{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973048,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973048,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973048,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973048,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973048,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973048,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973048,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973048,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973048,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973048,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973048,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973048,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973048,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973048,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973048,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973048,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973048,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19973048,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"97.3048","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Arbeitslosenversicherung. Lohnprozente, Beitragssatz und H\u00f6chstgrenze","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Zurzeit sind \u00fcber 200 000 Personen arbeitslos. In dieser hohen Zahl sind die ausgesteuerten Langzeitarbeitslosen noch nicht eingerechnet. Eine Entspannung dieser unerfreulichen Situation zeichnet sich unmittelbar nicht ab.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie gedenkt der Bundesrat, die Finanzierung und R\u00fcckzahlung der Darlehen bei der ALV sicherzustellen?</p><p>2. Warum werden die kleineren Einkommen zur Finanzierung der ALV prozentual st\u00e4rker belastet als die gr\u00f6sseren? Zurzeit werden folgende Beitragss\u00e4tze erhoben:</p><p>- Bruttol\u00f6hne bis 97 200 Franken: 3 Prozent Beitragssatz;</p><p>- Bruttol\u00f6hne von 97 200 Franken bis 243 000 Franken: 1 Prozent Beitragssatz;</p><p>- Bruttol\u00f6hne \u00fcber 243 000 Franken: 0 Prozent Beitragssatz.</p><p>3. Wieviel w\u00fcrden die zus\u00e4tzlichen ALV-Einnahmen betragen, wenn Einkommen von \u00fcber 97 200 Franken ebenfalls mit einem ALV-Beitrag von 3 Prozent belastet w\u00fcrden?</p><p>4. Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, damit die Sozialf\u00fcrsorgekosten bei den Gemeinden - verursacht durch die Ausgesteuerten - nicht ins Unermessliche steigen?</p><p>5. Bleibt der Bereich ALV bei der Aufgabenentflechtung - Neuer Finanzausgleich - zwischen Bund und Kantonen ausgeklammert?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat beauftragte die Interdepartementale Arbeitsgruppe \"Finanzierungsperspektiven der Sozialversicherungen\" (IDA-Fiso), in einem ersten Schritt die Finanzierungsperspektiven der Sozialwerke zu untersuchen und Finanzierungsalternativen aufzuzeigen. Gest\u00fctzt auf deren im Juni 1996 ver\u00f6ffentlichten Bericht erteilte er ihr einen Folgeauftrag, in einem zweiten Schritt auch die Leistungsseite in die Betrachtungen miteinzubeziehen.</p><p>Der Bundesrat verfolgt somit das Ziel, die Finanzierung der Sozialversicherungen in einem Gesamtkonzept sicherzustellen. Vorgezogene Neuregelungen f\u00fcr einzelne Bereiche laufen diesem Ziel entgegen. Die in der Interpellation vorgebrachten Vorschl\u00e4ge werden in die Betrachtungen der IDA-Fiso 2 einfliessen. Der entsprechende Bericht ist auf Ende 1997 zu erwarten.</p><p>1. Zur R\u00fcckzahlung der bis Ende 1995 aufgelaufenen Schulden wird das dritte Beitragsprozent auf den L\u00f6hnen erhoben. Zudem wurde gleichzeitig eine Plafonderh\u00f6hung beschlossen. Diese sieht vor, dass Einkommen zwischen 97 200 und 243 000 Franken zus\u00e4tzlich noch 1 Prozent des 97 200 Franken \u00fcbersteigenden Betrages als Solidarit\u00e4tsbeitrag an die Arbeitslosenversicherung bezahlen.</p><p>Der Bundesrat pr\u00fcft zurzeit, die Erhebung des dritten Lohnprozentes auch nach der Tilgung der bis Ende 1995 aufgelaufenen Schulden (etwa 1999) befristet weiterzuf\u00fchren, bis eine Neufinanzierung in einem die ALV \u00fcbergreifenden Konzept in Kraft treten kann.</p><p>2. Die Arbeitslosenversicherung ist nach dem Versicherungsprinzip aufgebaut. Jeder Versicherte hat Anspruch auf eine Leistung, die in einem Verh\u00e4ltnis zur H\u00f6he seiner Beitr\u00e4ge steht. Der maximal versicherte Verdienst liegt zurzeit bei 97 200 Franken pro Jahr, d. h. 8100 Franken pro Monat. Wird eine Person arbeitslos, erh\u00e4lt sie also maximal 79,2 Prozent von 8100 Franken pro Monat.</p><p>Arbeitnehmer mit h\u00f6heren Einkommen bezahlen auf dem 97 200 Franken \u00fcbersteigenden Teil keine leistungsbeeinflussenden Beitr\u00e4ge. Sie entrichten also auf ihren L\u00f6hnen bis 97 200 Franken 3 Prozent und zwischen 97 200 und 243 000 Franken einen Solidarit\u00e4tsbeitrag von 1 Prozent, welcher die allenfalls zu beziehenden Leistungen nicht erh\u00f6ht. Dieser Zusatzbeitrag sowie die Plafonderh\u00f6hung wurden - zusammen mit der Beitragserh\u00f6hung von 2 Prozent auf 3 Prozent - eingef\u00fchrt, um die bis Ende 1995 aufgelaufenen Schulden des Fonds der Arbeitslosenversicherung zu tilgen. Diese Einnahmen (heute etwa 100 Millionen Franken pro Jahr) sind demnach zweckgebunden.</p><p>Dieses System f\u00fchrt dazu, dass die unteren Einkommen zwar prozentual st\u00e4rker belastet werden, die oberen aber im Verh\u00e4ltnis zur m\u00f6glichen Entsch\u00e4digung eine h\u00f6here Pr\u00e4mie bezahlen. Eine \u00c4nderung dieser Finanzierung w\u00fcrde eine Abkehr vom reinen Versicherungsprinzip bedeuten.</p><p>3. Falls Einkommen zwischen 97 200 und 243 000 Franken mit einem um 2 Prozentpunkte erh\u00f6hten Beitrag (= Beitragssatz von 3 Prozent) belastet w\u00fcrden, w\u00fcrden sich im Vergleich zur heutigen Situation Mehreinnahmen von etwa 200 Millionen Franken pro Jahr realisieren lassen, vorausgesetzt, es handelte sich dabei weiterhin um einen Solidarit\u00e4tsbeitrag und nicht um eine Erh\u00f6hung des versicherten Lohnes auf 243 000 Franken.</p><p>4. Mit der zweiten Revision des Avig wurde die maximale Bezugsdauer von 400 Tagen auf 520 Tage erh\u00f6ht. Durch die in der Arbeitslosenversicherung vorgesehenen Wiedereingliederungsmassnahmen sollen Versicherte m\u00f6glichst rasch wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden. Die Dauer der Arbeitslosenentsch\u00e4digung bzw. der arbeitsmarktlichen Massnahmen betr\u00e4gt zwei Jahre. Hat ein Arbeitsloser in dieser Zeit keine neue Stelle gefunden, wird er ausgesteuert. Die heutige L\u00f6sung geht bewusst davon aus, dass die ALV voll die Kosten w\u00e4hrend 520 Tagen tr\u00e4gt, danach die Kantone und die Gemeinden ihrerseits die Arbeitslosen unterst\u00fctzen und damit zur bedarfsabh\u00e4ngigen Unterst\u00fctzung \u00fcbergehen.</p><p>5. Die bisherige Regelung sieht vor, dass die Arbeitslosenversicherung durch die Beitr\u00e4ge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer finanziert wird. Der Bund und die Kantone erbringen Darlehen im Sinne einer Zwischenfinanzierung bei ausserordentlichen Verh\u00e4ltnissen. Im Bericht \"Aufgabenentflechtung zwischen Bund und Kantonen\" vom 15. Dezember 1995 ist der Bereich Arbeitslosenversicherung als Verbundaufgabe gekennzeichnet worden. Die Analyse hat n\u00e4mlich gezeigt, dass es sich um eine Aufgabe handelt, die eine gemeinsame Verantwortung von Bund und Kantonen erfordert und f\u00fcr die keine Entflechtung empfohlen werden kann.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(863568000000)\/","SubmittedBy":"L\u00f6tscher Josef","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(913680000000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1779234549317)\/","SubmissionDate":"\/Date(857433600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4506,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}