{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973055,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973055,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973055,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973055,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973055,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973055,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973055,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973055,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973055,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973055,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973055,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973055,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973055,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973055,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973055,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973055,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973055,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19973055,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"97.3055","BusinessType":7,"BusinessTypeName":"Empfehlung","BusinessTypeAbbreviation":"Emp.","Title":"Erhebung der AHV/IV-Beitr\u00e4ge bei Saisonniers, die sich weniger als acht Wochen in der Schweiz aufhalten","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Am 1. Januar 1997 ist eine \u00c4nderung der Verordnung \u00fcber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in Kraft getreten. Sie sieht namentlich die Streichung von Artikel\u00a02 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0d vor. Dieser z\u00e4hlte Personen, die \"zur Verrichtung bestimmter, saisonbedingter Arbeiten in die Schweiz einreisen und sich hier h\u00f6chstens acht Wochen im Jahr aufhalten\", zur Kategorie derjenigen Personen, welche \"die Voraussetzungen\" der obligatorischen Versicherung \"nur f\u00fcr eine verh\u00e4ltnism\u00e4ssig kurze Zeit erf\u00fcllen\". Als solche waren diese Personen von der Versicherungspflicht der schweizerischen Sozialversicherungen ausgenommen.</p><p>Zur Begr\u00fcndung dieser \u00c4nderung f\u00fchrt der Bundesrat die Kontrollprobleme an, die mit dem Wegfall der Passstempel beim Grenz\u00fcbertritt entstanden sind, ferner die Tatsache, dass die betroffenen Arbeitskr\u00e4fte in der Landwirtschaft von einem schweizerischen Arbeitgeber entl\u00f6hnt werden und dass es keinen Grund gibt, die von Landwirten und Rebbauern kurzzeitig besch\u00e4ftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anders zu behandeln als diejenigen anderer schweizerischer Arbeitgeber.</p><p>Obwohl Buchstabe\u00a0d nicht nur auf die Landwirtschaft und verwandte Berufskategorien anwendbar ist, f\u00fchrt die Streichung dieser Bestimmung doch zu einer schweren direkten Benachteiligung der Landwirtschaft, des Rebbaus und \u00fcberhaupt der bodenbewirtschaftenden Berufe. Dies aus folgenden Gr\u00fcnden:</p><p>1. Wenn seit dem 1. Januar 1997 alle kurzzeitig besch\u00e4ftigten Arbeitskr\u00e4fte der Versicherungspflicht der Sozialversicherungen des Bundes unterstehen, so bedeutet dies eine Mehrbelastung der Saisonarbeiterl\u00f6hne um 15,39 Prozent, wovon 6,55 Prozent theoretisch von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern getragen werden. In der sehr schwierigen Lage, in der sich die Landwirtschaft heute befindet, ist eine solche zus\u00e4tzliche Belastung nicht tragbar.</p><p>2. Die Erstellung eines AHV-Dossiers f\u00fcr jede kurzzeitige Arbeit, auch wenn diese nur eine Woche dauert, ist mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4ssigen administrativen Aufwand verbunden, der unter Umst\u00e4nden h\u00f6her ist als der erwartete Ertrag.</p><p>3. Unterwirft man einen Sektor, der bez\u00fcglich der Besch\u00e4ftigungsart und -dauer \u00e4usserst wetterabh\u00e4ngig ist, einer strikten Reglementierung, so werden die betrieblichen Abl\u00e4ufe in diesem Sektor noch zus\u00e4tzlich erschwert.</p><p>4. Aus moralischen Gr\u00fcnden l\u00e4sst es sich kaum rechtfertigen, dass kurzzeitig erwerbst\u00e4tige Saisonarbeiterinnen und -arbeiter gezwungen werden, Beitr\u00e4ge an die schweizerischen Sozialversicherungen zu leisten; sie werden diese Beitr\u00e4ge praktisch nie zur\u00fcckfordern k\u00f6nnen und kaum je davon profitieren. Wie die Erfahrung zeigt, handelt es sich hier eher um eine Steuer oder eine Abgabe als um eine Massnahme der Sozialversicherung, die f\u00fcr die kurzzeitig besch\u00e4ftigten Saisonarbeiterinnen und -arbeiter sinnvoll w\u00e4re.</p><p>Schliesslich ist auch zu bedenken, wie sich diese Massnahme auf die Familienzulagen auswirkt und welche R\u00fcckwirkungen sie auf die Erteilung von Arbeitsbewilligungen hat, die f\u00fcr besonders kurze Arbeitsperioden heute erleichtert ist. Die mit all dem verbundenen Kosten und Schikanen k\u00f6nnten leider dazu verleiten, das Gesetz und die Vollzugsverordnungen zu umgehen.</p><p>Aufgrund dieser \u00dcberlegungen reiche ich die vorliegende Empfehlung ein. Ich ersuche damit den Bundesrat, auf seinen Entscheid, Artikel\u00a02 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0d AHVV zu streichen, zur\u00fcckzukommen und die aufgehobene Bestimmung wieder einzuf\u00fchren, denn diese entspricht der Situation der Landwirte, Rebbauern und anderer Berufsleute im Prim\u00e4rsektor sowie derjenigen der kurzzeitig besch\u00e4ftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besser.</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Artikel\u00a02 AHVV wurde vollst\u00e4ndig revidiert mit dem Ziel, die Befreiung von der Beitragspflicht f\u00fcr eine verh\u00e4ltnism\u00e4ssig kurze Zeit restriktiver zu gestalten. Angestrebt wird nicht eine Erh\u00f6hung der Einnahmen der AHV, sondern eine Verbesserung des sozialen Schutzes der betroffenen Personen. Bei der Arbeitslosenversicherung sehen die mit Deutschland, Frankreich, Liechtenstein, \u00d6sterreich und Italien unterzeichneten Abkommen vor, dass der Wohnsitzstaat die Deckung des vollen Arbeitslosenrisikos \u00fcbernimmt. Die im anderen Staat zur\u00fcckgelegten Versicherungszeiten werden f\u00fcr die Zeit der Anstellung oder der Beitragszahlung und die Dauer des Leistungsanspruches ber\u00fccksichtigt. Zur Begr\u00fcndung eines Anspruches auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung wird die versicherte Person belgischer, spanischer, franz\u00f6sischer oder portugiesischer Staatsangeh\u00f6rigkeit, die aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalles beispielsweise gezwungen ist, ihre Erwerbst\u00e4tigkeit in der Schweiz aufzugeben, deren Invalidit\u00e4t jedoch in einem dieser L\u00e4nder festgestellt wird, als nach der schweizerischen Gesetzgebung versichert betrachtet und zwar f\u00fcr die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Erwerbsunterbruches, der auf die Invalidit\u00e4t folgt. Diese versicherte Person hat somit AHV/IV-Beitr\u00e4ge zu leisten, als ob sie ihren Wohnsitz in der Schweiz hat. Was das Altersrisiko anbelangt, so haben Angeh\u00f6rige der Staaten, mit denen die Schweiz ein Abkommen unterzeichnet hat, Anspruch auf eine Rente nach nur einem Beitragsjahr. Diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn sie denn jedes Jahr f\u00fcr zwei Monate zur\u00fcckkehren, h\u00e4tten nach nur sechs Jahren Anspruch auf eine Rente. Bei den Familienzulagen h\u00e4tten landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Kinderzulagen, die anhand der Arbeitstage errechnet werden. Eine Haushaltentsch\u00e4digung kann, wenn die Familie im Ausland lebt, nicht beansprucht werden.</p><p></p><p>Die Aufhebung von Artikel\u00a02 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0d AHVV hat zur Folge, dass die Belastung und der Verwaltungsaufwand der Landwirte und Winzer zunimmt, m\u00fcssen sie doch in Zukunft die Beitr\u00e4ge von 2000 bis 3000 zus\u00e4tzlichen landwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Abzug bringen. Der soziale Schutz der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbessert sich hingegen. Aus der Sicht der AHV wird der administrative Ablauf vereinfacht. Die Ausgleichskassen werden mehr Rentendossiers bearbeiten m\u00fcssen, die Ausstellung einer Bescheinigung, der Einzug von Beitr\u00e4gen und die \u00dcbertragung in das individuelle Konto gestalten sich jedoch dank der Informatik schneller und einfacher. Da an Grenzposten der Reisepass bei der Ein- und Ausreise nicht in jedem Fall mit einem Stempel versehen wird, ist es f\u00fcr die Ausgleichskassen sehr schwierig zu kontrollieren, ob sich die betroffenen ausl\u00e4ndischen Staatsangeh\u00f6rigen nicht mehr als acht Wochen in der Schweiz aufgehalten haben. Dank der neuen Regelung wird die Kontrolle, ob ein Arbeitgeber die Durchf\u00fchrungsbestimmungen einh\u00e4lt, f\u00fcr die Kassen vereinfacht. Schliesslich d\u00fcrfte diese \u00c4nderung in der AHV keine Auswirkungen auf die Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligungen haben.</p><p></p><p>Aufgrund der Schwierigkeiten bei der Kontrolle neigte das alte Gesetz dazu, die Schwarzarbeit zu beg\u00fcnstigen oder vielmehr, die Arbeitgeber zu veranlassen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich mehr als acht Wochen in der Schweiz aufhalten, nicht bei der AHV zu melden. Die Arbeit in der Landwirtschaft erstreckt sich vom Fr\u00fchling bis in den Herbst. Es kommt deshalb vor, dass Saisonniers periodisch in die Schweiz zur\u00fcckkehren, ohne dass ihr gegenw\u00e4rtiger Arbeitgeber weiss, wo sie zuvor angestellt waren und es danach sein werden. F\u00fcr den Arbeitgeber ist es schwierig, die tats\u00e4chliche Besch\u00e4ftigungsdauer seiner Gelegenheitsarbeiter in der Schweiz festzustellen, um so mehr als die Dauer der Beitragsbefreiung nicht eine Einheit bildet, sondern eine Zeitspanne von acht Wochen, die auf das ganze Jahr verteilt werden k\u00f6nnen. Die neue Bestimmung sorgt hier f\u00fcr mehr Klarheit.</p><p></p><p>Die Aufhebung von Artikel\u00a02 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0d AHVV ist f\u00fcr die Schweizer Landwirte, vor einem f\u00fcr sie bereits schwierigen Hintergrund, mit einem finanziellen und administrativen Mehraufwand verbunden. Doch auch andere Sektoren der Schweizer Wirtschaft sind von der Krise betroffen. Industrie-, Handwerks- oder Dienstleistungsbetriebe indes sind bei der kurzfristigen Einstellung ausl\u00e4ndischen Personals verpflichtet, ohne Ausnahme von der Beitragspflicht, Beitr\u00e4ge zu entrichten. Der Gesetzgeber hat die AHV als Solidarit\u00e4tswerk konzipiert, das allen in der Schweiz besch\u00e4ftigten oder lebenden Personen den gleichen Schutz anzubieten hat. Finanzielle Probleme reichen nicht aus, um in der AHV eine Unterscheidung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Wirtschaftsbereich rechtfertigen zu k\u00f6nnen. Was den zus\u00e4tzlichen Administrativaufwand im Prim\u00e4rsektor anbelangt, wird die Interdepartementale Arbeitsgruppe \"Kostensenkung in der Landwirtschaft\" (IDAKO), die am 29. Januar vom Bundesrat eingesetzt wurde, institutionelle M\u00f6glichkeiten zur Senkung der Produktionskosten in der Landwirtschaft pr\u00fcfen. In seinem Zwischenbericht \"Administrative Entlastung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)\" vom 22. Januar 1997 hat der Bundesrat die Schaffung eines Sozialversicherungsforums f\u00fcr KMU vorgesehen, um die bestm\u00f6glichen L\u00f6sungen zur administrativen Entlastung im Bereich der Sozialversicherungen zu finden.</p><p></p><p>Die in der Empfehlung erl\u00e4uterten Argumente waren dem Bundesrat bereits bekannt, bevor er der Aufhebung von Artikel\u00a02 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0d AHVV zugestimmt hat. Die Vorteile, welche diese Modifikation f\u00fcr die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die AHV bringt, \u00fcberwiegen die Nachteile, die sich f\u00fcr die Landwirte daraus ergeben.</p> Der BR beantragt, die Empfehlung abzulehnen","FederalCouncilProposal":45,"FederalCouncilProposalText":"Ablehnung","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(862963200000)\/","SubmittedBy":"Rochat Eric","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(865209600000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1750805470430)\/","SubmissionDate":"\/Date(857433600000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4506,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}