{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973132,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973132,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973132,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973132,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973132,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973132,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973132,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973132,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973132,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973132,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973132,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973132,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973132,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973132,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973132,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973132,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973132,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19973132,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"97.3132","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Atomare Wiederaufarbeitung. Folgen f\u00fcr Mensch und Umwelt","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Wir bitten den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Erachtet es der Bundesrat nach wie vor als erwiesen, dass mit der Wiederaufbereitung von abgebrannten Brennelementen aus Schweizer Atomkraftwerken der Rechtfertigungsgrundsatz des Strahlenschutzgesetzes (Art. 8) eingehalten wird?</p><p>2. Erachtet es der Bundesrat als ethisch verantwortbar, die Betroffenen im Umkreis um die Wiederaufbereitungsanlagen durch die Verarbeitung u. a. auch von Schweizer Atomm\u00fcll Strahlengefahren auszusetzen, die die Schweizer Bev\u00f6lkerung nie zu tragen bereit w\u00e4re?</p><p>3. Ist angesichts der verheerenden Folgen f\u00fcr Mensch und Umwelt nicht zu pr\u00fcfen, die Bewilligung weiterer Atomtransporte in die Wiederaufbereitungsanlagen aufgrund von Artikel\u00a05 Abs\u00e4tze 1 und 2 bzw. Artikel\u00a09 Absatz\u00a02 des Atomgesetzes zu verweigern?</p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, bei den Betreibern der Schweizer Atomkraftwerke darauf hinzuwirken, dass keine neuen Wiederaufbereitungsvertr\u00e4ge mehr abgeschlossen werden und der sofortige Ausstieg aus den bestehenden Vertr\u00e4gen gepr\u00fcft wird?</p>","ReasonText":"<p>Der Bundesrat betonte in Antworten auf parlamentarische Vorst\u00f6sse wiederholt die Unbedenklichkeit der Wiederaufbereitungstechnologie punkto gesundheitliche und \u00f6kologische Folgen. Verschiedene epidemiologische Studien im Umkreis der Anlagen von Sellafield (Gardner/Winter, 1984, Black Report 194, Gardner, 1990) weisen aber auf eine deutlich erh\u00f6hte Anzahl von Kinderleuk\u00e4mief\u00e4llen in dieser Gegend hin.</p><p>Eine neue Studie \u00fcber F\u00e4lle von Leuk\u00e4mie in der N\u00e4he der atomaren Wiederaufbereitungsanlage von La Hague belegt, dass dort Kinder einem h\u00f6heren Krebsrisiko ausgesetzt sind (Pobel/Viel, 1996). Gem\u00e4ss franz\u00f6sischen Pressemeldungen im M\u00e4rz dieses Jahres wurden an der K\u00fcste von La Hague extrem erh\u00f6hte Werte gemessen. Das staatliche Institut f\u00fcr Strahlenschutz reagierte am 12. M\u00e4rz 1997 mit der Aufforderung an die Betreiberfirma Cogema, die verseuchten K\u00fcstenabschnitte zu markieren.</p><p>Die Eidgen\u00f6ssische Anstalt f\u00fcr Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gew\u00e4sserschutz vergleicht in einem Bericht \u00fcber das Verhalten von Radionukliden aus den Atomkraftwerken in Aare und Rhein (D\u00fcbendorf, Oktober 1995) die Angaben von Sellafield und La Hague mit jenen der AKW Beznau und M\u00fchleberg: Daraus geht hervor, dass die Abgaben der Wiederaufbereitungsanlagen jene der Schweizer AKW um ein Mehrtausendfaches \u00fcbersteigen. Nimmt man den Anteil der von der Schweiz in Auftrag gegebenen und \u00fcberf\u00fchrten Menge (bei Thorp betr\u00e4gt der Anteil der verarbeiteten Menge aus der Schweiz rund 7 Prozent), resultieren daraus Abgaben aus Schweizer Abfall, die noch immer mehrhundertfach \u00fcber jenen s\u00e4mtlicher Schweizer AKW liegen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Wirkung kleiner, im Bereich der nat\u00fcrlichen Untergrundstrahlung liegender Strahlendosen auf belebte Organismen war und ist Gegenstand vieler wissenschaftlicher Untersuchungen. Die meisten Wissenschafter, welche sich mit dieser Fragestellung auseinandersetzen, sind sich einig, dass epidemiologische Studien im Zusammenhang mit Radioaktivit\u00e4tsabgaben aus Kernanlagen gerade wegen der vorhandenen nat\u00fcrlichen Strahlung keine neuen Erkenntnisse bringen k\u00f6nnen, solange der Dosisbeitrag aus der k\u00fcnstlichen Radioaktivit\u00e4t deutlich kleiner bleibt als der Beitrag aus der nat\u00fcrlichen Strahlung.</p><p>Was insbesondere die Aussagen in der zitierten Studie von Pobel/Viel betrifft, so sind sie als wissenschaftlich nicht haltbar zur\u00fcckgewiesen worden. Die Umgebung der Wiederaufarbeitungsanlage in La Hague (Frankreich) wird n\u00e4mlich radiologisch \u00fcberwacht, die Ergebnisse der \u00dcberwachung werden regelm\u00e4ssig publiziert. Aus diesen Publikationen geht hervor, dass der Beitrag der radioaktiven Abgaben aus der Wiederaufarbeitungsanlage etwa 3 Prozent des dortigen nat\u00fcrlichen Untergrundes ausmacht, also im Vergleich zu den naturbedingten Schwankungen der Strahlungsdosis, welche etwa 20 Prozent betragen, kaum ins Gewicht f\u00e4llt.</p><p>a. Nach Artikel\u00a08 des Strahlenschutzgesetzes (SR 814.50) darf eine T\u00e4tigkeit, bei der Menschen oder die Umwelt ionisierenden Strahlen ausgesetzt sind, nur ausge\u00fcbt werden, wenn sie sich mit den damit verbundenen Vorteilen und Gefahren rechtfertigen l\u00e4sst. Eine T\u00e4tigkeit im Sinne von Artikel\u00a08 des Strahlenschutzgesetzes ist nach Artikel\u00a05 Absatz\u00a01 der Strahlenschutzverordnung (SR 814.501) gerechtfertigt, wenn die mit ihr verbundenen Vorteile die strahlungsbedingten Nachteile deutlich \u00fcberwiegen und keine gesamthaft f\u00fcr Mensch und Umwelt g\u00fcnstigere Alternative ohne Strahlenexposition zur Verf\u00fcgung steht. Diese Vorschriften sind nur auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz abwickeln. Sie k\u00f6nnen sich daher nicht auf die Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente beziehen, die im Ausland stattfindet. Die Frage der Rechtfertigung ist vielmehr im Zusammenhang mit der Bewilligung f\u00fcr den Transport und die Ausfuhr solcher Brennelemente zu pr\u00fcfen.</p><p>Nach den Ausf\u00fchrungen in der Botschaft vom 17. Februar 1988 zum Strahlenschutzgesetz (BBl 1988 II 192) ist unter Hinweis auf die Internationale Strahlenschutzkommission (ICRP) \"die Rechtfertigung in einem allgemeinen Sinn dann gegeben, wenn der Gesetzgeber eine T\u00e4tigkeit gesetzlich geregelt hat. Die grunds\u00e4tzliche Rechtfertigungsfrage ist dann nicht mehr f\u00fcr jede einzelne Bewilligung erneut zu stellen.\" Diese Aussage ist nach den Empfehlungen der ICRP und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) dahingehend zu interpretieren, dass bei der nuklearen Stromerzeugung der Prozess als Ganzes gerechtfertigt sein muss, nicht aber einzelne T\u00e4tigkeiten, die Konsequenzen oder Teile dieses Prozesses sind und in Betracht gezogen wurden. Die IAEO bezeichnet unter anderem den Transport von radioaktiven Materialien als Beispiel f\u00fcr solche T\u00e4tigkeiten. Im vorliegenden Fall regelt die Atomgesetzgebung sowohl den Transport wie auch die Ausfuhr. Insbesondere legen Artikel\u00a05 des Atomgesetzes (SR 732.0) und Artikel\u00a011 der Atomverordnung (SR 732.11) die Voraussetzungen zum Erteilen einer Bewilligung im Detail fest. Dieser Umstand spricht eher daf\u00fcr, dass eine Abw\u00e4gung im Sinne von Artikel\u00a08 des Strahlenschutzgesetzes im vorliegenden Fall nicht erforderlich ist. Die Frage kann jedoch offengelassen werden. Selbst wenn man sie bejahen w\u00fcrde, w\u00fcrde dies aus folgenden Gr\u00fcnden nicht zu einer Verweigerung der Bewilligung f\u00fchren:</p><p>Ein Vorteil des Transportes bzw. Exportes der abgebrannten Brennelemente in die Wiederaufarbeitung liegt darin, dass Brennstoff wiederverwendet wird. W\u00fcrden die Brennelemente nicht zur Wiederaufarbeitung wegtransportiert, m\u00fcssten sie im Hinblick auf die direkte Endlagerung langfristig zwischengelagert werden. Die technischen Anforderungen an die Zwischenlagerung von Brennelementen sind insbesondere aus Gr\u00fcnden der Nonproliferation h\u00f6her als z. B. bei den Abf\u00e4llen, die aus der Wiederaufarbeitung zur\u00fcckzunehmen sind. Was das Risiko von Transporten abgebrannter Brennelemente betrifft, so hat es die Hauptabteilung f\u00fcr die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) als vernachl\u00e4ssigbar klein bezeichnet. Das Bundesgericht wies am 19. Mai 1995 eine Beschwerde von Gegnern solcher Transporte gest\u00fctzt auf ein entsprechendes Gutachten der HSK ab. In der gleichen Sache erkl\u00e4rte die Europ\u00e4ische Kommission f\u00fcr Menschenrechte am 1. Juli 1996 mit analoger Argumentation die Beschwerde als unzul\u00e4ssig. Eine Alternative ohne Strahlenexposition besteht bei einem Verzicht auf die Ausfuhr in die Wiederaufarbeitung nicht. Der Rechtfertigungsgrundsatz des Strahlenschutzgesetzes wird somit eingehalten. Die Bewilligung f\u00fcr den Transport und die Ausfuhr abgebrannter Brennelemente in die Wiederaufarbeitung kann nicht verweigert werden.</p><p>Im \u00fcbrigen sind sowohl die direkte Endlagerung als auch die Wiederaufarbeitung international anerkannt. Betrachtet man n\u00e4mlich den gesamten Brennstoffkreislauf, d. h., werden im Falle der direkten Endlagerung auch die zus\u00e4tzlichen f\u00fcr die Brennstoffherstellung erforderlichen Schritte (Erzabbau, Erzaufbereitung sowie Urananreicherung) und die sich daraus ergebenden Strahlenexpositionen ber\u00fccksichtigt, so ergeben sich f\u00fcr Wiederaufarbeitung und direkte Endlagerung vergleichbare Belastungen.</p><p>b. Die Wiederaufarbeitungsanlagen in Frankreich und England ber\u00fccksichtigen die Empfehlungen der ICRP \u00fcber die Strahlenexposition von Personal und Bev\u00f6lkerung. Dieselben internationalen Strahlenschutzbestimmungen kommen auch in der Schweiz zur Anwendung. Frankreich und Grossbritannien sind wie die Schweiz Mitglieder der Kernenergieagentur der OECD (NEA) und der IAEO, in deren Gremien weitere entsprechende Empfehlungen erarbeitet werden. Diese m\u00fcssen jeweils ins nationale Recht \u00fcbernommen werden. Die nationalen Grenzwerte f\u00fcr Strahlenexpositionen in Frankreich und Grossbritannien sind vergleichbar mit denjenigen der Schweiz. Verantwortlich f\u00fcr deren Anwendung sind die Beh\u00f6rden der betreffenden L\u00e4nder. Es besteht kein Grund, das Verantwortungsbewusstsein und das gesetzeskonforme Verhalten dieser Beh\u00f6rden anzuzweifeln. Es ist jedoch bekannt, dass die Wiederaufarbeitung, aber auch die Uranerzgewinnung die Umwelt mehr belasten als die Stromproduktion.</p><p>c. Die Wiederaufarbeitung im Ausland wird von der Schweizer Atomgesetzgebung nicht erfasst und beruht auf privaten Vertr\u00e4gen. Bewilligungspflichtig sind jedoch der Transport und die Ausfuhr der abgebrannten Brennelemente in die ausl\u00e4ndischen Wiederaufarbeitungsanlagen sowie der sp\u00e4tere R\u00fccktransport der bei der Wiederaufarbeitung entstandenen radioaktiven Abf\u00e4lle in die Schweiz. Nach geltendem Recht besteht keine Handhabe, von den Betreibern der schweizerischen Kernkraftwerke den Ausstieg aus den bestehenden Vertr\u00e4gen oder den Verzicht auf den Abschluss neuer Vertr\u00e4ge zu verlangen.</p><p>Bis im Sommer 1997 sind keine weiteren Vertr\u00e4ge zur Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente aus schweizerischen Kernkraftwerken abgeschlossen worden. Gem\u00e4ss Angaben der Betreiber beinhalten die bestehenden Vertr\u00e4ge die Option, die vertraglich festgelegten Mengen zu erh\u00f6hen. Nach Auskunft der Elektrizit\u00e4tswirtschaft beabsichtigt zurzeit ein Betreiber, von dieser M\u00f6glichkeit Gebrauch zu machen. Neue Vertr\u00e4ge stehen jedoch zurzeit nicht in Verhandlung.</p><p>Die grunds\u00e4tzliche Frage, ob die Wiederaufarbeitung bzw. der Versand von abgebrannten Brennelementen in die Wiederaufarbeitungsanlagen weiterhin zul\u00e4ssig sein soll, ist im Zusammenhang mit der Totalrevision der Atomgesetzgebung zu pr\u00fcfen. Der diesbez\u00fcgliche Vorentwurf wird 1998 in die Vernehmlassung gehen. Die Vor- und Nachteile der Wiederaufarbeitung sollen auch im Rahmen des Energiedialogs zur Entsorgung der radioaktiven Abf\u00e4lle diskutiert werden. Diese Gespr\u00e4che sind von Ende 1997 bis Mitte 1998 vorgesehen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(880502400000)\/","SubmittedBy":"Gr\u00fcne Fraktion","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(921801600000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1779235030130)\/","SubmissionDate":"\/Date(858816000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4506,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}