{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973142,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973142,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973142,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973142,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973142,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973142,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973142,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973142,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973142,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973142,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973142,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973142,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973142,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973142,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973142,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973142,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973142,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19973142,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"97.3142","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Juristische Person als unbeschr\u00e4nkt haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Das Schweizerische Obligationenrecht sei derart zu \u00e4ndern, dass auch eine juristische Person (z. B. AG, GmbH usw.) unbeschr\u00e4nkt haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft (Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft) werden kann.</p>","ReasonText":"<p>1. Die heutige Rechtslage verlangt bei den Rechtsformen der Personengesellschaften die unbeschr\u00e4nkte Haftung mindestens einer nat\u00fcrlichen Person. Das hat zur Folge, dass ein Unternehmer die Rechtsform der Personengesellschaft nicht w\u00e4hlen kann, wenn er sich nicht dem Risiko der unbeschr\u00e4nkten Haftung aussetzen will. Diese Haftungsbeschr\u00e4nkung ist gerade bei Neuer\u00f6ffnung eines Gesch\u00e4ftes ein zentrales Kriterium f\u00fcr die Wahl der Rechtsform. Die \u00fcberwiegende Mehrheit der EU-Staaten (wichtigste Ausnahme: Italien) hat das Bed\u00fcrfnis der kleinen und mittleren Unternehmungen (KMU) nach der Rechtsreform der Personengesellschaft mit der M\u00f6glichkeit der Haftungsbeschr\u00e4nkung erkannt. Dort k\u00f6nnen Personengesellschaften errichtet werden, an denen juristische Personen als Vollhafter beteiligt sind.</p><p>2. Die Rechtsform der Personengesellschaft kann steuerlich (Vermeidung der Doppelbesteuerung) und auch aus anderen Gr\u00fcnden (Bilanzrecht, Kosten usw.) f\u00fcr den Schweizer Klein- und Mittelunternehmer ein Vorteil sein. Gerade in der heutigen schwierigen Zeit sollte der Gesetzgeber einem Unternehmer die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnen, die f\u00fcr ihn optimale Rechtsform zu w\u00e4hlen. Als vorsichtiger Mensch wird er heute die Personengesellschaft nicht w\u00e4hlen k\u00f6nnen, da erfahrungsgem\u00e4ss ein Grossteil der Neugr\u00fcndungen scheitern. Der Gesetzgeber sollte ihm daher die M\u00f6glichkeit einr\u00e4umen, die Rechtsform der Personengesellschaft zu w\u00e4hlen, ohne dass er voll und unbeschr\u00e4nkt zur Haftung herangezogen werden kann. Bei Gr\u00fcndung einer Kommanditgesellschaft sollte er beispielsweise eine GmbH als unbeschr\u00e4nkt haftende Gesellschafterin und sich selbst als Kommandit\u00e4r einsetzen k\u00f6nnen. An Gewinn und Verlust w\u00e4re nur er als Kommandit\u00e4r beteiligt. Die GmbH erhielte eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung, die Verwaltung und die Haftungs\u00fcbernahme. Der Unternehmer w\u00fcrde als nat\u00fcrliche Person besteuert und w\u00fcrde sich, da die GmbH nur geringf\u00fcgige Einnahmen erzielt, nur einer geringf\u00fcgigen Doppelbesteuerung aussetzen.</p><p>3. Die Rechtsform der Personengesellschaft kann vor allem auch f\u00fcr den ausl\u00e4ndischen Unternehmer steuerlich ein grosser Vorteil sein. Er wird diese Rechtsform jedoch nie w\u00e4hlen, weil ein quasi unbeschr\u00e4nktes Investment in einem fremden Land viel zu riskant w\u00e4re. Der ausl\u00e4ndische Unternehmer hat daher nur zwei Optionen: Er nimmt entweder die Steuernachteile der Investition \u00fcber eine Kapitalgesellschaft in Kauf, oder er w\u00e4hlt einen Standort ausserhalb der Schweiz. Steuerlich ist es f\u00fcr den Ausl\u00e4nder aus folgenden Gr\u00fcnden vielfach besser, Gesellschafter einer Personengesellschaft als einer juristischen Person zu sein: Einige schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen mit Staaten, aus denen bedeutende Direktinvestitionen in die Schweiz geflossen sind und weiterhin fliessen sollten, wie beispielsweise jene mit Deutschland und Frankreich, sehen vor, dass die Gewinne von im Ausland ans\u00e4ssigen Beteiligten an schweizerischen Personengesellschaften nur in der Schweiz besteuert werden und im Ausland (unter Progressionsvorbehalt) befreit sind. Die gleiche Ordnung gilt in diesen Abkommen f\u00fcr das in die schweizerischen Personengesellschaften investierte Verm\u00f6gen bei der Kapital- bzw. Verm\u00f6genssteuer. Sofern im Ausland eine personenbezogene Struktur vorliegt, schlagen m\u00f6glicherweise Steuervorteile (tiefere Steuern, national\u00f6konomisch motivierte Steuererleichterungen, Zinsverbilligungs- oder andere Wirtschaftsf\u00f6rderungsmassnahmen) bis zu den Beteiligten durch. S\u00e4mtliche schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen sehen auf der anderen Seite vor, dass Dividenden, die von schweizerischen Kapitalgesellschaften an die im Ausland ans\u00e4ssigen Anteilsinhaber ausgesch\u00fcttet werden, im Ausland besteuert werden k\u00f6nnen. Dies bedeutet f\u00fcr den ausl\u00e4ndischen Investor, dass das allenfalls niedrigere schweizerische Steuerniveau bei der Kapitalgesellschaft im Ausland nur zu einem Steueraufschub, nicht jedoch zu einer Steuerersparnis f\u00fchrt. Aus der Sicht des schweizerischen Fiskus bedeutet diese Rechtslage, dass Steuererleichterungen an ausl\u00e4ndisch beherrschte schweizerische Unternehmen dann zu einer Subvention des ausl\u00e4ndischen Fiskus f\u00fchren, wenn es sich um einen Staat mit einem sogenannten Anrechnungssystem (z. B. USA, UK, CAN) handelt. F\u00fcr die Schweiz kann der Entscheid eines ausl\u00e4ndischen Unternehmers f\u00fcr die Personengesellschaft ferner ein Vorteil sein, weil er die AHV-Pr\u00e4mien auf dem Gewinn zu entrichten hat.</p><p>4. M\u00f6gliche Rechtsformen k\u00f6nnten die vor allem in Deutschland sehr verbreitete GmbH &amp; Co. KG oder die AG &amp; Co. KG sein.</p><p>5. Da zurzeit ohnehin die gesetzliche Modernisierung der GmbH ansteht, w\u00e4re jetzt der richtige Zeitpunkt, auch die f\u00fcr eine GmbH &amp; Co. KG notwendigen Gesetzes\u00e4nderungen in Gang zu setzen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Das Anliegen des Motion\u00e4rs ist es, juristischen Personen zu erm\u00f6glichen, in einer Personengesellschaft die Stellung einer unbeschr\u00e4nkt haftenden Gesellschafterin (Komplement\u00e4rin) einzunehmen. Durch die daraus folgende Reduktion der unbeschr\u00e4nkten Haftung auf das beschr\u00e4nkte Verm\u00f6gen der juristischen Person soll die Attraktivit\u00e4t der Personengesellschaft f\u00fcr Neugr\u00fcndungen gesteigert werden. Die Wahl dieser Organisationsform soll weiter die steuerliche Doppelbelastung vermindern und ausl\u00e4ndischen Investoren steuerliche Vorteile bieten. Diese Anliegen sind pr\u00fcfenswert.</p><p>Bei der Kapitalgesellschaft &amp; Co. handelt es sich nicht um eine eigene Rechtsform, sondern um eine Grundtypenvermischung, wobei zwei Handelsgesellschaften f\u00fcr die Organisation eines Unternehmens verwendet werden. Hauptbeispiel ist die in Deutschland verbreitete GmbH &amp; Co. KG. Es handelt sich dabei um eine Kommanditgesellschaft mit einer GmbH als Komplement\u00e4rin. An der GmbH &amp; Co. KG k\u00f6nnen nachfolgend die Vor- und Nachteile der Kapitalgesellschaft &amp; Co. beispielhaft betrachtet werden.</p><p>In Deutschland existiert keine eingehende gesetzliche Regelung der GmbH &amp; Co. KG. In der Praxis hat sich diese Organisationsform nicht als unproblematisch erwiesen. Ein nicht geringer Teil der deutschen Lehre bezeichnet die Zulassung der GmbH &amp; Co. KG durch die Rechtsprechung als einen S\u00fcndenfall im Gesellschaftsrecht (sie wird als \"juristisches Monstrum\", \"groteske Verrenkung der Kommanditgesellschaft\" und \"pervertierte Formenkombination\" bezeichnet). Es wird insbesondere vor den M\u00f6glichkeiten der Umgehung steuer- und zivilrechtlicher Vorschriften gewarnt. Die GmbH &amp; Co. KG hat unter allen gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten die schlechteste Reputation, da sie oftmals mit der M\u00f6glichkeit der Sch\u00e4digung der Gl\u00e4ubiger in Verbindung gebracht wird. Die GmbH &amp; Co. KG erlangte in Deutschland erst mit der Einf\u00fchrung der steuerlichen Doppelbelastung der Kapitalgesellschaften und ihrer Gesellschafter eine grosse Bedeutung.</p><p>Die GmbH &amp; Co. KG stellt eine sehr komplexe Organisationsform dar. Es ist eine grosse Anzahl sehr unterschiedlicher Ausgestaltungen m\u00f6glich: Bei der typischen GmbH &amp; Co. KG ist nur eine Komplement\u00e4rin, n\u00e4mlich die GmbH, vorhanden, deren einziger Zweck die Einnahme der Komplement\u00e4rstellung in der mit ihr verbundenen Kommanditgesellschaft ist. Die GmbH &amp; Co. KG kann sowohl personalistisch (Familiengesellschaft) als auch kapitalistisch (Publikumsgesellschaft mit vielen Kommandit\u00e4ren) ausgestaltet sein. Weiter sind die personengleiche (alle Kommandit\u00e4re sind zugleich Gesellschafter der GmbH) und die nicht personengleiche GmbH &amp; Co. KG zu unterscheiden. Die Einmann-GmbH &amp; Co. KG ist eine Personengesellschaft mit einer nat\u00fcrlichen Person, die gleichzeitig einzige Kommandit\u00e4rin und Gesellschafterin der GmbH ist. Bei der Einheits-GmbH &amp; Co. KG ist die Kommanditgesellschaft Alleingesellschafterin der Komplement\u00e4r-GmbH. Ein Sondertypus ist schliesslich auch die doppelst\u00f6ckige oder mehrstufige GmbH &amp; Co. KG, bei der mindestens drei Gesellschaften kombiniert werden: Eine GmbH ist Komplement\u00e4rin einer Kommanditgesellschaft, und diese ist wiederum Komplement\u00e4rin einer weiteren Kommanditgesellschaft. Dabei wird das gleiche Verm\u00f6gen zwei- oder mehrmals als Haftungssumme eingesetzt.</p><p>Diese recht komplizierten Ausgestaltungen stellen viele schwierige Rechtsfragen, so betreffend die Haftung der Beteiligten, die Kapitalsicherung, die Schuldbetreibung, das Firmenrecht, die Vertretungsmacht, die rechtliche Stellung der Gesellschafter usw. Das Nebeneinander verschiedener Gesellschaftsformen f\u00fchrt zudem zu Verzahnungsproblemen. Die Verselbst\u00e4ndigung der Beteiligungsverh\u00e4ltnisse an der einen oder anderen Gesellschaft muss verhindert werden, die Aufl\u00f6sungsgr\u00fcnde sind zu koordinieren, und die Abstimmung der Willensbildung in den beiden Gesellschaften ist sicherzustellen. Bei der Schaffung einer GmbH &amp; Co. KG ergeben sich daher hohe Anforderungen an die notarielle vertragliche Gestaltung. Es erscheint deshalb fraglich, ob diese Gestaltungsm\u00f6glichkeit wirklich eine zweckm\u00e4ssige Organisationsform f\u00fcr kleine und mittlere Unternehmungen darstellen kann. Die juristische Konstruktion des Nebeneinanders zweier Gesellschaften bei der Einheit des Unternehmens d\u00fcrfte sich in der Praxis in kleinen Betrieben als schwerf\u00e4llig erweisen.</p><p>Einer der Vorteile der GmbH &amp; Co. KG besteht demgegen\u00fcber in der Kombination einer personenbezogenen Kommanditgesellschaft mit einer juristischen Person, die als Komplement\u00e4rin die Kontinuit\u00e4t des Unternehmens gew\u00e4hrleistet, wobei alle beteiligten nat\u00fcrlichen Personen nur beschr\u00e4nkt haften. Da die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Kommanditgesellschaft durch die Komplement\u00e4rin auszu\u00fcben ist, \u00fcbernimmt der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH auch die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Kommanditgesellschaft. Trotz des Grundsatzes der Selbstorganschaft kann deshalb ein Kommandit\u00e4r oder sogar ein Dritter gesch\u00e4ftsleitend in der Kommanditgesellschaft t\u00e4tig sein. Durch die Beschr\u00e4nkung der Haftung der Komplement\u00e4rin auf das Gesellschaftskapital k\u00f6nnte die GmbH &amp; Co. KG insbesondere f\u00fcr Neugr\u00fcndungen attraktiv sein, da gerade hier das Risiko eines Verlustes erfahrungsgem\u00e4ss hoch ist und deshalb der Haftungsbeschr\u00e4nkung bei der Wahl der Rechtsform eine grosse Bedeutung zukommt. Die Verbindung von Haftungsbeschr\u00e4nkung mit der steuerlichen Behandlung von Personengesellschaften (Vermeidung der Doppelbelastung) erscheint f\u00fcr Investoren attraktiv. Die GmbH &amp; Co. KG k\u00f6nnte folglich auch der Beteiligung von Drittkapitalgebern in Personengesellschaften und somit als Instrument der Beschaffung von Risikokapital dienen.</p><p>Unter Ber\u00fccksichtigung der zum Teil vehementen Kritik an der GmbH &amp; Co. KG in Deutschland und aufgrund der grossen Komplexit\u00e4t dieser Gestaltungsm\u00f6glichkeit ist es erforderlich, die Vor- und Nachteile und insbesondere auch andere L\u00f6sungsans\u00e4tze zur Erreichung der vom Motion\u00e4r genannten Ziele vertieft zu pr\u00fcfen. Die Form des Vorstosses als Motion erscheint daher als zu verbindlich. Zu untersuchen ist etwa die Alternative der Schaffung einer Personengesellschaft mit ausschliesslich beschr\u00e4nkt haftenden nat\u00fcrlichen Personen. Da dies aber - wie auch die Einf\u00fchrung der GmbH &amp; Co. KG - eine deutliche Abkehr vom bisher geltenden System des schweizerischen Gesellschaftsrechts bedingen w\u00fcrde und die daraus entstehenden Folgeprobleme nicht untersch\u00e4tzt werden d\u00fcrfen, muss ein solcher Schritt eingehend abgekl\u00e4rt werden. Die gegebenen Bed\u00fcrfnisse und die bestehenden L\u00f6sungsm\u00f6glichkeiten k\u00f6nnen im Rahmen der sich in Ausarbeitung befindlichen Revision des GmbH-Rechts analysiert werden. Ausschliesslich steuerrechtliche Fragestellungen m\u00fcssen dabei in den Bereich der Rechtsetzung im Steuerrecht verwiesen bleiben.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposal":2,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(864777600000)\/","SubmittedBy":"Raggenbass Hansueli","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1054771200000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1750817780867)\/","SubmissionDate":"\/Date(858816000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4506,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}