{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973136,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973136,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973136,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973136,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973136,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973136,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973136,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973136,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973136,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973136,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973136,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973136,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973136,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973136,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973136,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973136,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973136,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19973136,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"97.3136","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Risikor\u00fcckstellungen der Banken. Steuerliche Abzugsf\u00e4higkeit","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die gr\u00f6ssten Schweizer Banken haben in ihren Bilanzen des Gesch\u00e4ftsjahres 1996 derart hohe Risikor\u00fcckstellungen vorgenommen, dass sie trotz betr\u00e4chtlicher Betriebsgewinne am Schluss Buchverluste auswiesen.</p><p>Die Unterzeichner fragen den Bundesrat:</p><p>1. Wie stellt sich die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung zur Abzugsf\u00e4higkeit dieser R\u00fcckstellungen vom steuerbaren Einkommen?</p><p>2. Will sich die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung im Zusammenhang mit der ersten Frage von den kantonalen Beh\u00f6rden, denen von Gesetzes wegen die Veranlagung des steuerbaren Einkommens f\u00fcr die direkte Bundessteuer obliegt, einbeziehen lassen?</p><p>3. Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass dem Parlament ein vollst\u00e4ndiger Bericht vorzulegen sei, der dar\u00fcber informiert, wie sich die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung zur Abzugsf\u00e4higkeit der von den Banken verbuchten R\u00fcckstellungen stellt?</p>","ReasonText":"<p>In den Bilanzen der gr\u00f6ssten Schweizer Banken f\u00fcr 1996 fielen die betr\u00e4chtlichen Betriebsgewinne auf. Gleichzeitig wurden derart hohe Risikor\u00fcckstellungen vorgenommen, dass die Banken am Schluss Buchverluste auswiesen. Diese Verluste hinderten sie aber nicht daran, den Aktion\u00e4ren die \u00fcbliche Dividende auszuzahlen.</p><p>Es fragt sich jedoch, ob diese Risikor\u00fcckstellungen immer begr\u00fcndet sind. Das Bundesgesetz \u00fcber die direkte Bundessteuer und die kantonalen Steuergesetzgebungen sehen vor, dass R\u00fcckstellungen steuerlich abzugsf\u00e4hig sind, sofern sie durch die Art des Risikos begr\u00fcndet sind und das Risiko unmittelbar drohend ist. Zudem gilt der Grundsatz, dass die H\u00f6he der R\u00fcckstellung der tats\u00e4chlichen Gr\u00f6sse des Risikos entsprechen muss.</p><p>Es ist deshalb von gr\u00f6sster Wichtigkeit, die Haltung und die Kriterien der Eidgen\u00f6ssischen Steuerverwaltung und der kantonalen Steuerbeh\u00f6rden, denen von Gesetzes wegen die Veranlagung obliegt, in bezug auf die Zul\u00e4ssigkeit der steuerlichen Abzugsf\u00e4higkeit solcher R\u00fcckstellungen zu kennen. Die Unterbreitung eines entsprechenden detaillierten Berichts ist gerechtfertigt.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Es ist durchaus verst\u00e4ndlich, dass sich zahlreiche Parlamentarier fragen, wie es \u00fcberhaupt m\u00f6glich sei, dass die gr\u00f6ssten Schweizer Banken handelsrechtliche Verluste ausweisen, obschon sie betr\u00e4chtliche Betriebsgewinne realisiert haben. Insbesondere besteht das Bed\u00fcrfnis, \u00fcber die Gr\u00fcnde, die zur Bildung ausserordentlicher R\u00fcckstellungen veranlasst haben, sowie \u00fcber die daraus resultierenden Folgen f\u00fcr das Steuersubstrat und die von den betreffenden Banken zu erwartenden Steuerleistungen Auskunft zu erhalten.</p><p></p><p>1. Die steuerlich wirksame Bildung von R\u00fcckstellungen ist nur zul\u00e4ssig, wenn diese gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig begr\u00fcndet sind. Das ist stets dann der Fall, wenn nach betriebswirtschaftlichen Kriterien Verlustrisiken (vorliegend Kreditrisiken), die nicht genau quantifizierbar sind, am Bilanzstichtag bestehen, die R\u00fcckstellungen handelsrechtlich notwendig sind und diese Auffassung von den Steuerbeh\u00f6rden geteilt wird. Dieser Grundsatz ist in Artikel\u00a063 DBG und in Artikel\u00a010 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0b StHG verankert.</p><p></p><p>Dem jeder betriebswirtschaftlichen Beurteilung von Risiken innewohnenden Ermessensspielraum, der sich auch aus Artikel\u00a0669 Absatz\u00a01 OR ergibt, wird jedoch anl\u00e4sslich der steuerlichen Pr\u00fcfungen Grenzen gesetzt; denn die Steuerbeh\u00f6rden anerkennen lediglich gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig begr\u00fcndeten Aufwand. F\u00fcr die steuerliche Beurteilung von Kreditrisiken im Finanzsektor stellen die Steuerbeh\u00f6rden u.a. auch auf die Empfehlungen der zust\u00e4ndigen Revisionsstellen sowie auf die Beurteilung von Risiken durch Finanzanalysen ab (z.B. bez\u00fcglich der Risikolage in einer bestimmten Branche). Ferner wurde in der Vergangenheit auch auf ein Rundschreiben der Eidgen\u00f6ssischen Bankenkommission abgestellt; dieses betraf allerdings globale L\u00e4nderrisiken. Da es f\u00fcr die Steuerbeh\u00f6rden erfahrungsgem\u00e4ss ohnehin ein bew\u00e4hrter Grundsatz ist,  der Anwendung von Spezialgesetzen (vorliegend Bankengesetz und zugeh\u00f6rige Verordnung) besondere Beachtung zu schenken (z.B. betreffend Eigenmittel), besteht bei diesen die Tendenz, auch bei der Beurteilung von Risiken im allgemeinen den Erfordernissen des Spezialgesetzes vorrangige Bedeutung beizumessen, vorausgesetzt, das Steuerrecht stelle keine anderslautenden Anforderungen.</p><p></p><p>Die vom Interpellanten angesprochene massive Bildung von R\u00fcckstellungen durch die gr\u00f6ssten Schweizer Banken ist eine Folge der heutigen schwierigen Wirtschaftslage. Es ist daher nicht widerspr\u00fcchlich, wenn einerseits das Gesch\u00e4ftsvolumen und das operative Ergebnis sich erfreulich entwickeln und andererseits das Risiko im Kreditgesch\u00e4ft drastisch zunimmt. Bei unseren gr\u00f6ssten Schweizer Banken, die ihrem Rufe entsprechend st\u00e4ndig auf die Bonit\u00e4t ihrer in- und ausl\u00e4ndischen Guthaben bedacht sein m\u00fcssen, dr\u00e4ngte sich im Jahre 1996 offenbar eine radikale Bereinigung des Eigenkapital-Ausweises im Konzern auf. Es gilt somit zu bedenken, dass solche R\u00fcckstellungen nicht nur schweizerisches Steuersubstrat tangieren; ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tten und Tochtergesellschaften, deren Reingewinne vom schweizerischen Steuersubstrat auszuklammern sind, tragen n\u00e4mlich aufgrund sachlicher Zurechnungskriterien ebenfalls ihren Anteil an den gesamten R\u00fcckstellungen.</p><p></p><p>Es ist unbestritten, dass sich aus den genannten Gr\u00fcnden die Steuerleistungen gewisser Banken r\u00fcckl\u00e4ufig entwickeln werden. Der Ausweis eines Verlustes in der Handelsbilanz bedeutet jedoch noch keineswegs, dass im betreffenden Gesch\u00e4ftsjahr kein Steuersubstrat verbleibt. Die gebildeten R\u00fcckstellungen werden n\u00e4mlich nicht ohne gr\u00fcndliche Pr\u00fcfung von den Veranlagungsbeh\u00f6rden steuerlich zum Abzug zugelassen. \u00dcberdies werden die in fr\u00fcheren Gesch\u00e4ftsjahren gebildeten und steuerlich anerkannten R\u00fcckstellungen anl\u00e4sslich jeder Veranlagung neu \u00fcberpr\u00fcft; erfahrungsgem\u00e4ss ist regelm\u00e4ssig damit zu rechnen, dass in der Steuerbilanz alte R\u00fcckstellungen steuerlich wirksam aufgel\u00f6st werden, was ohne sichtbare Wirkung auf den handelsrechtlichen Ausweis zu einer Erh\u00f6hung des steuerbaren Ergebnisses f\u00fchrt.</p><p></p><p>Die Feststellung des Interpellanten, dass gewisse Banken trotz Vornahme ausserordentlicher R\u00fcckstellungen weiterhin hohe Dividenden aussch\u00fctten, trifft zu. Die H\u00f6he einer Dividendenaussch\u00fcttung steht jedoch nicht zwingend in einem direkten Zusammenhang mit dem laufenden handelsrechtlichen Gewinnausweis; entscheidend ist diesbez\u00fcglich der Eigenmittel-Ausweis und die Frage, ob nach vorgenommener Auszahlung einer Dividende die Eigenmittel-Vorschriften des Bankengesetzes und der zugeh\u00f6rigen Verordnung noch erf\u00fcllt werden.</p><p></p><p>2. Die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung ist in dieser Angelegenheit von kantonalen Steuerverwaltungen einbezogen worden. Sie nimmt ihre Aufsichtsfunktion gegen\u00fcber den Kantonen wahr.</p><p></p><p>3. Der Bundesrat ist nicht der Meinung, dass dem Parlament ein vollst\u00e4ndiger Bericht vorzulegen ist, \"der dar\u00fcber informiert, wie sich die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung zur Abzugsf\u00e4higkeit der von den Banken verbuchten R\u00fcckstellungen stellt\". Ein solcher Bericht k\u00f6nnte nur dann die vom Interpellanten gew\u00fcnschte Aussagekraft besitzen, wenn er Angaben enthielte, die dem Steuergeheimnis unterliegen. Im jetzigen Zeitpunkt k\u00f6nnte ein solcher Bericht ohnehin nicht erstattet werden, da die betreffenden Veranlagungsarbeiten noch im Gange sind.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(875491200000)\/","SubmittedBy":"Carobbio Werner","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(885513600000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712736591507)\/","SubmissionDate":"\/Date(858816000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4506,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}