{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973094,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973094,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973094,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973094,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973094,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973094,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973094,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973094,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973094,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973094,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973094,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973094,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973094,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973094,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973094,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973094,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973094,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19973094,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"97.3094","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Aufhebung der Verwirkungsklausel f\u00fcr Sicherheitsleistungen von Asylsuchenden","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, sofort die Artikel\u00a042 der Asylverordnung 2 (AsylV2) und die entsprechenden Bestimmungen der \"Vollzugsweisung \u00fcber die Sicherheitsleistungs- und R\u00fcckerstattungspflicht von Asylsuchenden und vorl\u00e4ufig Aufgenommenen\" betreffend die Verwirkung des R\u00fcckerstattungsanspruches nach f\u00fcnf Jahren zu sistieren.</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, neu die Anwendung von Artikel\u00a021a des Asylgesetzes (AsylG) und Artikel\u00a014c des Bundesgesetzes \u00fcber Aufenthalt und Niederlassung der Ausl\u00e4nder (Anag) in einer Verordnung so zu regeln, dass der Anspruch auf die R\u00fcckerstattung von Sicherheitsleistungen vereinfacht und die Verwirkung nach f\u00fcnf Jahren aufgehoben wird.</p>","ReasonText":"<p>Zur Deckung r\u00fcckerstattungspflichtiger F\u00fcrsorgeleistungen und allf\u00e4lliger Ausreise- und Vollzugskosten wurde f\u00fcr Asylsuchende und vorl\u00e4ufig Aufgenommene eine Pflicht zu Sicherheitsleistungen in Artikel\u00a021a AsylG und in Artikel\u00a014a Anag stipuliert.</p><p>F\u00fcr die Sicherheitsleistung werden von Erwerbseinkommen zehn Prozent abgezogen und auf ein zentrales Konto einbezahlt. Zudem werden Verm\u00f6genswerte, welche nicht nachweisbar aus dem Erwerbseinkommen stammen, Erbschaften und Geldgeschenke bis zu einer bestimmten Grenze ebenfalls eingezogen.</p><p>Wenn die Pflichtigen die Schweiz zu verlassen haben, bekommen sie eine provisorische Schlussabrechnung. F\u00fcr die Auszahlung eines allf\u00e4lligen Restbetrages m\u00fcssen die sogenannten Pflichtigen eine Zahl- und Korrespondenzadresse im Ausland geltend machen (Art. 40 AsylV2 und Ziff. 5.1.1 der Vollzugweisungen vom 15. November 1994). Barauszahlungen sind ausgeschlossen.</p><p>Bis heute konnte eine Auszahlung an eine durch Vollmacht ausgestattete Adresse in der Schweiz nicht geltend gemacht werden.</p><p>Laut Artikel\u00a042 AsylV2 und Ziffer 5.1.4 der Vollzugsweisungen verwirkt den Anspruch auf Auszahlung eines Guthabens, wer seinen Auszahlungsanspruch nicht innert f\u00fcnf Jahren geltend machen kann. Das Guthaben verf\u00e4llt diesfalls dem Bund.</p><p>Die Personen, die nach einem abgelehnten Asylgesuch die Schweiz zu verlassen haben, gehen in der Regel einer sehr unsicheren Zukunft entgegen. Sowohl die Verh\u00e4ltnisse in den Heimatl\u00e4ndern der abgelehnten Asylsuchenden wie auch ihre pers\u00f6nliche Situation wird ihnen den Zugriff auf das Konto innert f\u00fcnf Jahren sehr erschweren. Sehr oft ziehen diese Personen es vor, unerkannt zu bleiben, und werden auf ihr Guthaben aus Sicherheitsgr\u00fcnden verzichten.</p><p>Die Schweiz macht soeben schmerzliche Erfahrungen mit der mangelnden Sorgfalt im Umgang mit dem Eigentum von Schutzsuchenden. Die Sachlage ist zwar eine andere. Trotzdem muss diese Verwirkung der Anspr\u00fcche auf Guthaben aus Sicherheitsleistungen aufgehoben werden. Zudem sollten die Auszahlungsmodalit\u00e4ten vereinfacht werden, damit die Leute \u00fcber ihr Eigentum frei verf\u00fcgen k\u00f6nnen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Materielles</p><p>Asylsuchende sind verpflichtet, F\u00fcrsorgekosten zur\u00fcckzuerstatten und f\u00fcr k\u00fcnftige F\u00fcrsorge-, Vollzugs- und Ausreisekosten Sicherheit zu leisten. Von erwerbst\u00e4tigen Asylsuchenden werden daher zehn Prozent von ihrem Lohn auf ein von den PTT gef\u00fchrtes Sicherheitskonto \u00fcberwiesen. Wird der asylsuchenden Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilt oder verl\u00e4sst sie die Schweiz nicht nur vor\u00fcbergehend, so ist ihr, aufgrund einer Schlussabrechnung, ein allf\u00e4lliger \u00dcberschuss aus der Gegen\u00fcberstellung der entstandenen F\u00fcrsorgekosten zu den eingezahlten Sicherheitsleistungen auszuzahlen. Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere die Kriterien f\u00fcr die R\u00fcckerstattung und die Sicherheitsleistungen.</p><p>Hat die asylsuchende Person die Schweiz zu verlassen, so erh\u00e4lt sie vom Bundesamt f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge eine provisorische Schlussabrechnung des Sicherheitskontos mit der Aufforderung, diese zu \u00fcberpr\u00fcfen und ihren Anspruch auf Auszahlung eines allf\u00e4lligen Guthabens geltend zu machen. Die Geltendmachung des Anspruchs erfolgt durch Bezeichnung einer Zahlstelle und einer Korrespondenzadresse im Ausland. Nach der Praxis des Bundesamtes f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge wird auch eine Zahlstelle in der Schweiz anerkannt. Wurde der Anspruch auf vorg\u00e4ngig erw\u00e4hnte Weise geltend gemacht, so tritt keine Verwirkung des Auszahlungsanspruchs ein. Bis heute ist denn auch noch in keinem Fall eine Verwirkung eingetreten. Der in der Begr\u00fcndung erw\u00e4hnte Fall, wonach bis heute eine Auszahlung an eine in der Schweiz wohnende bevollm\u00e4chtigte Person entgegen der erw\u00e4hnten Praxis des Bundesamtes f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge nicht geltend gemacht werden konnte, ist dem Bundesrat nicht bekannt.</p><p>Von der Verwirkung zu trennen ist das Auszahlungserfordernis des Nachweises, dass die asylsuchende Person die Schweiz nicht nur vor\u00fcbergehend verlassen bzw. die Schweiz endg\u00fcltig verlassen hat (Art. 21a Abs. 5 AsylG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 AsylV2). Von einer endg\u00fcltigen Ausreise kann nur gesprochen werden, wenn die zur Ausreise verpflichtete Person definitiv die Schweiz verlassen hat und in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat ausgereist ist, in dem sie \u00fcber eine dauernde Anwesenheitsberechtigung verf\u00fcgt. Von einem derartigen gefestigten Verh\u00e4ltnis kann nicht gesprochen werden, wenn die Schweiz aufgrund bilateraler oder multilateraler Verpflichtungen oder gest\u00fctzt auf den anl\u00e4sslich verschiedener Ministerkonferenzen zur Bek\u00e4mpfung irregul\u00e4rer Wanderungsbewegungen bekr\u00e4ftigten Grundsatz gutnachbarlicher Beziehungen gehalten w\u00e4re, eine ausl\u00e4ndische Person wieder r\u00fcckzu\u00fcbernehmen. In aller Regel wird die Korrespondenzadresse im Heimatland der ausl\u00e4ndischen Person liegen, weil nur dieses Land verpflichtet ist, den eigenen Staatsangeh\u00f6rigen bei sich aufzunehmen.</p><p>2. Formelles</p><p>Am 4. Dezember 1995 hat der Bundesrat die \"Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur \u00c4nderung des Bundesgesetzes \u00fcber Aufenthalt und Niederlassung der Ausl\u00e4nder\" (Totalrevision) zuhanden des Parlamentes verabschiedet. Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates (SPK-N) hat die Vorlage vorberaten und am 9. Januar 1997 dem Plenum \u00fcberwiesen. Der bundesr\u00e4tliche Entwurf zum Kapitel 5 des Asylgesetzes h\u00e4lt hinsichtlich der Sicherheitsleistungs- und R\u00fcckerstattungspflicht in den Grunds\u00e4tzen an der bisherigen Regelung fest.</p><p>W\u00e4hrend den Sitzungen der SPK-N gingen keine \u00c4nderungsantr\u00e4ge zum Artikel\u00a082 (Auszahlung der Sicherheitsleistung) im Sinne der Motion ein. Der Bundesratsentwurf zu diesem Artikel wurde in der Folge gutgeheissen. Voraussichtlich wird die Vorlage in der Sommersession vom Nationalrat behandelt. Allf\u00e4llige \u00c4nderungsvorschl\u00e4ge im Sinne der Motion k\u00f6nnten noch vom Parlament oder von der Staatspolitischen Kommission des St\u00e4nderates (SPK-S) eingebracht werden.</p><p>Die Weichen f\u00fcr eine allf\u00e4llige \u00c4nderung im Bereich der Sicherheitsleistungs- und R\u00fcckerstattungspflicht sind gestellt. Es liegt nun in der Hand des Parlamentes, allenfalls gew\u00fcnschte und notwendige Anpassungen vorzunehmen. Ein zweigleisiges Vorgehen, einerseits mittels Motion, andererseits mittels Beratungen des Parlamentes zur Totalrevision, ist nicht sinnvoll. Die Annahme der Motion w\u00fcrde die Entscheide des Parlamentes pr\u00e4judizieren. Im Sinne eines transparenten Vorgehens beantragt der Bundesrat, die Motion abzulehnen und allf\u00e4llige \u00c4nderungen im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens vorzunehmen.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposal":3,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(864777600000)\/","SubmittedBy":"Fankhauser Angeline","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(924566400000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712761523443)\/","SubmissionDate":"\/Date(858124800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4506,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}