renditen erzielt werden k\u00f6nnen, andererseitsgleichzeitig aber doch erm\u00f6glichen, dass die den Spielbanken in einem vern\u00fcnftigen Ausmass prosperieren und auch Gewinne erm\u00f6glichen abwerfen k\u00f6nnen. Dies ist Voraussetztung, damit mittels einer ausgewogenen Besteuerung Unter diesen Bedingungen wird auch die \u00d6ffentlichkeit, insbesondere die AHV/IV, profitieren k\u00f6nnenann.</p><p></p><p>4.Bez\u00fcglich der Besteuerung von Spielbanken in Frankreich und Deutschland kann ebenfalls auf die Botschaft zum SBG verwiesen werden. </p><p></p><p>Danach betr\u00e4gt in Frankreich der durchschnittliche Steuersatz auf der Bruttospielertragssteuer 57.8 Prozent. F\u00fcr die gr\u00f6ssten Spielbanken liegt dieser Steuersatz deutlich h\u00f6her.</p><p></p><p>In Deutschland wird der Bruttospielertrag grunds\u00e4tzlich mit 80 Prozent besteuert. Ein Teil der Bundesl\u00e4nder sieht zus\u00e4tzlich einen progressiven Steuersatz vor. Die Steuerbelastung der deutschen Spielbanken liegt deutlich \u00fcber 80 Prozent des Bruttospielertrages.</p><p></p><p>5.Mit der Vorlage der Botschaft zum SBG hat der Bundesrat die Basis geschaffen, den Geldspielbereich ganzheitlich zu regeln und die daraus fliessenden Steuerertr\u00e4ge zugunsten der Oeffentlichkeit, insbesondere zugunsten der AHV/IV, verwenden zu k\u00f6nnen. Dem Bundesrat ist daran gelegen, dass das Gesetz nun rasch verabschiedet und in Kraft gesetzt werden kann.</p><p></p><p>Um eine Pr\u00e4judizierung der parlamentarischen Beratungen zum Spielbankengesetz zu verhindern und um die j\u00fcngsten beunruhigenden Entwicklungen im Geldspielbereich wieder unter Kontrolle zu bringen, hat der Bundesrat am 24. April 1996 ein Moratorium beschlossen, das zu einer Konsolidierung des boomenden Kursaalbestandes der Schweiz gef\u00fchrt hat. Zum selben Zweck hat er auch eine eingehende \u00dcberpr\u00fcfung der Homologationspraxis des Bundes f\u00fcr Geldspielautomaten angeordnet.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(888364800000)\/","SubmittedBy":"Jaquet-Berger Christiane","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(888364800000)\/","ResponsibleDepartment":6,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Verteidigung, Bev\u00f6lkerungsschutz und Sport","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"VBS","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1779235695587)\/","SubmissionDate":"\/Date(882489600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4510,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}